Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00084
UV.2006.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 5. Juli 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. A.___
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     K.___, geboren 1950, bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung und übte seit 2. Juni 1998 bei der B.___ AG, C.___, eine Zwischenverdiensttägkeit als Maschinenschlosser aus. Der Versicherte war über die B.___ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert, als er am 5. Juni 1998 an seinem Arbeitsort über eine Palette stolperte und sich sein rechtes Knie anstiess (Urk. 12/3). Dabei zog er sich eine Verletzung seines rechten Knies zu (Urk. 12/6). Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 stellte die SUVA fest, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Versicherten überwiegend auf psychische Gründe zurück zu führen sei und stellte die Versicherungsleistungen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem weiterbestehenden psychischen Gesundheitsschaden per 22. Februar 1999 ein (Urk. 12/53). Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 1999 Einsprache (Urk. 12/61), worauf die SUVA mit Verfügung vom 21. April 1999 wiedererwägungsweise die Verfügung vom 16. Februar 1999 aufhob (Urk. 12/64). Am 13. Juli 1999 stürzte der Versicherte und hielt hielt sich in der Folge bis zum 16. Juli im Spital D.___ auf (Urk. 12/80). Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 13. Juli 1999 da kein Zusammenhang bestehe mit dem Unfall vom 5. Juni 1998 (Urk. 12/83).
1.2     Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 15 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1999 eine entsprechende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 12/108). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 22. Juli 2003 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung beziehungsweise Revision der Verfügung vom 25. Juli 2000 (Urk. 12/133). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 trat die SUVA auf das Gesuch des Versicherten um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Mai 2000 nicht ein und wies das Gesuch des Versicherten um eine Rentenrevision und um eine prozessuale Revision der Verfügung vom 25. Juli 2000 ab (Urk. 12/134).
1.3     Nach Abschluss eines von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens stellte die SUVA mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 erneut einen Invaliditätsgrad von 15 % fest (Urk. 12/157). Die dagegen vom Versicherten am 31. Januar 2005 (Urk. 12/158) erhobene und am 28. November 2005 (Urk. 12/169) ergänzte Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 12/170) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 erhob der Versicherte am 3. März 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Rente revisionsweise auf eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % zu erhöhen; eventualiter sei der Sachverhalt ergänzend medizinisch abzuklären (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. August 2006 als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Un-fallversicherung, UVG).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.4     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, , BGE 133 V 114, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/157) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Rentenrevision wegen einer fehlenden gesundheitlichen Verschlechterung.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2000 in einer invaliditätsrelevanten Weise verschlechtert  habe, weshalb revisionsweise die Rente auf einen eine Erwerbseinbusse im Umfang von 35 % entsprechenden Wert zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 3).
2.3     Prozessthema ist vorliegend daher die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, im massgebenden Vergleichszeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/134) wurde das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2003 (Urk. 12/133) abgelehnt und der mit Verfügung vom 25. Mai 2000 (Urk. 12/108) festgelegte Invaliditätsgrad von 15 % bestätigt. Die Verfügung 25. Juli 2003 basierte auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung und materiellen Anspruchsprüfung. So geht daraus insbesondere hervor, dass der Beschwerdegegnerin die seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2000 neu vorliegenden medizinischen Unterlagen und insbesondere das zu Handen der Invalidenversicherung verfasste Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vom 18. August 2000 (Urk. 12/115) bekannt waren. Massgebende Vergleichsbasis in zeitlicher Hinsicht stellt vorliegend daher der Zeitraum seit Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/134) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Dezember 2006 (Urk. 2) dar.



3.
3.1     Bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2003 (Ur. 12/134) stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Hauptsache auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vom 18. August 2000 (Urk. 12/115). Darin stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/115 S. 16):

Status nach Teilmeniskektomie rechts, Periarthropathia genu
Cervicovertebrales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei Torsionsskoliose der Halswirbelsäule und muskuläre Dysbalance
Thorakolumbale Torsionsskoliose mit Spondylose und Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang
Konversionsstörung.

         Auffällig sei die Diskrepanz der geklagten und der demonstrierten Beschwerden und Funktionsseinschränkungen zu den nur spärlich objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden. Klinisch bestehe lediglich ein chronifiziertes somatoformes Schmerzsyndrom bei einem Status nach Teilmeniskektomie rechts mit nur diskreten degenerativen Veränderungen am rechen Knie, an Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Alle Waddelzeichen seien positiv. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich leichtere, insbesondere vorwiegend sitzende Tätigkeiten, eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/115 S. 17).
3.2     Die Ärzte des radiodiagnostischen Instituts W.___ stellten im Bericht vom 7. Februar 2000 zur gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung der beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers fest, dass im rechten Knie eine beginnende medialseitige Verschmälerung des Kniegelenkspalts sowie eine leichte wellige Konfiguration der subchondralen Grenzlamellen des medialen Femurkondylen ohne Anzeichen für einen Gelenkserguss bestünden, bei normal strukturiertem Knochen und normaler Lage der Kniescheibe (Urk. 12/94).
3.3     Im Bericht vom 7. Februar 2000 zur gleichentags durchgeführten kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erwähnte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, dass im Bereich des rechten Kniegelenks eine medial betonte und retropatellär gelegene Gonarthrose bestehe. Auf Grund der Unfallfolgen von Seiten des rechten Kniegelenks sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Arbeitstätigkeit als Maschinenschlosser nicht mehr im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten. Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne häufiges Gehen über unebenes Gelände, ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung und ohne längeres Tragen von Lasten von mehr als 15 bis 20 Kilogramm Gewicht seien dem Beschwerdeführer hingegen ganztägig zuzumuten (Urk. 12/95 S. 4).

4.      
4.1     Im Bericht vom 25. Februar 2004 zu der am 24. Februar 2004 durchgeführten radiologischen Untersuchung der beiden Kniegelenke des Beschwerdeführers stellte Dr. med. G.___ fest, dass im rechten Knie und weniger ausgeprägt auch im linken Knie eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts bestehe, ohne Nachweis von subchondralen Sklerosierungen oder osteophytischen Reaktionen. Eine Chondrocalcinose bestehe nicht. Ansonsten bestehe eine normale Konfiguration und Struktur des rechten Kniegelenks ohne Nachweis von Osteolysen oder Frakturen (Urk. 12/140).
4.2     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seinem Gutachten vom 27. März 2004, dass infolge von wiederholten Verletzungen seines rechten Knies eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maschinenmechaniker im Umfang von 75 % bestehe. In einer behinderungsangepassten, teilweise stehend und teilweise sitzend auszuübenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 %. Es bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 12/142 S. 9).
4.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___ führte in seinem Bericht vom 6. Mai 2004 aus, dass ein Vergleich der Röntgenbilder vom 24. Februar 2004, vom 7. Februar 2000 und vom 5. Juni 1998 mit Ausnahme einer diskreten Abnahme des medialen Gelenksspalts im rechten Kniegelenk einen identischen radiologischen Befund ergeben habe. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht festzustellen (Urk. 12/150).

5.
5.1     Beim Vergleich der medizinischen Aktenlage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht bei Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2003 (Ur. 12/134) mit den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) fällt auf, dass Dr. G.___ in seinem radiologischen Bericht vom 25. Februar 2004 im rechten Knie und weniger ausgeprägt auch im linken Knie eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts feststellte (Urk. 12/140). Bereits mit Bericht vom 7. Februar 2000 stellten die Ärzte des radiodiagnostischen Instituts W.___ im rechten Knie eine beginnende medialseitige Verschmälerung des Kniegelenkspalts fest (Urk. 12/94). Dr. I.___ stellte in seiner Beurteilung vom 6. Mai 2004 für das Jahr 2004 verglichen mit den Röntgenbildern und medizinischen Akten zum Gesundheitszustand im Jahre 1998 und 2000 sodann eine diskrete Abnahme des medialen Gelenksspalts im rechten Kniegelenk fest (Urk. 12/150).
5.2     Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Bericht von Dr. I.___ vom 6. Mai 2004 insofern als einleuchtend erscheint, als darin die in den Jahren 1998 und 2000 erhobenen radiologischen Befunde mit denjenigen des Jahres 2004 verglichen werden. In eingehender und nachvollziehbarer Weise führte Dr. I.___ darin aus, dass im Jahre 2004 im Vergleich zu den Befunden des Jahres 1998 und 2000 lediglich eine diskrete Zunahme der bereits in den Jahren 1998 und 2000 festgestellten Verschmälerung des medialen Gelenkspalts im rechten Kniegelenk habe festgestellt werden können, und dass es sich dabei nicht um eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehandelt habe. Entgegen den anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3), ist für die vorliegend im Streite stehende Frage nach einer revisionserheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. I.___ vom 6. Mai 2004 abzustellen.
5.3     Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ kann hingegen insofern nicht abgestellt werden, als dieser Arzt gestützt auf die von Dr. G.___ anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 24. Februar 2004 angefertigten Röntgenbilder eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts zu 2/3 mit Osteophytenbildung und eindeutiger Aufhellung der Knochenstruktur des medialen Femurkondylus festellte (Urk. 12/142 S. 6). Denn diesbezüglich steht die Beurteilung durch Dr. H.___ in Widerspruch sowohl zur Beurteilung durch I.___ vom 6. Mai 2004 (Urk. 12/150) als auch zur Beurteilung des die radiologische Untersuchung durchführenden Dr. G.___. Letzterer Arzt führte am 25. Februar 2004 aus, dass im rechten Knie und - wenn auch weniger ausgeprägt - im linken Knie eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts bestehe, und dass subchondrale Sklerosierungen oder osteophytischen Reaktionen hingegen nicht nachzuweisen seien (Urk. 12/140). Hingegen lässt sich der Beurteilung durch Dr. H.___ keine nachvollziehbare Begründung für seine Meinung entnehmen, dass aus den von Dr. G.___ erstellten Röntgenbilder eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts zu 2/3 sowie eine Osteophytenbildung hervorgehe. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kommt der Beurteilung durch Dr. H.___ insofern im Vergleich zu den Beurteilungen durch Dr. G.___ und Dr. I.___ nicht der gleiche Beweiswert zu, so dass darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.
5.4     Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. I.___ und Dr. G.___ (Urk. 12/140) ist daher davon auszugehen, dass im Jahre 2004 im Bereich des rechten Knies zwar eine Verschmälerung des medialen Gelenkspalts bestand, dass hingegen weder subchondrale Sklerosierungen oder osteophytischen Reaktionen noch eine Chondrocalcinose ausgewiesen waren. Folglich handelte es sich bei dem im Jahre 2004 erhobenen radiologischen Befund mit Ausnahme einer diskreten Abnahme des medialen Gelenksspalts im rechten Kniegelenk um einen im Vergleich zu den in den Jahren 1998 und 2000 erhobenen Befunden identischen Befund (Urk. 12/150).

6.       Mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist für den massgebenden Vergleichszeitraum vom 25. Juli 2003 bis 5. Dezember 2005 eine im revisionsrechtliche erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht daher nicht ausgewiesen. In Bezug auf den Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht kann die Frage, ob es sich beim psychischen Leiden des Beschwerdeführers um adäquat kausale Folgen des versicherten Unfallereignisses handelt, hingegen offen gelassen werden. Denn jedenfalls steht gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ vom 18. August 2000 (Urk. 12/115 S. 17) fest, dass bereits zum Vergleichszeitraum vom 25. Juli 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war.

7.       Somit hat als erstellt zu gelten, dass sich der invaliditätsrelevante Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Revisionsverfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 12/134) zu Grunde lag, seither nicht in massgeblicher Weise verändert hat. Mangels einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 (Urk. 12/157) und mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 (Urk. 2) eine revisionsweise Erhöhung der dem Beschwerdeführer entsprechend einem Invaliditätsgrad vom 15 % ausgerichteten Invalidenrente verneinte. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 erhobene Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit         
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).