UV.2006.00086
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
dieser substituiert durch lic. iur. Karin Fehr
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene G.___ ist seit 15. Mai 2003 bei der A.___ in B.___ angestellt und damit bei der ”Zürich” Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Am 19. Juni 2005 renkte sie sich bei einem Kopfsprung von einem Boot aus einer Höhe von 50 cm beim „Aufprall” ins Wasser die linke Schulter aus (Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005, Urk. 10/Z1). Der erstbehandelnde Arzt, PD Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 22. Juni 2005 eine vordere Schulterluxation links vom 19. Juni 2005 bei Hyperlaxität (Urk. 10/ZM3).
Mit Verfügung vom 29. September 2005 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung (Urk. 10/Z9). Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung D.___ am 21. Oktober 2005 vorsorglich Einsprache, die sie am 2. November 2005 wieder zurückzog (Urk. 10/Z16). Die von der Versicherten am 5. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/Z13) wies die Zürich am 11. No-vember 2005 ab (Urk. 10/Z17 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2005 (Urk. 2) erhob die Ver-sicherte am 6. März 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Leistungspflicht der Zürich für die unfallähnliche Körperschädigung vom 19. Juni 2005 festzustellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2006 ersuchte die Zürich um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 22. März 2006 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen behält auch unter der Herrschaft des hier anwendbaren ATSG weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
1.3 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).
2.
2.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die beim Kopfsprung zugezogene Schulterluxation auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Ein Unfallereignis könne ausgeschlossen werden, da aus der Ereignisschilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie aus 50 cm Höhe einen Kopfsprung ins Wasser gemacht habe und ihr beim „Aufprall” mit dem Wasser die Schulter ausgerenkt sei, in keiner Weise ersichtlich sei, inwiefern sich in den Bewegungsabläufen etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges ereignet haben soll (Urk. 2 S. 4 f.). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Denn es liege weder eine gesteigerte Gefahrenlage noch eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, vor. So sei das Eintauchen in das Wasser aus dieser Höhe erfahrungsgemäss weder von einer besonderen Heftigkeit oder Ruckartigkeit geprägt, sondern zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass das Eintauchen sanft und damit nicht verletzungsanfällig erfolge (Urk. 2 S. 7 f.).
3.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass gerade aus dieser geringen Höhe kaum ein völlig gerades und widerstandsloses Eintauchen möglich sei. Trotz der relativ geringen Höhe des Kopfsprungs sei die Kraftwirkung des Wassers beziehungsweise der Widerstand des Wassers gegen den ausgestreckten Arm beim Eintauchen nicht zu unterschätzen. Die Hebelwirkung des Wasserwiderstandes habe zu einer programmwidrigen Rotation des Armes geführt, welcher brüsk nach hinten gerissen und in eine Aussenrotation gedreht worden sei. Das äussere Ereignis im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles sei demnach durch den Wasserwiderstand gegeben gewesen, und einem Kopfsprung von einem Boot ins Wasser könne unzweifelhaft ein gewisses Gefährdungspotential zugeschrieben werden (Urk. 1 S. 4).
4.
4.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005 wird das Ereignis vom 19. Juni 2005 folgendermassen beschrieben: "Beim Kopfsprung vom Boot ins Wasser aus 50 cm Höhe renkte beim „Aufprall” ins Wasser die linke Schulter aus" (Urk. 10/Z1). Nach Eingang der Bagatellunfallmeldung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Fragebogen zu, den diese am 18. August 2005 ausfüllte (Urk. 10/Z5) und den Unfallhergang wie folgt schilderte: „Beim Kopfsprung ins Wasser aus der Hocke, d.h. aus za. 50 cm Höhe. Beim „Aufprall” ins Wasser renkte die linke Schulter aus.” (Urk. 10/Z5 S. 1). Auf die Frage, ob sich dabei etwas Ungewöhnliches ereignet habe, schrieb die Beschwerdeführerin „Ausser der Schulterluxation nicht” (Urk. 10/Z5 S. 1). Drei Tage nach dem fraglichen Ereignis suchte die Beschwerdeführerin Dr. C.___ auf. Dieser diagnostizierte am 22. Juni 2005 unter anderem eine vordere Schulterluxation links vom 19. Juni 2005 bei Hyperlaxität (Urk. 10/ZM3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2005 vom Boot ins Wasser gesprungen sei und eine Schulterluxation erlitten habe. Die Unfallbeschreibung im Arztschein zur Bagatellunfallmeldung vom 22. August 2005 (Urk. 10/ZM2) stimmt wörtlich mit jener in der Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005 überein. Beschwerdeweise brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein von Dr. Schnee-berger am 13. Februar 2006 ausgestelltes ärztliches Zeugnis erstmals vor, am 19. Juni 2005 kopfvoran ins Wasser gesprungen zu sein, wobei es ihr den linken Arm nach oben hinten gerissen habe (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/3).
4.2 Wie die streitentscheidende Frage, ob sich am 19. Juni 2005, als die Be-schwerdeführerin von einem Boot einen Kopfsprung in das Wasser machte, ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignete oder nicht, zu beantworten ist, hängt einzig davon ab, ob der in der Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/Z1) und im Fragebogen (Urk. 10/Z5) oder der im ärztlichen Zeugnis vom 13. Februar 2006 (Urk. 3/3) zum Unfallhergang vom 19. Juni 2005 geschilderten Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist. Während sich in den ersteren keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor respektive auf etwas Programmwidriges finden, ist in der zweiten davon die Rede, dass es der Beschwerdeführerin den linken Arm nach oben hinten gerissen habe, als sie kopf-voran ins Wasser gesprungen sei.
Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 3 f.) ist dafür zu halten, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Fragebogen, welcher eine präzise, detaillierte und vollständige Schilderung des schädigenden Vorgangs verlangt (Urk. 10/Z5), nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, wäre es tatsächlich zu einem ungewöhnlichen oder programmwidrigen Bewegungsablauf wie einem Stolpern oder einem Ausgleiten etc. gekommen, dies nicht auch erwähnt hätte. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin überdies zu Recht auf die Maxime hin, dass in beweismässiger Hinsicht den „Aussagen der ersten Stunde” in der Regel grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (vgl. Erw. 2.3), was hier sinnfällig ist, erfolgte doch die anderslautende Darstellung des Ereignisses durch die Beschwerdeführerin erst, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte (vgl. RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung - vorliegend sogar erst nach ergangenem Einspracheentscheid - darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass sich am 19. Juni 2005 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat, da die erfolgte gesundheitliche Schädigung im Rahmen der üblichen Bewegungsabläufe geschehen ist. Diese Sachverhaltsdarstellung steht überdies im Einklang mit den Ausführungen von Dr. C.___ anlässlich der Erstbehandlung vom 22. Juni 2005 sowie im Arztschein zur Bagatellunfallmeldung vom 22. August 2005, wonach im Zusammenhang mit der Schulterluxation links von einem Kopfsprung vom Boot ins Wasser aus 50 cm Höhe die Rede war (Urk. 10/ZM2, Urk. 10/ZM3).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 19. Juni 2005 mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht verneint hat.
5.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
5.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen D.___ Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
5.4 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle” kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen”.
6.
6.1 Medizinisch steht fest, dass eine vordere Schulterluxation links, mithin eine Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, eingetreten ist (vgl. Urk. 10/ZM3). Indessen fragt es sich, ob auch die Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles gegeben ist.
6.2 Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Praxis auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (vgl. Erw. 1.4). Als Sachverhalt ist jedoch - wie oben ausgeführt (vgl. Erw. 4.2) - lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei einem Kopfsprung von einem Boot aus einer Höhe von 50 cm eine Schulterluxation links erlitt. Es fehlen somit vorliegend Hinweise auf ein äusseres Ereignis, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 466 Erw. 2.2 mit Hinweis auf 123 V 43; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) sind die bei einem Kopfsprung aus einer Höhe von 50 cm, mithin einer geringen Höhe, beim Eintauchen ins Wasser auf die ausgestreckten Arme wirkenden Kräfte beziehungsweise Widerstände des Wassers nicht derart stark, dass eine unkontrollierte Bewegung die Folge wäre. Eine solche lässt sich ausserdem weder der Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005 noch dem ausgefüllten Fragebogen entnehmen. Vielmehr sind die Krafteinwirkungen erfahrungsgemäss sehr gering und damit durchaus kontrollierbar. Ebenso wenig kann von einer „übernormalen” physischen Beanspruchung des Körpers oder von einer gesteigerten Gefahrenlage gesprochen werden, handelte es sich doch um einen Kopfsprung aus einer Höhe von 50 cm und nicht etwa von einem hohen Sprungturm. Deshalb ist während des Eintauchens von einem sehr geringen Verletzungspotential auszugehen.
Die Beschwerdeführerin schilderte in der Bagatellunfallmeldung vom 23. Juni 2005 und im Fragebogen einen „Aufprall ins Wasser” und nicht wie beschwerdeweise geltend gemacht „auf” das Wasser (Urk. 1 S. 4). Dies lässt - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 7) - den Schluss zu, dass die Krafteinwirkungen selbst von der Beschwerdeführerin als gering eingestuft wurden und sie nicht einen Aufprall im wörtlichen Sinn, sondern ein Eintauchen beschrieben hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, die Schulterluxation links, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei einem Kopfsprung von einem Boot aus einer Höhe von 50 cm ohne äussere Einwirkung und anlässlich einer normalen Bewegung zugetragen hat, welche nicht besonders gefahrengeneigt war. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV somit zu Recht.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes vorliegt. Damit erweist sich der Einspracheentscheid als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- lic. iur. Karin Fehr
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).