UV.2006.00088
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 28. September 2006
in Sachen
PROVITA Gesundheitsversicherung AG
Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
B.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1957, arbeitete seit 1998 als Leiter der Schreinerei A.___ in ___ (Urk. 7/1 Ziff. 1-3) und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. März 2005 verletzte er sich beim Einbau eines Kühlschrankes in eine Küchenkombination an der rechten Schulter (Urk. 7/1 Ziff. 4, 6, 9). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 15. September 2005 das Vorliegen eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/9). Dagegen erhoben der Versicherte am 12. Oktober 2005 und der Krankenversicherer Provita Gesundheitsversicherung AG am 13. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 7/11; Urk. 7/13). Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten und des Krankenversicherers ab (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Krankenversicherer am 8. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2006 beantragte die SUVA unter Berücksichtigung des vom Krankenversicherer nachgereichten Berichts vom 9. Februar 2006 (vgl. Urk. 3) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. April 2006 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Da er keine Stellungnahme einreichte, wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
1.5 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2. Streitig ist vorliegend die Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Dabei vertreten die Parteien insbesondere hinsichtlich des Vorliegens oder Fehlens eines schädigenden äusseren Faktors unterschiedliche Standpunkte (vgl. Urk. 2 S. 5 f., Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Versicherten unmittelbar nach den Einbauarbeiten ein Schmerz in der rechten Schulter aufgetreten ist (Urk. 7/3 Ziff. 1-2, Ziff. 4-5). Er wurde am 22. August 2005 - nach Überweisung des Hausarztes - von Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, E.___ Klinik, Gelenkzentrum, anlässlich einer Schultersprechstunde untersucht. Dabei wurde ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion der rechten Schulter und ein koexistentes subacromiales Impingement bei hypertropher AC-Gelenkearthrose diagnostiziert (Urk. 7/6 S. 2 Mitte). Diese Diagnosen wurden von Dr. C.___ und Dr. D.___ in den Berichten vom 27. September 2005 (Urk. 7/10) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 7/16) bestätigt.
Im Bericht vom 9. Februar 2006 war dann unter dem Titel ‚Diagnose’ von einer SLAP-Läsion der rechten Schulter die Rede. Dr. C.___ und Dr. D.___ führten hierzu ergänzend an, es habe sich bei der weiterführenden Abklärung der Verdachtsbefund einer SLAP-Läsion nochmals bestätigt (Urk. 7/17 = Urk. 7/18 Beilage).
3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - beim Versicherten lediglich ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion besteht. Ihrem Vorbringen, wonach im Bericht vom 9. Februar 2006 unter dem Begriff ‚Diagnose’ von einer eigentlichen SLAP-Läsion die Rede sei und nicht mehr bloss von einem Verdacht gesprochen werde, ist entgegenzuhalten, dass aus der Beurteilung der Ärzte im Bericht 9. Februar 2006 hervorgeht, dass weiterhin von einem Verdacht auszugehen ist.
Allerdings ist die Frage, ob ein Verdacht oder eine eigentliche SLAP-Läsion vorliegt, wie zu zeigen sein wird, nicht von zentraler Bedeutung.
3.3 Bei der SLAP-Läsion handelt es sich um eine Verletzung (Läsion) der Knorpellippe (Labrum gleniodale) am oberen Rand der Schulterpfanne. Die zu beurteilende Schädigung stellt einen Knorpelriss dar, welcher verschiedene Schweregrade aufweisen kann. Da Knorpelrisse nicht explizit in der abschliessenden Aufzählung Art. 9 Abs. 2 UVV enthalten sind und Analogieschlüsse, beispielweise die Subsumtion unter die Kategorie ‚Meniskusrisse’, nicht zulässig sind (vgl. BGE 114 V 303 Erw. 3e), kann vorliegend nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden.
3.4 Somit ist eine der Voraussetzungen, deren kumulatives Vorliegen erst zur Leistungspflicht des Unfallversicherers führen, nicht erfüllt.
Es kann daher die Frage einer allfälligen äusseren Einwirkung offen bleiben, was zur Folge hat, dass auch die Beweisproblematik im Zusammenhang mit den Aussagen des Versicherten zum Unfallhergang nicht weiter zu klären ist.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 im Ergebnis als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- PROVITA Gesundheitsversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- B.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).