Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00089
UV.2006.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 27. Juni 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1956, war seit 1. April 2004 als Lagermitarbeiter bei der A.___ in J.___ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert, als er am 25. April 2005 beim Materialhandling zwischen einer Kassette und dem Förderband eingeklemmt wurde und sich eine Kontusion des linken Trochanters zuzog (Urk. 6/1, Urk. 6/4). Die SUVA erbrachte für die Folgen des Unfalls Leistungen (Urk. 2 S. 2).
1.2     Am 16. August 2005 erstattete der Arbeitgeber eine Rückfallmeldung unter Hinweis darauf, dass S.___ wegen einer wahrscheinlich durch den Unfall im April 2005 verursachten Verletzung des Knies operiert werden müsse (Urk. 6/2).
         Am 5. September 2005 unterzog sich S.___ einer Arthroskopie des rechten Kniegelenks (Operationsbericht von Dr. med. B.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, Urk. 6/7/1-2).
1.3     Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 verneinte die SUVA einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mit der Begründung, zwischen dem Unfallereignis vom 25. April 2005 und den rechtsseitigen Kniebeschwerden liege kein kausaler Zusammenhang vor (Urk. 6/13/1-2). Dagegen erhob der zuständige Krankentaggeldversicherer, C.___, am 27. Oktober 2005 vorsorglich Einsprache, die sie am 21. November 2005 wieder zurückzog (Urk. 6/21/1-2, Urk. 6/27). Die von der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) als obligatorischer Krankenversicherer von S.___ am 21. Oktober 2005 und von S.___ am 26. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 6/14, Urk. 6/18/1-2, Urk. 6/24, Urk. 6/29), wies die SUVA mit Entscheid vom 3. Januar 2006 ab (Urk. 6/32 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 (Urk. 2) erhob die SWICA am 7. März 2006 Beschwerde und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, für die Heilbehandlung der Unfallfolgen des Ereignisses vom 24. (richtig: 25.) April 2005, namentlich für die Operation vom 5. September 2005, aufzukommen (Urk. 1 S. 1).
         Die SUVA liess in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. April 2006 (Urk. 7) wurde S.___ zum Prozess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Nachdem S.___ diese Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel am 29. Mai 2006 geschlossen (Urk. 10).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.6     Für die Leistungspflicht der Unfallversicherung muss ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis erstellt sein. Eine allfällige Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus, welche einen Rückfall oder eine Spätfolge geltend macht und daraus einen Leistungsanspruch ableiten will (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
3.1     Strittig ist, ob die beim Beigeladenen im Juli 2005 aufgetretenen Beschwerden im rechten Knie in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 2005 stehen beziehungsweise standen.
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, auf die Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, könne abgestellt werden. Denn dieser habe dargelegt, weshalb es sich bei den Befunden am rechten Knie höchstens um mögliche Folgen des Unfallereignisses vom 25. April 2005 handle (Urk. 2 S. 4).
3.3     Die Beschwerdeführerin wandte im Wesentlichen ein, der Beigeladene habe nebst multiplen Verletzungen auch eine schwere Knieverletzung erlitten. Zudem sei aktenkundig, dass nicht nur die Knieplatte beschädigt, sondern auch ein Erguss im rechten Knie festgestellt worden sei, welcher sich nicht anders als durch eine traumatische Einwirkung erklären lasse. Dass dieser Erguss und die Knieschwellung auf Kniebeschwerden aus dem Jahre 1988 zurückgingen, erscheine als unwahrscheinlich (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Die Erstbehandlung des am 25. April 2005 verunfallten Beigeladenen erfolgte am 9. Mai 2005 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, der eine Kontusion Trochanter links diagnostizierte (Urk. 6/4 Ziff. 5).
         Dr. E.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. April 2005 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 5. Mai 2005 (Urk. 6/4 Ziff. 8-9).
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Trau-matologie, Klinik F.___, dem der Beigeladene von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, zugewiesen wurde, nannte in seinem Bericht über die Sprechstunde vom 15. Juli 2005 folgende Diagnose (Urk. 6/5 S. 1):

          

- Verdacht auf mediale Meniskusruptur Kniegelenk rechts postdistorsionell vor 2 Monaten, zusätzlich eventuell freier Gelenkkörper, Status nach Kniegelenksarthroskopie (KAS) vor 10 Jahren auswärts


         Vor zwei Monaten habe der Beigeladene offenbar eine Verdrehung und eine Beckenprellung links erlitten. Seit drei Wochen nähmen die Schmerzen sowie die Schwellung, vor allem im ventralen und medialen Bereich, zu. Im Röntgen sehe man eine mögliche Gelenkmaus intercondylär ventral und etwas Osteophytenbildung am medialen und lateralen Tibiplateau, lateral betont (Urk. 6/5/1).
         In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, es seien Hinweise für eine mediale Meniskusläsion vorhanden und zusätzlich sei aus radiologischer Sicht das Vorliegen eines freien Gelenkkörpers möglich (Urk. 6/5/1).
         Gestützt auf die Sprechstunde vom 15. Juli 2005 empfahl Dr. B.___ eine Kniearthroskopie rechts, da freie Gelenkkörper vorlägen, vor allem einer im Bereiche der intercondylären Zone, der eindeutig die Problematik dominiere und den Gelenkerguss sowie die Beschwerden unterhalte (Urk. 6/5/2).
4.3     Die am 16. August 2005 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies zeigte laut PD Dr. med. H.___, FMH Radiologie, eine Gelenkschondromatose, wobei sich die Veränderungen vor allem unterhalb der Patella und im Popliteusschlitz fänden. Die Veränderungen im Popliteusschlitz könnten auch kleinen freien Gelenkskörpern entsprechen. Zudem sei ein destruierter oder resezierter lateraler Meniskus, ein ausgeprägter lateraler Knorpelschaden sowie ein leichter Knorpelschaden im medialen femorotibialen Kompartiment und retropatellär ersichtlich (Urk. 6/6 = Urk. 6/17).
4.4     Der Beigeladene wurde am 26. September 2005 von I.___ zum Sachverhalt befragt und erklärte dabei, nach dem Unfall im rechten Knie noch keine Schmerzen verspürt zu haben. Deshalb habe er Dr. E.___, den er wegen der Beschwerden im linken Oberschenkel aufgesucht gehabt habe, vom rechten Knie auch nichts gesagt. Am 5. Mai 2005 habe er die Arbeit wieder voll aufgenommen, und zirka 14 Tage nach dem Unfall seien plötzlich Schmerzen im rechten Knie aufgetaucht, die anfänglich nur leicht gewesen seien. Ein neuer Unfall habe sich nicht ereignet. Die Schmerzen im rechten Knie hätten sich mehr und mehr verstärkt, so dass er glaublich anfangs Juli 2005 Dr. med. G.___ habe aufsuchen müssen (Urk. 6/11/1).
         1988 habe der Beigeladene schon einmal Probleme mit dem rechten Knie gehabt, sei aber nach Abschluss der Behandlung vollkommen beschwerdefrei gewesen (Urk. 6/11/2).
4.5     Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seiner Beurteilung vom 1. November 2005 (Urk. 6/20) aus, 1988 seien am rechten Kniegelenk ohne Unfallereignis degenerative Veränderungen behandelt worden. Es sei eine Arthroskopie durchgeführt und bei einer Osteochondrosis dissecans seien freie Gelenkkörper entfernt und der discoide lädierte laterale Meniskus reseziert worden (Urk. 6/20/1).
         Nach dem Unfallereignis sei eine Kontusion des Trochanters linksseitig dokumentiert worden. Kniebeschwerden mehrere Monate nach dem Unfallereignis hätten eindeutige degenerative Veränderungen und einen Restzustand nach arthroskopischer Behandlung vor mehreren Jahren ergeben. Verletzungen des rechten Kniegelenks, welche im Rahmen des Unfallereignisses vom 25. April 2005 eingeordnet werden könnten, seien nicht beschrieben worden. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, die beschriebenen Veränderungen auszulösen und zu bewirken. Hingegen seien die beschriebenen Diagnosen und pathologisch-anatomischen Befunde als Folgezustand der Behandlung von 1988 gut vorstellbar und einzuordnen. Es handle sich um degenerative Veränderungen und um einen postoperativen Restzustand nach lateraler Meniskektomie (Urk. 6/20/1).
         Der Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden mehrere Monate (Juli 2005) nach dem Unfallereignis (25. April 2005) sei höchstens „möglich”. Der Vorzustand sowie die Behandlungen erklärten die degenerativen Veränderungen und die Befunde entsprächen dem Restzustand der damaligen Behandlung (Urk. 6/20/2).
4.6     Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 2. März 2006 (Urk. 6/33) fest, dass aus medizinischer Sicht eindeutige Unfallfolgen mit Knorpelbeschädigung bestünden.

5.
5.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass der Beigeladene am 25. April 2005, als er beim Materialhandling zwischen Kassette und Förderband eingeklemmt wurde, eine Kontusion des linken Trochanters erlitt und am 9. Mai 2005 erstmals Dr. E.___ aufsuchte, der ihn bereits ab 5. Mai 2005 zu 100 % als arbeitsfähig erachtete (Urk. 6/4).
         Der Umschreibung des Sachverhalts in der Rückfallmeldung vom 16. August 2005 (Urk. 6/2 Ziff. 6) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene seit zirka zwei Monaten an Knieschmerzen leide. Anlässlich der heutigen Arztkontrolle sei eine Beschädigung des Meniskus sowie der Knieplatte festgestellt worden. Eventuell müsse operiert werden, und wahrscheinlich habe der Unfall im April 2005 die Verletzung verursacht.
5.2     Dr. B.___ legte in seinem Bericht über die Sprechstunde vom 15. Juli 2005 (Urk. 6/5) wie auch in seinem Schreiben vom 2. März 2006 (Urk. 6/33) dar, dass aus medizinischer Sicht eindeutige Unfallfolgen mit einer Knorpelbeschädigung bestünden. Dr. D.___ hingegen kam in seiner Beurteilung vom 1. November 2005 (Urk. 6/20) zum Schluss, ein Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 25. April 2005 sei höchstens „möglich”.
         Dr. B.___ begründete die Kausalität lediglich unter Hinweis auf die vom Beigeladenen angegebene unfallbedingte Verdrehung mit einer Beckenprellung links. Dabei handelt es sich jedoch um eine medizinisch nicht plausible Aussage, die sich zudem anhand der von Dr. B.___ im Juli 2005 selber erhobenen Befunde nicht nachvollziehen lässt. So sind insbesondere der am 16. August 2005 (Urk. 6/6) durchgeführten Magnetresonanztomographie des rechten Knies keine unfallbedingten Befunde zu entnehmen, und PD Dr. H.___ wies ausdrücklich auf eine Gelenkchondromatose unterhalb der Patella und im Popliteusschlitz, wobei die Veränderungen im Popliteusschlitz auch kleinen freien Gelenkskörpern entsprechen könnten, und auf einen destruierten oder resezierten lateralen Meniskus, einen ausgeprägten lateralen Knorpelschaden sowie einen leichten Knorpelschaden im medialen femorotibialen Kompartiment und retropatellär hin. Diese Feststellungen stimmen insofern mit dem Ergebnis der von Dr. B.___ erwähnten bildgebenden Röntgenbefunde überein, als laut Dr. B.___ eine mögliche Gelenkmaus intercondylär ventral und eine Osteophytenbildung am medialen und lateralen Tibiplateau ersichtlich seien, was auf eine mediale Meniskusläsion und einen möglicherweise freien Gelenkkörper schliessen lasse.
         Angesichts dessen, dass offenbar bereits 1988 eine arthroskopische Behandlung des rechten Kniegelenks des Beigeladenen erfolgte, der Beigeladene anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. E.___ keine Knieverletzungen erwähnte und dieser nach dem Unfall einzig eine Kontusion des linken Trochanters diagnostizierte (Urk. 6/4), sind die im Juli 2005, mithin vier Monate nach dem Unfall, aufgetretenen Kniebeschwerden des Beigeladenen - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2 f.) - als degenerative Veränderungen zu qualifizieren, zumal der Beigeladene anlässlich der Befragung vom 26. September 2005 (Urk. 6/11/2) selbst angab, bereits einmal unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Knie gelitten zu haben. Folglich war nicht der Unfall ursächlich für diese Veränderungen im rechten Knie. Vielmehr handelt es sich dabei um degenerative Veränderungen sowie einen postoperativen Restzustand nach einer lateralen Meniskektomie im Jahr 1988.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich die schlüssig begründete Feststellung von Dr. D.___ als überzeugend, wonach der Unfall vom 25. April 2005 nur möglicherweise als Ursache für die aktuellen Kniebeschwerden in Frage kommt, so dass ein Kausalzusammenhang als nicht wahrscheinlich erscheint.
         Daran vermögen auch die, im Gegensatz zur einfach gehaltenen Beschreibung des Unfallhergangs gemäss Unfallmeldung vom 28. April 2005 (Urk. 6/1), sehr detaillierten Angaben des Beigeladenen vom 26. September 2005, wonach ihn die Ecke einer Materialkassette nicht nur am linken Oberschenkel und am rechten unteren Bauchteil, sondern auch am rechten Knie getroffen habe (Urk. 6/11/1), nichts zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb er Dr. E.___ gemäss eigenen Angaben nicht über eine allfällige Verletzung am rechten Knie informiert hätte.
5.3     Der medizinische Sachverhalt betreffend die vorliegend im Streite liegende Frage des Kausalzusammenhangs erweist sich als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 9) - weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.4     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem am 25. April 2005 erlittenen Unfall und den im Juli 2005 als Rückfall gemeldeten Beschwerden höchstens als möglich, aber nicht als wahrscheinlich und schon gar nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint.
         Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).