UV.2006.00090
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
SANITAS Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1967, war seit dem 1. Januar 2003 als Verkaufsleiter bei der A.___ AG in B.___ angestellt und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Winterthur”) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 4. Januar 2005 beim Tennisspielen in C.___ eine Verletzung am rechten Knie zuzog (Urk. 7/1).
In der Folge diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, speziell Viszeralchirurgie, eine chronische Ergussneigung bei Verdacht auf mediale Meniskusläsion rechts (Urk. 8/M1). Am 5. April 2005 wurde der Versicherte von Dr. D.___ operiert („diagnostische Arthroskopie, Plicaresektion, laterale Hinterhornresektion, Chondroplastik und Pridiebohrung, Abtragen der Osteophyten und mediale Vorderhorntoilette rechts“ [Urk. 8/M2]). Dr. med. E.___, beratender Arzt der Winterthur, verneinte am 24. August 2005 das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung am rechten Knie des Versicherten (Urk. 8/M6), nachdem Dr. D.___ bei der Winterthur interveniert hatte (vgl. Urk. 8/M5). Am 30. November 2005 reichte der die Winterthur beratende Arzt, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 8/M7).
Bereits mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 (Urk. 7/7) hatte die Winterthur ihre Leistungspflicht verneint mit der Begründung, dass das Ereignis vom 4. Januar 2005 nicht als Unfall qualifiziert werden könne und dass auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Während der Versicherte diese Verfügung nicht anfocht, erhob dessen Krankenversicherung, die SANITAS Grundversicherungen AG (nachfolgend SANITAS) mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/9) Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 (Urk. 2) wurde die Einsprache abgewiesen.
2. Dagegen erhob die SANITAS mit Eingabe vom 7. März 2006 Beschwerde mit folgendem Antrag:
Es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 04.01.2005 um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss UVG Art. 6.2 bzw. UVV Art. 9 handelt und somit die gesetzlichen Leistungen vom zuständigen Unfallversicherer, den Winterthur Versicherungen, zu erbringen sind.
Die Winterthur schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2006 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10) wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt. Er liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits oben erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung. Hingegen verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führten, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege noch von einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV auszugehen sei. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt, weil sich am 4. Januar 2005 nichts Besonderes oder Programmwidriges zugetragen habe. Aufgrund der medizinischen Beurteilungen der Dres. E.___ und F.___ sei die Knieschädigung auf einen Vorzustand zurückzuführen, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass durch das unfallähnliche Ereignis vom 4. Januar 2005 ein vorbestehender Gesundheitsschaden verschlimmert worden sei. Um eine unfallähnliche Körperschädigung bejahen zu können, genüge es, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösefaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutrete. Im vorliegenden Fall sei demzufolge die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 4. Januar 2005 zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege.
Richtigerweise macht auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass der Versicherte am 4. Januar 2005 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe. Den Akten kann jedenfalls kein Hinweis auf irgendeinen ungewöhnlichen äusseren Faktor entnommen werden, so dass festgehalten werden kann, dass der Versicherte am 4. Januar 2005 jedenfalls keinen Unfall im Rechtssinne erlitten hat.
3.2 In der Unfallmeldung vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/1) findet sich unter dem Titel „Unfallbeschreibung“ folgender Eintrag: „Spielte Tennis. Bei einer Bewegung knackte es im Knie.“
Am 31. Mai 2005 beantwortete der Versicherte die ihm von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage, was sich am 4. Januar 2005 beim Tennisspielen ereignet habe („Passierte etwas Ungewöhnliches?“), folgendermassen (Urk. 7/2): „Bei einer Drehbewegung hat es im Knie geknackt. Danach ist das Knie stark angeschwollen. Diese Schwellung hat sich dann nach ca. 4 Tagen wieder beruhigt, trat aber dann immer wieder auf.“
3.3 Aus diesen Sachverhaltsdarstellungen ergibt sich ohne weiteres, dass sich am 4. Januar 2005 nichts „Sinnfälliges“ ereignete. Der Versicherte spielte Tennis und machte dabei eine für dieses Spiel typische Drehbewegung. Die von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 10. März 2005 (Urk. 8/M1) vorgetragene Version, wonach es zu einem Fehltritt gekommen sei, wurde vom Versicherten nicht bestätigt und von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/M4) im Übrigen auch nicht mehr wiederholt.
Der genannten Drehbewegung wohnte kein gesteigertes Gefährdungspotential inne. Insbesondere können den Sachverhaltsschilderungen des Versicherten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass es sich um eine brüske Drehbewegung gehandelt hatte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in einem wesentlichen Aspekt von demjenigen, der dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2005 in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft gegen B. (U 368/05) zugrunde lag. In jenem Entscheid war erstellt, dass die versicherte Person „einen das rechte Knie besonders strapazierenden (Ausfall-) Schritt“ getan hatte. Aus den höchstrichterlichen Erwägungen in BGE 129 V 471 f. Erw. 4.3 a.E. ist ebenfalls zu schliessen, dass ein Ab- oder Umdrehen (mithin eine Drehbewegung) nur dann ein „sinnfälliges Ereignis“ ist, wenn es brüsk erfolgt beziehungsweise ausgeführt wird. Insofern kann auch - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in Erw. 1.2.2 und 1.2.3 Ausgeführte verwiesen werden.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es nicht angezeigt erscheint, den Versicherten nochmals zum Sachverhalt zu befragen. Angesichts dessen, dass in seinen bisherigen Aussagen kein „sinnfälliges Ereignis“ geschildert wurde und der sogenannten Praxis der „Aussagen der ersten Stunde“, denen ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird und auf die in der Regel abzustellen ist, würde sich am Beweisergebnis auch nichts ändern, falls der Versicherte den Sachverhalt überraschenderweise nunmehr plötzlich in einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Variante schilderte.
3.4 Da die am 4. Januar 2005 erfolgte Drehbewegung beim Tennisspielen nach dem Gesagten nicht als „sinnfälliges Ereignis“ zu qualifizieren ist, ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.
Die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob sich aufgrund der medizinischen Akten ergibt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Knie des Versicherten rein degenerativer Genese sei oder nicht, braucht deshalb nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. diesbezüglich immerhin den Bericht von Dr. F.___ vom 30. November 2005; Urk. 8/M7).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SANITAS Grundversicherungen AG
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).