Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00091
UV.2006.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 25. Oktober 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin Dr. Marianne Sonder
Troller Hitz Troller & Partner
Münstergasse 38, 3011 Bern


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1969, war als Arbeitslose über die Arbeitslosenkasse SMUV bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Februar 2003 beim Snowboarden ausrutschte und stürzte (Urk. 8/1). Am 12. Februar 2003 suchte sie ihre Hausärztin auf, welche eine Gesäss- und Sitzbeinkontusion rechts diagnostizierte (Urk. 8/2). Tags darauf wurden in der Klinik A.___ eine nicht dislozierte Fraktur Os pubis Ramus inferior rechts sowie eine Verkalkung am Acetabulum beziehungsweise differentialdiagnostisch eine Labrumläsion links festgestellt (Urk. 8/11/7). Im März 2003 wurde eine Arthro-Magnetresonanz-Tomographie der linken Hüfte durchgeführt, welche einen kleinen Einriss des Labrums links bei ansonst normalem Gelenk zeigte (vgl. Urk. 8/11/6). Die Versicherte wurde in der Folge intensiv konservativ behandelt. Dennoch klagte sie gegenüber den sie betreuenden Ärzten der Klinik A.___ in der Folge über Kreuzschmerzen, Fussschmerzen, Unterbauchschmerzen und eine verspannte Nacken- und Schultermuskulatur und Sakrumbeschwerden (Urk. 8/11/5, 8/15/1, 8/28/1, 8/85). Für die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit bezahlte die SUVA Taggelder und sie übernahm die Heilbehandlungskosten.
         Vom 24. bis 27. Mai 2005 wurde die Versicherte in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch) begutachtet (Urk. 8/86). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2005 stellte die SUVA mit Verfügung vom 15. August 2005 die Versicherungsleistungen rückwirkend per 30. Juni 2005 ein. Zur Begründung führte sie an, unfallbedingte somatische Beschwerden lägen nicht mehr vor. Zwischen den psychischen Beschwerden der Versicherten und dem Unfall vom 9. Februar 2003 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Im Übrigen verneinte sie die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/88). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/94) hiess die SUVA mit Entscheid vom 9. Januar 2006 insofern gut, als sie weitere Taggeldleistungen bis zum 19. Juli 2005 zusprach. Im übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Eingabe vom 2. März 2006 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen für die Zeit ab dem 19. Juli 2005 bis zum Abschluss des unfallbedingten Heilungsprozesses zu erbringen (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder, schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. April 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).

2.
2.1 Gestützt auf die rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliargutachten wurde im MEDAS-Gutachten vom 4. Juli 2005 als Diagnose mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) mit teilweise rigiden, leicht zwanghaft anmutenden Persönlichkeitszügen, bei Symptomausweitung, ungewöhnlichem Schmerzgebaren und Generalisierungs-tendenz nach nicht dislozierter Fraktur des Ramus inferior des Os pubis rechts am 9. Februar 2003 sowie Analgetikaabusus festgehalten. Ohne wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die kleine Labrumläsion der linken Hüfte (Urk. 8/86 S. 17). Die Versicherte habe, nachdem sie sich bei einem praktisch aus dem Stand erfolgten Sturz eine nicht dislozierte Fraktur des Ramus inferior des Os pubis rechts zugezogen habe, primär unter Schmerzen im Gesäss- und Schambeinbereich rechts sowie in der linken Leiste gelitten. Der Verlauf habe gezeigt, dass sich in der Folge trotz angemessener therapeutischer Bemühungen eine Generalisierung der muskulo-skelettalen Beschwerden von hoher Intensität entwickelt habe. Nach und nach seien Sakralgien sowie eine Schmerzausbreitung entlang des Achsenorgans bis zum Gesicht, aber auch Schmerzen zwischen Nabel und Symphyse und in den Füssen hinzugekommen. Diese ungewöhnliche Entwicklung könne rheumatologisch nicht mit organischen Veränderungen erklärt werden. Insbesondere liessen sich unter anderem eine Spondylarthropathie und eine juvenile Osteoporose ausschliessen. Der ganze Verlauf, die zum Teil widersprüchlichen Angaben, das auffällige und ungewöhnliche Schmerzgebaren der Versicherten, die augenfällige Diskrepanz zwischen Schmerzen und Befunden sowie die Generalisierungstendenz wiesen auf eine Symptomausweitung hin. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Arbeitsunfähigkeit und kein Integritätsschaden (Urk. 8/86 S. 16).
         Aus psychiatrischer Sicht sei massgebend, dass der an sich leichte Snowboardunfall die Versicherte in einer vulnerablen Lebensphase getroffen habe. Nachdem die Versicherte früher offenbar beruflich immer erfolgreich gewesen sei, sei ihr in der dem Unfall vorausgehenden Periode der Wechsel von der früheren Tätigkeit als Flight Attendant zur neu angestrebten Tätigkeit als Fitness- und Gesundheitsberaterin nicht wunschgemäss gelungen. Sie sei arbeitslos geworden und habe schliesslich auf eine Bürostelle ausweichen müssen. Offensichtlich sei es dann vor diesem Hintergrund zu einer Symptomausweitung und zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms gekommen. Diagnostisch handle es sich dabei um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei teilweise rigiden, leicht zwanghaft anmutenden Persönlichkeitszügen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl als administrative Assistentin als auch in alternativen Tätigkeiten wie Fitness- und Gesundheitsberaterin, wobei die Arbeitsfähigkeit später gesteigert werden könne (Urk. 8/86 S. 16 f.).
         Zusammenfassend hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Versicherte leide nach einem als leicht einzustufenden Snowboardunfall vom 9. Februar 2003 an einem generalisierten Schmerzsyndrom, das sich mit organischen Befunden und insbesondere organischen Unfallfolgen nicht erklären lasse. Das Schmerzsyndrom sei Ausdruck einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche sich offensichtlich vor dem Hintergrund einer zur Zeit des Unfalls schwierigen sozialen und beruflichen Situation habe entwickeln können. Aus somatischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 8/86 S. 17). Die Schmerzen des linken Hüftgelenkes bei starker Innenrotation und gleichzeitiger Flexion vermöchten organischer Natur sein, verursacht durch eine kernspintomographisch nachgewiesene kleine, anterolaterale Labrumläsion des linken Hüftgelenks. Diese kleine Labrumläsion könne aber nur möglicherweise auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die Schmerzen im Bereich des Sitzbeinhöckers rechts seien in den ersten Wochen und wenigen Monaten nach dem Unfall vom 9. Februar 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz zurückzuführen gewesen. Die heutige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig auf die somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen; den teilweisen rigiden, leicht zwangshaft anmutenden Persönlichkeitszügen der Versicherten komme kein Krankheitswert zu (Urk. 8/86 S. 19).
2.2     Das MEDAS-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien, (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1, Urk. 3/1), erweist sich, soweit von Belang, nicht als stichhaltig.
         Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Ursachen ihrer Schmerzen könnten nur als organische Unfallfolgen erklärt werden (Urk. 1), stützt sie sich einzig auf ihre eigene Einschätzung. Ärztliche Aussagen, die diesen Standpunkt stützen, finden sich in den Akten nicht. Trotz eingehender Abklärungen klinischer, labortechnischer und radiologischer Art liess sich kein die Beschwerden hinreichend erklärendes organisches Substrat finden (vgl. Urk. 8/86 S. 13 ff.). Insbesondere konnte eine entzündliche Spondylarthropathie oder eine juvenile Osteoporose ausgeschlossen werden (Beilage zu Urk. 8/86, rheumatologisches Konsilium S. 4). Die auf den Unfall zurückgeführte Fraktur des rechten Schambeines war gemäss den neusten Röntgenbildern der Klinik S.___ vom 27. Mai 2005 folgenlos und ohne abnormale degenerative Veränderungen verheilt (Anhang zu Urk. 8/86). Sodann erachteten die Gutachter die ebenfalls genannte Diagnose einer kleinen Labrumläsion links als nur möglich unfallkausal (Urk. 8/86 S. 19 Frage 3.1), im Übrigen auf jeden Fall als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend und als keinen Integritätsschaden bewirkend. Bereits die Ärzte der Klinik A.___ hatten einen Teil der geltend gemachten Schmerzen fraglich auf diesen Labrumschaden zurückgeführt, diese vielmehr als untypisch bezeichnet und in dieser Hinsicht deshalb keine therapeutischen Behandlungen angeordnet (Urk. 8/23/1). Ein unfallversicherungsrechtlich weiterhin relevantes Geschehen liegt somit in dieser Hinsicht nicht vor. Zum Argument der Beschwerdeführerin, die statistische Seltenheit der Art einer Verletzung vermöge nichts über die tatsächliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszusagen (Urk. 1), ist festzuhalten, dass der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. med. C.___ zwar von einem ungewöhnlichen Beschwerdeverlauf sprach (Urk. 8/86 rheumatologisches Konsilium S. 4). Auf eine Symptomausweitung schloss er indes nicht allein gestützt darauf, sondern vor allem aufgrund der zum Teil widersprüchlichen Angaben der Versicherten bei verschiedenen Befragungen, das auffällige Verhalten mit demonstrativem Verhalten und das ungewöhnliche Schmerzgebaren, aber auch die Diskrepanz zwischen anamnestischen Angaben und klinisch fassbaren Befunden - zum Teil mit deutlichen Waddell-Zeichen, welche auf eine nichtorganische Pathologie hinweisen -, die deutliche Generalisierungstendenz seit dem Unfall und die angegebene permanente sehr hohe Schmerzintensität (Beilage zu Urk. 8/86, rheumatologisches Konsilium S. 4 f.). Der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerin, es entbehre jeglicher Grundlage, die Ursachen der Schmerzen in den psychisch-sozialen Bereich zu verlagern (Urk. 1 S. 3), erweist sich somit nicht als stichhaltig.
         In Kongruenz mit der konsiliargutachterlichen Beurteilung des Rheumatologen steht die Einschätzung der psychiatrischen Konsiliargutachterin Dr. med. D.___, welche auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10) schloss (Urk. 8/86 psychiatrisches Konsilium S. 9). Diese Diagnose zeichnet sich aus durch einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Diese sollten schwerwiegend genug sein, um als entscheidende ursächliche Einflüsse zu gelten (vgl. Code F45.4 der ICD-10). In Bezug darauf macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich zu keiner Zeit in einer annähernd so schwierigen beruflichen Phase befunden, die diese Diagnose rechtfertigen würde (Urk. 1 S. 3). Auch dabei handelt es sich um eine eigene Einschätzung der Versicherten, die die fachärztliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Offenbar versteht die Beschwerdeführerin das psychiatrische Teilgutachten dahingehend, dass Dr. D.___ als Auslöser der somatoformen Schmerzstörung die beruflichen Probleme erachtete. Dem ist indessen nicht so. Dr. D.___ führte aus, der Snowboard-Unfall habe die Versicherte in einer vulnerablen Lebensphase des Übergangs getroffen. Die Versicherte habe im Alter zwischen 20 und 30 Jahren in vielfältigen beruflichen Herausforderungen, im Büro- und Bankbereich, als Flight Attendant mit Kaderfunktion und als Fitnessinstruktorin immer Erfolg gehabt. Nach einer Ausbildung zur Gesundheits- und Ernährungsberaterin in I.___ mit vorübergehender Wohnsitznahme im R.___ sei sie nach Z.___ zurückgekehrt, in der Hoffnung im Bereich der Gesundheits- und Ernährungsberatung sowie sanfter Körpertherapie Fuss zu fassen und damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies sei jedoch nicht gelungen. Die Versicherte habe über ein Jahr Arbeitslosenentschädigung beanspruchen müssen und alsdann den Entscheid gefällt, sich wieder einem Bürojob im Bereich Autovermarktung zuzuwenden, was aber ihren in der Zwischenzeit entwickelten Interessen und Neigungen wohl etwas fern gelegen habe. Wegen der Unfallfolgen habe dieser berufliche Wiedereinstieg indes nicht realisiert werden können (Beilage zu Urk. 8/86, psychiatrisches Konsiliargutachten S. 8). Als Ursache der somatoformen Schmerzstörung sieht Dr. D.___ somit den Unfall beziehungsweise dessen Folgen, wenn auch vor dem Hintergrund der schwierigen beruflichen Situation, was sie auf S. 10 des Gutachtens nochmals ausdrücklich festhielt.
         Auch ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ergänzungen und Korrekturen zum MEDAS-Gutachten (Urk. 3/1) kein anderes Gesamtbild über ihren Gesundheitszustand und den Heilungsverlauf. Soweit die Einwendungen auf subjektiven Einschätzungen beruhen, zum Beispiel was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für die Zwecke der Sozialversicherung nicht ausschlaggebend sein können. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass Dr. C.___ sie weder gesehen noch untersucht hat und sein zusammenfassendes Gutachten auf fremden Untersuchungsergebnissen basiert (vgl. Urk. 3/1). Dr. C.___ untersuchte die Versicherte konsiliarisch. Gemeint haben dürfte die Versicherte deshalb Dr. med. E.___, Chefarzt der MEDAS, der mit dem Internisten Dr. med. F.___ das Gesamtgutachten verfasste, wobei letzterer die Versicherte internistisch untersucht hatte (vgl. Urk. 8/86 S. 10 ff.). Dabei stützten sich diese Ärzte hauptsächlich auf die Konsiliargutachten. Da diese überzeugen und der medizinische Sachverhalt damit feststand, ist das Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Y. vom 15. Februar 2005, U 399/04, Erw. 2; Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl., Bern 2003, S. 92 ff.).
2.3 Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist davon auszugehen, dass sich die von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden mit unfallkausalen organischen Befunden nicht mehr erklären lassen und dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen aus somatischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
3.
3.1     Es ist daher zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der SUVA für die psychischen Beschwerden besteht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist unbestrittenermassen gegeben (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7, Urk. 8/86 S. 20). Zu prüfen bleibt die Adäquanz.
3.2 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
3.3 Bezüglich des Unfallhergangs liegen verschiedene Angaben vor. Gemäss Zeugnis der Hausärztin vom 17. Februar 2003 gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation am 12. Februar 2003 an, sie sei am 9. Februar 2003 mit dem Snowboard aus dem Stand heraus aufs rechte Gesäss gestürzt (Urk. 8/2). Die behandelnden Ärzte der Klinik A.___ notierten im Bericht vom 13. Februar 2003 einen Sturz auf die rechte Seite mit nachfolgender Verdrehung (Urk. 8/11/7). Am 3. Oktober 2003 schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA, auf einem schmalen Weg sei sie, fast im Schritttempo, auf eine Eisfläche geraten und direkt auf das Gesäss und den flachen Rücken gestürzt. Den Kopf habe sie nicht angeschlagen (Urk. 8/13/1). Unklar sind die während des rheumatologischen Konsiliums gemachten Angaben der Beschwerdeführerin. Gemäss Dr. C.___ gab sie an, beim Sturz auch eine Kontusion des Kopfes erlitten zu haben (Beilagen zu Urk. 8/86, rheumatologisches Konsilium S. 4). In ihrer im Rahmen des gleichzeitig vor dem hiesigen Gericht hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens eingereichten Stellungnahme vom 18. Mai 2006 zum MEDAS-Gutachten stellt sich die Beschwerdeführerin demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe eine Kontusion des Kopfes während der Untersuchung mehrfach verneint (beigezogene Akten IV.2006.00519 Urk. 10). In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Schritttempo auf Eis ausgerutscht und zunächst auf das gesamte Gesäss und danach flach auf den Rücken gefallen (Urk. 1).
         Für die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht ist allgemein entscheidend, welche zerstörenden und verletzenden Kräfte einwirkten und welche Verletzung aus dem Unfall folgte (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209). Als leicht ist ein Ausrutschen beim Arbeiten auf dem Eis zu qualifizieren. Als mittelschwer gilt ein Sturz mit dem Snowboard, wenn eine erhebliche kinetische Energie im Spiel ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Oktober 2003, U 45/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Selbst wenn der in der Beschwerde geschilderte Unfallhergang ausgenommen wird, ist vorliegend aufgrund dieser Referenzurteile von einem leichten Sturz auszugehen, war doch in jedem Fall eine sehr geringe kinetische Energie im Spiel und die nicht dislozierte Schambeinfraktur und die kleine Labrumläsion waren keine lebensbedrohenden Verletzungen. Die Adäquanz ist daher ohne Weiteres zu verneinen.
         Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen. Diesfalls wäre zu ihrer Bejahung notwendig, dass eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6b/bb). Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 7). Zu ergänzen ist, dass aktenmässig davon auszugehen ist, dass die anfänglichen Beschwerden, die auf den Bruch des Schambeins und die Kontusion des Gesässes zurückgeführt werden konnten, durch ihre Ausdehnung, die sie im Zeitablauf erfuhren, schon wenige Monate nach dem Unfall nicht mehr mit diesem Ereignis und seinen unmittelbaren gesundheitlichen Schäden erklärt werden konnten. So führten die Ärzte der Klinik A.___ im Oktober 2003 aus, gewisse Restbeschwerden sakral seien mit der Kontusion vereinbar. Dennoch empfehle man der Versicherten dringend, eine Arbeit aufzunehmen und sich mit diesen Restbeschwerden zu arrangieren. Hinsichtlich der Unfallfolgen sei ein gewisser Endpunkt erreicht. Auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit wurde jedoch auf Bitten der Beschwerdeführerin verzichtet, weil diese noch über ein Arztzeugnis mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit verfügte (Urk. 8/15/1 S. 2). In der Folge klagte die Versicherte jedoch im Frühling 2004 gar über eine Ausdehnung und Intensivierung der Beschwerden, indem Fussschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen und verstärkte Menstruationsschmerzen dazukamen, die jedoch ärztlicherseits nicht auf den Unfall zurückgeführt wurden (Urk. 8/23/1, 8/28/1 S. 1). Es muss von einer schon damals bestandenen psychischen Überlagerung ausgegangen werden. Damit ist dieser Umstand bei den Kriterien der langen Dauer des Heilungsverlaufs, der attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie der körperlichen Dauerschmerzen relativierend zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin also auf den schleppenden Heilungsverlauf und die gescheiterten Arbeitsversuche hinweist (Urk. 1 S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Prüfung nach den Kriterien zu den psychischen Unfallfolgen physisch bedingt sein müssten, was indes nicht der Fall ist. Damit ist die Adäquanz zu verneinen. Somit steht fest, dass die Taggeldleistungen zu Recht per 19. Juli 2005 eingestellt wurden und es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/2), weshalb in Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2006 (Urk. 1) der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Schmidt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
         Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist er mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 2. März 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Hans Schmidt als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Hans Schmidt, wird mit Fr. 2'100.-- (Honorar und Auslagenersatz, inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Fürsprecherin Dr. Marianne Sonder
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).