UV.2006.00093

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1959, arbeitet seit Januar 1988 als Elektronik-Laborant bei der A.___ GmbH in "___" und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Februar 2002 stürzte er beim Roller-Skating (Unfallmeldung vom 22. Februar 2002, Urk. 14/I/1). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma mit Cervicobrachialsyndrom links und schloss eine posttraumatische Diskushernie nicht aus (Arztzeugnis vom 7. März 2003, Urk. 14/I/3). In der Folge begab sich P.___ zur konsiliarisch neurologischen Untersuchung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Bericht vom 4. März 2002, Urk. 14/I/5), wurde am 14. Mai 2002 durch Dr. med. D.___ kreisärztlich (Urk. 14/I/6), am 15. Mai 2002 durch PD Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 16. Mai 2002, Urk. 14/I/11) und am 26. Juni 2002 durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, neurootologisch (Urk. 14/I/19) untersucht. Vom 17. bis 26. Juni 2002 erfolgte zudem ein stationäres Ergonomie-Trainingsprogramm an der Rehaklinik G.___, welches wegen Schilddrüsenproblemen jedoch abgebrochen werden musste (Bericht vom 1. Juli 2002, Urk. 14/I/20) und erst im Juni 2003 wieder aufgenommen werden konnte (stationäre Aufenthalte vom 11. bis 23. Juli 2003, Urk. 14/I/64 sowie Urk. 14/I/70, und vom 21. April bis 19. Mai 2004, Urk. 14/I/89-92). Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde P.___ am 11. November 2002 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, neurologisch abgeklärt (Bericht vom 13. November 2002, Urk. 14/I/30). Es folgten eine endokrinologische und kardiologische Abklärung am Spital I.___ (Urk. 14/I/44-46) sowie eine medizinische Untersuchung am Spital J.___ (Bericht vom 16. Januar 2003, Urk. 14/I/54). Am 1. April 2003 wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 14/I/57), und am 5. November 2004 wurden am Spital J.___ Röntgenaufnahmen der HWS ap/seitlich gemacht (Urk. 14/II/102). Am 20. Januar 2005 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. D.___ (Urk. 14/II/106; Ergänzung vom 27. April 2005, Urk. 14/II/118) und am 7. April 2005 eine abschliessende Kontrolluntersuchung durch Dr. F.___ (Urk. 14/II/116). Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 14/II/133) teilte die SUVA P.___ in der Folge mit, es werde ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % ausgerichtet; das Taggeld sowie die Heilungskosten würden per 31. Juli 2005 eingestellt. Gegen die Verfügung erhob P.___ am 20. Juli 2005 Einsprache (Urk. 14/II/134; Ergänzung vom 14. Oktober 2005, Urk. 14/II/142), welche die SUVA mit Entscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 14/II/143) abwies.

2.
2.1     Dagegen liess P.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta am 10. März 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1, unter Beilage der Urk. 3/3-18):
"1.  Es sei die Verfügung vom 13. Juli 2005 bzw. der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2005 aufzuheben.
      2.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 1. August 2005 die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) auszurichten.
      3.   Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten.
      4.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
      5.   Eventualiter sei bereits im heutigen Zeitpunkt eine Berentung des Beschwerdeführers vorzunehmen.
      6.   Eventualiter sei ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben."
2.2     Nachdem die SUVA in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2006 (Urk. 13) um Abweisung der Beschwerde ersucht und P.___ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung näher substantiiert hatte (Urk. 8-9/15), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2006 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
2.3     Mit Schreiben vom 5. September 2006 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, nachreichen (Bericht vom 16. März 2006, Urk. 17), zu welchem die Parteien am 21. September 2006 (Urk. 20 [mit Urk. 21/1-3] und 22) Stellung nehmen liessen.
2.4     Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2007 (Urk. 23) forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur näheren Substantiierung seines Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auf (Urk. 25-26/5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beschwerdeführer beantragte in formeller Hinsicht zweimal, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 16 und 20).
1.2     Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, sofern keine neuen Tatsachen, Beweismitttel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, zu denen die Parteien nicht Stellung nehmen konnten. Dem Beschwerdeführer waren die Versicherungsakten hinreichend bekannt. Der Arztbericht von Dr. K.___ wurde von ihm selber eingereicht; zusätzlich wurde ihm noch Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme dazu einzureichen. Es bestand somit keine Veranlassung, nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. Juli 2006 (Urk. 15) einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen.

2.
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 Erw. 1b).
         Die Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anfechtungsgegenstand der Einsprache. Der Versicherer kann auf Einsprache hin grundsätzlich - unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrensausdehnung erfüllt sind - nur über Rechtsverhältnisse Abklärungen treffen, befinden und entscheiden, die Gegenstand der Verfügung bildeten. Der Einspracheentscheid seinerseits gilt verfahrensrechtlich wiederum als Verfügung. Er tritt an die Stelle der ersten Verfügung und bildet das Anfechtungsobjekt der erstinstanzlich erhobenen Beschwerde (Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 9 ff., insbes. N 17 S. 19).
2.2     Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (Urk. 14/II/1338) und Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Versicherungsleistungen per 31. Juli 2005 und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Nicht geprüft wurde jedoch ein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb auf den Eventualantrag in der Beschwerde auf Zusprechung einer Rente nicht einzutreten ist.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin hat einen weitergehenden Leistungsanspruch mit der Begründung verneint, die seitens des cervikospondylogenen Syndroms noch geklagten Beschwerden würden nicht auf einem objektiverbaren organischen Substrat beruhen und seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 17. Februar 2002 zurückzuführen. Zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang. Die verbliebene leichte periphere Störung links sei zwar unfallbedingt; diese Störung sei indes weder behandlungsbedürftig noch ziehe sie eine Arbeitsunfähigkeit nach sich.
         Bezüglich der Integritätsentschädigung sei massgebend, dass sich eine solche von 5 % als Ausdruck einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems errechne. Dabei sei die Einschätzung von Dr. F.___ massgebend (Urk. 2).
3.2     Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), er leide unter den typischen HWS-Beschwerden und befinde sich diesbezüglich noch immer in ärztlicher Behandlung. Seit dem Unfall sei er in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, eine Besserung sei nicht abzusehen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem ihrer Abklärungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen Es sei weder eine rheumatologische Abklärung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, noch seien aktuelle medizinische Untersuchungen vorgenommen worden. Die Integritätsentschädigung sei zudem falsch berechnet worden. Die errechneten 5 % wären nur dann korrekt, wenn keine subjektiven Beschwerden seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht worden wären. Es sei daher von einer Integritätseinbusse von 10 % auszugehen.

4.
4.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
4.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, L.___barkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
4.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
4.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

5.       Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Grundsätzlich genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).

6.
6.1     Der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ diagnostizierte am 18. Februar 2002 (Bericht vom 7. März 2002, Urk. 14/I/3) ein HWS-Distorsionstrauma mit Cervikobrachialsyndrom links und schloss eine posttraumatische Diskushernie nicht aus. Der Beschwerdeführer sei ab dem 18. Februar 2002 zu 100 % und ab dem 27. Februar noch zu 50 % arbeitsunfähig.
Eine am 22. Februar 2002 in der Klinik M.___ erstellte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule ergab eine leichte Streckhaltung und eine diskrete, dorsale Erschlaffung der Bandscheibe C5/6, jedoch keinen Nachweis einer Neurokompression oder eines fokalen Bandscheibenprolapses. Auch eine Fraktur konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 14/I/2).
         Im Bericht vom 18. April 2002 hielt Dr. B.___ fest (Urk. 14/I/4), der Arbeitsversuch zu 50 % sei wegen Schwindel, Konzentrationsstörungen und Schmerzen gescheitert.
6.2     Am 4. März 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ konsiliarisch neurologisch untersucht. In seinem Bericht diagnostizierte Dr. C.___ ein leichtes Distorsionstrauma HWS (Urk. 14/I/5). Der Versicherte sei vor vier Wochen mit den Rollerblades bei einer abrupten Wendung gestürzt, habe sich mit der linken Hand aufgestützt, wobei der Kopf abrupt nach hinten geschleudert, jedoch nicht auf dem Boden aufgeprallt sei. Es sei kein Bewusstseinsverlust aufgetreten. Die Intensität sei ebenfalls auf Grund des Mechanismus als geringfügig zu bezeichnen. Mit einer Latenz sei ein erhebliches Cervikalsyndrom aufgetreten. Im MRI der HWS zeige sich eine Streckhaltung mit einer diskreten dorsalen Erschlaffung der Bandscheiben C5/C6. Letzterer Befund sei wahrscheinlich vorbestehend, die Latenz seit dem Unfall sei zu kurz.
6.3     Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2002 stellte Dr. D.___ fest (Urk. 14/I/6), es handle sich trotz dem aktenkundigen leichten Trauma um einen ausgesprochen protrahierten Verlauf. Die klinische Untersuchung bringe insofern keine neuen diagnostischen Gesichtspunkte, als die klinischen Befunde keine Zuordnung der Beschwerden zu einer genauer definierbaren verletzten anatomischen Struktur zulassen würden, was bei einer HWS-Distorsion mit chronifiziertem Verlauf erfahrungsgemäss relativ häufig der Fall sei.
6.4     Am 15. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer durch PD Dr. E.___ ambulant untersucht (Bericht vom 16. Mai 2002, Urk. 14/I/11). Es bestehe eine posttraumatische Beschwerdesymptomatik nach indirektem Beschleunigungstrauma der HWS. Eine ligamentäre Instabilität könne in den heute ergänzend erfolgten Funktionsaufnahmen der HWS und im klinischen Untersuch nicht erhoben werden.
6.5     Vom 17. bis 26. Juni 2002 weilte der Beschwerdeführer zum Ergonomie-Trainingsprogramm an der Rehaklinik G.___ (Bericht vom 1. Juli 2002, Urk. 14/I/20). Dabei wurden ein Verdacht auf Autoimmun-Thyreoiditis (DD: Morbus Basedow), ein Zervikovertebralsyndrom mit/bei Status nach HWS-Distorsion am 17. Februar 2002 sowie intermittierende Kopfschmerzen, am ehesten vom Spannungskopfwehtyp, diagnostiziert. Aufgrund der Schilddrüsenfunktionsstörung (vgl. dazu Bericht von Dr. F.___ vom 26. Juni 2002, Urk. 14/I/19) seien weitere Abklärungen notwendig. Erst danach könne das Trainingsprogramm weitergeführt werden.
6.6     Am 11. November 2002 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H.___ neurologisch abgeklärt (Bericht vom 13. November 2002, Urk. 14/I/30). In der aktuellen klinisch neurologischen Untersuchung würden sich keine Zeichen einer peripher-neurogenen, einer radikulären oder sogar einer myelären Störung ergeben. Der Bereich mit veränderter Spitz-Stumpf-Empfindung sei diffus begrenzt und gehe weit über das Axillarisgebiet hinaus. Er interpretiere diese Empfindungsstörung im Rahmen des Schmerzsyndroms, das gemäss der Schilderung und der aktuellen Befunde einen tendinomyogenen Charakter habe.
6.7     Im November und Dezember 2002 erfolgte eine endokrinologische und kardiologische Abklärung am Spital I.___ (Urk. 14/I/43-46), wobei sich keine Hinweise für eine Herzkrankheit ergaben.
6.8     Am 1. April 2003 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 14/I/57). Da die Polyendokrinopathie nunmehr substituiert werde und die Nackenbeschwerden wieder in den Vordergrund getreten seien, seien auch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie wieder gegeben.
         In der Folge nahm der Beschwerdeführer das Ergonomie-Trainingsprogramm an der Rehaklinik G.___ wieder auf (Hospitalisation vom 11. Juni bis 23. Juli 2003, Urk. 14/I/64 und 14/I/70). Die aktuellen Probleme seien belastungsverstärkte Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und in den linken Arm, intermittierende Kopfschmerzen, intermittierender Schwindel, erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. In der bisherigen Tätigkeit als Elektronik-Laborant sei der Beschwerdeführer halbtags, in einer angepassten mittelschweren Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
         Vom 21. April bis 19. Mai 2003 erfolgte ein erneuter Aufenthalt an der Rehaklinik G.___ (Urk. 14/I/89-92). Anlässlich der neuropsychologischen Abklärung wurde eine leichte Störung ohne hirnorganische Mitbeteiligung festgestellt. Die verminderte psycho-physische Belastbarkeit sei das Hauptproblem, wobei die Ursache wahrscheinlich keine Hirnverletzung, sondern eine schmerzbedingte und reaktiv-psychische Leistungsverminderung sei (Urk. 14/I/91). Als psychopathologische Diagnose wurde eine depressive Episode mit somatischem Syndrom, zumindest leicht- bis mittelgradige Ausprägung, angegeben (Urk. 14/I/90).
6.9     Am 5. November 2004 wurden am Spital J.___ Röntgenaufnahmen der HWS ap/seitlich erstellt (Urk. 14/II/102). Dabei ergaben sich keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen. Es bestünden eine Streckhaltung und eine diskrete Störung des Alignements, wohl ohne pathologischen Wert. Relevante degenerative Veränderungen ergaben sich nicht.
6.10   Auf Veranlassung von Dr. D.___ nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 20. Januar 2005 (Urk. 14/II/106) wurde am 7. April 2005 eine neurootologische Untersuchung durchgeführt. Dr. F.___ hielt dabei fest, dass sich bei der ersten Untersuchung vor drei Jahren eine periphere vestibuläre Funktionsstörung links mit einer entsprechenden Asymmetrie der zentralen Balance gezeigt habe. In der Zwischenzeit habe sich diese Störung gut erholt, und auch die zentralen Kompensationsmechanismen seien weitgehend abgelaufen. Es finde sich noch ein minimaler latenter horizontaler Nystagmus im Sinne eines Erholungsnystagmus, welcher vor allem unter HWS-Belastung noch in Erscheinung trete. Auch die blickmotorischen Prüfungen zeigten noch eine leichte Hemmung als Ausdruck der zervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstörung. Sonst seien jedoch die heute erhobenen vestibulären Befunde durchgehend im Normbereich, insbesondere bestehe keine Störung der zentralen Balance mehr und auch keine Seitendifferenz bezüglich der peripheren vestibulären Organe. Zusammenfassend könne also festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer die unfallbedingten Folgen im neurootologischen Fachbereich sich weitestgehend erholt hätten. Bezüglich der Systematik der objektiverbaren pathodiagnostischen Systembefunde ergebe sich bei 6 Punkten die Kategorie leicht bis hin zu fehlend. Bezüglich der subjektiven Beschwerden sei im Maximum die Kategorie leicht anzunehmen, sodass sich ein Integritätsschaden von 5 % als Ausdruck einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems errechne.
6.11   Dr. K.___ untersuchte den Beschwerdeführer im Juli 2005 (Urk. 3/16) und stellte dabei klinisch eine ausgeglichene Statik der Wirbelsäule und orthograde Einstellung der HWS fest. Die cervicalen Facettengelenke seien häufig Ursache für chronische Schmerzen nach kraniozervikalen Beschleunigungstraumen, wenngleich der Mechanismus im Falle des Beschwerdeführers untypisch gewesen sei. Die initial bis heute intermittierend auftretenden Parästhesien der linken oberen Extremitäten mit einer objektivierbaren Schwäche der Funktionen seien jedoch eher auf eine nicht radikuläre Schädigung zurückzuführen.
         In seinem Bericht vom 16. März 2006 (Urk. 17) hält Dr. K.___ fest, die Bandscheiben seien als höchstwahrscheinliche Ursache für die chronische und persisistierende Beschwerdesymptomatik anzusehen. Das Ergebnis der Provokationsdiskografie habe eine positiven Test bei C5/6 ergeben. Bei C6/7 zeige sich keine Schmerzprovokation, jedoch ein Austritt des Kontrastmittels in den Epiduralraum. Die Interpretation habe ergeben, dass es sich bei C6/7 um eine traumatische Ruptur handle, da bei degenerativen Diskusveränderungen nicht mit einer kompletten Kontinuitätsunterbrechung im Anulus fibrosus zu rechnen sei.

7.       Der vorliegende Fall erscheint geprägt durch eine komplexe Beschwerdeproblematik, an deren Beginn ein an sich leichter Unfall mit HWS-Distorsion, jedoch ohne Kopfaufprall und Bewusstseinsverlust steht. Zusätzlich wurde der Heilungsverlauf durch die Schilddrüsenfunktionsstörung erheblich erschwert. Im Folgenden wird jedoch zwischen der von Dr. K.___ attestierten Diskushernienproblematik und den Beschwerden im Zusammenhang mit der diagnostizierten HWS-Distorsion zu unterscheiden sein, auch wenn Dr. K.___ gerade diese Unterscheidung von sich weist (Urk. 21/2), obwohl er selber von einer traumatischen Ruptur ausgeht (Urk. 17) und Dr. L.___ von einer "complete rupture of the annulus" und einer "disc disease" spricht und die Notwendigkeit einer Operation in den Raum stellt (Urk. 3/17).

8.
8.1     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall dann betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
8.2     Der Unfall des Beschwerdeführers war leicht. Der Sturz wurde mit der linken Hand abgefangen, und es kam zu keiner rein axialen Belastung der Wirbelsäule. Dr. L.___ schreibt denn auch in seinem Bericht vom 23. Januar 2006 (Urk. 3/17) von einer Hyperextension ("He fell to the left and took himself with the left arm in hyperextension."). Dieser Unfallmechanismus war untauglich, einen Riss im Anulus fibrosus (Faserring der Bandscheibe) zu erzeugen. Es bestand, wie erwähnt, keine axiale Kraftkomponente und es kam auch nicht zu einer direkten Prellung der Halswirbelsäule. Der Beschwerdeführer schlug bei seinem Sturz weder mit dem Kopf oder dem Nacken noch mit der Schulter auf (siehe auch Urk. 3/17). Es ist daher grundsätzlich zu verneinen, dass der leichte Unfall geeignet war, eine gesunde Bandscheibe, zu der auch der Faserring gehört, zu verletzen. Berücksichtigt man zudem, dass anlässlich der ersten Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule am 22. Februar 2002 keine intraspinale Raumforderung oder Spinalkanalstenose sowie ein normales Alignement und eine normale Signalgebung der Wirbelkörper festgestellt wurden, sich kein Nachweis einer Neurokompression oder eines fokalen Bandscheibenprolapses ergaben, die dargestellten Bandscheiben keine wesentliche Höhenverminderung und Degenerationszeichen zeigten (Urk. 14/I/2) und Dr. C.___ die diskrete dorsale Erschlaffung der Bandscheiben C5/C6 als vorbestehend erachtete (Urk. 14/I/5), so ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Diskopathie oder der Riss des Anulus fibrosus nicht kausal auf den Unfall vom 17. Februar 2002 zurückgeführt werden können. Daran nichts zu verändern vermögen insbesondere auch die Berichte von Dr. K.___ (Urk. 17 und 21/2) und Dr. L.___ (Urk. 3/17), da beide Ärzte in keiner Weise darzulegen vermögen, weshalb der vorliegende (leichte) Sturz gerade in diesem Fall, entgegen den medizinischen Erfahrungswerten, eine Diskopathie kausal hätte verursachen können. Dr. K.___ geht denn sogar nicht einmal explizit auf das Unfallgeschehen ein, sondern bezeichnet die angenommene Geringfügigkeit des Beschleunigungstraumas als unfundiert, ohne im Übrigen darzulegen, worin er überhaupt eine Beschleunigung sieht (Urk. 21/2), da der Beschwerdeführer nicht wie bei einem Auffahrunfall richtungssgebend von einem Dritten beeinflusst wurde. Dabei widerspricht Dr. K.___ seinem eigenen Bericht vom 17. November 2005, worin er unter anderem festgehalten hatte, er gehe von einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma aus, wenngleich der Mechanismus, also der Mechanismus des von ihm angenommenen Beschleunigungstraumas, untypisch gewesen sei (Urk. 3/16 S. 2). Zudem erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die behandelnden Ärzte zu Gunsten ihres Patienten im Zweifelsfall immer eine Unfallkausalität bejahen würden, auch wenn dies im Gegensatz zu den anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen steht. Weitere medizinischen Abklärungen erübrigen sich somit, zumal davon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten sind.

9.
9.1     Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus dem HWS-Distorsionstrauma noch Leistungen ab dem 1. August 2005 zustehen.
9.2     Bei der Erstbehandlung nach dem Unfall diagnostizierte Dr. B.___ ein HWS-Distorsionstrauma (Urk. 14/I/3), wovon auch in den folgenden ärztlichen Unterlagen einhellig ausgegangen wird.
9.3     Obwohl nach dem Sturz glaubhaft von Folgen des erlittenen Traumas ausgegangen werden kann, erscheint es fraglich, ob solche zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestanden haben und ob die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können, welche ihrerseits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem an sich leichten Unfall steht.
         Folgt man der Einschätzung von Dr. K.___ (Urk. 17), so verursacht die - nicht unfallkausale - Schädigung der Bandscheibe die chronische und persistierende Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers. Bereits Dr. D.___ verneinte zudem anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2002 (Urk. 14/I/6) eine mögliche Zuordnung der Beschwerden zu einer genauer definierbaren verletzten anatomischen Struktur. Die am 5. November 2004 am Spital J.___ durchgeführten Röntgen der HWS ap/seitlich (Urk. 14/II/102) ergaben im Weiteren keinerlei Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen, sondern zeigten eine Streckhaltung und eine diskrete Störung des Alignements, jedoch ohne pathologischen Wert. Dr. F.___ stellte am 7. April 2005 (Urk. 14/II/116) fest, dass sich die bei der ersten Untersuchung vor drei Jahren gezeigte periphere vestibuläre Funktionsstörung links mit einer entsprechenden Asymmetrie der zentralen Balance in der Zwischenzeit gut erholt habe und auch die zentralen Kompensationsmechanismen weitgehend abgelaufen seien. Die heute erhobenen vestibulären Befunde seien durchgehend im Normbereich, es bestünden keine Störung der zentralen Balance mehr und auch keine Seitendifferenz bezüglich der peripheren vestibulären Organe; es finde sich leglich noch ein minimaler latenter horizontaler Nystagmus im Sinne eines Erholungsnystagmus. Abgesehen von diesen minimalen neurootologischen Befunden erscheinen daher keine weiteren Konsequenzen aus der HWS-Distorsion mehr ersichtlich, welche zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Die von den Ärzten der Rehaklinik G.___ (Urk. 14/I/90) attestierte leichte bis mittelgradige depressive Episode weise zwar psychoreaktive Anteile auf, sei möglicherweise aber auch endokrinologisch - also klar unfallfremd - bedingt. Im Weiteren muss in diesem Zusammenhang auch beachtet werden, dass der psychoreaktive Anteil ähnlich einer somatoformen Schmerzstörung nur beim Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen zu einer zur Invalidität führende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen könnte, und zwar dann, wenn ausnahmsweise von der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess auszugehen wäre (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3). Im Ergebnis können diese Fragen jedoch offen gelassen werden, da selbst bei Vorliegen von Restbeschwerden aus der HWS-Distorsion die Adäquanz zum Unfall vom 17. Februar 2002 zu verneinen wäre, wie sich dies im Folgenden zeigen wird. In diesem Sinne besteht auch keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies vom Beschwerdeführer eventualiter verlangt wird.

10.
10.1   Im vorliegenden Fall handelt es sich vom Geschehensablauf her grundsätzlich um einen leichten Unfall, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich nicht geeignet ist, eine längere Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen. Selbst wenn man von einem mittelschweren Unfall ausgehen würde, so wäre dieser im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln, was bedeuten würde, dass zur Bejahung der Adäquanz die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein müssten, wovon vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden kann.
10.2   Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind in keiner Weise gegeben; vielmehr ist der Beschwerdeführer ohne Drittbeteiligung ausgeglitten und hat sich beim Sturz mit dem linken Arm aufgefangen. Neben der diagnostizierten HWS-Distorsion hat der Unfall denn auch keine weiteren Verletzungen bewirkt. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung an sich liegt nicht vor, sieht man davon ab, dass der Beschwerdeführer umfassend mehrfach abgeklärt worden ist, wobei sich kaum (unfall)relevante Diagnosen ergeben haben, und der Beschwerdegegnerin insofern zuzustimmen ist, dass abgesehen von komplementärmedizinischen Behandlungen nicht von einer mit einer Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung ausgegangen werden kann. Das Ergonomietraining wurde zudem durch die festgestellte behandlungsbedürftige Schilddrüsenfunktionsstörung erheblich erschwert, welche zwar unabhängig von den Unfallfolgen aufgetreten ist, jedoch zu einem wesentlichen Teil für die geklagten Beschwerden wie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen verantwortlich sein dürfte. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen keine. Die Dauer der durch den Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit dürfte ebenfalls im Rahmen des Normalen liegen, zumal wenn berücksichtigt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einem grossen Teil durch nicht unfallkausale Beschwerden versursacht wurde und die Ärzte bei ihrer Einschätzung offensichtlich auf die vorgenommenen Arbeitsversuche des Beschwerdeführers abgestellt haben. Selbst wenn von einer längerdauernden unfallbedingten teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, so würde dies jedoch noch nicht genügen, um im vorliegenden Fall eine Adäquanz annähernd zu begründen.
10.3   Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Juli 2005 zu Recht eingestellt hat.

11.
11.1   Zu prüfen bleibt im Weiteren die Frage der Integritätsentschädigung.
11.2   Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien und das Gericht nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
11.3   Schwindel ist ein häufiges subjektives Symptom, meistens als Ausdruck einer Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, wobei auch ohne eigentlichen Schwindel Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems bestehen können. Meistens ist eine erhebliche Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems objektivierbar. Es gibt aber auch Störungen mit Schwindel, welche nicht objektivierbar sind. Um eine Integritätsentschädigung bei Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems vorzunehmen, wird dabei gemäss Tabelle 14 eine Unterteilung der subjektiven Beschwerden und der objektiverbaren Befunde vorgenommen.
11.4   Dr. F.___ verneinte in seinem Bericht vom 7. April 2005 (Urk. 14/II/116) das Vorliegen einer Störung der zentralen Balance und einer Seitendifferenz bezüglich der peripheren vestibulären Organe. Die erhobenen vestibulären Befunde seien durchgehend im Normbereich; es finde sich lediglich noch ein minimaler latenter horizontaler Nystagmus im Sinne eines Erholungsnystagmus. Die objekvierbaren pathodiagnostischen Systembefunde würden in die Kategorie leicht bis hin zu fehlend fallen. Bezüglich der subjektiven Befunde sei im Maximum die Kategorie leicht anzunehmen.
         Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die geklagten Beschwerden nur noch bedingt vorhanden erscheinen und in einem wesentlichen Umfang nicht auf den Unfall zurückführen sind. Zudem tritt auch bei einer Schilddrüsenfunktionsstörung Schwindel auf und/oder kann durch die zur Behandlung eingesetzten Medikamente hervorgerufen werden, was eine Abgrenzung zwischen Unfallkausalität und unfallfremden Einflüssen auch in diesem Zusammenhang erschwert. Geht man somit davon aus, dass objekvierbare pathodiagnostische Systembefunde fehlen und lediglich auf die leichten subjektiven Beschwerden abgestellt wird, so würde dies eine Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 14 vollständig ausschliessen. Bei Annahme von leichten pathodiagnostischen Systembefunden, jedoch keinen glaubhaften subjektiven Beschwerden, ergäbe sich eine Integritätsentschädigung von 5 %. Bei leichten pathodiagnostischen Systembefunde und glaubhaften leichten subjektiven Beschwerden würde eine Integritätsentschädigung von 10 % resultieren. Indem die Beschwerdegegnerin nunmehr von einer Integritätsentschädigung von 5 % ausgegangen ist, hat sie einen gangbaren Mittelweg eingeschlagen, der mehr als angemessen erscheint. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerde daher abzuweisen.

12.
12.1   In Ziff. 4 seiner Beschwerdeschrift vom 10. März 2006 (Urk. 1) beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
12.2   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Es dürfen wohl gewisse Opfer verlangt werden, jedoch soll sich die gesuchstellende Person nicht in eine Notlage begeben müssen, um für den Prozess die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die gesamten finanziellen Mittel, die zur Verfügung stehen. Darunter fallen die laufenden, tatsächlichen Erwerbs- und Vermögenseinkünfte sowie sonstige Einkünfte, beispielsweise Sozialversicherungsleistungen, und des Weiteren Werte des eigenen Vermögens.
12.3   Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'650.-- brutto, zuzüglich 13. Monatslohn und Fr. 2'895.-- als Versicherungsleistungen (Urk. 8). Seine Ehefrau arbeitet teilzeitlich in unregelmässigem Umfang und verdiente im Jahr 2006 durchschnittlich Fr. 532.-- netto monatlich. Unter Berücksichtigung eines Grundbetrages von Fr. 2'050.-- für ein Ehepaar mit einem unmündigen und zu Hause lebenden Kind sowie D.___beträge in Höhe von Fr. 600.--, und abzüglich der Kosten für die Wohnung, die notwendigen gesetzlichen Versicherungen und die laufenden Steuern, resultiert daraus ein Einkommen, welches um mehr als Fr. 1'500.-- über dem Existenzminimum liegt. Eine prozessuale Bedürftigkeit ist daher nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.




Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. März 2006 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).