Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. August 2006
in Sachen
C.___
Roswiesenstrasse 102, 8051 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1947, war seit 1. August 1987 als Betriebsmitarbeiter bei der Z.___ AG, "___", tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 18. März 2002 auf dem Weg zur Arbeit bei einem Treppensturz an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/1). Zur Erstbehandlung hat sich der Versicherte gemäss der Angabe auf der Unfallmeldung vom 22. März 2002 ins Spital Y.___, "___" begeben (Urk. 8/1).
1.2 Die auf Überweisung von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, "___", am 9. April 2002 notfallmässig aufgesuchten Ärzte, Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. D.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik X.___, "___", diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. April 2002 (Urk. 8/2) eine traumatisierte Rotatorenmanschettenruptur (Supra-, Infraspinatus) und verordneten eine konservative Therapie mit Infiltration sowie Physiotherapie zur Mobilisierung und Muskelkräftigung.
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 8. Mai 2002 (Urk. 8/3) stellt Dr. D.___ aufgrund der Infiltration eine deutliche Schmerzberuhigung fest. Da jedoch keine Verbesserung der Funktion eingetreten war, der Versicherte nach wie vor über Nachtschmerz klagte und es ihm an Kraft oberhalb der Horizontalen fehlte, empfahl Dr. D.___ einen operativen Eingriff.
1.3 Auf Vorlage der Akten beurteilte der Kreisarzt der SUVA-Regensdorf den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden rechts am 24. Juni 2002 für mindestens wahrscheinlich (Urk. 8/4).
1.4 Anlässlich der Untersuchung vom 26. Juni 2002 stellte Dr. D.___ eine unveränderte Schmerzsituation mit störenden Nachtschmerzen und einer etwas verbesserten Beweglichkeit fest (Urk. 8/5). Weil der Versicherte nunmehr in die Operation einwilligte, nahmen Dr. med. E.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik X.___, "___", und Dr. D.___ am 22. August 2002 eine operative Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, eine Acromioplastik sowie eine Acromio-Clavicular-Gelenksresektion (AC-Gelenksresektion) vor und wurde dem Versicherten eine Abduktionsschiene angepasst (Urk. 8/6). Zur Entwöhnung der Abduktionsschiene war der Versicherte vom 7. bis 11. Oktober 2002 in der Klinik X.______hospitalisiert (Urk. 8/7), wobei sich ein unauffälliger physiotherapeutischer Verlauf zeigte und ihm die Fortführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen wurde.
1.5 Im Rahmen der Konsultation vom 13. November 2002 stellte Dr. E.___, nunmehr Oberarzt an der Klinik X.___, eine verminderte Trophik des Deltoideus an der rechten Schulter, eine reizlose Narbe sowie eine unauffällige Sensibilität, Motorik und Zirkulation fest. Im Übrigen beurteilte er den Verlauf als zeitgerecht (Urk. 8/8). Aufgrund der residuellen Kapselschrumpfung und der damit verbundenen Einschränkung der Beweglichkeit ging Dr. E.___ bis zirka Mitte Januar 2003 von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Urk. 8/8). Anlässlich der Untersuchung vom 15. Januar 2003 stellte Dr. E.___ bei konsequent durchgeführter Physiotherapie Restbeschwerden vor allem am Bizeps fest und beurteilte den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Schwerarbeiter gänzlich und bis zirka Mitte März 2003 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12).
Am 28. Januar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/91). Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 31. August 2003 von Seiten der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 8/16). Am 2. April 2003 fand eine weitere Untersuchung des Versicherten durch Dr. E.___ statt (Urk. 8/21). In seinem Bericht desselben Datums vermerkte Dr. E.___ einen regelrechten Verlauf mit Restbeschwerden aufgrund einer Irritation des Subacromialraumes und ging ab Mai 2003 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/21). Mit Bericht vom 13. August 2003 informierte Dr. E.___ die SUVA über die Konsultation des Versicherten vom 12. August 2003, anlässlich welcher er eine reduzierte Schulterbelastbarkeit feststellte und in dieser Situation insgesamt von einem Endzustand ausging (Urk. 8/27).
1.6 Am 30. Oktober 2003 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 8/29), welcher eine blande rechte Schulter mit einer erstaunlich guten Beweglichkeit vorfand. Als nicht mehr möglich beurteilte Kreisarzt Dr. F.___ den kraftvollen Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen sowie Arbeiten, bei denen der Versicherte mehr als zehn Kilogramm heben muss. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bis zur Horizontalen erachtete er den Versicherten bis 31. Dezember 2003 zu 50 % und hernach zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/29). Im Weiteren hielt Kreisarzt Dr. F.___ eine Integritätsentschädigung von 10 % für angemessen (Urk. 8/30).
1.7
1.7.1 Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2003 schloss die SUVA in der Folge den Fall mit Schreiben vom 5. November 2003 unter Übernahme der bisherigen Heilungskosten grundsätzlich ab und terminierte die Taggeldleistungen auf der Basis einer 50%igen Arbeitunfähigkeit per 1. Januar 2004 (Urk. 8/33). Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung nach Abschluss der Bemühungen des externen Stellenvermittlers in Aussicht (Urk. 8/33). Am 6. November 2003 beauftragte die SUVA die W.___ GmbH, "___", mit der Stellenvermittlung des Versicherten (Urk. 8/35). Im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme der Arbeitslosenversicherung war der Versicherte in der Folge vom 10. November 2003 bis 9. August 2004 in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung des Vereins V.___, "___", ganztags arbeitstätig (Urk. 8/42, Urk. 8/45 und Urk. 8/60). Nach erfolgloser Stellenvermittlung beendete die SUVA am 18. November 2004 die Zusammenarbeit mit der W.___ GmbH (Urk. 8/67) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % eine monatliche Rente von Fr. 601.-- beziehungsweise ab 1. Januar 2005 von Fr. 609.-- sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-- zu (Urk. 8/79). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, mit Eingabe vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/83) vorsorglich Einsprache erheben, welche er mit Schreiben vom 25. Februar 2005 (Urk. 8/86) ergänzen liess. Am 5. April 2005 erstattete Dr. A.___ der SUVA einen Verlaufsbericht und beantragte eine Rentenrevision infolge einer nun beidseits bestehenden Schulterläsion (Urk. 8/88).
1.7.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % ab (Urk. 8/91).
1.8
1.8.1 Im Zwischenbericht vom 15. August 2005 erstellte Dr. med. J.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik X.___, "___", (Urk. 8/92) die Diagnose einer vollständigen Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenkes und Tendinose der Subscapularissehne der kranialen Schulter links bei einem Status nach einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter bei chronischer Ruptur der langen Bizepssehne (LBS). Dr. H.___ schloss eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Weiteren aus und zog bei Persistenz oder Exazerbation der Beschwerden eine prothetische Versorgung vorderhand der linken Schulter in Erwägung. Daraufhin fand am 30. August 2005 eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ statt (Urk. 8/93). In seinem entsprechenden Bericht ging der SUVA-Kreisarzt in Bezug auf die Schulterbeschwerden links von einem rein degenerativen Geschehen aus. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten hielt er am Zumutbarkeitsprofil gemäss seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/29) vollumfänglich fest.
1.8.2 Mit Entscheid vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/96) wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2005 ab und verneinte mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 (Urk. 8/98) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Betreffend den Einspracheentscheid ist ebenfalls ein Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht hängig (Prozess-Nr. IV.2006.01267).
1.8.3 Am 16. November 2005 wurde der Versicherte erneut in der Sprechstunde des Gelenkzentrums der Klinik X.______vorstellig. Dr. G.___ und Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie, konnten jedoch keine grundlegende Veränderung im Vergleich zur Situation im Juni 2005 feststellen und empfahlen die Anstrebung einer höheren Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des IV-Verfahrens (Urk. 8/102). In der Folge wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Am 13. März 2006 erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, gegen den Einspracheentscheid der SUVA Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Mit Eingabe vom 11. April 2006 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2005. Mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2006 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Von der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Ein Rotatorenmanschettenriss kann daher unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erwähnten Sehnenrisse subsumiert werden, sofern, mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors, die Begriffsmerkmale eines Unfalles erfüllt sind (BGE 123 V 45 mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.5 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Schulterbeschwerden auf der linken Seite unfallkausal sind und allenfalls zusammen mit denjenigen auf der rechten Seite zu einer höheren unfallbedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen. Davon hängt das Mass des Invaliditätsgrades beziehungsweise die Höhe der Invalidenrente sowie der Integritätsentschädigung ab.
2.2 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf den Bericht des Kreisarztes vom 30. August 2005 zum Schluss, dass zwischen den Beschwerden in der linken Schulter und dem Unfall vom 18. März 2002 kein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist (Urk. 2). Der kreisärztliche Bericht sei plausibel und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden könne und keine weiteren Abklärungen notwendig seien. Hinsichtlich der unfallkausalen Beschwerden in der rechten Schulter ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 10 %. Gestützt auf die medizinischen Akten ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2004 vollumfänglich arbeitsfähig sei und es ihm ohne Gesundheitsschaden möglich wäre, ein jährliches Einkommen von Fr. 58'474.-- und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 49'600.-- zu erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'874.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 15 %.
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1), dass es gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 28. Dezember 2005 nicht so klar sei, dass die Veränderungen an der linken Schulter keine Unfallfolgen darstellten. Ob jedoch auf diesen Bericht von Dr. H.___ abgestellt werden könne, sei fraglich. Es lägen kontroverse ärztliche Meinungen zur Kausalität der Beschwerden in der linken Schulter vor. Ebenso seien die Beurteilungen des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit kontrovers. Der Beschwerdeführer erachte sich unfallkausal höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Die bestehenden medizinischen Akten seien ungenügend, so dass eine Begutachtung anzuordnen sei.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
3.1.1 Die am 9. April 2002 aufgesuchten Ärzte der Klinik X.______diagnostizierten in ihrem Bericht desselben Datums (Urk. 8/2) eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur (Supra-, Infraspinatus). Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg zur Arbeit gestürzt. Anschliessend seien immobilisierende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter aufgetreten. Es bestehe der Verdacht auf eine traumatisierte, vermutlich ältere Rotatorenmanschetten-Ruptur mit Abriss der langen Bizepssehne. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe sich das Bewegungsspiel der rechten Schulter nach dem Unfall nicht deutlich verändert. Mit diesem eingeschränkten Bewegungsmuster bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vorerst sei eine konservative Therapie sowie eine Verlaufsbeobachtung nach Infiltration sowie Physiotherapie zur Mobilisierung und Muskelkräftigung durchzuführen.
3.1.2 Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Mai 2002 (Urk. 8/3) geht hervor, dass die Infiltration eine deutliche Schmerzberuhigung erbracht habe, verblieben seien trotzdem mässige Nachtschmerzen. Von Seiten der Funktion habe sich keine Verbesserung eingestellt, insbesondere sei keine Kraft oberhalb der Horizontalen auslösbar. Im Weiteren vermochte Dr. D.___ reizlose Schulterkonturen, eine leichte Druckdolenz über dem AC-Gelenk und eine Wulstbildung im Bizeps-Muskelbauch zu erheben. Dr. D.___ führte im Weiteren aus, dass die Rotatorenmanschetten-Ruptur zu ausgedehnt sei, als dass sich hier durch die Infiltration eine deutliche Verbesserung der Funktion habe ergeben können. Daher sei dem Beschwerdeführer die Rekonstruktion dieser offenen Rotatorenmanschette zu empfehlen. Durch die Operation könne eine Schmerzberuhigung und eine Funktionsverbesserung erwartet werden. Kraftvolle Arbeiten oberhalb der Horizontalen seien jedoch kaum mehr möglich, so dass im postoperativen Verlauf auch über einen Arbeitswechsel zu diskutieren sei, da der Beschwerdeführer zur Zeit eine körperlich sehr belastende Tätigkeit vor allem oberhalb der Horizontalen ausführe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien von der Operation noch nicht ganz überzeugt, weshalb per Ende Juni eine Verlaufskontrolle stattfinden werde.
3.1.3 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 8/5) fest, dass die Schmerzen mit störendem Nachtschmerz nach wie vor unverändert vorhanden seien. Die Beweglichkeit habe sich etwas verbessert und der Beschwerdeführer könne den Arm knapp bei 90° halten, habe jedoch keine Kraft. Der Rechtshänder sei in seiner angestammten Tätigkeit in einer Fabrik nach wie vor 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei zur Überzeugung gelangt, dass ohne Operation keine deutliche Verbesserung des Befundes erreicht werden könne. Mit dieser Operation sollte sich die Schmerzsituation deutlich verbessern lassen. Ob sich eine kraftvolle Funktionsverbesserung oberhalb der Horizontalen ergebe, müsse als fraglich beurteilt werden. Aufgrund der MRI-Befunde sollte vom Gürtelniveau bis zur Horizontalen eine ordentliche Funktion erreichbar sein.
3.1.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik X.___, "___", und Dr. D.___ vom 11. Oktober 2002 (Urk. 8/7) hat sich während der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 11. Oktober 2002 zur Entwöhnung der Abduktionsschiene ein unauffälliger physiotherapeutischer Verlauf gezeigt.
Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 14. November 2002 (Urk. 8/8) geht hervor, dass der Verlauf nach der Entwöhnung der Abduktionsschiene regelrecht war. Im Weiteren führte Dr. E.___ darin aus, dass bei Belastung Schmerzen bestünden, es jedoch auch Tage ohne Schmerzen gebe. Im Vordergrund stünden eine Bewegungseinschränkung und eine mangelnde Kraftentwicklung beim Heben des Armes. Aus dem Röntgenbild ergäben sich ein zentriertes Gelenk, postoperative Veränderungen nach einer AC-Resektion und Anfrischen des Tuberculum majus. Im Ultraschall komme eine Manschette in Kontinuität zur Darstellung. Es bestehe kein Hinweis auf eine Reruptur. Die Einschränkung der Beweglichkeit sowie den Kraftverlust führte Dr. E.___ auf eine bestehende residuelle Kapselschrumpfung zurück. In den nächsten Wochen seien daher eine dosierte Kapseldehnung sowie der Kraftaufbau voranzutreiben. Der Beschwerdeführer arbeite mit Chromstahlplatten, die er verschieben müsse. Für diese Arbeit sei es sicher noch zu früh. Ein Heben von Lasten über Schulterniveau könne erst Mitte Januar erreicht werden. Bei der vorliegenden ausgeprägten Rotatorenmanschettenruptur sei fraglich, ob die angestammte Arbeit in Zukunft noch sinnvoll oder möglich sei. Der Beschwerdeführer bleibe bis Mitte Januar 2003 vollständig arbeitsunfähig.
Dr. E.___ stellte anlässlich seiner Verlaufsuntersuchung vom 15. Januar 2003 fest (Urk. 8/12), dass beim Beschwerdeführer bei konsequent durchgeführter Physiotherapie noch Restbeschwerden vor allem am Bizeps, der bereits präoperativ chronisch ruptiert gewesen sei, bestünden. Die Schultergelenksbeweglichkeit mit Elevation bis 120° gelinge recht gut. Die Aussen- und Innenrotation erscheine recht gut. In den glenohumeralen Bewegungsumfängen sei noch eine endständige Einschränkung im Sinne der residuellen Kapsulitis vorhanden. Beim schwer arbeitenden Beschwerdeführer müsse die berufliche Belastung angepasst werden. Empfehlenswert sei eine die Schulter weniger belastende Arbeit. Es sollten keine Gewichte über zehn Kilogramm über das Schulterniveau gehoben werden. Empfehlenswert sei eine Arbeit als Magaziner oder als Gärtner ohne Überkopfarbeiten und mit kleineren Belastungen als bisher. Die medizinische Arbeitsunfähigkeit schätze er bis zirka Mitte März zu 100 %. Ab diesem Zeitpunkt könne an eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % gedacht werden.
In seinem Bericht vom 2. April 2003 hielt Dr. E.___ fest (Urk. 8/21), der Beschwerdeführer habe physiotherapeutisch weiterhin Fortschritte gemacht, vor allem seit er Krafttraining mache. Der Beschwerdeführer berichte jedoch über Schmerzen am ventralen Ellbogen und in der Verlängerung des sogenannten Lazertus fibrosus der Bizepssehne. Die Schulter selber schmerze gelegentlich bei repetitiven Bewegungen. Nachtschmerzen bestünden keine mehr. Es sei eine reizlose Narbe vorhanden und der Muskulus deltoideus sei im Vergleich zur Voruntersuchung etwas kräftiger. Die Bewegungsumfänge für die Abduktion und die glenohumerale Aussenrotation seien seitengleich und die Innenrotation sei endständig 10° eingeschränkt. Die globale Elevation sei 130° (Gegenseite 150°). Die Aussenrotationskraft sei gut, aber deutlich reduziert im Vergleich zur gesunden linken Seite. Der Lift off-Test gluteal sei negativ, die Napoleon-Zeichen angedeutet positiv, möglicherweise vereinbar mit einer Subscapularisoberrandfraktur. Ein halbes Jahr nach der Operation der Ruptur beurteilte Dr. E.___ den Verlauf als regelrecht mit Restbeschwerden, die vor allem mit der Irritation des Subacromialraumes verbunden seien. Diesbezüglich sollte der Kraftaufbau eine weitere Besserung bringen. Der Beschwerdeführer sollte keine Überkopfarbeiten erbringen und keine schweren Lasten tragen müssen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei ab Mai 2003 sinnvoll.
Aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 13. August 2003 über die Jahreskontrolle vom 12. August 2003 (Urk. 8/27) geht hervor, dass die Belastbarkeit der Schulter nach dieser grossen Ruptur und dem relativ ausgedehnten Sehnenmaterial entsprechend sowie die Kraftanwendung im Überkopfbereich deutlich reduziert seien. Insgesamt sei ein Endzustand erreicht.
3.1.5 SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/29) fest, dass er eine blande rechte Schulter, mit einer erstaunlich guten Beweglichkeit vorgefunden habe. Ein kraftvoller Einsatz des rechten Armes über der Horizontalen sei nicht mehr möglich. Ebenso seien dem Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen er mehr als zehn Kilogramm heben müsse, nicht mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten bis zur Horizontalen sei der Beschwerdeführer ganztags einsatzfähig. Bis Ende des Jahres belasse er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als goldene Brücke noch bei 50 %. Ab dem 1. Januar 2004 bestehe dann für die obgenannten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Den Integritätsschaden beurteilte Dr. F.___ im separaten Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/30) mit 10 % und führte dazu erläuternd aus, der Beschwerdeführer leide an einer mässigen Form einer Periarthrosis humero-scapularis. Die Schulter sei etwas mehr als 30° über die Horizontale beweglich. Nach der Tabelle 1.2 stehe ihm demzufolge eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
3.1.6 Aus dem Schreiben von Dr. H.___ an Dr. A.___ vom 17. November 2004 (Urk. 8/86) geht die Diagnose einer vollständigen Ruptur des Supra- und Infraspinatus mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenkes und einer zusätzlichen Tendinose der Subscapularissehne der kranialen Schulter links bei einem Status nach einer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion der rechten Schulter hervor. Im am 28. Oktober 2004 erstellten MRI der linken Schulter würden sich eine vollständige Ruptur von Supra- und Infraspinatus mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenkes, eine Tendinose der Subscapularissehne kranial ohne Diskontinuität, eine leichte Atrophie und Verfettung vor allem im Infraspinatus und Supraspinatus zeigen. Im Weiteren sei eine deutliche Tendinose der Bizepssehne bei normaler Lokalisation ersichtlich, und es bestehe eine leichte Omarthrose. Erläuternd führte Dr. G.___ dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach der Operation der rechten Schulter dort immer wieder Beschwerden gehabt habe. Kompensatorisch sei die linke Schulter mehr belastet worden, was bei einem Beruf als Tellerwäscher zunehmend zu einer Verschlechterung der Situation geführt habe. Die Hauptproblematik sei zur Zeit der Schmerz in der linken Schulter, welcher auch in Ruhe bestehe und den Beschwerdeführer in der Nachtruhe erheblich störe. Der Beschwerdeführer wolle keine Kortisoninfiltration in der linken Schulter, da er diesbezüglich auf der gegenseitigen Schulter schlechte Erfahrungen gemacht habe. Demgegenüber stehe die eigentlich akzeptable Funktionalität der Schulter mit ansprechendem Bewegungsumfang, welche aber nur unter Schmerzen möglich sei. Hinsichtlich der Rekonstruktion der ruptierten Sehnen bestehe eine grenzwertige Situation. Bei einer allfälligen operativen Versorgung könne dem Beschwerdeführer keine Garantie für eine Reintegration im bisherigen Arbeitsalltag gegeben werden. Daher werde einstweilen auf einen operativen Eingriff verzichtet. Für die kommenden zwei Wochen erachte er den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig.
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 2. April 2005 (Urk. 8/88) aus, dass das Problem des Beschwerdeführers nicht die fehlende Beweglichkeit sei, sondern die fehlende Kraft und die Schmerzen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Schlafschwierigkeiten habe. Wegen der Schmerzen könne er weder auf dem Bauch noch in Seitenlage liegen. Beim Drehen habe er plötzlich einschiessende Schmerzen und er müsse eine neue Ruhelage finden. Oft gehe er in die Stube und verbringe die Nacht auf einem Polsterstuhl. Als Schmerzmittel nehme er Ponstan bei Bedarf. Im Haushalt könne er keine Lasten von mehr als einem Kilogramm über die Horizontale heben. Eine Büchse könne er nicht mit dem Büchsenöffner öffnen. Bei der Arbeit im Restaurant, wo er nur auf Abruf arbeite, könne er jeweils nur einen Teller aufs Mal tragen und das nur ganz achsenah. Wenn er dort länger als nur halbtags arbeite, würden seine Schultern zu sehr belastet und er habe wieder erhebliche Schmerzen. Bei der Untersuchung habe er eine rechte Beweglichkeit beider Schultern gefunden. Beim Beschwerdeführer bestehe demnach ein Schulterleiden beidseits. Initial habe dieses mit einem Unfall rechts begonnen. Rechts sei er mit mässigem Erfolg operiert worden. Links bestehe nun ungefähr der Anfangszustand von rechts. Persönlich sei er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch für leichte Arbeiten zumindest zu 60 % arbeitsunfähig sei. Er könne die Feststellung der Klinik X.___, wonach die Ruptur links zumindest teilweise durch den Unfall rechts als Spätfolge mitbedingt sei, nachvollziehen. Zudem nehme er an, dass sich eine Mehr- und Falschbelastung der linken Schulter nicht nur durch das Tellerwaschen, sondern auch durch die Schonung des rechten Armes im Alltag ergebe. In diesem Sinne beantrage er, dass sich die Beschwerdegegnerin nochmals mit dem Fall befasse. Seines Erachtens kämen keine Montage/Fertigungs-, und keine Abfüll/Verpackungsarbeiten mehr in Frage. Den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers schätze er auf 55 %.
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 15. August 2005 (Urk. 8/92) hielt Dr. H.___ fest, aktuell bestünden Schmerzen in beiden Schultern auch in Ruhe im Sinne einer Cuff-Arthropathie mit einer beginnenden dezentrierten Omarthrose. Die Beschwerden hätten seit der letzten Untersuchung eher zugenommen. Sie würden sich vor allem bei Belastung und zusätzlich auch während der Nacht äussern. In der jetzigen Situation sei eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowohl rechts als auch links nicht zu befürworten. Aufgrund der ausgedehnten Läsion der Rotatorenmanschette käme auf der linken Seite bei zusätzlich vorhandener degenerativer Veränderung nur eine inverse Delta-III-Schulterprothese in Frage. Auf der rechten Seite bestehe schon ein Status nach einer Rekonstruktion. Bei stark vernarbten Verhältnissen sei eine Rekonstruktion nicht mehr möglich. Aufgrund der oben beschriebenen Problematik sei es dem Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr möglich, weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig zu sein. Bei Persistenz oder Exazerbation der Beschwerden sei eine prothetische Versorgung vorderhand der linken Schulter in Erwägung zu ziehen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich.
3.1.7 Kreisarzt Dr. F.___ hielt zur Untersuchung vom 30. August 2005 (Urk. 8/93) in seinem Bericht desselben Datums fest, sowohl die rechte als auch die linke Schulter seien reizlos, nicht gerötet, nicht überwärmt und die Konturen seien nicht verstrichen. Bei Palpation des rechten und linken Schultergelenkes werde das Korakoid als druckschmerzhaft, der subacromiale Raum als leicht druckschmerzhaft und das AC-Gelenk als indolent angegeben. Anlässlich der heutigen Untersuchung lasse die Kooperation des Beschwerdeführer extrem zu wünschen übrig. Die rohe Kraft gemessen mit Jamar-Dynamometer Stufe 2 betrage rechts zwei Kilogramm und links fünf Kilogramm. Bereits dieses Ergebnis weise auf eine fehlende Kooperation des Beschwerdeführers. Er betone immer wieder die Schwäche seiner Arme. Der Palm-up-Test und der Yergason-Test seien beide negativ. Am rechten Oberarm bestehe ein Status nach Abriss der proximalen Bizepssehne. Die Veränderungen an der linken Schulter seien rein degenerativer Natur und keine Unfallfolgen. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich der Beschwerdeführer absolut unkooperativ. Dies im Gegensatz zur letzten kreisärztlichen Untersuchung. Nachdem der Beschwerdeführer bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung auf beiden Seiten mit dem Jamar-Dynamometer eine Faustschlusskraft von 30 Kilogramm aufgewiesen habe, zeige er heute eine solche von zwei beziehungsweise fünf Kilogramm. Bei der Beweglichkeitsuntersuchung im rechten und linken Schultergelenk habe der Beschwerdeführer nicht kooperiert. Es sei erstaunlich, dass der Hausarzt am 2. April 2005 vermerkt habe, der Beschwerdeführer weise eine volle Schulterbeweglichkeit mit voller Aussenrotation auf. Nicht haltbar sei die Behauptung, dass die Beschwerden an der linken Schulter wegen Schonung der rechten Schulter aufgetreten seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ausgeführt. Der Beschwerdeführer könne weiterhin jede leichte bis mittelschwere Arbeit bis zur Horizontalen ausführen. Ebenso könne er gelegentlich Lasten bis zu zehn Kilogramm bis Brusthöhe tragen. Die Zumutbarkeitsbeurteilung bleibe demzufolge gleich. Die Beschwerden an der linken Schulter seien krankhafter Natur und daher nicht von der SUVA zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Schulter, die bis 30° über die Horizontale beweglich sei, weshalb er in seiner körperlichen Integrität zu 10 % eingeschränkt sei. Dies entspreche auch einer mässigen Form der Periarthropathia humeroscapularis (PHS). Die leicht beginnende Omarthrose auf der rechten Seite bestehe schon auf den Röntgenbildern aus dem Jahr 2002 und sei demzufolge vorbestehend.
3.1.8 In seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2005 (Urk. 3/5) führte Dr. H.___ aus, präoperativ sei die Situation der linken Schulter nicht ganz konklusiv beurteilbar. Es sei nicht auszuschliessen, dass eine präexistente Rotatorenmanschetten-Läsion vorhanden gewesen sei. Es sei durchaus möglich bis wahrscheinlich, dass sich durch die vermehrte Belastung links aufgrund der eingeschränkten Situation auf der rechten Seite eine vorbestehende Läsion im weiteren Verlauf verschlimmert habe. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit stütze er sich auf die Angaben von Dr. A.___.
3.2 Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerden an der linken Schulter, am 15. August 2005 diagnostiziert als vollständige Ruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Retraktion bis auf Höhe des AC-Gelenkes und Tendinose der Subscapularissehne kranial (Urk. 8/29), keine direkten Unfallfolgen darstellen. Der Sturz vom 18. März 2002 lädierte unbestrittenermassen die rechte Schulter und bis und mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/29) und der Mitteilung, den Heilbehandlungsfall abzuschliessen (Urk. 8/33), klagte der Beschwerdeführer über keine Beschwerden links (Urk. 8/1-29). Erstmals vermerkt wird die linke Schulter in einer Telefonnotiz vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/41), wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er auch an der linken Schulter unter starker Arthrose leide, welche er einerseits auf die Überbelastung wegen der unfallbedingten rechten Schulter und andererseits auf die vor über 25 Jahren ausgeübte Bauarbeitertätigkeit zurückführe (vgl. auch Protokoll der Besprechung mit dem Personalvermittler vom 25. Februar 2004, Urk. 8/46). Am 1. März 2004 wurde überdies ein vermittelter Arbeitsversuch in einer Wäscherei wegen Beschwerden im linken Arm abgebrochen (Urk. 8/52). Dasselbe gilt für den vom 18. August bis 29. September 2004 geplanten Einsatz als Küchenhilfe im Restaurant W.___ in Teilzeit (Urk. 8/61), was offenbar zu einer eingehenderen Untersuchung des linken Arms in der Schulthess-Klinik führte (vgl. Urk. 8/64). Ab dem 27. September 2004 arbeitete der Beschwerdeführer auf Abruf als Tellerwäscher, jeweils bis zu 3 Stunden abends, was sich im Bericht der Klinik X.______vom 17. November 2004 niederschlug, indem der unterzeichnete Arzt von diesem Berufsbild ausging (Urk. 8/86). Aus diesem Verlauf erhellt, dass kein äusserer schädigender Faktor, auch nicht im Sinne einer körpereigenen, unvermittelten Bewegung, der die Symptomatik in der linken Schulter ausgelöst haben könnte, vorliegt. Der Tatbestand eines unfallähnlichen Vorfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung ist daher auszuschliessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass vermehrte Arbeitsbelastung oder wiederholte Anstrengungen - wie beispielsweise durch die ungewohnte Tätigkeit als Tellerwäscher - nicht als äusserer Faktor im Sinne eines unfallähnlichen Ereignisses anerkannt sind (BGE 129 V 469 mit Hinweisen).
Es ist vielmehr und aufgrund der Diagnose eindeutig davon auszugehen, dass die in der linken Schulter festgestellten Läsionen rein krankhafter, degenerativer Natur sind. An dieser Feststellung des Kreisarztes Dr. F.___ vom 30. August 2005 (Urk. 8/93) lassen auch die Beurteilungen von Dr. A.___ (Urk. 8/88) und Dr. H.___ (Urk. 3/5) keine Zweifel aufkommen. Fraglich ist ihren Berichten folgend höchstens, ob sich die Symptomatik aufgrund der behaupteten unfallbedingten Mehr- bzw. Falschbelastung links verschlimmerte, wovon der Beschwerdeführer und sein Hausarzt (Urk. 8/88) ausgehen und was Dr. H.___ für "durchaus möglich bis wahrscheinlich" erachtet (Urk. 3/5). Vorab ist festzustellen, dass ein möglicher (natürlicher) Kausalzusammenhang für das Bejahen einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt. Die These, wonach nach dem Unfall und der damit verbundenen Ruhigstellung des rechten Armes eine Überbelastung der linken oberen Extremität eingetreten sein soll, ist weder dargelegt noch nachvollziehbar. Die Abduktionsschiene wurde bereits Ende 2002 stationär abgewöhnt und der Beschwerdeführer wurde nachher nicht mehr in den kraftfordernden, angestammten Beruf zurückgeführt. Der befristete Einsatz im Atelier für Spielherstellung vom 10. November 2003 bis 9. August 2004 in der Produktion von Spielzeugen (Einsatzprogramm beim Verein V.___ war problemlos möglich (Urk. 8/60) und die Tätigkeit im Gastgewerbe (September bis November 2004) wurde vom Stellenvermittler von Anfang an als eher schulterbelastend und daher (für die relevante rechte Schulter) wenig geeignet angesehen (Urk. 8/38). Es ist nicht einsichtig, inwiefern die Verrichtung alltäglicher Dinge und solcher Tätigkeiten, bei denen der Einsatz der rechten Schulter möglich bleibt, zu einer Überbelastung der linken Schulter geführt haben sollen. Dies legt Dr. H.___ auch nicht dar, wobei er offensichtlich von der falschen Annahme ausging, dass der angestammte und fortgesetzte Beruf das Beschwerdeführers derjenige eines Hilfsarbeiters im Gastgewerbe sei (vgl. Bericht vom 17. November 2004, Urk. 8/86). Eine kompensatorische Falschbelastung, wie von Dr. A.___ erwähnt und was beispielsweise bei massiven Beinlängenverkürzung oder Versteifung eines Gelenkes auftreten kann, ist noch viel weniger nachvollziehbar. Dagegen spricht auch der zeitliche Faktor: die Beschwerden in der linken Schulter traten erst knapp zwei Jahre nach der unfallbedingten Läsion der rechten Schulter auf, und es ist davon auszugehen, dass eine vermehrte Inanspruchnahme der linken Schulter in den alltäglichen Verrichtung zu Beginn und vor allem in der ersten Zeit der Heilbehandlung rechts notwendig gewesen sein musste. Selbst wenn die Beurteilung von Dr. H.___ zutreffen sollte, wonach die kompensatorisch vermehrte Inanspruchnahme der linken Schulter als Tellerwäscher zu einer Verschlechterung der Situation geführt haben sollte, lässt sich daraus noch keine indirekte Folge des Unfalles vom 18. März 2002 herleiten, nachdem diese Tätigkeit den medizinischen Ansprüchen einer Verweisungstätigkeit weniger entspricht. Eine unfallähnlich Körperschädigung ist - wie bereits ausgeführt - durch Mehrbelastung allein nicht zu begründen.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen einzig aufgrund der verbliebenen Folgen des Treppensturzes vom 18. März 2002 in der rechten Schulter beurteilte. Zu prüfen bleibt, ob die Bemessung des Invaliditätsgrades wie des Integritätsschadens rechtmässig erfolgten.
3.3 Nach Einschätzung von Kreisarzt Dr. F.___ ist der Beschwerdeführer für jede leichte bis mittelschwere Arbeit bis zur Horizontalen, ohne Tragen von Lasten über 10 kg, bis zu 10 kg nur gelegentlich bis Brusthöhe, voll arbeitsfähig (Urk. 8/93 und Urk. 8/29). Die Ärzte der Klinik X.______widersprechen dieser Beurteilung grundsätzlich nicht bzw. sie bestätigen, dass eine Rückkehr in den angestammten Beruf bzw. eine schulterbelastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (Urk. 8/102). Dr. A.___ vermochte keine anderen Untersuchungsbefunde zu erheben, sondern hielt fest, dass nicht die - in Übereinstimmung mit Dr. F.___ gefundene - Schulterbeweglichkeit das Problem bilde, sondern die fehlende Kraft und die Schmerzen (Urk. 8/88).
Hinsichtlich der fehlenden Kraft ist auf die Untersuchung durch Dr. F.___ vom 30. August 2005 (Urk. 8/93) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bei den Krafttests absolut nicht kooperiert haben soll, weshalb diesen keine Aussagekraft zukommt. Andererseits hat sich aufgrund der objektivierbaren Befunde keine namhafte Änderung zu den Untersuchungsergebnissen vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/29) ergeben, gegenteils mass Dr. F.___ einen leichten Umfangzuwachs am rechten Vorderarm, weshalb die Schlussfolgerungen des Kreisarztes, wonach sich am Zumutbarkeitsprofil nichts geändert habe, nachvollziehbar sind. Danach besteht aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen am rechten Arm für jede leichte bis mittelschwere Arbeit bis zur Horizontalen, ohne das Tragen von Lasten über 10 kg, eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit wurde der objektivierbaren Krafteinschränkung am rechten Arm Rechnung getragen. Die von Dr. A.___ ins Feld geführten Schmerzen, insbesondere Ruheschmerzen nachts und Mehrbeschwerden nach ganztägigem Einsatz als Tellerwäscher, vermag diese Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Restaurationstätigkeit nicht dem zumutbaren Belastungsprofil entspricht, andererseits ist nicht dargetan, dass bei zumutbarer Belastung vermehrt Schmerzen in der rechten, unfalllädierten Schulter auftreten.
3.4 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 60'066.-- aus (Urk. 8/71). Hierbei stützte sie sich auf die Angaben der Z.___ AG vom 14. November 2003 zu dem für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Grundlohn (Fr. 4'650.-- x 12) und ausbezahlten Lohnbestandteilen (Überzeit, Dienstalterzulage, Spezialzulage, Urk. 8/36; Urk. 8/68). Dem stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 49'600.-- gegenüber, was sie aus dem Durchschnittslohn fünf dokumentierter Arbeitsplätze (DAP), welche dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen, errechnete, bei einer Gesamtzahl von 357 DAPs, einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 40'703.--, einem Maximallohn von Fr. 69'498.-- (9. Dezil) und einem Durchschnitt der Durchschnittslöhne von Fr. 53'838.-- (Urk. 8/76). Hieraus errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'874.-- oder 15,1 %.
3.5 Mit Blick auf die standardisierten monatlichen Bruttolöhne (Zentralwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004, Erste Ergebnisse, hält dies einer Überprüfung stand. Unter Berücksichtigung einer im Jahre 2004 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2) betrug der für Männer im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten geltende, durchschnittliche Bruttolohn (Median) Fr. 57'258.-- jährlich (Tabelle TA1).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die auf den Unfall zurückzuführende leidensbedingte Einschränkung kann als lohnminderndes Kriterium im Umfang von maximal 15 % berücksichtigt werden, was ein gemäss Lohnstrukturerhebung ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 48'669.-- ergibt und nicht wesentlich von dem gemäss DAP ermittelten Durchschnittslohn abweicht.
3.6 Damit erweist sich die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin als Rechtens und ist die Beschwerde in Bezug auf die Rente abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Höhe der Integritätsentschädigung richtig festgesetzt wurde, wobei hier festzuhalten gilt, dass ein Integritätsschaden - wie bereits die Erwägungen Ziffer 3.2 ergeben haben - nur hinsichtlich der rechten Schulter zu berücksichtigen ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 24 UVG, Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV) und Grundsätze (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a) zum Anspruch und zur Bemessung der Integritätsentschädigung richtig dargelegt (Urk. 2 Ziffer 5a). Darauf wird verwiesen.
4.3 Nach einhelliger ärztlicher Berichterstattung besteht eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit (bis 30° über Horizontale beweglich) und ein Zustand nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette mit Acriomoplastik und AC-Gelenk-Resektion. Die leichte beginnende Omarthrose bestand nach Beurteilung des Kreisarztes Dr. F.___ schon auf den Röntgenbildern aus dem Jahre 2002, weshalb er sie als vorbestehend beurteilte (Urk. 8/93).
Wie sich dem Bericht über die Notfall-Konsultation vom 9. April 2002 (Urk. 8/2) entnehmen lässt, stellten die Ärzte der Schulthess-Klinik damals auf dem Röntgenbild der rechten Schulter ein leichter Humeruskopfhochstand und Verkalkung des anterolateralen Acromionecks fest. Ferner vermerkten sie anamnestisch bereits seit zwei Jahren bestehende leichte Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter.
4.4 Damit erweist sich die Beurteilung, wonach die als leicht einzustufende Omarthrose bereits vor dem Unfall bestand, als schlüssig. Ein unfallbedingter Integritätsschaden für die beginnende Arthrose ist demzufolge nicht geschuldet. Hingegen besteht aufgrund der Funktionsstörung (Schulter bis 30° über Horizontale beweglich) gemäss SUVA-Tabelle 1.2 ein Integritätsschaden von 10 %, was der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung entspricht. Ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch ist nicht ausgewiesen.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).