Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00095
UV.2006.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 25. Juli 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Susanna Fried
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich 2

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1947, war seit 1995 als Mitarbeiter Technik bei A.___ beschäftigt und damit bei der Swica unfallversichert, als er am 3. November 2004 von einer herunterfallenden Lüftungshaube am Hinterkopf, im Nacken und an der rechten Schulter getroffen wurde (Urk. 11/1 Ziff. 3-4 und 9).
         Mit Verfügung vom 31. August 2005 stellte die Swica ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2005 ein (Urk. 11/71). Die dagegen am 29. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/79) wies sie am 12. Dezember 2005 ab (Urk. 11/83 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2005 erhob der Versicherte am 10. März 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auch ab 1. Juni 2005 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-29); ferner sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärung und eventuell Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Darauf kann verwiesen werden.
2.       Strittig ist, ob am 1. Juni 2005, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, Beschwerden vorhanden waren, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem am 3. November 2004 erlittenen Unfall standen.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte dies; sie liess die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges offen und verneinte die Adäquanz (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer meldete Zweifel am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten an (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3) und bejahte sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5).
3.
3.1     Gemäss den Angaben in der Unfallmeldung reinigte der Beschwerdeführer am 3. November 2004 eine Lüftungshaube, als sich diese löste und ihm auf den Kopf fiel, wodurch er sich Prellungen am Kopf, im Nacken und der rechten Schulter zuzog (Urk. 11/1 Ziff. 6 und 9).
         Der zwei Tage nach dem Unfall erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, führte am 24. November 2004 aus, dem Beschwerdeführer sei während der Arbeit als Hilfsmechaniker ein schweres Teil einer Lüftung auf Kopf und Nacken hinuntergefallen; zu einer Bewusstlosigkeit sei es nicht gekommen (Urk. 11/3 Ziff. 1-2).
         Gemäss Telefonnotiz vom 10. Februar 2005 erklärte der Beschwerdeführer, beim Montieren einer Lüftung sei ihm eine Lufthaube in den Nacken und auf die rechte Schulter gefallen; anschliessend sei er aus einer Höhe von 2,5 Meter von der Leiter auf die rechte Hand und auf die Schulter gestürzt. Er sei eine Minute lang bewusstlos gewesen (Urk. 11/6).
         Laut dem Abklärungsbericht der von der Beschwerdegegnerin beauftragten C.___ AG vom 13. April 2005 wollte der Beschwerdeführer eine Lüftungshaube in zirka 4-5 Meter Höhe reinigen, wozu er eine Leiter bestieg. Als er zirka auf halber Höhe war, habe sich die Haube gelöst und sei ihm auf den Hinterkopf/Schulter gefallen (Urk. 11/34 S. 4 f. Ziff. 19). Anschliessend sei er aus zirka 2 Meter Höhe von der Leiter gestürzt. Vielleicht sei er kurz bewusstlos gewesen; er könne es nicht (genau) sagen, er habe eine Zeit lang nur weisse und schwarze Punkte gesehen (Urk. 11/34 S. 5 Ziff. 20). Er schätze das Gewicht der Lüftungshaube auf zirka 5 Kilo (Urk. 11/34 S. 5 Ziff. 21). Nach erledigter Arbeit sei er zusammen mit seinem Kollegen zurück zum technischen Dienst und nach Feierabend mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zurückgekehrt (Urk. 11/34 S. 5 Ziff. 24).
3.2     Dr. B.___ nannte als Befund klinisch und radiologisch massive Osteochondrosen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) und diagnostizierte traumatisierte Osteochondrosen der HWS (Urk. 11/3 Ziff. 4-5).
         In seinem Bericht vom 24. November 2004 attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 4. November 2004 und nannte die Wiederaufnahme der Arbeit ab 15. November 2004 zu 50 % und voraussichtlich ab 1. Dezember zu 100 % (Urk. 11/3 Ziff. 8-9).
         In seinem Bericht vom 10. Januar 2005 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 15. bis 30. November und erneut vom 15. bis 31. Dezember 2004. Die Behandlung könne voraussichtlich im Januar 2005 abgeschlossen werden (Urk. 11/5).
3.3     In einer Stellungnahme vom 4. März 2005 (Urk. 11/20 = Urk. 11/63) führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihn am 5. November 2004 aufgesucht und angegeben, vor zwei Tagen sei ihm während der Arbeit ein Werkstück aus geringer Höhe auf den Kopf seitlich und die rechte Schulter gefallen. Die genaue Befragung habe mechanisch gesehen höchstens ein leichtes Trauma ergeben. Die genaue Untersuchung habe eine massive vorbestehende Osteochondrose der HWS und der LWS sowie eine massive Hydrocele testis (Wasserbruch in der Hodengegend) ergeben.
         Schon am 18. November 2004 sei aber klar geworden, dass im gesamten Krankheitsgeschehen der Unfall und der Wasserbruch nur eine geringe Bedeutung habe. Vielmehr rückten nun die altersbedingten degenerativen Erscheinungen, eine Überforderung am Arbeitsplatz und eine grosse Angst vor der Zukunft in den Vordergrund. Am 11. Februar 2005 habe er ihm dringend geraten, sich gemeinsam beim Arbeitgeber um eine leichtere Arbeit zu bemühen; seither habe er ihn in der Praxis nicht mehr gesehen.
         In einem Attest vom 9. Mai 2005 bestätigte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten Tätigkeit (Urk. 11/43).
3.4     Am 13. April 2005 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2005 in seiner Behandlung stehe (Urk. 11/38 S. 1 Ziff. 1). Als Diagnose nannte er eine mittelgradige Depression mit Somatisierung (Urk. 11/38 Ziff. 3). Aufgrund der gegenwärtigen Depression sei der Beschwerdeführer vermindert konzentrations- und leistungsfähig; hinzu kämen Ängste und Schmerzen, welche die Arbeitsleistung sicherlich beeinträchtigten (Urk. 11/38 S. 2 Ziff. 8).
3.5     Am 10. Mai 2005 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Medical Clearing Center (MCC), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/50), nachdem er den Beschwerdeführer am 8. April 2005 untersucht hatte (Urk. 11/50 S. 1 unten).
         Dr. E.___ referierte vorerst die ihm überlassenen Akten (Urk. 11/50 S. 2 f.), die allgemeine Anamnese, die angegebenen Beschwerden (leichte Kopfschmerzen, Funktionsschmerzen in beiden Schultern, Schmerzen im Kreuzbereich) und die persönliche, die Familien- und die Sozialanamnese (Urk. 11/50 S. 3 ff.). Sodann berichtete er über den erhobenen Lokalbefund und den Röntgenbefund (Urk. 11/50 S. 5 ff.).
         Dr. E.___ stellte folgende Diagnose (Urk. 11/50 S. 9 Ziff. 4):
– Schädel-/Nackenkontusion rechts am 3. November 2004
– Osteochondrose C5 bis C7 sowie Einengung des Foramen intervertebrale C5/6 beidseits, Unkovertebralarthrosen C5 bis C7
– schwere Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrosen
– Verdacht auf inadäquate Verarbeitung des Traumas / eventuell Aggravation
         In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer habe zuerst während einiger Zeit nach dem Unfall zu 50 % gearbeitet; ab 10. Januar 2005 habe er nicht mehr richtig erwerbstätig sein können. Die zwischenzeitlichen Abklärungen im Bereich des Nackens hätten deutliche degenerative Veränderungen und keine posttraumatischen Läsionen des Neurokraniums ergeben (Urk. 11/50 S. 7 unten). Ob eine allfällige commotio cerebri stattgefunden habe, sei schwierig zu beurteilen; ihre Folgen wären aber reversibel und spätestens nach zwei Jahren als geheilt zu betrachten. Die heutigen Beschwerden könnten insgesamt mit dem Unfall schwierig erklärt werden; die festgestellte Symptomausweitung spreche zudem für ein Krankheitsgeschehen (Urk. 11/50 S. 8 oben).
         Die subjektiv geklagten Schmerzen könnten nur schwer objektiviert werden. Bei der Untersuchung würden inadäquate Schmerzäusserungen und Bewegungen gezeigt. Eventuell seien die gefundenen degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und der unteren LWS im Nackenbereich durch den Unfall traumatisiert und dadurch schmerzhaft geworden (Urk. 11/50 S. 8 Ziff. 3.1).
         Es bestünden vorbestehende, angeblich stumm gewesene, Pathologien, nämlich die Osteochondrose C5 bis C7 mit Unkovertebralarthrose und Spondylose, ebenso die schwere Osteochondrose L5/S1 (Urk. 11/50 S. 9 Ziff. 3.2).
         Der Beschwerdeführer fühle sich etwas deprimiert, da er die frühere Arbeit wahrscheinlich nicht mehr werde aufnehmen können und habe sich auch bereits auf eigene Initiative in die Behandlung eines Psychiaters begeben. Diese Probleme seien aber mit einer deutlichen Latenz nach dem Unfall aufgetreten. Die Deprimiertheit könne aber wohl, als Reaktion auf den Verlust der angestammten Tätigkeit, eine sekundäre Folge des Unfallgeschehens sein. Auch die erhöhten Schmerzangaben während der Untersuchung könnten eine inadäquate Verarbeitung des Traumas selber sein, aber auch Ausdruck einer Aggravation (Urk. 11/50 S. 9 Ziff. 3.3).
         Zur Frage, ob der Unfall bei den einzelnen festgestellten Befunden die einzige oder allenfalls eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, führte Dr. E.___ aus, hier stelle sich die - schwierig zu beantwortende - Frage, welche Einzelbefunde überhaupt hätten festgestellt werden können. Er nannte sodann einige solche Befunde: Alle diese Befunde seien untypisch, seltsam und schlecht erklärbar (Urk. 11/50 s. 10 Ziff. 5.1).
         Es sei relativ rasch zu einer Symptomausweitung gekommen und zusammen mit den genannten unerklärlichen Befunden stehe ein Krankheitsgeschehen im Vordergrund. Die Kausalität der aktuellen Probleme mit dem Unfall sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Nacken- und Kopfschmerzen könnten aktuell noch als unfallbedingte Beschwerden angesehen werden (Urk. 11/50 S. 10 Ziff. 5.2) beziehungsweise sie seien noch teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 11/50 S. 10 Ziff. 5.3).
         Der Status quo ante sei aus somatischer Sicht noch nicht erreicht. Auf die Wirbelsäule bezogen sei dieser in der Regel nach adäquater Therapie nach 6 Monaten erreicht (Urk. 11/50 S. 11 Ziff. 5.4). Die Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS hätten theoretisch auch früher oder später zu Beschwerden, sogar mit Kopfschmerzen, führen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei der Status quo sine bei Unfällen dieser Art nach ungefähr 6 bis allerhöchstens 8 Monaten erreicht (Urk. 11/50 S. 11 Ziff. 5.5).
         Der Unfall habe keine richtunggebende oder dauerhafte Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustands bewirkt beziehungsweise es sei zu keinen strukturellen traumatischen Veränderungen gekommen (Urk. 11/50 S. 11 Ziff. 5.6).
         Man habe den Eindruck, dass es sich um somatoforme Gesundheitsstörungen handle, welche eher im Vordergrund stünden als die somatischen Probleme. Die Behandlung der objektivierbaren rein somatischen Beschwerden hätte 6 bis 8 Monate gedauert (Urk. 11/50 S. 12 Ziff. 5.8-9).
         Die rein unfallbedingten Beschwerden seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung bald als geheilt zu betrachten; die Kausalität für die unfallbedingten Beschwerden sei bald als erloschen zu betrachten (Urk. 11/50 S. 12 f. Ziff. 8.1-2).
         Im Allgemeinen und bei normalen Verläufen würden die posttraumatischen Symptome durch eine adäquate Therapie in einem Zeitraum zwischen 6 und 8 Monaten langsam verschwinden. Hier sei das Umgekehrte entstanden, die Probleme hätten sich ausgeweitet und die Schmerzen zugenommen. Auch fehlten posttraumatische Läsionen, die zumindest einen Teil der Symptome erklären könnten. Durch den Unfall sei es zu einer Traumatisierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Nach einiger Zeit werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Vorzustand wieder erreicht (Urk. 11/50 S. 14 Ziff. 9). Die Symptomausweitung, das inadäquate Verhalten während der Untersuchung und das Nichtansprechen der Therapie sprächen eher für ein psychiatrisches Krankheitsgeschehen im Sinne einer somatoformen Störung (Urk. 11/50 S. 14 f.).
3.6     Dr. B.___ nahm am 14. Juli 2005 noch einmal Stellung und führte aus, es handle sich in diesem Fall nicht um einen Unfall vom 3. November 2004, sondern um einen Krankheitsprozess. Er verweise noch einmal auf seinen Bericht vom 4. März 2005. Dies stehe im Einklang mit der Begutachtung durch Dr. E.___ (Urk. 11/64).
3.7     In einem Attest vom 9. März 2006 (Urk. 3/B) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Angstattacken sowie Schlafstörungen. Ferner berichte er über Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich, die als Folge des Unfall-Sturzes von der Leiter entstanden seien. Gegenwärtig zeige sich beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (DD: Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion).

4.
4.1     Die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen ergeben, zusammen betrachtet, ein schlüssiges und übereinstimmendes Bild.
         Auszugehen ist von einem radiologisch zweifelsfrei dokumentierten Vorzustand in Form erheblichster degenerativer Veränderungen der HWS. Diese vorbestehenden Schädigungen wurden durch den erlittenen Unfall so traumatisiert, dass sie sich schmerzhaft bemerkbar machten. Eine zusätzliche strukturelle Schädigung wurde durch den Unfall nicht bewirkt.
         Gemäss den Darlegungen von Dr. E.___ ist anzunehmen, dass die durch den Unfall verursachte zusätzliche Beeinträchtigung 6 bis höchstens 8 Monate danach abgeklungen ist. Da sich der Unfall am 3. November 2004 ereignete, ist mithin das Erreichen des Status quo sine oder ante bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen auf spätestens Anfang Juli 2005 zu datieren (November + Dezember 2004 = 2 Monate; Januar - Juni 2006 = 6 Monate; Total = 8 Monate). Damit übereinstimmend erachtete Dr. E.___ einige der Beschwerden im Begutachtungszeitpunkt (April/Mai 2005) noch als unfallkausal; gleichzeitig führte er aber mehrfach aus, die Unfallkausalität sei „bald“ als dahingefallen zu erachten.
         Die Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin auf Ende Mai 2005 erweist sich somit hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen als verfrüht. Als richtig und damit zulässig erweist sich die Leistungseinstellung auf Ende Juni 2005. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern.
4.2     Übereinstimmend, wenn auch in unterschiedlicher terminologischer Schärfe, stellten sodann alle untersuchenden Ärzte eine - nach dem Dahinfallen unfallkausaler somatischer Folgen ausschliessliche - psychische Problematik fest.
         Diesbezüglich ist die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nach Massgabe der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu prüfen.
         Der Beschwerdeführer wurde von einem herabfallenden, rund 5 kg schweren Gegenstand an Kopf und Schulter getroffen und stürzte anschliessend über rund 2 Meter von einer Leiter. Dies ist als mittelschweres Unfallereignis einzuordnen, und zwar weder an der Grenze zu einem schweren noch zu einem leichten Ereignis, also wiederum mittleren Bereich. Demnach müssen die massgebenden Kriterien mehrheitlich - oder eines in besonders ausgeprägter Weise - erfüllt sein.
         Eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls oder besonders dramatische Begleitumstände sind nicht gegeben, ebenso wenig eine erhebliche Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere eine erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
         Hinsichtlich des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen fallen die lumbalen Rückenschmerzen, da klarerweise nicht unfallkausal, ausser Betracht. Ebenso erfüllen die im Gutachten genannten Funktionsschmerzen der Schulter - mangels Dauerhaftigkeit - das Kriterium nicht. Schliesslich wurden noch „leichte Kopfschmerzen“ genannt. Sie alleine vermögen mangels Intensität ebenfalls nicht zur klaren Bejahung des Kriteriums zu führen.
         Angesichts des Umstands, dass im fraglichen Zeitpunkt, also rund acht Monate nach dem Unfall, keine unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr bestanden, sind auch die Kriterien einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, denn ab diesem Zeitpunkt sind eine allfällige Arbeitsunfähigkeit und ein entsprechender Behandlungsbedarf nicht mehr physisch bedingt.
        
         Somit sind bis auf eines alle praxisgemässen Kriterien eindeutig nicht erfüllt, und ob das verbleibende Kriterium (körperliche Dauerschmerzen) zu bejahen wäre, erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, da im einen wie andern Fall die Gesamtwürdigung der einschlägigen Kriterien zum Schluss führt, dass die Adäquanz der psychischen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
4.3     Somit erweist sich die Leistungseinstellung - allerdings auf Ende Juni statt Ende Mai 2005 - auch hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers als zutreffend.
         Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid insgesamt dahingehend abzuändern ist, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zum 30. Juni 2005 dauert. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.       Dem anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine um 2/3 reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihn mit Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.






Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid 12. Dezember 2005 dahin abgeändert, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis am 30. Juni 2005 dauert.
           Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Versicherungen
- Dr. Susanna Fried
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).