UV.2006.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 31. Mai 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1961, arbeitete sei Juli 1997 im Wäschereidienst des Zentrums A.___ und war dadurch bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 27. April 2000 wurde er als Autolenker in einen Auffahrunfall verwickelt, wobei an seinem Fahrzeug ein mittelstarker Heckschaden Mitte und links entstand (vgl. Unfallmeldung vom 2. Mai 2000, Urk. 12/A1 und Urk. 12/UVGON). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___ diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS sowie eine Kontusion der Beine und erhob folgenden Befund: Halswirbelsäule druckdolent, Beweglichkeit zäh, verkrampfte Muskulatur bis zu den Schultern, keine neurologischen Ausfälle, schmerzhafte Stellen an beiden Ober- und Unterschenkeln dorsal (Urk. 12/M1). Auf Zuweisung von Dr. B.___ und nach erfolgter Abklärung am Radiodiagnostischen Institut Q.___ (Bericht vom 28. April 2000, Urk. 12/M1a) wurde J.___ am C.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, untersucht und für voraussichtlich mindestens 6 Wochen als arbeitsunfähig erklärt (Arztzeugnis vom 29. Mai 2000, Urk. 12/M2). Vom 12. Juli bis 9. August 2000 hielt sich J.___ stationär in der Rehaklinik D.___ auf (Austrittsbericht vom 23. August 2000, Urk. 12/M7) und wurde in der Folge am 25. September sowie 2. Oktober 2000 an der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Q.___ psychiatrisch (Bericht vom 12. Oktober 2000, Urk. 12/M12) und durch Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, am 7. März 2001 neurologisch (Urk. 12/M18) abgeklärt und zur Behandlung an lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, überwiesen (Urk. 12/M19, 12/M22 und 12/M24). Im Auftrag der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft erfolgte zudem eine polydisziplinäre Begutachtung an der G.___ (Gutachten vom 21. Juli 2003, Urk. 12/M33) und eine Beurteilung des erstellten Gutachtens durch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Allgemeinmedizin, Beratender Arzt, am 5. Februar 2004 (Urk. 12/M27) und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Beratender Traumatologe (Bericht vom 16. März 2004, Urk. 12/M28). Am 8. April 2004 untersuchte Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am L.___ J.___ im Hinblick auf mögliche therapeutische Massnahmen (Urk. 12/M34).
         Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft erbrachte die gesetzlichen Leistungen für den Unfall und teilte J.___ mit Schreiben vom 18. Januar 2005 (Urk. 12/A84) mit, dass der adäquate Kausalzusammenhang ab dem 28. Februar 2003 nicht mehr gegeben sei, auf eine Rückforderung der bis zum 31. Dezember 2004 erbrachten Leistungen jedoch verzichtet werde. Die Leistungseinstellung bestätigte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 12/A102). Dagegen erhoben sowohl J.___ wie auch die S.___ als Krankenversicherer Einsprache (Urk. 12/A103 und 12/A104), welche mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 12/A109) insofern teilweise gutgeheissen wurden, als die Leistungseinstellung neu auf den 31. Juli 2003 festgelegt wurde.

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess J.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur am 13. März 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1/1):
"Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen aus UVG über den 31. Juli 2003 hinaus zu erbringen; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten basierend auf einer 100%igen unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die vollen Taggelder und ab 1. Januar 2005 eine Rente auszurichten, ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen und die Behandlungskosten weiterhin zu übernehmen. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung  (Urk. 1/2) liess J.___ am 8. Mai 2006 (Urk. 9) zurückziehen.
2.2 Nachdem die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2006 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2006 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen nach dem 31. Juli 2003.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung mit dem Mangel an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem noch bestehenden Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers. Dies ergebe sich aus dem MEDAS-Gutachten, welches im Februar 2003 abgeschlossen, jedoch erst am 21. Juli 2003 geschrieben worden sei. Daher sei auch kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung oder eine Rente ausgewiesen (Urk. 2 und 11).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1/1), seine Arbeitsfähigkeit sei aus somatischen Gründen unfallbedingt zu mindestens 50 % eingeschränkt. Dazu käme aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 20-30 %. Ebenso sei die psychische Störung natürlich kausal dem Unfallereignis vom 27. April 2000 zuzuordnen, entsprechend dem in BGE 117 V 359 festgelegten Grundsatz, dass bei einem typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall sowie der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen sei. Deren Auswirkungen würden die Arbeitsfähigkeit stark im Sinne einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigen. Nicht zutreffend sei im Übrigen, die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen vorzunehmen. Wie sich aus dem MEDAS-Gutachten ergebe, seien einerseits bleibend die durch das Unfallereignis verursachten, somatischen Beschwerden Ursache für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Die Adäquanzkriterien seien zahlreich und besonders ausgeprägt erfüllt. Es seien daher Leistungen auch über den 31. Juli 2003 hinaus geschuldet.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
         Wie das EVG in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

3.
3.1 Anlässlich der HWS-Funktionsaufnahmen vom 27. April 2000 am Radiodiagnostischen Institut Q.___ wurden eine annähernd normale HWS-Haltung, eine altersentsprechend normale Struktur und Konfiguration der dargestellten HWK bei erhaltener Weite der korrespondierenden Intervertebralräume, insbesondere ohne Nachweis nennenswerter degenerativer Veränderungen bzw. allfälliger Frakturen, eine leichte Bewegungseinschränkung in den Segmenten C3/4 und C4/5 bei im übrigen jedoch normentsprechenden Befundsverhältnissen, insbesondere ohne Nachweis einer posttraumatischen Gefügelockerung, festgestellt (Urk. 12/M1a).
3.2     Im Arztzeugnis des Kantonsspitals Q.____ vom 29. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12/M2) und im Bericht vom 24. Mai 2000 zu Händen von Dr. B.___ (Urk. 12/M4) diagnostizierte Dr. med. N.___, Oberärztin, ein cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei Status nach Auffahrkollision am 27. April 2000 bei vorbestehender Retrospondylose und Osteochondrose C5/6 sowie einen Verdacht auf beginnende Generalisierung.
3.3     Vom 12. Juli bis 9. August 2000 weilte der Beschwerdeführer zur Rehabilitation an der Rehaklinik D.___. Im Austrittsbericht vom 23. August 2000 (Urk. 12/M7) stellen die Ärzte folgende funktionelle Diagnosen und Probleme fest: bewegungs- und belastungsverstärkte myofasciale Nacken- und Hinterkopfbeschwerden mit erheblicher schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschränkung, irritativer Weichteilkomponente, Ausstrahlung der Symptomatik kappenförmig in den restlichen Kopf und in die linke Körperhälfte bis in den Oberschenkel mit Missempfindungen (Einschlafgefühl) in beiden Händen und Füssen, lageabhängigem Schwankschwindel, Tinnitus rechts (werde auf Befragung angegeben), ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. April 2000 und reaktive Depression nach Unfallereignis (ICD-10 F32.0), zudem auch maladaptiver Umgang mit der Schmerzproblematik und körperlichen Funktionseinbussen.
3.4     Im Bericht vom 12. Oktober 2000 an Dr. B.___ diagnostizierten Dr. med. W.___ und med. pract. M.___ der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Q.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 27. April 2000.
3.5     Im Gutachten vom 20. März 2001 (Urk. 12/M18) führt Dr. E.___ aus, im Zusammenhang mit dem Unfallereignis finde er keine Auffälligkeiten ausser einem sich schwer leidend präsentierenden Beschwerdeführer, adynam, monotone Stimme mit schmerzhaftem Verziehen des Gesichtes. Die Untersuchung habe sich wegen den Schmerzangaben schwierig gestaltet, es hätten jedoch keine weiterführenden Abnormitäten, insbesondere auch nicht vestibulär, festgestellt werden können. Auffallend sei die Tendenz zur chronischen Hyperventilation mit zum Teil oberflächlicher Atmung. Dr. E.___ diagnostizierte eine Somatisierungskrankheit mit Tendenz zur chronischen Hyperventilation mit Schmerzsymptomatik, Schwindel und adynam-leidendem Zustandsbild sowie eine (nicht unfallbedingte) Extensions-/Flexionshemmung des rechten Ellenbogens. Rein unfallbedingt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus anderen, psychiatrischen Gründen, diese jedoch unfallfremd, könne durchaus eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Rein aufgrund der Unfallfolgen müsse der Beschwerdeführer sogar angehalten werden, alltägliche Verrichtungen wieder durchzuführen, insbesondere die Arbeit wieder aufzunehmen.
3.6     Lic. phil. F.___ betreut den Beschwerdeführer psychotherapeutisch. Sie diagnostizierte in ihren Berichten vom 31. Mai 2001 (Urk.12/M19) und vom 25. September 2002 (Urk. 12/M22) eine schwere depressive Episode als Unfallfolge sowie ein Schmerzsyndrom. Im Bericht vom 7. März 2003 (Urk. 12/M24) stellte sie sodann die Diagnosen einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) sowie eines Schmerzsyndroms. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer seinen beruflichen und familiären Anforderungen voll und ganz genügt. Die jetzigen Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall. Die Familienanamnese zeige keine Prädisposition zur psychischen Erkrankung.
3.7     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2003 an der G.___ polydisziplinär abgeklärt (Urk. 12/M29-33). In Kenntnis der medizinischen Vorakten und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Abklärungen in rheumatologischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Hinsicht stellten die Ärzte zusammenfassend fest, die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers hätten nur teilweise objektiviert werden können. Im Vordergrund hätten dabei die rheumatologischen Befunde gestanden. Der Beschwerdeführer leide an einem inzwischen chronifizierten zervikozephalen Beschwerdekomplex bei Status nach HWS-Distorsion, bei Osteochondrose C5/6 sowie bei kernspintographisch dokumentierter kleiner rechtsparamedianer Diskushernie C6/7 ohne neurale Kompression und an einer Ellbogenarthrose rechts mit Funktionseinbusse. Nicht in mindestens wahrscheinlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 04/2000 stünden dabei die degenerativen HWS-Veränderungen (C5/6), die zervikale Diskushernie (C6/7) sowie die Ellbogenarthrose. Der chronische zervikozephale Beschwerdekomplex an sich sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt zu beurteilen und rechtfertige aufgrund seiner Ausprägung aus rein rheumatologischer Sicht die Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiter sowie auch für jede andere vergleichbare Berufsarbeit. Die bezüglich möglicher neuropsychologischer Defizite veranlasste Abklärung habe wohl multifaktorielle, vor allem schmerzbedingte kognitive Funktionseinschränkungen (Konzentrationsstörungen) schwankender Ausprägung ergeben - die festgestellten Defizite seien dabei aber nur möglicherweise im Sinne einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Funktionseinschränkung als direkte Unfallfolge von 04/2000 zu beurteilen; eine wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund befundüberlagernder Faktoren (Schmerzen, somatoforme Schmerzstörung, Aggravation) daraus nicht ableiten. Gemäss fachärztlicher neurologischer Beurteilung zeige sich ein aussergewöhnlicher Krankheitsverlauf - statt der zu erwartenden Abnahme der Beschwerden sei es im weiteren Verlauf zu einer kontinuierlichen Zunahme gekommen -, aktuell könne das Unfallereignis nur noch zu einem kleinen Teil für die geklagten Beschwerden als ursächlich verantwortlich gemacht werden; unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer aus rein neurologischer Sicht, nicht additiv, eine 20-30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Betreffend möglicher psychischer Auffälligkeiten habe die fachärztliche psychiatrische Exploration die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bei passiv abhängiger Persönlichkeit und bei Status nach HWS-Trauma sowie eine Aggravation ergeben. Die festgestellte somatoforme Schmerzstörung bedinge aus rein psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit, nicht additiv, und sei dabei insbesondere nur möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen. Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer somit unfallbedingt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Wäschereimitarbeiter, wie auch für jede andere, den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit, zu attestieren. Als limitierender Faktor erwiesen sich dabei vor allem die neurorheumatologischen Befunde.

4.
4.1     Nicht bestritten und vom erstbehandelnden Arzt am Unfalltag erhoben wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS.
4.2 Grundsätzlich genügt für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), selbst dann, wenn eine psychische Fehlentwicklung im Vordergrund steht. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat.
Im vorliegenden Fall präsentiert sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers als komplex. Bereits anlässlich der Abklärungen am Radiodiagnostischen Institut Q.___ am 27. April 2000 (Urk. 12/M1a) konnten neben einer leichten Bewegungseinschränkung in den Segmenten C3/4 und C4/5 keine nachweisbaren Unfallfolgen festgestellt werden. Dr. N.___ stellte anlässlich ihrer Untersuchung am 17. Mai 2000 zudem einen unauffälligen internistischen Status sowie Neurostatus fest und verneinte einen Hartspann der mittleren HWS bei unfallbedingtem cervikospondylogenem Syndrom. Schon in diesem Zeitpunkt sprach Dr. N.___ von einer sich bereits abzeichnenden Generalisierung. 3 1/2 Monate nach dem HWS-Trauma diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik D.___ ein therapierefraktäres cervicocephales Syndrom mit erheblicher schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschränkung, bewegungs- und belastungsverstärkte myofasciale Nacken- und Hinterkopfbeschwerden mit erheblicher schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschränkung, irritativer Weichteilkomponente, Ausstrahlung der Symptomatik kappenförmig in den restlichen Kopf und in die linke Körperhälfte bis in den Oberschenkel mit Missempfindungen (Einschlafgefühl) in beiden Händen und Füssen, lageabhängigem Schwankschwindel, Tinnitus rechts (werde auf Befragung angegeben), ohne Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 27. April 2000 und reaktive Depression nach Unfallereignis (ICD-10 F32.0), zudem auch ein maladaptiver Umgang mit Schmerzproblematik und körperlichen Funktionseinbussen und empfahlen eine psychotherapeutische Betreuung. Dr. med. Z.___ und R.___, Psychiater, (Psychosomatisches Konsilium) deuteten die bisherige Entwicklung zudem als eine erhebliche Gefahr für eine Chronifizierung der körperlichen Beschwerden (Urk. 12/M8, S. 3). Dr. W.___ und med. pract. M.___ der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals Q.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2000 (Urk. 12/M12) denn auch eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, dies rund ein halbes Jahr nach dem Unfall. Der behandelnde Arzt, Dr. B.___, hatte schon in seinem Überweisungsschreiben an die Psychiatrische Poliklinik des Kantonsspitals Q.___ vom 9. September 2000 darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Komponente nicht zu übersehen sei (Urk. 12/M11). In einem weiteren Brief an diese Klinik vom 29. November 2000 hielt Dr. B.___ fest, die bisherige Behandlung sei unbefriedigend, die somatoforme Schmerzstörung des Beschwerdeführers habe er bis jetzt nicht beeinflussen können. Der Beschwerdeführer lehne es auch ab, in die Tagesklinik zu gehen, dort seien Spielereien für Kinder und Lärm, der ihm Kopfweh verursache (Urk. 12/M16).
Bereits im März 2001 verneinte Prof. E.___ denn eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen und führte die subjektiven Beschwerden auf die Schmerzsymptomatik zurück, wobei der Beschwerdeführer sogar angehalten werden müsse, alltägliche Verrichtungen wieder durchzuführen und die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 12/M18). Ebenso lässt sich den Berichten von lic. phil. F.___ entnehmen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in den Vordergrund getreten und eine psychotherapeutische Behandlung notwendig gemacht haben (Urk. 12/M19 und Urk. 12/M22). Der rheumatologische Gutachter der MEDAS, Dr. med. P.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Februar 2003 (Urk. 12/M29) einen chronifizierten cervikocephalen Beschwerdekomplex, hielt aber ebenfalls ein Zusammenspiel organischer und psychischer Faktoren bei einem derartigen Beschwerdebild als wahrscheinlich und vermochte ebenfalls keine eindeutigen Befunde zu erheben, welche neben der Schmerzproblematik oder unabhängig davon Bestand haben. Seine Diagnose geht somit ebenfalls in der vom Psychiater attestierten somatoformen Schmerzstörung auf (vgl. dazu auch Bericht von Dr. H.___ vom 7. Februar 2004, Urk. 12/M27, S. 2). Ein cervicocephales Syndrom wurde denn auch schon, wie der Beschwerdeführer zu Recht vermerkt (Urk. 1/1 S. 9), anlässlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik D.___ erhoben (Urk. 10/M7 S. 3). Beim "Syndrom" handelt es sich jedoch bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und es geht beim cervicocephalen Syndrom denn auch um die Benennung eines Schmerzzustandes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1), nicht aber um die Feststellung eines medizinisch objektivierbaren Befundes.
Auch aus neurologischer Sicht deutet das Beschwerdebild in unvermeidbarer Weise auf eine psychische Überlagerungsstörung hin, indem die neurologische Gutachterin der MEDAS, Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Neurologie, ausführt, das Trauma könne nur noch zu einem kleinen Teil für die jetzigen Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Der Verlauf sei aussergewöhnlich, da die Beschwerden immer verstärkt würden, ohne dass sich im neurologischen Status Ausfälle des peripheren oder zentralen Nervensystems zeigen würden und sich zunehmend auch eine depressive Entwicklung sowie eine somatoforme Schmerzstörung abzeichneten (Urk. 12/M30, S. 5). Es ist daher fraglich, ob neben den psychischen Beschwerden überhaupt noch somatische Unfallfolgen vorliegen, zumal die festgestellte Streckhaltung der HWS (vgl. Urk. 1/1, S. 5) stark von der Mitwirkung des Untersuchten abhängt und eine Steilstellung der Halswirbelsäule nach einer kontrollierten Studie bei Personen mit HWS-Distorsion nicht häufiger auftritt als bei Personen ohne Trauma, also unspezifisch ist (vgl. dazu Prof. Dr. med. A. Stevens, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma in der Begutachtung, die neurologisch-psychiatrische Sicht, in: Der Medizinische Sachverständige [MedSach] 102 4/2006, S. 139 ff.). Aus biomechanischer Sicht ist aufgrund der Fahrzeugschäden zudem von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung "Delta-v" von maximal 14 km/h auszugehen (Urk. 12/UVGON), was zwar unfallkausale (somatische) Beschwerden nicht grundsätzlich auszuschliessen vermag. Hingegen erscheint es als äusserst zweifelhaft, ob diese aufgrund eines Unfalls vom vorliegenden Ausmass einen Schweregrad erreichen können, welcher noch nach über drei Jahren eine generelle Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben kann. Im Ergebnis kann das Vorliegen der natürlichen Kausalität sowohl für die psychischen wie auch für die allenfalls daneben noch vorliegenden, jedoch untergeordneten somatischen Beschwerden jedoch offengelassen werden, da die Adäquanz in jedem Fall zu verneinen ist, wie sich dies im Folgenden zeigen wird.

5.
5.1 Aufgrund der Aktenlage, die insgesamt auf eine schon kurz nach dem Unfall einsetzende dominierende psychische Komponente der Beschwerden hinweist, hat die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1/1, S. 9) zu Recht erkannt, dass die Adäquanz nach der mit BGE 115 V 133 ff. eingeleiteten Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vorzunehmen ist. Der Unfall, bei welchem das Auto des Beschwerdeführers von hinten von einem weiteren Fahrzeug gerammt worden war, ist praxisgemäss den mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen (Urteil des EVG vom 29. November 2006 in Sachen B., U 16/06, Erw. 3.3. mit Hinweisen). Demnach müssen die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein. Dies trifft im vorliegenden Fall in keiner Weise zu. Der Unfall war weder besonders eindrücklich, noch liegen besonders dramatische Begleitumstände vor. Ebenso wenig konnten beim Beschwerdeführer schwere Verletzungen festgestellt werden. Auch die Dauer der ärztlichen Behandlung für die ursprünglichen Unfallfolgen liegt im Rahmen des Üblichen, sieht man von der psychisch bedingten Therapieresistenz ab. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen ebenfalls keine vor. Der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurden ursprünglich auf wenige Wochen geschätzt, die andauernde Arbeitsunfähigkeit lässt sich lediglich auf die psychiatrische Diagnose zurückführen, wobei nicht abschliessend beantwortet werden kann, inwiefern dem Beschwerdeführer auch trotz den psychischen Problemen noch eine Arbeit zumutbar wäre, da sich in den Akten auch erhebliche Anzeichen für eine Aggravation finden. Die Adäquanz der allenfalls noch vorliegenden natürlichen Unfallfolgen ist daher zumindest ab dem 31. Juli 2003 - wenn nicht sogar früher - zu verneinen.
5.2     Zum gleichen Resultat würde im Übrigen auch die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung bezüglich Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 366 Erw. 6a) führen. Dabei könnte einzig das Kriterium der langen Dauer der (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit und eventuell dasjenige der Dauerbeschwerden bejaht werden. Alle anderen Kriterien sind auch unter Ausserachtlassen einer Differenzierung zwischen psychischen und organischen Beschwerden nicht erfüllt.
5.3     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht spätestens auf den 31. Juli 2003 eingestellt. Mangels Adäquanz entfällt auch ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
-        S.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).