Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00099
UV.2006.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 15. März 2007
in Sachen
1.   SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

2.   V.___
 

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1953 geborene V.___ war ab dem 10. November 2004 im A.___ als Operationsschwester angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Zürich im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (Urk. 11/M1). Am 16. November 2004 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt dabei durch das Anschlagen am gegenüberliegenden Fensterbrett eine direkte Schulterkontusion links. Da V.___ seither anhaltend unter starken Schmerzen und einer Bewegungseinschränkung in der linken Schulter litt, wurde sie vom erstbehandelnden Hausarzt an Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie der C.___, verwiesen (Urk. 11/M7). Dieser entdeckte am 16. Dezember 2004 unter anderem ein Kalkdepot im Supraspinatussehnenansatzbereich und führte als Diagnosen posttraumatische Schulterbeschwerden mit deutlich dolentem AC-Gelenk sowie eine Tendinitis calcarea auf (Urk. 11/M2 = 11/M8). Eine daraufhin am 6. Januar 2005 veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter ergab einen minimen Bone Bruise in der distalen Clavikula sowie Zeichen eines subacromialen Impingements mit leichter Bursitis subacromialis/subdeltoidea und möglicherweise auch einer beginnenden retraktilen Kapsulitis (Urk. 11/M3). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und Heilbehandlungen (Urk. 2). Trotz seither erfolgter Infiltration des AC-Gelenks (Urk. 11/M4), Physiotherapie sowie Behandlung mit Analgetika (Urk. 11/M4-M5) liessen die Schulterbeschwerden über mehrere Monate hinaus nur unwesentlich nach, weshalb am 27. September 2005 eine Arthroskopie der linken Schulter mit einer Bursektomie subacromial, Kalkentfernung sowie einer Acromioplastik durchgeführt wurde (Urk. 11/M16/3 = Urk. 11/M17). Unter physiotherapeutisch geführter Rehabilitation (Urk. 11/M16/3 = Urk. 11/M17) war die Versicherte schliesslich vier Monate nach der Operation wieder völlig schmerzfrei, und es wurde ihr ab 24. Januar 2006 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/M21).
1.2     Die Unfallversicherung Stadt Zürich stellte mit Verfügung vom 16. November 2005 ihre Leistungen per 29. September 2005, dem Austrittsdatum der Versicherten aus der C.___ nach der durchgeführten Operation der linken Schulter, ein. Zur Begründung führte sie aus, dass spätestens ab diesem Datum keine unfallkausalen Beschwerden mehr bestünden (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 7/2 S. 1). Die hiegegen erhobenen Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 9. Februar 2006 ab (Urk. 2, Urk. 7/2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid führte der Krankenversicherer, die SWICA Krankenversicherung AG (Beschwerdeführerin 1), am 13. März 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Übernahme der Heilungskosten der Schulterverletzung vom 16. November 2004 auch für die Zeit nach der Operation vom 27. September 2005 (Urk. 1). Am 8. Mai 2006 erhob V.___ (Beschwerdeführerin 2), vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, ebenfalls Beschwerde (Prozess Nr. UV.2006.00157) und verlangte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1). Mit Verfügungen vom 19. Mai 2006 vereinigte das hiesige Gericht die beiden Verfahren (Urk. 7/5, Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2006 schloss die Unfallversicherung Stadt Zürich auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). Mit Replik vom 22. Juni 2006 hielt die Beschwerdeführerin 1 an ihrem Antrag fest (Urk. 14). In der Replik vom 6. Juli 2006 hielt die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls an ihren Anträgen fest und stellte ergänzend den Eventualantrag, es sei ein medizinisches Gutachten zur endgültigen Klärung der Frage einzuholen (Urk. 16). Am 14. August 2006 erstattete die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre weiterhin auf Beschwerdeabweisung schliessende Duplik (Urk. 21). Am 16. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Parteien sind sich richtigerweise darin einig, dass der Treppensturz vom 16. November 2004 ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) darstellt. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 29. September 2005 eingestellt hat. Zur Diskussion steht dabei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 29. September 2005 hinaus fortbestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Urk. 1, Urk. 7/1, Urk. 10).

2.      
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Der drei Tage nach dem Unfall vom 16. November 2004 von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen und einer eingeschränkt beweglichen linken Schulter aufgesuchte Hausarzt Dr. med. D.___ äusserte bei Vorliegen eines painful-are-Syndromes den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion als Unfallfolge (Urk. 11/M1) und verwies die Beschwerdeführerin aufgrund anhaltend starker Schmerzen an Dr. med. B.___, Leitender Arzt Orthopädie der C.___ (Urk. 11/M7). Dieser vermerkte am 16. Dezember 2004 nach zwischenzeitlich erfolgter analgetischer Therapie und Physiotherapie einen leichten Rückgang der Schmerzen und der Bewegungseinschränkung. Seine Untersuchung ergab jedoch ein deutlich druckdolentes AC-Gelenk links sowie subacromiale Impingementzeichen. Ausserdem entdeckte Dr. B.___ auf den Röntgenbildern ein 5x5mm grosses Kalkdepot im Supraspinatussehnenansatzbereich. Er stellte die Diagnosen von posttraumatischen Schulterbeschwerden mit deutlich dolentem AC-Gelenk sowie einer Tendinitis calcarea (Urk. 11/M2 = Urk. 11/M8). Eine in der Folge von Dr. B.___ veranlasste Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter ergab am 6. Januar 2005 einen minimen Bone Bruise in der distalen Clavikula sowie Zeichen eines subacromialen Impingements mit leichter Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Der Verdacht einer Rotatorenmanschettenläsion konnte ausgeräumt werden (Urk. 11/M3).
3.2     Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, welche im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerdeführerin 2 eine vertrauensärztliche Untersuchung durchführte, hielt in ihrem Bericht vom 2. Februar 2005 fest, die Beschwerdeführerin klage über starke bewegungsabhängige Schmerzen der linken Schulter, aber auch über nächtliche Ruheschmerzen. Die Beweglichkeit sei sehr stark eingeschränkt und habe sich verschlechtert. Dr. E.___ führte den Bone Bruise in der distalen Clavikula sowie die Bursitis subacromialis/subdeltoideus mit leichtem Impingement links auf den Unfall vom 16. November 2004 zurück (Urk. 11/M5 S. 1 und 6). Anlässlich einer weiteren Konsultation bei Dr. B.___ am 4. Februar 2005 bestätigte die Versicherte anhaltende beziehungsweise sogar eher progrediente Beschwerden in der linken Schulter. Aufgrund der Schmerzen und der Ergebnisse der Bildgebung vom 6. Januar 2005 führte Dr. B.___ eine intraartikuläre Infiltration des AC-Gelenks durch. Die erhobenen Befunde führten ihn zum Schluss, dass die aktuellen Schmerzen möglicherweise auch einer beginnenden retraktilen Kapsulitis entsprechen würden (Urk. 11/M4 = Urk. 11/M11). In einer Nachkontrolle vom 8. März 2005 konnte Dr. B.___ eine Regredienz der subjektiven Schmerzen mit einer reizlosen linken Schulter sowie eine deutliche Verbesserung der Schulterbeweglichkeit vermelden. Vier Monate nach dem Unfall sei nun die Entzündung regredient. Dies spreche insgesamt für eine durchgemachte retraktile Kapsulitis (Urk. 11/M6 = Urk. 11/M12).
3.3     Am 9. Juni 2005 berichtete Dr. B.___ über eine weitere Regredienz der Schulterbeschwerden, wobei die Abduktion des Armes aber weiterhin schmerzhaft sei. Die glenohumerale Beweglichkeit sei frei, bei weiterhin bestehendem subacromialem Impingement sowie einem unverändert grossen Kalkdepot in der gelenkseitigen Supraspinatussehne (Urk. 11/M13). Aufgrund fortbestehender Restbeschwerden führte Dr. B.___ schliesslich am 27. September 2005 eine Arthroskopie der linken Schulter mit einer Bursektomie subacromial, Entfernung des Kalkdepots im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes sowie einer Acromioplastik durch. Die Arthroskopie, welche insbesondere auch zur Feststellung allfälliger posttraumatischer intraartikulärer Läsionen durchgeführt wurde, ergab intraartikulär unauffällige Verhältnisse. Dr. B.___ nannte in seinem Operationsbericht lediglich eine etwas vernarbte Synovia im Bereich der vorderen unteren Kapsel und schloss in einer Gesamtbetrachtung, ein Zustand nach retraktiler Kapsulitis sei wahrscheinlich. Subacromial fand Dr. B.___ deutliche Anzeichen einer Bursitis subacromialis mit deutlich verdickter, entzündeter Bursa. Sodann fiel ihm auf, dass über dem Kalkdepot keine perifokale Rötung respektive Bursareaktion bestand (Urk. 11/M16/3 = Urk. 11/M17). Unter physiotherapeutisch geführter Rehabilitation (Urk. 11/M16/3 = Urk. 11/M17) war die Versicherte schliesslich vier Monate nach der Operation wieder völlig schmerzfrei mit nur noch leichtgradig eingeschränkter Beweglichkeit, so dass Dr. B.___ am 16. Februar 2006 keinen Anlass mehr für weitere physiotherapeutische Massnahmen sah (Urk. 11/M21).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von Dr. B.___ diagnostizierte retraktile Kapsulitis sowie der subacromial bestehende Kalkherd seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Anlässlich der Arthroskopie vom 27. September 2005 habe zudem ein posttraumatischer intraartikulärer Befund ausgeschlossen werden können. Daher sei davon auszugehen, dass durch die Schulterkontusion am 16. November 2004 nur eine zeitlich begrenzte Verschlimmerung eines Vorzustandes erfolgt sei. Mit dem Operationsdatum sei der Vorzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder erreicht gewesen, weshalb die natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nach der Operation fortbestehenden Beschwerden eindeutig verneint werden könne.
4.2     Das anlässlich der Operation vom 27. September 2005 entfernte Kalkdepot im Supraspinatussehnenansatzbereich wurde bereits anlässlich der ersten ausführlichen Untersuchung der linken Schulter der Versicherten durch Dr. B.___ ausfindig gemacht (vgl. Urk. 11/M2 = Urk. 11/M8) und bestand unbestrittenermassen bereits vor dem Unfall vom 16. November 2005. Es bildet somit einen unfallfremden Befund.
         Sowohl Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, als auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, welche beide im Auftrag der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der Symptome der Beschwerdeführerin 2 aufgrund der Akten Stellung nahmen, gelangten in ihren Berichten vom 5. Oktober 2005 beziehungsweise 12. Januar 2006 zum Ergebnis, aufgrund des Fehlens intraartikulärer posttraumatischer Befunde müsse der unfallfremde Kalkherd im subacromialen Raum die Hauptursache der Beschwerden gewesen sein (Urk. 11/M19-M20). Dr. G.___ entnahm den ihm zur Verfügung gestellten Arthroskopiebildern, dass über dem subacromialen Kalkdepot eine Reizung respektive Bursareaktion bestanden habe. Daraus schloss er, dass das Impingement durch eine subacromiale, durch das Kalkdepot in der Phase der Auflösung des Kalkes verursachte Reizung erklärt werden könne. Diese Reizung habe wahrscheinlich auch zur Bursitis geführt (Urk. 11/M20).
         Dieser Sichtweise kann aufgrund der Berichte des behandelnden Facharztes Dr. B.___ nicht gefolgt werden. Bereits im Bericht vom 27. September 2005 wies dieser nämlich darauf hin, auffälligerweise habe sich - entgegen der Behauptung von Dr. G.___, welcher nur auf die Arthroskopiebilder abstellte und die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen nie selbst untersucht hat - keine perifokale Rötung respektive Bursareaktion über dem Kalkdepot gezeigt (Urk. 11/M16/3 = Urk. 11/M17). In seinem Schreiben vom 16. Februar 2006 argumentierte er sodann schlüssig, da die Arthroskopie vom 27. September 2005 weder das Schwinden beziehungsweise zumindest kleiner Werden des Kalkdepots (vgl. dazu auch Urk. 11/M2 = 11/M8 sowie Urk. 11/M13) noch eine perifokale Rötung oder Bursareaktion über dem Kalkdepot gezeigt habe, müsse die These des Dr. G.___, wonach das Impingement durch eine vom Kalkdepot in der Phase der Auflösung des Kalkes verursachte Reizung verursacht worden sei, verworfen werden. Er habe das Kalkdepot am 27. September 2005 gleichwohl entlastet und abgesaugt. Dr. B.___ wies sodann darauf hin, dass kleinere Kalkdepots bekanntermassen teilweise auch in asymptomatischen Schultern vorkommen und das Kalkdepot vorliegend seiner Meinung nach keine wesentliche Rolle in der Beschwerdesymptomatik gespielt habe (Urk. 11/M21). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser nachvollziehbaren Argumentation des die Beschwerdeführerin 2 bereits kurz nach ihrem Unfall durchgehend behandelnden Facharztes nicht zu folgen ist, zumal die davon abweichenden Stellungnahmen der Dres. F.___ und G.___ lediglich gestützt auf den Operationsbericht von Dr. B.___, die Arthroskopiebilder und bereits früher erstelltes bildgebendes Material verfasst wurden und in ihren Schlüssen entweder ungenügend begründet sind (Dr. F.___, vgl. Urk. 11/M19-19a) oder von falschen Konstellationen ausgehen (Dr. G.___, vgl. Urk. 11/M20). Daher ist erstellt, dass das Kalkdepot keine wesentliche Rolle in der Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin 2 gespielt hat (vgl. Urk. 11/M21).
4.3     Die Beschwerdeführerin 2 war vor dem Unfall vom 16. November 2004 unbestrittenermassen beschwerdefrei (vgl. Urk. 7/1 S. 4). Die diversen bei den Akten liegenden Berichte des behandelnden Dr. B.___ ergeben das Bild von nach dem Unfall auftretenden starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter, welche im zeitlichen Verlauf sogar noch leicht zunahmen und dann unter konservativer Behandlung langsam zurückgingen. Vier Monate nach der Operation vom 27. September 2005 war die Beschwerdeführerin dann schliesslich wieder weitgehend beschwerdefrei (vgl. vorstehend Erw. 3).
         Dr. B.___ führte die Beschwerden in seiner Stellungnahme zur Unfallkausalität vom 16. Februar 2006 vordergründig auf die Traumatisierung des AC-Gelenks am 16. November 2004 mit entsprechenden Schmerzen und die als Folge davon eingetretene reaktive retraktile Kapsulitis zurück (Urk. 11/M21). Auch Dr. E.___ gab als Ursache des von ihr diagnostizierten Bone Bruise in der distalen Clavikula sowie der Bursitis subacromialis/subdeltoideus mit leichtem Impingement links am 2. Februar 2005 eindeutig den Unfall vom 16. November 2004 an (Urk. 11/M5 S. 1).
         Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Dr. G.___ stellte sich demgegenüber - lediglich gestützt auf die Arthroskopiebilder und bereits früher erstelltes bildgebendes Material - auf den Standpunkt, die unfallbedingte Schulterkontusion habe allenfalls eine vorübergehende, aber nicht richtunggebende Verschlechterung eines Vorzustandes zur Folge gehabt, wobei diese Verschlechterung nach wenigen Wochen wieder behoben gewesen sei. Das Durchmachen der von Dr. B.___ erwähnten retraktilen Kapsulitis sei nicht eindeutig bewiesen. Aber sogar wenn eine solche bestanden haben sollte, könne nicht automatisch auf deren kausale Verursachung durch die Kontusion geschlossen werden. Auch ein Kalkdepot respektive eine subacromiale Reizung könne nämlich eine Kapsulitis auslösen; häufiger entstehe eine solche aber auch spontan. Die Ätiologie der retraktilen Kapsulitis sei weitgehend ungeklärt. Die retraktile Kapsulitis sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal (Urk. 11/M20).
         Die grundsätzlichen Ausführungen des Dr. G.___ zur Ätiologie der retraktilen Kapsulitis sind angesichts des insbesondere durch die Berichte des Dr. B.___ gut dokumentierten Beschwerdeverlaufs nicht geeignet, die Einschätzungen der Dres. B.___ und E.___ zur Kausalität des Unfalls für die von der Beschwerdeführerin 2 geklagten Symptome zu entkräften, zumal auch Dr. G.___ nicht in Frage stellt, dass eine retraktile Kapsulitis grundsätzlich Folge einer Schulterkontusion sein kann. Ferner findet die Auffassung des Dr. G.___, dass die unfallbedingte Schulterkontusion lediglich eine allenfalls vorübergehende, aber nicht richtunggebende Verschlechterung eines Vorzustandes zur Folge gehabt habe, welche bereits nach wenigen Wochen wieder behoben gewesen sei, in den Akten keinerlei Stütze. Dies insbesondere auch nachdem erwiesen ist, dass das unfallfremde Kalkdepot keine wesentliche Rolle in der Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin gespielt hat und daher kein relevanter "Vorzustand" im Sinne des Dr. G.___ ist. Aufgrund des durchgehend dokumentierten Beschwerdeverlaufs und der nachvollziehbaren Ausführungen des Dr. E.___ zur Kausalität der Symptome ist daher seiner Einschätzung zu folgen.
         Daraus ergibt sich, dass der Unfall vom 16. November 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest als Teilursache der bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis aufgetretenen Symptome und insbesondere auch der nach der Operation vom 27. September 2005 fortbestehenden Restbeschwerden zu gelten hat. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden können daher noch immer bejaht werden (vgl. vorstehend Erw. 2). Dies führt zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auch für die Zeit nach dem 29. September 2005 ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ausgangsgemäss ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gutzuheissen.

5.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien und der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Honorarnote (Urk. 18) erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8,6 Stunden als angemessen. Bei dem gerichtsüblichen Stundenansatz für freiberufliche Anwälte von Fr. 200.-- und den geltend gemachten Auslagen von Fr. 64.50 ist der Beschwerdeführerin 2 daher eine Prozessentschädigung von Fr. 1'920.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2006 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen auch für die Zeit nach dem 29. September 2005 zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'920.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).