Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. November 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Oswald Ulrich
Lagerhausstrasse 6,
diese substituiert durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene W.___ war seit August 1990 als Metallbauschlosser(lehrling) bei der Firma A.___ AG, Fenster- und Fassadensysteme, in "___" angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 12/1). Am 16. März 1991 stürzte er mit dem Mofa und zog sich eine Verletzung am linken Knie zu. Nach zwei weiteren Vorfällen mit "Einsacken" im linken Knie und anschliessendem Sturz im April sowie - im Rahmen des Turnunterrichts - am 10. Juni 1991 wurde der bisher von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, behandelte Versicherte Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, zur Untersuchung zugewiesen (Urk. 12/1-7). Dieser diagnostizierte einen distalen vorderen Kreuzbandausriss am Kniegelenk links sowie eine Meniskusläsion Mitte Hinterhorn mit Lappenbildung links medial und führte am 7. August 1991 eine subtotale Meniskektomie links medial und eine Resektion des intertonierenden vorderen Kreuzbandes distal durch (Urk. 12/8). Die SUVA erbrachte die Versicherungsleistungen.
1.2 Nach Abschluss seiner Lehre im Jahr 1994 war der Versicherte in verschiedenen Unternehmen - zum Teil vermittelt durch Temporärbüros - als Metallbauschlosser tätig (Urk. 11/20). Am 6. August 1994 wie auch am 6. August 1995 kam es zu erneuten Distorsionen des linken Kniegelenkes (Urk. 13/1). Am 13. September 1995 erfolgte ein Ersatz des vorderen Kreuzbandes mittels Patellarsehne (Urk. 11/3). Am 7. Mai 1998 wurde erneut eine Arthroskopie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Débridement durchgeführt.
1.3 Seit März 1998 war der Versicherte vorwiegend im (Klein-)Betrieb seines Vaters als Metallbauschlosser tätig. Im Juli 1998 meldete sich der damals im Kanton "___" wohnhafte Versicherte (erstmals) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 11/21). Mit Verfügung vom 1. April 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons "___" dem Versicherten berufliche Massnahmen (Umschulung zum LKW-Fahrer) zu (Urk. 11/35). Er brach jedoch die Umschulung nach zwei Monaten ab (Urk. 11/41). Einen Rentenanspruch verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 11/36). Ein Anspruch auf Wartezeittaggeld wurde mit Verfügung vom 12. Juli 1999 ebenfalls abgelehnt (Urk. 11/37).
1.4 Ab September 2002 arbeitete der Versicherte als Metallbauschlosser für die Firma D.___ AG (Urk. 11/51). Im Oktober 2002 wurde wiederum ein Rückfall gemeldet (Urk. 11/47). Am 5. Dezember 2002 wurde ein Knorpeldébridement am medialen Condylus und retropatellär sowie eine medial aufklappende valgisierende Tibiakopf-Osteotomie mit Knochenspan und T-Platte bei Varusgonarthrose und Instabilität vorgenommen. Am 1. April 2004 wurde das Metall entfernt (vgl. zur Anamnese: kreisärztliche Untersuchungsberichte von Dr. med. F.___ vom 4. Juni 1998 [Urk. 11/13] sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH vom 3. Juni 2006 [Urk. 11/167 S. 2]). Die SUVA erbrachte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung).
1.5 Mit Verfügung vom 26. März 2004 verneinte die SUVA die Unfallkausalität der sich neben den Knieproblemen entwickelten Rücken- und Hüftgelenksbeschwerden (Urk. 11/101). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, am 16. April 2004 Einsprache erheben (Urk. 11/110). Nachdem Prof. Dr. med. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Metallbauschlosser im väterlichen Betrieb auf 50 % eingeschätzt hatte (Urk. 11/124), reduzierte die SUVA die Taggeldleistungen auf 50 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 ein am 19. März 2004 gestelltes Leistungsbegehren des - nun wieder (teilzeitlich) im Betrieb seines Vaters tätigen (vgl. Urk. 11/139/3) - Versicherten (IV-Rente und berufliche Massnahmen) ab, da sich der Versicherte Eingliederungsmassnahmen trotz der angedrohten Folgen widersetzt habe (Urk. 11/128). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 11/140). Mit Verfügung vom 7. April 2005 wies die IV-Stelle Zürich erneut ein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da solche zurzeit nicht durchführbar seien (Urk. 11/158).
1.6 Mit Verfügung vom 8. September 2005 sprach die SUVA, die bisher die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) erbracht hatte, dem Versicherten - auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % - eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Urk. 11/182). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab (Urk. 11/195). Die IV-Stelle hatte bereits mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint (Urk. 11/186). Daran hielt sie mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit heutigem Entscheid ab (Prozess Nr. IV.2006.00121).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Dezember 2005 liess der Versicherte am 20. März 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1 f.):
"1. Der Einspracheentscheid vom 20.12.2005 sei aufzuheben und es sei die SUVA anzuweisen, mit dem Entscheid betreffend Rente und Integritätsentschädigung zuzuwarten, bis der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil ist.
2. Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende August 2004 weiterhin Taggelder bis zum Entscheid über Rente, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten.
Eventuell:
3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab dem 1.07.2005 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 62 % und ausgehend von Fr. 80'132.-- eine monatliche Rente von Fr. 3'338.-- auszurichten.
4. Es seien dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Ende August 2004 zum 30.06.2005 Taggelder gestützt auf eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit auszurichten.
5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 40 % beziehungsweise Fr. 38'880.-- zuzusprechen.
Verfahrensanträge:
6. Der Beschwerdeführer sei einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen, dies insbesondere betreffend die Kausalität der Hüft-, Rücken- und Sprunggelenkprobleme.
7. Der Beschwerdeführer sei einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen betreffend der Kausalität der psychischen Erkrankung zu den Unfallereignissen.
8. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA."
2.2 Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 16. Oktober 2006 (Urk. 17) beziehungsweise Duplik vom 31. Oktober 2006 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 3. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellen- oder die DAP-Löhne beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.8 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.9 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.10 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.11 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.13 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2005, die Zusprechung einer Rente ab 1. Juli 2005 sowie die Integritätsentschädigung. In Bezug auf das Begehren auf Zusprechung eines Taggeldes auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab August 2004 (Urk. 1 S. 1) fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Einspracheentscheid) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 Erw. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist zunächst die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2005, der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit.
2.3 Die SUVA geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die geklagten Rücken- beziehungsweise Hüftbeschwerden stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen. Ebenso wenig seien die als leicht einzustufenden Unfallereignisse geeignet gewesen, die diagnostizierten psychischen Beschwerden hervorzurufen. Unter Herbeiziehung des zuletzt verdienten Lohnes (Fr. 57'018.--) und des gestützt auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) festgesetzten Invalideneinkommens (Fr. 46'500.--) hat die SUVA einen Invaliditätsgrad von 18 % errechnet (Urk. 2, Urk. 10).
2.4 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der medizinische Sachverhalt sei - insbesondere in Bezug auf eine mögliche Kausalität der Hüft-, Rücken- und Sprunggelenkbeschwerden - nicht umfassend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 3). Alsdann bringt er vor, mangels eines stabilen Gesundheitszustandes habe er weiterhin Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 6 f.). Eventualiter macht er geltend, es sei gestützt auf die medizinischen Akten langfristig von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'132.-- und einem leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1
3.1.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kam in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 (Urk. 11/78) im Wesentlichen zu folgender Beurteilung: Bereits am 10. Juni 1991 habe der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf das linke Knie eine mediale Meniskus-Hinterhornläsion bei gelockertem Seitenband und vorderer Kreuzbandläsion erlitten. Am 7. August 1999 sei eine Arthroskopie, Meniskus-Teilresektion medial und Resektion des vorderen Kreuzbandstumpfes durchgeführt worden. Am 6. August 1994 wie auch am 6. August 1995 sei es zu erneuten Distorsionen des linken Kniegelenkes mit vorübergehender vermehrter Symptomatik beziehungsweise bei medialer Gonarthrose und Chondropathia patellae gekommen. Am 13. September 1995 sei eine vordere Kreuzbandersatzplastik aus Patellarsehne und am 7. Mai 1998 eine Arthroskopie und mediale und laterale Teilmeniskektomie sowie ein Débridement durchgeführt worden. Das Metall habe entfernt werden können. Im weiteren Verlauf habe sich jedoch eine Varus-Gonarthrose mit Instabilität gezeigt, so dass am 5. Dezember 2002 eine mediale und laterale Teilmeniskektomie, ein Knorpeldébridement am medialen Condylus und retropatellär sowie eine medial aufklappende valgisierende Tibiakopf-Osteotomie mit Knochenspan und T-Platte habe durchgeführt werden müssen. Die geklagten Beschwerden seien erklärt. Es bestünden deutliche Zeichen einer medial betonten retropatellären Gonarthrose. Das Metall sei in situ. Die letzten Röntgen-Kontrollaufnahmen hätten noch keinen sehr guten Einbau des Knochenspans gezeigt. Eine der oberen Schrauben scheine etwas gelockert zu sein (Urk. 11/78 S. 2 f.).
3.1.2 Weiter führte Dr. F.___ aus, er habe dem Patienten Funktions- und Kräftigungsübungen empfohlen, die er zum grössten Teil selbst durchführen könne. In der Physiotherapie sei auch weiterhin auf einen guten Muskelaufbau und eine Verbesserung des Gangbildes zu achten. Lokal könnten antirheumatische Salben angewendet werden, für die Nacht könne die Auflage eines Flectorpflasters empfohlen werden, eventuell ergänzt durch eine Medikation mit einem Cox-2-Hemmer. Sollten die Beschwerden fortschreiten, könne hier wohl lediglich eine erneute arthroskopische Beurteilung und ein Débridement empfohlen werden. Für einen prothetischen Einsatz sei der Patient zu jung. Man werde nun eine weitere Konsolidation abwarten müssen. Es sei eine Röntgenkontrollaufnahme bei Dr. H.___ vorgesehen. Sollten sich weitere Konsolidierungszeichen zeigen, so werde wohl mit einer Teilarbeitsfähigkeit zu rechnen sein. Allerdings werde man sich auf die Länge eine Umplatzierung beziehungsweise Umschulung überlegen müssen. Das längere Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten in kniender Stellung oder kauernder Stellung werde eingeschränkt sein. Ungünstig sei längeres Verharren in gleich bleibender Haltung. Schläge auf das Bein wie auch das Tragen von Lasten über 15 kg seien zu vermeiden. Günstig wären Wechselbelastungen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Patienten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Zur Integritätsentschädigung werde nach circa sechs Monaten Stellung genommen werden können (Urk. 11/78 S. 3).
3.2
3.2.1 Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 11/87) hielt Kreisarzt Dr. F.___ fest, von Seiten der rechten Hand gebe der Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerden an. Er klage jetzt über zunehmende Beschwerden im Lendenwirbelbereich, zum Teil bis in das linke Bein und den Oberschenkel ausstrahlend. Er sei in seiner Bewegung erheblich eingeschränkt. Auch klage er über Schmerzen im Kniegelenk, vor allem bei Belastung, verstärkt in letzter Zeit aber auch in Ruhe. Das Laufen über unebenes Gelände sei nicht mehr möglich. Knien und Kauern seien eingeschränkt. Er habe Anlaufschmerzen nach längerem Verharren in gleich bleibender Haltung. Eine Schwellungsneigung habe er in letzter Zeit nicht beobachtet. Die beiden Schrauben habe er unter der Haut getastet; dieser Bezirk sei sehr druckempfindlich. In seiner Nachtruhe sei er nicht wesentlich gestört. Es bestehe eine Wetterfühligkeit mit Kälteempfindlichkeit. Eine physiotherapeutische Betreuung habe er nicht mehr, Medikamente müsse er nicht mehr nehmen. Die Arbeit als Metallbauschlosser habe er noch nicht wieder aufnehmen können. Als Musiker in einer Band habe er ebenfalls nicht spielen können (Urk. 11/87 S. 1).
3.2.2 Im Übrigen führte Dr. F.___ im Bericht vom 16. Dezember 2003 aus, unfallfremd bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Dysbalance und vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit Verdacht auf Spondylolisthesis L5/S1. Bei keinem der geschilderten Unfälle sei es zu einer Verletzung im Bereich der Wirbelsäule gekommen. Es handle sich hier um ein selbständiges, unabhängiges Krankheitsbild. Eine weitere diesbezügliche Behandlung könne nicht zu Lasten der SUVA erfolgen. Auch von Seiten des linken Hüftgelenkes bestehe kein Status nach Verletzung. Am linken Kniegelenk habe sich gegenüber der letzten Untersuchung vom 2. Juli 2003 keine wesentliche Veränderung ergeben. Die Konsolidation des Spaltes sei weiter fortgeschritten. Es zeige sich allerdings eine Schraubenlockerung und ein Schraubenbruch. Die geklagten Beschwerden seien erklärt. Auf Höhe der Schrauben bestehe noch eine Druckdolenz. Es sei nun vorgesehen, die weitere Konsolidation abzuwarten und anfangs des nächsten Jahres eine Metallentfernung durchzuführen. Lokal könnten noch antirheumatische Salben angewendet werden, eventuell ergänzt durch die Medikation mit einem Cox-2-Hemmer. Am Schuh sollte ein Pufferabsatz angebracht werden. Sollte sich kein guter Durchbau zeigen, so sei hier wohl eine Spongiaplastik erforderlich. Da nun noch die weitere Konsolidation abzuwarten sei, könne der Fall noch nicht abgeschlossen werden, ebenso könne noch nicht zur Integritätsentschädigung Stellung genommen werden (Urk. 11/87 S. 2).
3.2.3 Bezüglich Zumutbarkeitsbeurteilung hielt Dr. F.___ fest, es bestehe beim Beschwerdeführer posttraumatisch eine Gonarthrose. Dem Patienten sei das Laufen über unebenes Gelände, das häufige Besteigen von Leitern und Gerüsten und das Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung nicht mehr zuzumuten. Ungünstig sei ebenfalls längeres Verharren in gleich bleibender Haltung. Auch Schläge auf das Bein und das Tragen von Lasten über 15 kg seien ungünstig. Günstig wären Wechselbelastungen. Unter Berücksichtigung dieser Behinderung wäre dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten (Urk. 11/87 S. 3).
3.3
3.3.1 SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Rahmen der ärztlichen Abschlussuntersuchung am 10. August 2004 (vgl. Urk. 11/124) folgende Diagnosen: Status nach Kniedistorsionen 1991, 1994 und 1995 links; multiple Voroperationen mit Meniskektomien partiell lateral und medial, Débridement, vorderem Kreuzbandersatz aus Patellarsehne (1995); Status nach aufklappender valgisierender Tibiaosteotomie mit verzögerter Heilung, jetzt konsolidiert; Coxalgie und Dorsalgie (Urk. 11/124 S. 3).
3.3.2 Bezüglich Beurteilung verwies Dr. G.___ zunächst (zum Teil) auf den kreisärztlichen Bericht zur Untersuchung vom 3. Juli 2003. Seit der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. F.___ sei ein Jahr vergangen. Die Situation sei in etwa gleich wie bei dieser Untersuchung, insbesondere habe schon ein leichtes Streckdefizit des linken Kniegelenkes bestanden. Die seinerzeit noch nicht vollständig vorhandene Konsolidation der Osteotomie sei zwischenzeitlich eingetreten. Auch der Bericht von Dr. H.___ vom Juni dieses Jahres laute günstig. Die heute noch geklagten Beschwerden seien nachvollziehbar. Das Kniegelenk sei allerdings bandstabil, weise durch die Osteotomie insgesamt eine leicht valgische Achse auf. Sodann bestehe eine verminderte volle Streckbarkeit (5°-Streckdefizit). Grössere medizinische Massnahmen dürften zurzeit nicht mehr durchgeführt werden müssen. Der jetzige präarthrotische Zustand am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden sei als mässig stabil anzusehen. Zur Integritätsentschädigung bezüglich des linken Kniegelenks könne Stellung bezogen werden. Die geklagten Hüft- und Rückenbeschwerden mit der Benutzung einer Gehhilfe (Stock) oder einer Entlastung des linken Beines in Zusammenhang bringen zu wollen, erscheine willkürlich. Hier müsse allenfalls einmal ein Röntgenbild gemacht werden, um das Hüftgelenk und die Wirbelsäule zu analysieren. Die Zumutbarkeit für eine zu realisierende Arbeitsfähigkeit von 50 % sei vorhanden. Es handle sich um Arbeiten mit wechselndem Gehen, Stehen und Sitzen, wobei die Trageleistung des Beschwerdeführers 10 kg nicht überschreiten sollte. Ab 11. August 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichtere Tätigkeiten ganztags. Offenbar könne der Beschwerdeführer in der Einmannwerkstatt seines Vaters mithelfen. Wie das genau aussehen solle, darüber könne der Beschwerdeführer noch keine Aussagen machen (Urk. 11/124 S. 3 f.).
3.4
3.4.1 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. April 2005 (Urk. 11/159) eine länger dauernde depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung F43.2 sowie eine chronische Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei völlig schwarz gekleidet, mit diversen Piercings und Tätowierungen versehen. Das Denken sei formal klar, inhaltlich auf seine jetzige gesundheitliche und soziale Situation eingeengt. Affektiv wirke er vordergründig gefasst, hintergründig finde sich eine depressive Stimmungslage. Er führe aus, wie ihn vor allem der langwierige Verlauf mit den Unfallfolgen psychisch sehr belaste. Er sei dadurch im Alltag sehr eingeschränkt. Er könne aufgrund der Schmerzen nicht längere Zeit stehen oder knien, auch müsse er aufgrund der geringen Energie bei Tätigkeiten spätestens nach einer Stunde Pause machen. Er sei psychisch oft in einem Loch und könne sich für nichts motivieren; so bleibe vieles liegen, was er im Alltag erledigen sollte. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, so einen ganzen Tag lang zu arbeiten. Das Einzige, was ihm psychisch gut tue, sei das Musik machen in einer Hardrockband. Bei der Schilderung von Auftritten mit seiner Band wirke der Beschwerdeführer deutlich lebendiger. Die Untersuchung auf Depression mit Hilfe des MDTT (Margraff Diagnosis and Treatment Tool) habe eine deutliche depressive Symptomatik ergeben (Urk. 11/159 S. 1 f.).
3.4.2 Betreffend Entstehung der psychischen Störung hielt Dr. I.___ fest, dass diese Frage aufgrund der nur zweimaligen Untersuchung nicht abschliessend beantwortet werden könne. Durch den Unfall und den langwierigen Verlauf sei beim Beschwerdeführer das Selbstwertgefühl und damit verbunden das psychische Gleichgewicht empfindlich gestört worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit der psychischen Belastung durch den Unfall und dessen Folgen fertig zu werden. Dies habe im Rahmen einer Anpassungsstörung zu einer chronischen depressiven Störung und sozialem Rückzug geführt. Zur Zeit lehne der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung mit Psychotherapie und/oder Psychopharmaka ab. Er meine, dass für ihn Musik machen das beste Antidepressivum sei. Somit bestehe keine Motivation als notwendige Voraussetzung für eine psychiatrische Behandlung. Für den weiteren Verlauf könnte eine unterstützende Begleitung bei ersten Schritten in Richtung berufliche Rehabilitation aber sehr sinnvoll sein.
3.4.3 Zu zumutbaren Tätigkeiten und Prognose bemerkte Dr. I.___, beim Beschwerdeführer sei von einer Teilarbeitsfähigkeit von circa 30 % bis 50 % auszugehen. Er habe in den letzten Monaten immer wieder stundenweise im Betrieb des Vaters ausgeholfen. Er habe dies jedoch nur bei fehlendem Zeitdruck und mit der Gewissheit tun können, jederzeit pausieren zu können. Dabei habe er körperlich wenig anstrengende Arbeiten ausgeführt. Eine solche Tätigkeit könnte dem Beschwerdeführer stundenweise zugemutet werden. Eine von der Invalidenversicherung vorgeschlagene Umschulung mit einem 100-%-Pensum würde den Beschwerdeführer zur Zeit überfordern. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei mit längerfristiger, gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Beim 31 Jahre alten Beschwerdeführer sollte aber eine berufliche Eingliederung versucht werden. Dies müsste schrittweise mit langsamer Steigerung der Belastung versucht werden. Ein erster Schritt könnte zum Beispiel eine 50-%-Beschäftigung im geschützten Rahmen sein. Wie weit sich dann die Arbeitsfähigkeit längerfristig steigern lasse, könne zur Zeit nicht vorher gesehen werden (Urk. 11/159 S. 2).
3.5
3.5.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 fest, der Beschwerdeführer gebe an, er sei weiterhin in Behandlung bei Dr. H.___. Irgendwelche Therapien würden nicht mehr durchgeführt. Auch Medikamente nehme er keine zu sich. Er gebe an zu wissen, dass er viel gekifft habe. Er habe nun das Kiffen gestoppt. Seither habe er wieder vermehrt Schmerzen in seinem linken Knie. Anlaufschmerzen am Morgen früh habe er nicht. Seine Beschwerden träten gegen Abend auf. Am Morgen gehe es gut mit dem Knie. Er sei Metallbauschlosser und arbeite im Betrieb seines Vaters. Auf seine massive Handbeschwielung und die deutlichen Arbeitsspuren an beiden Händen angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe sein Motorrad (Kawasaki 750ccm) reparieren müssen, da das Vorführen fällig gewesen sei. Er sei mit dieser Maschine auch zur kreisärztlichen Untersuchung gekommen. Knien sei mit dem linken Knie nicht möglich. Auf die Zukunft angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, er möchte am liebsten als Musiker oder Tätowierer arbeiten (Urk. 11/167).
3.5.2 Weiter führte Dr. E.___ aus, die rückwirkend ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___ ohne einen zusätzlichen pathologischen Befund könne von der SUVA nicht akzeptiert werden. Beim Beschwerdeführer müsse unbedingt eine Umschulung in die Wege geleitet werden, für eine Arbeit, die der ausgesprochenen Zumutbarkeitsbeurteilung entspreche. Der Fall könne abgeschlossen werden. Auch nach Abschluss des Falles könnten dem Beschwerdeführer 4 bis 6 Arztbesuche pro Jahr zugestanden werden zur Abgabe der nötigen Schmerzmittel/Antirheumatika oder zur Verschreibung von 2 bis 3 Blöcken Physiotherapie, sollte dies notwendig sein. Die massivste Handbeschwielung des Beschwerdeführers mit deutlichen Arbeitsspuren beweise, dass er in der Zwischenzeit nicht untätig gewesen sei. Bis zur Umschulung sei für eine leichte Arbeit im Betrieb des Vaters weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/167 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 20. Dezember 2005 (BGE 121 V 366 Erw. 1b) noch an Beschwerden am linken Knie litt, welche als unfallkausal zu gelten haben.
4.1.2 Die erst später aufgetretenen Beschwerden im Bereich des Rückens, der linken Hüfte und des linken Sprunggelenkes sind hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Gemäss Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Juni 2004 besteht lediglich ein möglicher Zusammenhang zwischen den Rücken- und den Knieschmerzen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Auch aus der Aussage Dr. H.___s, dass die Folgen im Bereich des Sprunggelenkes noch direkter verständlich seien (Urk. 11/139/5), kann nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität geschlossen werden.
4.1.3 Die SUVA-Ärzte Dr. F.___, Dr. G.___ und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kamen übereinstimmend zum Schluss, dass die Rücken- und Hüftbeschwerden unfallfremd seien (Urk. 11/87 S. 2, Urk. 11/124 S. 3; 11/137). Letzter hielt diesbezüglich überzeugend fest, dass bei einer Beinlängen-Differenz von höchstens 1 cm (Normbereich) und fast voller Streckung (Funktion 140-5-0°) eine Verursachung von Rückenbeschwerden nicht wahrscheinlich sei. Es gebe auch keine wissenschaftliche Grundlage für die laienhafte Hypothese, dass eine "Fehlbelastung" im Alltag die Hüften oder die Wirbelsäule schädigen könnte, speziell nicht bei nur kurzzeitiger Entlastung an Stöcken nach einer Knie-Operation. Im konkreten Fall seien die Röntgenbilder von Lendenwirbelsäule (LWS) und Hüfte links auch unauffällig. Auf der schwach belichteten seitlichen LWS-Aufnahme vom 3. Dezember 2004 könne zwar eine Spondylolisthesis I° lumbo-sacral nicht ausgeschlossen werden. Diese bei über 5 % der Bevölkerung vorhandene Entwicklungsmissbildung hätte aber sowieso weder direkt noch indirekt etwas mit der Knieverletzung links von 1995 zu tun. Hauptursache der Rückenbeschwerden dürfte vielmehr die Adipositas des Beschwerdeführers (130 kg, 190 cm), nämlich eine verstärkte LWS-Lordose zum Gewichts-Ausgleich des Abdomens sein. Im Übrigen habe der Kreisarzt am 10. August 2004 klinisch gar kein relevantes Lumbovertebralsyndrom gefunden. Auch die Hüften seien schmerzfrei beweglich (Urk. 11/137 S. 1 f.).
4.1.4 Es bleibt daher bei der Feststellung der SUVA, dass das Rücken-, Hüft- und Sprunggelenkleiden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit unfallkausal ist. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den Bericht von Dr. I.___ weiter geltend, dass er an psychischen Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leide. Insbesondere im langen Heilungsverlauf sei ein Element zu sehen, das eine psychische Störung auslösen könne (Urk. 1 S. 8).
4.2.2 Selbst wenn die Unfallereignisse für allfällige gesundheitliche Beschwerden psychischer Art natürlich kausal wären, scheitert ein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber der SUVA am fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen. Die der SUVA gemeldeten Unfallereignisse vom 10. Juni 1991 (Sturz während des Trainings [Urk. 12/1]), vom 6. August 1994 (Stolpern [Urk. 13/1]) und vom 6. August 1995 (Verdrehen des Beines beim Spazierengehen mit anschliessendem Sturz [Urk. 11/1]) sind im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) den leichten Unfällen zuzuordnen, bei welchen die Adäquanz des Kausalzusammenhanges grundsätzlich von vornherein zu verneinen ist (vgl. auch BGE 129 V 183 Erw. 4.1).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) sind jedoch in Fällen, in denen sich aus einem als leicht zu qualifizierenden Unfall unmittelbare Folgen ergeben, die eine psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen psychischen Schaden in Abweichung der in BGE 115 V 139 Erw. 6a dargelegten Regel jene weiteren objektiv erfassbaren Umstände in die Beurteilung einzubeziehen, welche bei Unfällen aus dem mittleren Bereich für die Adäquanzprüfung massgebend sind. Jedoch müssen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem - als leicht zu qualifizierenden - Unfallgeschehen und der eingetretenen psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit bejaht werden kann.
4.2.3 Ob unter den vorliegenden Umständen ein Ausnahmefall im oben erwähnten Sinne (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b) angenommen werden muss, erscheint als sehr fraglich. Selbst wenn zudem die Adäquanz zwischen den Unfallereignissen und dem allfälligen psychischen Gesundheitsschaden nach den für die Unfälle aus dem mittleren Bereich massgeblichen Kriterien zu beurteilen wäre, müsste sie verneint werden, da auf Grund der medizinischen Unterlagen nicht gesagt werden kann, dass eine Mehrzahl der für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen objektiven Kriterien in auffallender Weise erfüllt wäre.
4.2.4 Es kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer entsprechenden Eindrücklichkeit der Unfallereignisse gesprochen werden. Sodann hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen erlitten, die ihrer Art oder Schwere nach erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor, ebenso wenig ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. Selbst wenn man die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachten würde, vermöchte dies die Adäquanz nicht zu begründen, da diese Kriterien jedenfalls nicht in auffallender Weise erfüllt wären und auch die Voraussetzung einer Mehrzahl erfüllter Kriterien nicht gegeben wäre. Demzufolge hat die SUVA den adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten psychischen Beschwerden zu Recht verneint.
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist sodann die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. Juni 2005. Bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ am 16. Dezember 2003 gab der Beschwerdeführer an, keine physiotherapeutische Betreuung mehr zu haben und keine Medikamente mehr einzunehmen (Urk. 11/87 S. 1). Dr. F.___ selber hielt fest, dass sich am linken Kniegelenk seit der letzten Untersuchung vom 2. Juli 2003 keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Zur Behandlung schlug er die Anwendung von Salben sowie die Medikation mit einem Cox-2-Hemmer vor (Urk. 11/87 S. 2). Dr. G.___ stellte am 10. August 2004 fest, die Situation sei in etwa gleich wie im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F.___ vor einem Jahr. Die seinerzeit noch nicht vollständig vorhandene Konsolidation der Osteotomie sei aber zwischenzeitlich eingetreten. Das Kniegelenk sei bandstabil. Grössere medizinische Massnahmen dürften zurzeit nicht mehr durchgeführt werden müssen. Der jetzige präarthrotische Zustand am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden sei mässig stabil (Urk. 11/124 S. 3 f.). Dr. H.___ berichtete am 12. Mai 2005, dass der Beschwerdeführer zwar zunehmende Beschwerden im Bereich des Kniegelenks sowie auch des Beckens geltend mache, dass objektiv, vor allem radiologisch, aber keine wesentliche Befundverschlechterung eingetreten sei (Urk. 11/164). Anlässlich der Untersuchung durch Dr. E.___ am 3. Juni 2005 bestätigte der Beschwerdeführer, dass keine Therapien mehr durchgeführt würden und er auch keine Medikamente mehr einnehme. Dr. E.___ hielt fest, dass der Fall abgeschlossen werden könne (Urk. 11/167 S. 2).
4.3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist somit davon auszugehen, dass von einer Fortsetzung der Behandlung der Kniebeschwerden keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, während in Zusammenhang mit dem Rücken-, Hüft- und Sprunggelenkleiden sowie den geltend gemachten psychischen Beschwerden nach dem bereits Gesagten ohnehin keine Leistungspflicht der SUVA besteht (vgl. Erw. Ziff. 4.1 f. hiervor). Aus diesem Grund lässt sich die Einstellung der Taggeldleistungen auf Ende Juni 2005 hin nicht beanstanden, zumal auch von Seiten der Invalidenversicherung keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG)
4.4
4.4.1 Zu prüfen ist im Weiteren die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit. Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an objektivierbaren organischen Unfallfolgen leidet, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser (zumindest teilweise) unzumutbar machen. Die Befunde hindern ihn nach ärztlicher Auffassung allerdings nicht daran, eine körperlich leichtere und den bestehenden Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dieser Meinung sind nicht nur die SUVA-Ärzte Dr. F.___ (Urk. 11/78 S. 3, Urk. 11/87 S. 3), Prof. Dr. G.___ (Urk. 11/124 S. 4) und Dr. E.___ (Urk. 11/165), sondern auch Dr. H.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2004 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer wahrscheinlich eine 50-100%ige Arbeitsfähigkeit in einem teilweise im Sitzen, teilweise im Gehen ausgeübten, knieschonenden Beruf möglich sei (Urk. 11/139/4).
4.4.2 Zu keiner anderen Beurteilung vermag der Kurzbericht von Dr. H.___ vom 10. März 2005 (Urk. 11/149) zu führen. Soweit er dem Beschwerdeführer darin sowie im Unfallschein (Urk. 11/153) ab 10. März 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich dies auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Metallbauschlosser im Betrieb seines Vaters bezieht, und anderseits ist zu bemerken, dass sich Dr. H.___ bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützte, der eine Verschlechterung beklagte (vgl. Urk. 11/149). Aus der Stellungnahme Dr. H.___s vom 12. Mai 2005 geht jedoch hervor, dass objektiv keine wesentliche Befundverschlechterung eingetreten war (Urk. 11/164).
4.4.3 Hinsichtlich der Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit rechtfertigt es sich somit, von den Angaben von Dr. F.___ in den Berichten vom 3. Juli und 16. Dezember 2003 (Urk. 11/78 S. 3, Urk. 11/87 S. 3) auszugehen, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten auszuüben vermag, im Rahmen derer er auf unebenem Gelände gehen, häufig Gerüste und Leitern besteigen, in kniender oder kauernder Stellung arbeiten oder in gleich bleibender Haltung verharren müsste, bei denen er Schlägen auf das Bein ausgesetzt wäre oder Lasten über 15 kg tragen müsste, der Beschwerdeführer aber in einer den bestehenden Beeinträchtigungen angepassten - günstigenfalls wechselbelastenden - Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.4.4 Nach dem Gesagten kann auf die beantragten Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Sämtliche Einwendungen in der Beschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
4.5
4.5.1 Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Leistungsbeginn zu erfolgen. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung respektive des Einspracheentscheides sind zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 und BGE 128 V 174). Die SUVA hat den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2005 festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Juli 2005, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 mit Hinweisen).
4.5.3 Die SUVA hat das Valideneinkommen (als Metallbauschlosser) gestützt auf die Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers vor dem (letzten) Unfall vom 6. August 1995, die Firma K.___ in Genf (Urk. 11/170, Urk. 11/190) auf Fr. 57'018.-- (Urk. 11/172) beziffert, wobei sich dieses auf das Jahr 2005 bezieht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der Beschwerdeführer danach noch diverse Temporäreinsätze, das dabei erzielte Einkommen bewegte sich aber entweder in vergleichbarem Rahmen (L.___ AG, M.___ AG, D.___ AG [vgl. Urk. 11/31; Urk. 11/20, 11/47]) oder lag - im Betrieb seines Vaters, der ihm mit Fr. 43'200.-- keinen branchenüblichen Lohn bezahlte (Urk. 11/20 S. 2) - sogar deutlich darunter. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er hätte als Gesunder ein Einkommen von Fr. 80'132.-- erzielen können (Urk. 1 S. 6), findet in den Akten keinerlei Stütze. Auch der Vater des Beschwerdeführers hatte gemäss seinen eigenen Angaben (nur) vorgehabt, den Lohn seines Sohnes bei entsprechender Auftragslage auf Fr. 4'500.-- (x 13) zu erhöhen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- - und damit ebenfalls in etwa dem von der SUVA angenommenen Valideneinkommen - entsprochen hätte (Urk. 11/20 S. 2). Gegen die Annahme eines höheren Valideneinkommens - insbesondere auch als Selbständigerwerbender mit eigenem Betrieb - spricht sodann einerseits der Umstand, dass (gemäss Berufsberaterbericht vom 25. Februar 1999) der ganze administrative und zeichnerische Bereich sowie Führungsaufgaben nicht den Neigungen des Beschwerdeführers entsprechen würden, und anderseits auch die Tatsache, dass er sich - da er jeweils nicht zu lange an einem Arbeitsplatz bleiben wollte - oftmals nur temporär anstellen liess (Urk. 11/20 S. 2 f.).
4.5.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf DAP-Profile abgestellt mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von (rund) Fr. 46'500.-- (Urk. 2, Urk. 11/179). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'588.-- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2005 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9 2007, S. 98, Tabelle B9.2, Total) sowie angepasst an die Entwicklung des Nominal- und Reallohnindexes bei Männern (2004 = 1975, 2005 = 1992; Die Volkswirtschaft, 9 2007, S. 99, Tabelle B10.3) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 4'812.60. Selbst wenn hievon ein - als grosszügig zu betrachtender - leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % vorgenommen würde (Invalideneinkommen von Fr. 4'090.70 im Monat beziehungsweise von Fr. 49'088.40 im Jahr), womit jegliche, allenfalls durch die körperliche Behinderung des Beschwerdeführers bedingte Lohneinbusse abgegolten würde, führte dies bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens zu einem Invaliditätsgrad von bloss 14 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121).
4.5.5 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, unter den vorliegenden Umständen wäre ein leidensbedingter Abzug in der maximalen Höhe von 25 % angebracht (Urk. 1 S. 8), kann dem nicht beigepflichtet werden. Hinsichtlich der von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invalideneinkommen fällt beim Beschwerdeführer lediglich der Umstand lohnmindernd ins Gewicht, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann, was mit einem Abzug von 15 % grosszügig abgegolten wird. Triftige Gründe, welche einen höheren oder gar den höchstmöglichen Abzug zu rechtfertigen vermöchten, sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer Schweizer ist und in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment auch sein Alter (vgl. LSE 2004, TA9, S. 65 [Anforderungsniveau 4/Männer]) die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte zu erreichen, nicht zusätzlich schmälert.
Es besteht daher kein Grund für eine Korrektur der von der SUVA mit 18 % bemessenen Invalidität.
5.
5.1 Streitig ist im Weiteren die Höhe des Integritätsschadens. Die SUVA hat in dieser Hinsicht auf die Einschätzung von Prof. Dr. G.___ vom 10. August 2004 abgestellt und eine Integritätseinbusse von 25 % angenommen, während der Beschwerdeführer von einer solchen von 40 % ausgeht, da die Notwendigkeit eines künstlichen Gelenkersatzes als sehr konkret erscheine (Urk. 1 S. 9).
5.2 Prof. Dr. G.___ hat in seinem Bericht vom 10. August 2004 festgehalten, es bestehe ein Streckdefizit des Kniegelenkes, eine valgische Achse und eine Pangonarthrose bei stark vorgeschädigten Bändern beziehungsweise Bandersatz ohne wesentliche Instabilität zurzeit. Es könne auch von einer mässigen Arthrose ausgegangen werden, die zweifelsohne in Zukunft noch zunehmen werde und unter Umständen einmal durch einen künstlichen Gelenkersatz therapiert werden sollte. Ein Integritätsentschädigungsansatz von 25 % dürfte angemessen sein. Dieser sei wie folgt aufzuteilen: 1. Unfall 15 %, 2. Unfall 5 %, 3. Unfall 5 % (Urk. 11/123).
5.3 Auf diese Einschätzung von Prof. Dr. G.___ kann abgestellt werden. Eine mässige Pangonarthrose ist gemäss Tabelle 5 der SUVA (Revision 2000) mit 10-30 % zu entschädigen. Mit der auf 25 % festgesetzten Integritätsentschädigung ist sodann einer zukünftigen Verschlechterung beziehungsweise der allfälligen späteren Einsetzung einer Endoprothese bereits Rechnung getragen, wird doch für diesen Fall - bei gutem Erfolg - ein Integritätsschaden von 20 % anerkannt, und nur bei schlechtem Erfolg kann von einem Integritätsschaden von 40 % ausgegangen werden. Da im vorliegenden Fall aber noch nicht einmal die Notwendigkeit einer Prothese feststeht und schon gar nicht, dass der Einsatz einer solchen zu einem schlechten Erfolg führen würde, ist die Annahme eines Integritätsschadens in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe von 40 % deutlich zu hoch, zumal diese Höhe im Anhang 3 zur UVV dem Verlust des Beines im Kniegelenk entspricht.
5.4 Angesichts des Umstandes, dass die SUVA die Rücken-, Hüft- und Sprunggelenkproblematik sowie die geltend gemachten psychischen Beschwerden zu Recht ausgeklammert hat und sich die Integritätsentschädigung ausschliesslich aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigung am linken Knie bemisst, ist nach dem Gesagten die von der SUVA festgesetzte Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Bundesamt für Gesundheit
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstr. 17, Postfach, 8087 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).