UV.2006.00109
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
weitere Verfahrensbeteiligte:
R.___, geb. 1988
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1988, war als Bezügerin von Arbeitslosenentschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 14. Mai 2005 von einer zirka ein Meter hohen Mauer sprang, unglücklich landete und sich dabei das linke Knie verdrehte (Urk. 9/1 und Urk. 9/23). Zur Erstbehandlung begab sich R.___ ins Spital Z.___. Es wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies durchgeführt, und Dr. med. A.___, Oberärztin Chirurgie, Spital Z.___, erstellte die Diagnosen einer medialen Meniskushinterhornläsion und einer bereits seit 2004 bestehenden vorderen Kreuzbandruptur (Urk. 9/23).
1.2 In der Folge übernahm Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, "___", welcher R.___ bereits wegen der am 25. April 2004 beim Basketballspielen erlittenen vorderen Kreuzbandruptur links (konservativ) behandelt hatte, erneut deren medizinische Betreuung. Dieser diagnostizierte bei der Versicherten eine posteromediale Meniskusläsion, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und einen ausgeprägten Bone bruise anterolateral bei älterer vorderer Kreuzbandruptur links (Urk. 9/2). Aus Kapazitätsmangel überwies er R.___ jedoch zur weiteren Beurteilung und Behandlung an die Orthopädische Klinik Y.___, "___" (Schreiben vom 1. Juni 2005, Urk. 9/2).
1.3 Am 19. Juli 2005 wurde R.___ in der Kniesprechstunde der Klinik Y.___ untersucht. Aufgrund der ausgeprägten Instabilität empfahlen Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, die Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes sowie gegebenenfalls auch des medialen Meniskus' (Urk. 9/5). R.___ konnte sich nicht gleich für die Operation entscheiden und erbat sich Bedenkzeit (Urk. 9/5). Auch in der darauffolgenden Besprechung mit den Ärzten der Klinik Y.___ vom 6. September 2005 (Urk. 9/24) über die Operationsindikation konnte R.___ sich nicht für ein operatives Vorgehen entscheiden.
1.4 Mangels Kausalzusammenhangs zwischen der vorderen Kreuzbandruptur und dem Unfall vom 14. Mai 2005 verneinte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ auf interne Anfrage hin die Zuständigkeit der SUVA zur Übernahme der Kosten für die operative Sanierung mittels Kreuzbandplastik (Stellungnahme vom 15. September 2005, Urk. 9/8).
1.5 Am 6. Oktober 2005 informierte der Vater der Versicherten die SUVA über die bei seiner Tochter am 10. Oktober 2005 in der Klinik Y.___ anstehende Kreuzbandoperation. Gleichzeitig teilte er mit, dass auch die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA), Winterthur, ihre Leistungspflicht abgelehnt habe (Urk. 9/11). Am 10. Oktober 2005 fand die Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes links in der Klinik Y.___ statt (Operationsbericht vom 10. Oktober 2005; Urk. 9/25). Nach einem problemlosen peri- und postoperativen Verlauf wurde R.___ am 14. Oktober 2005 in einem guten Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation nach Hause entlassen (Urk. 9/26). Eine weitere Verlaufskontrolle fand am 10. Januar 2006 statt (Bericht vom 16. Januar 2006, Urk. 9/27).
1.6 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/12) verneinte die SVUA ihre Leistungspflicht für die operative Sanierung des vorderen linken Kreuzbandes der Versicherten.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 (Urk. 9/15) erhob die SWICA Einsprache hiergegen, welche die SUVA mit Entscheid vom 23. Februar 2006 (Urk. 2) vollumfänglich abwies.
2. Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 20. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
"Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, für die Folgen der Kniedistorsion vom 14. Mai 2005, insbesondere die Operation vom 10. Oktober 2005 aufzukommen."
Am 19. April 2006 fand in der Kniesprechstunde der Klinik Y.___ eine weitere Verlaufsuntersuchung der Versicherten statt (Urk. 9/28). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2006 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und legte am 14. Juni 2006 die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Facharzt (FA) für manuelle Medizin SAMM, vom 17. Mai 2006 (Urk. 8) ins Recht. In der Folge wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2006, Urk. 10). Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 (Urk. 11) wurde R.___ zum Prozess beigeladen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich vernehmen zu lassen sowie Beweismittel zu bezeichnen. Diese Frist liess R.___ unbenutzt verstreichen, weshalb vom Verzicht auf Stellungnahme auszugehen ist.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 10. Oktober 2005 zu Recht verneint hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Unfall vom 14. Mai 2005 in einem ursächlichen Zusammenhang mit dieser Heilmassnahme steht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/12) beziehungsweise den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2002 (Urk. 2) damit, dass die Kreuzbandruptur am linken Knie der Beigeladenen nicht auf das durch sie versicherte Ereignis vom 14. Mai 2005 zurückzuführen sei. Damit fehle es am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem in Frage stehenden Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis.
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sich die Beigeladene beim Sprung von der Mauer auch einen Meniskusriss zugezogen habe, welcher operativ saniert worden sei. Da laut Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Heilbehandlungen ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung zu übernehmen seien und der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger die Heilungskosten bei stationärer Behandlung auch dann allein und uneingeschränkt übernehme, wenn der Gesundheitszustand nur zum Teil auf einen von ihm gedeckten Versicherungsfall zurückzuführen sei (Art. 64 Abs. 3 ATSG), sei die Beschwerdegegnerin für die Operationskosten leistungspflichtig. Selbst wenn die Kreuzbandruptur anlässlich des früheren Unfalles entstanden sein sollte, was bestritten werde, wäre die Beschwerdegegnerin im Weiteren verpflichtet gewesen zu prüfen, inwiefern der neue Unfall vom 14. Mai 2005 zu einer Verschlimmerung des allenfalls als krankhaft einzustufenden Vorzustandes geführt habe beziehungsweise ob und wann der status quo sine oder ante allenfalls eingetreten wäre. Dies sei deshalb relevant, weil die Beschwerdegegnerin auch dann leistungspflichtig sei, wenn der Unfall vom 14. Mai 2005 nur eine Teilursache für die gesundheitliche Beeinträchtigung sei (BGE 117 V 376 Erw. 3a).
3.
3.1 Dr. A.___ erstellte in ihrem Bericht vom 25. Juli 2005 (Urk. 9/23) bei der Beigeladenen die Diagnose einer medialen Meniskushinterhornläsion sowie einer vorderen Kreuzbandruptur links. Dazu führte sie aus, dass die Kreuzbandruptur aus dem Jahr 2004 stamme. Aus dem MRI seien ein Einriss des medialen Meniskushinterhornes sowie eine mediale Seitenbandzerrung/Knochenkontusionsveränderung sowie ein Hämatom ersichtlich. Der mediale Gelenkspalt sei druckdolent und es bestünden Schmerzen bei der Valgisation. Die Meniskus- und Lachmannzeichen seien positiv.
3.2 Dr. B.___ informierte die Ärzte der Klinik Y.___ mit Schreiben vom 1. Juni 2005 (Urk. 9/2), dass er bei der Beigeladenen eine posteromediale Meniskusläsion, eine Zerrung des medialen Seitenbandes und einen ausgeprägten Bone bruise anterolateral bei einer älteren vorderen Kreuzbandruptur links diagnostiziert habe. Die Beigeladene habe am 25. April 2004 beim Basketballspielen ein Distorsionstrauma im linken Knie mit isolierter vorderer Kreuzbandruptur erlitten. Damals habe er konservativ behandelt. Die Beigeladene sei ihm erneut zugewiesen worden, weil sie am 14. Mai 2005 offenbar wieder ein Trauma erlitten habe.
3.3 Gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ leidet die Beigeladene an einer chronischen anteromedialen Instabilität des linken Kniegelenkes bei einer posteromedialen Meniskusläsion und einer Innenbandläsion sowie einem Bone bruise anterolateral am linken Knie bei einem Status nach einer vorderen Kreuzbandruptur links am 25. April 2004 (Bericht vom 16. August 2005, Urk. 9/5). Die Beigeladene sei bereits unter geringer sportlicher Belastung, wie zum Beispiel Springen, symptomatisch. Aufgrund der ausgeprägten Instabilität sei eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes zu empfehlen. Gegebenenfalls könne in der gleichen Sitzung auch der mediale Meniskus chirurgisch angegangen werden. Allerdings sei davon auszugehen, dass die basisnahe Meniskusläsion mittlerweile spontan geheilt sei.
3.4 In der Stellungnahme vom 15. September 2005 (Urk. 9/8) hielt SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ fest, dass die Beigeladene die vordere Kreuzbandruptur am 25. April 2004 erlitten habe. Diese sei schon vor dem aktuellen Ereignis symptomatisch gewesen. Die vorgesehene operative Sanierung mittels Kreuzbandplastik stehe also in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 2004 und gehöre in den Zuständigkeitsbereich des Versicherers, welcher für diesen Unfall zuständig gewesen sei.
3.5 Dres. med. G.___ und D.___, Klinik Y.___, hielten im Operationsbericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/25) fest, dass sich in der diagnostischen Kniearthroskopie unter anderem ein intakter Meniskus gezeigt habe und auch auf Palpation kein Riss ersichtlich gewesen sei. Das vordere Kreuzband sei femoralseitig abgerissen gewesen.
3.6 Gemäss Bericht von Dres. med. G.___ und D.___ vom 18. Oktober 2005 (Urk. 9/26) sind bei der Beigeladenen folgende Operation(en) durchgeführt worden: "1. Diagnostische Arthroskopie Knie links 2. Ipsilaterale Entnahme Semitendinosus/Gracilissehne 3. Arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzbandplastik (femoral RigidFix, tibial IntraFix) (10.10.2005)"
Die Beigeladene sei vom 10. bis 14. Oktober 2005 in der Klinik Y.___ hospitalisiert gewesen. Der peri- und postoperative Verlauf seien problemlos. Als Austrittsdiagnose gaben sie die vordere Kreuzbandruptur links an.
3.7 Gemäss Verlaufsbericht von Dres. med. H.___, Oberarzt, und I.___, Assistenzarzt, Klinik Y.___, vom 16. Januar 2006 (Urk. 9/27) gestaltete sich der postoperative Verlauf regelrecht. Die Beigeladene könne voll belasten. Sportliche Aktivitäten seien bisher noch keine durchgeführt worden.
3.8 Mit Bericht vom 19. April 2005 (Urk. 9/28) teilten die Ärzte der Klinik Y.___ mit, es bestehe ein komplikationsloser postoperativer Verlauf. Die Beigeladene sei beschwerdefrei. Lediglich die Kraft sei noch nicht ganz zufriedenstellend. Ferner habe die Beigeladene mit Joggen begonnen. Nach einer gewissen Zeit verspüre sie beim Joggen jeweils beim Auftreten leichte Schmerzen im Knie. Insgesamt sei sie jedoch sehr zufrieden und im Alltag nicht eingeschränkt.
3.9 Gemäss Stellungnahme von Dr. F.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8) ist die Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes vom 10. Oktober 2005 als sekundäre Behandlung der vorderen Kreuzbandruptur aus dem Jahr 2004 zu betrachten und nicht als Behandlung der Distorsionsfolgen vom Mai 2005. Diese Distorsion habe bezüglich dem Kreuzband nichts geändert, insbesondere könne ein bereits gerissenes Kreuzband nicht noch einmal traumatisiert werden. Die neuen Unfallverletzungen, nämlich die mediale Meniskushinterhornläsion sowie die diskrete Seitenbandläsion, seien im Laufe der fünf Monate nach dem Unfall bis zum Operationszeitpunkt bereits wieder geheilt gewesen und hätten keiner operativen Behandlung mehr bedurft.
4.
4.1 Dass sich die Beigeladene am 25. April 2004 beim Basketballspielen ein Distorsionstrauma des linken Knies mit isolierter vorderer Kreuzbandruptur zugezogen hat, ergibt sich übereinstimmend aus den medizinischen Akten (Urk. 9/2, Urk. 9/5 und Urk. 9/23). Diese wurde damals nur konservativ, das heisst mit Physiotherapie behandelt (Urk. 9/2). Bereits vor dem Ereignis des 14. Mai 2005 hat die Beigeladene ein Giving way erlitten (Urk. 9/5). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ die Beigeladene schon vor dem aktuellen Ereignis für symptomatisch hielt. Geht man demnach davon aus, dass die vordere Kreuzbandruptur links vorbestehend war, hat sich die Beigeladene beim Sprung von der Mauer am 14. Mai 2005, bei welchem sie unglücklich gelandet ist und dabei erneut eine Kniedistorsion links erlitten hat (Urk. 9/23), eine posteromediale Meniskusläsion und eine Zerrung des medialen Seitenbandes zugezogen (Urk. 9/2, Urk. 9/5 und Urk. 9/23). Zu den Geschehnissen vom 14. Mai 2005 sind daher die Meniskus- und die mediale Bandläsion natürlich kausal. Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3) steht angesichts dieser klaren medizinischen Aktenlage die vordere Kreuzbandruptur in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zu dem aktuellen Ereignis.
4.2 Fraglich ist jedoch, ob die von der Beigeladenen nach dem 14. Mai 2005 geklagten Kniebeschwerden - im Sinne einer Verschlimmerung der vorbestehenden Symptomatik - auf die Sturzereignisse dieses Tages zurückzuführen sind und die Operation deswegen notwendig geworden ist. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin nämlich daraufhin, dass es nach der Rechtsprechung des EVG für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 377; vgl. dazu auch Erw. 1.9).
Wie bereits erwähnt, litt die Beigeladene schon vor den Geschehnissen vom 14. Mai 2005 an einer gewissen Instabilität im linken Knie bei einem Status nach einer vorderen Kreuzbandruptur links am 25. April 2004, und es ist aktenkundig, dass sie bereits vor dem 14. Mai 2005 ein Giving way erlitten hatte (Urk. 9/2 und Urk. 9/5). Gemäss Operationsbericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 9/25) hat sich die Beigeladene im April 2005 (richtig: 2004) beim Basketballspielen das vordere Kreuzband gerissen. Trotz intensiver Physiotherapie hat sie bei sportlichen Aktivitäten - nicht eigentlich jedoch im Alltag - ein anhaltendes Instabilitätsgefühl gehabt (Urk. 9/25). Gegenüber den Ärzten der Klinik Y.___ hat die Beigeladene anlässlich der Untersuchung vom 19. Juli 2005 über persistierende Instabilitätsgefühle im linken Kniegelenk geklagt (Urk. 9/5), was auf eine Chronifizierung der Symptomatik hindeutet. Den Akten ist jedoch im Weiteren zu entnehmen, dass ein allfälliger durch die erneute Distorsion des linken Knies vom 14. Mai 2005 ausgelöster Beschwerdeschub zumindest bis zum Zeitpunkt der Operation vom 10. Oktober 2004 wieder abgeklungen war. So klagte die Beigeladene zum einen bereits im September 2005 - wie schon vor dem erneuten Unfall vom 14. Mai 2005 - nur noch über Instabilitätsgefühle beim Sport und nicht mehr beim Gehen oder Treppensteigen (Urk. 9/24). Zum anderen ist es aktenkundig, dass die Meniskus- und Bandläsion bis zum Zeitpunkt der Operation vom 10. Oktober 2005 spontan wieder abgeheilt waren. Gemäss Operationsbericht vom 10. Oktober 2005 war der Meniskus intakt und hat sich auf Palpation hin kein Riss gezeigt (Urk. 9/25). Hinsichtlich des medialen Kompartiments ergaben sich sowohl ein unauffälliger Femurkondylus als auch ein ebensolches Tibiaplateau (Urk. 9/25). Entsprechend wurde denn auch weder am Meniskus noch an einem Seitenband ein chirurgischer Eingriff vorgenommen. Vielmehr wurde anlässlich des operativen Eingriffs vom 10. Oktober 2005 einzig eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzbandplastik (femoral RigidFix, tibial IntraFix) angebracht (Urk. 9/26-28). Dies entspricht denn auch der Prognose von Dres. C.___ und D.___, wonach sie bereits im August 2005 von einer spontanen Abheilung der basisnahen Meniskusläsion ausgingen (Bericht vom 16. August 2005, Urk. 9/5).
Bei dieser Aktenlage ist demnach davon auszugehen, dass hinsichtlich der vorbestehenden Symptomatik im linken Knie ein allfälliger, auf die Ereignisse vom 14. Mai 2005 zurückzuführender Beschwerdeschub - bestehend aus einer Meniskus- und Bandläsion - im Zeitpunkt der Operation im Oktober 2005 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits wieder abgeklungen war. Zur Übernahme der Kosten der chirurgischen Sanierung der vorderen Kreuzbandruptur links bestand somit für die Beschwerdegegnerin keine Verpflichtung.
4.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen. Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist (Art. 64 Abs. 3 ATSG).
Mangels anderslautender Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Heilbehandlung beziehungsweise die Arztkonsultationen der auf die Geschehnisse vom 14. Mai 2005 zurückzuführenden Meniskus- und Bänderläsion übernommen hat. Wie bereits erwähnt, waren im Zeitpunkt der Vornahme der operativen Kreuzbandsanierung am 10. Oktober 2005 der Meniskus- und der Seitenbandriss bereits spontan abgeheilt und nicht mehr behandlungsbedürftig (vgl. Erw. 4.2). Die Heilbehandlung der auf den Unfall vom 14. Mai 2005 zurückzuführenden Beeinträchtigungen war damit schon im Oktober 2005 abgeschlossen (vgl. Erw. 4.2), weshalb die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 ATSG seither nicht mehr leistungspflichtig war.
Wurde im Rahmen des stationären Aufenthalts der Beigeladenen in der Klinik Y.___ nur die zu den Ereignissen vom 14. Mai 2005 nicht kausale vordere Kreuzbandruptur links saniert, kann die Beschwerdegegnerin auch nicht gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ATSG für die dadurch entstandenen Heilbehandlungskosten haftbar gemacht werden.
4.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 10. Oktober 2005 verneint hat.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Nach Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine abweichende Regelung hinsichtlich der Kostenlosigkeit für die Versicherer bzw. deren Durchführungsstellen verbietet sich aufgrund des klaren Wortlautes sowie des gesetzgeberischen Willens (BGE 130 V 196).
5.2 Ferner sieht Art. 61 lit. g ATSG ausschliesslich für die obsiegende beschwerdeführende Person einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten vor. Die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen hierzu (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 323; 126 V 150 Erw. 4b, 143, 112 V 361 Erw. 6) liegen hier nicht vor, weshalb der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin entgegen ihrem Antrag keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage einer Kopie der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 17. Mai 2006 (Urk. 8)
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- R.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, A.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).