UV.2006.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, war seit dem 1. April 2002 als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. Juli 2002 in der Badeanstalt A.___ bei einem Sprung ins Wasser an Kopf und Wirbelsäule verletzte (Urk. 10/K1-K1a).
         Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 10/K50) sprach die AXA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 50 % sowie eine auf einem versicherten Verdienst von Fr. 43'222.-- und einem Invaliditätsgrad von 80 % basierende Invalidenrente zu. Angesichts dessen, dass der Versicherte auch eine Rente der Eidgenössischen Invalidenrente bezog, sprach ihm die AXA ab 1. Februar 2005 eine jährliche Komplementärrente von Fr. 4’226.-- zu (entsprechend einer monatlichen Komplementärrente von gerundet Fr. 353.--). Die dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2005 (Urk. 10/K53) erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 10/K63) ab.

2.         Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
„Es sei der Einspracheentscheid der Winterthur Versicherungen vom 21. Dezember 2005 aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die Leistungen nach UVG, insbesondere die Rentenzahlungen im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalles vom 20. Juli 2002 für die Zeit ab dem 1. Februar 2005 zu erbringen.“
         Die AXA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2006 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
1.2
1.2.1   Dieser Grundsatz wurde in der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in den Art. 22 ff. präzisiert und es wurden zudem einige Sonderfälle geregelt: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt - wie ausgeführt - der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis allerdings nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 UVV).
1.2.2   Hat der Versicherte im Jahr vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV).

2.
2.1     Soweit es um die Berechnung des für die Rentenberechnung massgeblichen versicherten Verdienstes ging, stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass von einem unterjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen sei, weshalb Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zur Anwendung komme, mithin der effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr hochgerechnet werde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei dabei von den drei vorliegenden Lohnabrechnungen nur diejenige mit dem höchsten Lohn berücksichtigt worden und dieses Einkommen auf ein Jahr hochgerechnet worden. Das habe den Betrag von Fr. 43'222.-- ergeben, welcher den versicherten Verdienst darstelle (Urk. 2). Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Rechtsauffassung fest. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht das effektiv von Juli 2001 bis Juni 2002 erzielte, sondern das gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV hochgerechnete Einkommen massgebend. Es liege insbesondere kein Fall von Art. 24 UVV vor. Entscheidend sei nämlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei somit nicht arbeitslos gewesen (Urk. 9).
2.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass zur Bestimmung des versicherten Verdienstes im vorliegenden Fall die Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 UVV zur Anwendung kämen. Da der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2001 ein Monatseinkommen von Fr. 6'386.-- erzielt habe, sei für die Monate Juli bis Dezember 2001 zur Berechnung des versicherten Verdienstes von diesem Einkommen auszugehen. Vom 1. Januar 2002 bis Ende April 2002 sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV werde bei Arbeitslosigkeit der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Somit sei für diese vier Monate das Monatsgehalt des Vorjahres von Fr. 6'386.-- massgebend. Ab 1. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG beschäftigt gewesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe. Der neue Lohn sei so tief gewesen, dass von einem Zwischenverdienst gesprochen werde müsse, obwohl der Beschwerdeführer darauf verzichtet habe, sich entsprechend anzumelden. Deshalb sei weiterhin von einem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 6'386.-- auszugehen. Die Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV sei vorliegend nicht anwendbar; vielmehr sei vom effektiven Einkommen vor der Arbeitslosigkeit auszugehen (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist einzig, von welchem versicherten Verdienst bei der Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers auszugehen ist. Insbesondere wurde die Höhe des Invaliditätsgrades ausdrücklich nicht mehr in Zweifel gezogen (so ausdrücklich Urk. 1 S. 3 Ziffer 2.6).
3.2     In seinem in RKUV 1994 Nr. U 179 veröffentlichten Urteil vom 4. August 1993 führte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 3b Folgendes aus (vgl. Urk. 10/K40a):
„Nach der Rechtsprechung kann Art. 24 Abs. 1 UVV nur Anwendung finden bei Lohneinbussen, die auf eine in zeitlicher Hinsicht reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (RKUV 1990 Nr. U 144 S. 387 Erw. 3c). Mit der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bei der T. AG war der Lohn des Beschwerdeführers nicht mehr im Sinne der Verordnungsbestimmung ‚wegen Arbeitslosigkeit vermindert’, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge sich im Hinblick auf die Beendigung der Arbeitslosigkeit mit einem Minderverdienst abgefunden hat. Würde anders entschieden, so käme es zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten, die aus wirtschaftlichen Gründen, aber ohne je arbeitslos gewesen zu sein, eine schlechter bezahlte Stelle annehmen, worauf die SUVA zu Recht hinweist. Zudem ist zu beachten, dass bei reduziertem Verdienst entsprechend niedrigere Versicherungsprämien entrichtet werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers steht daher auch im Widerspruch zum Grundsatz der Äquivalenz zwischen versichertem Verdienst und Prämienerhebung (vgl. RKUV 1993 Nr. 161 S. 50 Erw. 2b).“
3.3     Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2002 wieder zu 100 % erwerbstätig. Er arbeitete als Aussendienstmitarbeiter bei der Y.___ AG. Aufgrund der in Erw. 3.2 wiedergegebenen Rechtsprechung kann kein Zweifel daran bestehen, dass auf den Beschwerdeführer die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV nicht anwendbar ist. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 20. Juli 2002 war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht arbeitslos. Vielmehr arbeitete er wieder zu 100 % und war nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.
         Aus dem Gesagten folgt aber nicht nur, dass Art. 24 Abs. 1 UVV vorliegend nicht zur Anwendung kommt, sondern auch, dass ein Fall von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV (unterjähriges Arbeitsverhältnis) gegeben ist (vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 103 und 109 mit Hinweisen). Somit ist zur Bestimmung des versicherten Verdienstes das Einkommen, das der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG erzielte, auf ein Jahr hochzurechnen.
         Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zu Gunsten des Beschwerdeführers den höchsten Monatslohn heranzuziehen, den er bei seiner neuen Arbeitgeberin, der Y.___ AG verdiente, ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um den im Monat Juni 2002 erzielten Lohn von Fr. 3'601.80 (Urk. 11/V5/2; vgl. auch Urk. 10/K25 S. 2). Demzufolge ist von einem versicherten Jahresverdienst von gerundet Fr. 43'222.-- (= 12 x Fr. 3'601.80) auszugehen. Das ist derselbe Betrag, den die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 10/K50) zugrunde legte und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 2) bestätigte.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).