UV.2006.00113
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
S.___, geboren 1964, war seit dem 21. April 1981 bei der A.___ AG, F.___, als Hochbauzeichnerlehrling angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juni 1984 erlitt er anlässlich eines Fussballspiels einen Bruch des rechten Waden- und Schienbeins (Urk. 9/1 Ziff. 9). Die Verletzung wurde gleichentags mittels einer Küntschermarknagelung operativ versorgt (Urk. 9/3). Am 4. September 1985 erklärte der Versicherte gegenüber der SUVA die ärztliche Behandlung für beendet (Urk. 9/16). Am 22. Juli 2005 liess der Versicherte einen Rückfall zum Unfallereignis vom 16. Juni 1984 melden (Urk. 9/18). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 31. August 2005 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/25). Die dagegen am 12. September 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/26) wies die SUVA mit Entscheid vom 23. Dezember 2005 ab (Urk. 9/31 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Parteien hielten mit Replik vom 21. Juni 2006 (Urk. 13) und Duplik vom 27. Juli 2006 (Urk. 21) an ihren Anträgen fest. Am 11. August 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).
2.2 Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 (Urk. 26) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seiner Teilnahme an verschiedenen Marathon-Läufen zu äussern, und wurde auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs sowie auf den Vorbehalt einer Kostenauflage aufmerksam gemacht. Mit Stellungnahme vom 3. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang, zur Beweislastverteilung sowie zu Rückfällen und Spätfolgen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3f. Ziff. 3-6). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. Juni 1984 an einem Rückfall beziehungsweise an Spätfolgen leidet und ob die Beschwerdegegnerin dafür eine Leistungspflicht trifft.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die interne medizinische Beurteilung davon aus, dass die Knieprobleme des Beschwerdeführers nur möglicherweise auf den Unfall von 1984 zurückzuführen seien. Aus dem Umstand, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach einem Unfall aufgetreten sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen natürlichen Kausalzusammenhang geschlossen werden (Urk. 2 S. 4f. Ziff. 7 f.; Urk. 21).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, der bei ihm festgestellte Knorpelschaden sei nach ärztlicher Ansicht Folge der 1984 vorgenommenen operativen Versorgung seines Beines. Degenerative Ursachen lägen nicht vor (Urk. 1 S. 3; Urk. 13). Er habe immer schon sehr viel Sport getrieben, spüre aber dabei seit Jahren Schmerzen im Knie. Sein Hobby Joggen habe er aber zum Glück nicht aufgeben müssen. Auch die Teilnahme an Läufen sei möglich, wenn er konsequent seine Übungen mache (Urk. 28 S. 1 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 16. Juni 1984 anlässlich eines Fussballspiels einen Bruch des rechten Waden- und Schienbeins (Urk. 9/1 Ziff. 8-9). Die Verletzung wurde am 16. Juni 1984 mittels einer Küntschermarknagelung operativ versorgt. Der postoperative Verlauf war komplikationslos (Urk. 9/3). Der Nagel wurde am 5. Juni 1985 entfernt (Urk. 9/15). Damit war die ärztliche Behandlung abgeschlossen (Urk. 9/16 Ziff. 1).
3.2 Am 22. Juli 2005 - mithin rund 21 Jahre nach dem Unfall und der Operation - liess der Beschwerdeführer über seinen Arbeitgeber einen Rückfall zum Unfall vom 16. Juni 1984 melden (Urk. 9/18). Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik F.___, stellte mit Bericht vom 21. Juli 2005 folgende Diagnose: Femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts mit retropatellärem Knorpelabbau, Status nach Tibiamarknagelung, Quadrizepsatrophie (Urk. 9/19). Ein MRI vom 14. Juli 2005 hatte den Befund eines leichten retropatellären medialen Knorpelschadens ergeben (Urk. 9/34).
3.3 Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte am 11. August 2005 aus, der Beschwerdeführer habe 1984 eine Querfraktur mit einem direkten Tritt gegen den Unterschenkel erhalten. Die Patella werde bei einer Küntschermarknagelung nicht tangiert. Ein Zusammenhang mit dem Unfall von 1984 sei nur möglich (Urk. 9/21).
3.4 Mit Bericht vom 16. Februar 2006 (Urk. 3/3) diagnostizierte Dr. B.___ ein femopatelläres Schmerzsyndrom mit retropatellärem Knorpelabbau rechts, eine Atrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts sowie einen Status nach Tibiamarknagelung (Urk. 3/3 S. 1). Die heutigen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1984 zurückzuführen: Bei einer Tibiamarknagelung werde für die Insertion des Nagels eine Inzision unmittelbar unterhalb der Kniescheibe durchgeführt. Dabei werde in der Regel das Ligamentum patellae längs gespalten. Durch die Verheilung und Vernarbung in diesem Bereich könne es zu einer Verkürzung dieses Bandes kommen, was anschliessend zu einer Inkongruenz im Gelenk zwischen Patella und Femur führe. Diese Inkongruenz führe zu Beschwerden und zu erhöhtem Abbau des Gelenkknorpels an der Patella (Urk. 3/3 S. 1-2).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Spital F.___, diagnostizierte mit Bericht vom 22. März 2006 (Urk. 3/4) einen retropatellären Knorpelschaden schweren Grades (Urk. 3/4 S. 1). Die geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1984 zurückzuführen: Bei der beim Beschwerdeführer gewählten Art der operativen Versorgung werde die Sehne, die zwischen Patellaspitze und Schienbeinvorderkante verlaufe, gespalten. Als mögliche Ursachen für einen posttraumatischen Knorpelschaden nannte Dr. D.___ die Narbenbildung an der Sehne, die den Zug auf die Kniescheibe verändere. Der vermehrte Zug könne zu einer Ernährungsstörung des Patellaknorpels führen und so den Knorpel schädigen (Urk. 3/4 S. 2). Weiter könne allein schon das Trauma der Unterschenkelfraktur, die nachfolgende Operation und die Immobilisation des Beines zu einem späteren Knorpelschaden führen. Zudem leide der Beschwerdeführer nicht an einem angeborenen Formfehler der Kniescheibe, so dass die Möglichkeit eines degenerativ bedingten Schadens entfalle. Weiter würden bei der Manipulation des Marknagels Haken verwendet, was ebenfalls zu einer Störung des Gelenkknorpels führen könne. Im Übrigen bestünden die Beschwerden nur am unfallbetroffenen Kniegelenk, was für einen posttraumatischen Knorpelschaden spreche (Urk. 3/4 S. 3).
3.6 Mit Bericht vom 26. April 2006 (Urk. 9/36) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Juni 1984 einen Bruch des Waden- und Schienbeins in deren vom Knie entfernten Anteil erlitten. Die Verletzung sei mit einem Küntscher-Marknagel „innerlich geschient“ worden, wobei meist das Ligamentum patellae längs gespalten werde. Da die Verletzung quer distal am Schienbein aufgetreten sei, sei mit grösster Wahrscheinlichkeit von einem direkten Tritt gegen das Schienbein auszugehen. Bei diesem Mechanismus sei unwahrscheinlich, dass dabei auch gleichzeitig die Kniescheibe geschädigt worden sei (Urk. 9/36 S. 4).
Um den Nagel einzubringen, müsse der Knochen, nicht aber das Gelenk eröffnet werden. Aufgrund der MRI-Bilder lasse sich beim Beschwerdeführer feststellen, dass die Eintrittsstelle weit von der Kniescheibe entfernt gelegen habe. Damit sei unwahrscheinlich, dass beim Einbringen oder Entfernen des Marknagels die Kniescheibe geschädigt worden sei. Es sei bekannt, dass bis zu 30 % der Patienten nach einer Marknagelung über gelegentliche Kniebeschwerden klagten, was meist auf einen unpassenden Nageleintrittspunkt oder einen überstehenden Nagel zurückzuführen sei. Die Beschwerden verschwänden in der Regel einige Zeit nach der Metallentfernung; vorliegend seien solche nicht dokumentiert (Urk. 9/36 S. 5).
Das ärztlich vorgebrachte Argument der veränderten Zugverhältnisse auf die Patella vermöge nicht zu überzeugen: Bildgebend sei eine normale Position der rechten Kniescheibe des Beschwerdeführers feststellbar. Dies bedeute, dass es infolge der Marknagelung weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Ligamentum patellae gekommen sei und dass damit weder eine hoch- noch eine tiefstehende Patella als Unfallfolge resultiert habe. Das Ligamentum sei relativ dick, aber Zeichen für eine Tendinose fehlten. Bis auf einen leichten Knorpelschaden im mittleren und oberen Anteil an der medialen Facette der Patellarückfläche sei das rechte Kniegelenk unauffällig; die Kreuz- und Seitenbänder sowie die Menisken seien intakt (Urk. 9/36 S. 5 f.).
Wären die geklagten Schmerzen Unfallfolge, so hätten sie sich nicht erst 14 Jahre nach dem Unfall intermittierend bemerkbar gemacht. Das von Dr. B.___ diagnostizierte femoropatelläre Schmerzsyndrom sei kein eigentliches Krankheitsbild, sondern ein Schmerzsyndrom mit zahlreichen möglichen Ursachen. Die Ursache des femoropatellären Schmerzes sei weitgehend ungeklärt. Da Knorpel frei von Nervenfasern und Rezeptoren sei, könne der Schmerz nur aus Geweben stammen, die über entsprechende Rezeptoren und Nervenfasern verfügten. Die Schmerzcharakteristik hänge im Wesentlichen vom Alter und Aktivitätsniveau des Patienten ab. Nicht selten seien die Schmerzen wechselnd und inkonstant und liessen an induzierte Kniebeschwerden denken. Es müssten weitere anatomische Gegebenheiten berücksichtigt werden. Erwachsene mit normalem Aktivitätsniveau seien seltener von femoropatellären Schmerzen betroffen; mit höherem Alter nähme die Häufigkeit dieser Schmerzen aber wieder zu und sei dann meist Ausdruck degenerativer Veränderungen des Femoropatellargelenks. Der Schmerz sei meist belastungsabhängig; der retropatellare Knorpel sei Manifestationsort von Gleichgewichtsstörungen zwischen Belastung und Belastbarkeit. Auf der einen Seite stehe hier die Belastung des Knorpels in Sport und Beruf, andererseits seien auch direkte Knorpeltraumen, wie bei Luxationen oder Stürzen, häufig. Auch anatomische sowie funktionelle Varianten könnten einzeln oder in Kombination vorliegen; jeder dieser Faktoren könne zu einer überproportionalen Belastung im femoropatellaren Gelenk führen. Beim Beschwerdeführer sei hier die Atrophie des M. quadriceps anzuführen. Zusammenfassend seien die Schmerzen am rechten Knie des Beschwerdeführers höchstens möglicherweise Folge des 1984 erlittenen Unfalls (Urk. 9/36 S. 6-7).
3.7 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 15. Juni 2006 (Urk. 14) aus, es könne durch den reinen Operationsschaden und die Immobilisierung des Beins zu einer Diffusions- und Ernährungsstörung des Knorpels kommen. Es treffe nicht zu, dass sich posttraumatische Knorpelschäden direkt und unmittelbar nach dem Unfall hätten bemerkbar machen müssen. Schäden, die vor 10-15 Jahren am Kniegelenk gesetzt worden seien, könnten später zu erheblichen Knorpelschäden und zu einer frühzeitigen Arthrose führen. Beim Beschwerdeführer liege weiter keine wechselseitige Schmerzproblematik vor; die Schmerzen seien auf das rechte Kniegelenk beschränkt. Weiter bestehe eine erhebliche Atrophie des rechten Quadrizeps, was unbestrittenermassen ein posttraumatischer Schaden sei (Urk. 14 S. 1 f.).
3.8 Mit Bericht vom 19. Juli 2006 (Urk. 22/38) hielt Dr. E.___ fest, Dr. D.___ gehe immer von einem verletzten Knie aus. Es sei jedoch keine Knieverletzung dokumentiert. Weiter liege kein Operationsschaden vor, da bei der Operation zwar das Ligamentum patellae längs gespaltet, nicht aber das Kniegelenk eröffnet worden sei. Dies sei auch anhand des MRI erkennbar (Urk. 22/38 S. 1 f.).
Zudem sei bekannt, dass das Ruhigstellen einer Gliedmasse zu einer Muskelatrophie und zu einer verminderten Ernährung des Knorpels führe, beides sei aber bei zeitlich begrenzter Ruhigstellung reversibel. Hinsichtlich der Quadricepsatrophie, die 21 Jahre nach einer Unterschenkelfraktur festgestellt werde, sei zu bemerken, dass diese nicht zwingend seit der Fraktur bestehe. Im Anschluss an die Operation sei keine Quadricepsatrophie dokumentiert. Im Übrigen könne eine solche Atrophie auch nicht nur Ursache femoropatellärer Schmerzen, sondern auch die Folge vorderer Knieschmerzen sein (Urk. 22/38 S. 4).
4.
4.1 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
4.2 Im Anschluss an die operative Versorgung der Fraktur vom 16. Juni 1984 und die Marknagelentfernung vom 5. Juni 1985 ist ein absolut komplikationsloser postoperativer Verlauf dokumentiert; der Beschwerdeführer wurde vier Tage nach der Nagelentfernung entlassen (Urk. 9/15). Nach seinen eigenen Angaben vom 4. September 1985 war danach die ärztliche Behandlung beendet (Urk. 9/16). 20 Jahre später, am 13. Juli 2005, suchte der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in der rechten Kniescheibe Dr. B.___ auf und berichtete, seit etwa 7 Jahren an wechselnden, eher zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Kniescheibe zu leiden (Urk. 9/19).
4.3 Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben schon immer sehr viel Sport getrieben und bezeichnet das Joggen - eine nicht gerade knieschonende Sportart - als sein Hobby (vgl. Urk. 28 S. 1 f.). Dennoch sah er sich während mindestens 13 Jahren nach dem Ereignis vom 16. Juni 1984 nicht veranlasst, wegen seines rechten Knies den Arzt aufzusuchen. Gleichzeitig war er in der Lage, trotz des Knorpelabbaus an der rechten Kniescheibe im Jahr 2002 an einem Triathlon (Urk. 25/1) sowie 2007 an einem Marathonlauf teilzunehmen (Urk. 25/3). Bei diesem Sachverhalt ist nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 121 V 208 Erw. 6b mit Hinweisen), dass zwischen dem Unfallereignis und den heutigen Beeinträchtigungen der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht: Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a). Angesichts dieser Definition ist vielmehr davon auszugehen, dass der festgestellte Knorpelabbau in der Kniescheibe auf die sportlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zurückgeführt werden muss. Dr. E.___, dessen Berichte den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.3) zu genügen vermögen und auf die vorliegend abzustellen ist, legte denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Schmerzcharakteristik bei diesem Schmerzsyndrom im Wesentlichen vom Alter und Aktivitätsniveau des Patienten abhängig sei. Erwachsene mit normalem Aktivitätsniveau seien seltener davon betroffen. Der Schmerz sei meist belastungsabhängig; der retropatelläre Knorpel sei Manifestationsort von Gleichtgewichtsstörungen zwischen Belastung und Belastbarkeit (Urk. 9/36 S. 7). Dass die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Marknagelung zurückzuführen sind, folgt auch aus dem Umstand, dass Dr. E.___ anhand der bildgebenden Werte eine normale Positionierung der Kniescheibe des Beschwerdeführers feststellen konnte und somit infolge der Operation keine Veränderung des ligamentum patellae und der Zugverhältnisse auf die Kniescheibe eingetreten ist (vgl. Urk. 9/36 S. 6).
4.4 Demgegenüber kann auf die weiteren Arztberichte nicht abgestellt werden, da sie den praxisgemässen Anforderungen nicht genügen: Dr. B.___ führte aus, dass bei der Tibiamarknagelung „in der Regel“ das Ligamentum patellae längs gespalten werde und es zu einer Verkürzung kommen könne (vgl. Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3). Falls es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich so verhielte, bleibt der Widerspruch zu der gemäss Beurteilung durch Dr. E.___ offenbar korrekten Position der Kniescheibe und der von Dr. B.___ beschriebenen Inkongruenz zwischen Patella und Femur (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 3), der unerklärt bleibt.
Was sodann die Berichte von Dr. D.___ angeht, so fällt auf, dass darin die Rede von einem retropatellären Knorpelschaden schweren Grades die Rede ist (Bericht vom 22. März 2006; Urk. 3/4 S. 1), obwohl ein Jahr zuvor bildgebend lediglich ein leichter Knorpelschaden festgestellt wurde (Urk. 9/34). Weiter scheint Dr. D.___ von einem Schaden am Kniegelenk (Urk. 14) auszugehen, was jedoch nicht dokumentiert ist. Insgesamt fehlt es deshalb den genannten Berichten an Schlüssigkeit.
4.5 Ist der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, so entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, auch wenn es sich dabei nach Ansicht des Beschwerdeführers lediglich um „ein paar Arzt- und Physiotherapiekosten“ handelt (Urk. 28 S. 1). Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen, dies gilt auch dann, wenn der Richter die Partei im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will (BGE 112 V 335 Erw. a). Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
5.2 Wie im Zivilprozess liegt mutwillige Prozessführung erst bei bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen und bei wissentlichem Bestreiten wahrer Tatsachenbehauptungen vor. Soweit es um die Bewertung und Beurteilung von Tatsachen durch die Prozesspartei geht, kann nur dann von Mutwilligkeit gesprochen werden, wenn sie bei der ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte erkennen müssen, dass ihre Darstellung falsch ist (ARV 1978 Nr. 23).
5.3 Es muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an Marathon- und Triathlonveranstaltungen - die entsprechenden Belege sind Resultat einer Internet-Recherche seitens des hiesigen Gerichts (Urk. 25/1-4) - weder gegenüber der Beschwerdegegnerin noch gegenüber seinen Ärzten erwähnt hat, ansonsten diese Tatsache wohl in die Beurteilung seiner Kniebeschwerden miteinbezogen worden wäre. Indem er deren Ursache einzig auf den Unfall und die Operation von 1984 zurückführte (Urk. 1 S. 3), stützte er seine Eingabe auf einen Sachverhalt, von dem er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er krass unvollständig und damit insgesamt unrichtig ist (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Es rechtfertigt sich deshalb, von der grundsätzlichen Kostenfreiheit abzusehen und dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung eine Spruchgebühr und die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus Spruch-, Schreib- und Zustellungsgebühren, aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 2’000.--
Schreibgebühren: Fr. 242.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 2’342.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).