UV.2006.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 22. November 2006
in Sachen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


weiterer Verfahrensbeteiligter:

F.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1945 geborene, über eine Mechanikerausbildung verfügende, in der Folge im Produktions- und Dienstleistungssektor (v.a. Elektro-Grosshandel) vorab mit Büro- und Verkaufstätigkeiten befasst gewesene F.___ war seit 1. April 2000 bei der Schweizerischen Post (Briefzustellregion A.___) als Logistik-Mitarbeiter (Zustelldienst) beschäftigt und demzufolge bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 20. Dezember 2002 verspürte der Versicherte bei der Arbeit beim Nachfassen eines aus einem Rollbehälter herausgehobenen und ihm entgleitenden Pakets einen starken Schmerz im unteren Rücken (Bagatellunfall-Meldung UVG vom 27. Dezember 2002 bzw. Unfallmeldung UVG ["Rückfall"] vom 25. Februar 2003 [Urk. 6/1]).
Im Spital A.___ (Medizinische Klinik), wohin er von dem am 27. Dezember 2002 wegen anhaltender Beschwerden aufgesuchten Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', überwiesen worden war, wurden rezidivierende Muskelkrämpfe im Bereich der Adduktoren links und ein Status nach Verhebetrauma (Dezember 2002) diagnostiziert (darüber hinaus eine Leukozytose [unklarer Ätiologie] sowie eine Hyperurikämie [Status nach Podagra 1999]; Krankengeschichtseintrag der Dres. med. C.___ und D.___ vom 31. Januar 2003 [Urk. 6/5]; vgl. auch MRT-Befundbericht von Dr. med. E.___, Zentrum G.___ vom 23. Januar 2003 [Urk. 6/4]). Die von Dr. B.___ im Bericht vom 17. März 2003 (Urk. 6/6) gestellte Diagnose lautete auf einen Status nach Verhebetrauma ohne röntgenologisch nachweisbare ossäre Läsionen (vgl. auch Bericht vom 4. August 2003 [Urk. 6/21]). Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, '___', dem der Versicherte von Dr. B.___ zur Weiterbehandlung zugewiesen worden war, ordnete das Beschwerdebild in der Folge einer posttraumatischen Diskushernie L3/4 links lateral mit/bei ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung und Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links zu (Bericht vom 24. März 2003 [Urk. 6/8]; vgl. auch Zeugnis vom 24. Februar 2003 [Urk. 6/2] und Berichte vom 17. März 2003 [Urk. 6/3], 1. September 2003 [Urk. 6/27], 3. November 2003 [Urk. 6/28] und 21. Januar 2004 [Urk. 6/30] sowie Bericht von PD Dr. med. I.___, Spezialarzt für Medizinische Radiologie, Institut J.___, '___', vom 27. Februar 2003 [Urk. 6/14 = 6/15] und Berichte von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, vom 17. März 2003 [Urk. 6/16 = 6/24 Beilage] und 20. August 2003 [Urk. 6/24]).
1.3     Die SUVA holte auf die Unfallmeldungen vom 27. Dezember 2002 und 25. Februar 2003 (Urk. 6/1) hin am 7. März 2003 Erkundigungen zum Hergang des Ereignisses vom 20. Dezember 2002 ein, worauf ihr der Versicherte am 19. März 2003 entsprechende Schilderungen zukommen liess (Urk. 6/7, 6/8 Beilage und 6/9).
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 (als "Vorbescheid" betitelt; Urk. 6/10) teilte die SUVA Dr. H.___ mit, ihre Leistungspflicht sei noch in Abklärung. Zu diesem Zweck fand nebst der Einholung der vorerwähnten medizinischer Unterlagen (Urk. 6/2-6, 6/14 = 6/15, 6/16 = 6/24 Beilage, 6/21, 6/24 und 6/27-28, 6/30) zunächst eine mündliche Befragung des Versicherten statt (vom Versicherten für richtig befundener und entsprechend gegengezeichneter Rapport von L.___ vom 10. Juni 2006 [Urk. 6/11 und 6/18]). Sodann wurde eine Auskunft der Arbeitgeberin eingeholt (Telefonnotiz vom 11. Juni 2003 [Urk. 6/17]). Ferner gab Kreisarzt Dr. med. M.___ eine Beurteilung ab, wonach wahrscheinlich Unfallfolgen vorlägen (Stellungnahme vom 20. Juni 2003 [Urk. 6/19]). Gemäss "Anerkennungsbrief" vom 27. Juni 2003 (nicht aktenkundig; s. Urk. 5 S. 3 Ziff. II/2) wurden schliesslich Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Unter anderem beteiligte sich die SUVA auf entsprechendes Gesuch des Versicherten vom 24. Juli 2003 (Urk. 6/20) mit Zustimmung des zuständigen Kreisarzt-Stellvertreters vom 6. August 2003 (Urk. 6/22) am Abonnement für ein Muskelaufbautraining (Rücken-, Nacken-, Stamm- und Extremitätenmuskulatur) beim Fitness-Center N.___ AG, '___' (Mitteilung vom 11. August 2003 [Urk. 6/23]).
1.4     Am 4./9. Februar 2004 wurde eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten veranlasst (Urk. 6/31). Kreisarzt Dr. M.___ ging in seinem Bericht vom 25. Februar 2004 (Urk. 6/34) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung davon aus, es sei im Hergang des Ereignisses vom 20. Dezember 2002 ein Unfall im Rechtssinne erblickt worden, und empfahl eine sukzessive Steigerung des momentan 50%igen Arbeitseinsatzes (zumutbares Tätigkeitsprofil: leichte bis mittelschwere, abwechselnd sitzend und stehend zu verrichtende Tätigkeit ohne Tragen von schweren, unhandlichen Lasten).
Nach Durchführung einer neuerlichen kreisärztlichen Untersuchung (Bericht von Dr. M.___ vom 18. November 2004 [Urk. 6/43]; vgl. Veranlassung vom 26./30. August 2004 [Urk. 6/41]), Vervollständigung der medizinischen Akten (Berichte von Dr. H.___ vom 15. April 2004 [Urk. 6/38] und 7. Februar 2005 [Urk. 6/44]) und neuerlicher kreisärztlicher Aktenbeurteilung (Stellungnahme von Dr. M.___ vom 15. Februar 2005 [Urk. 6/45]) wurde am 16. Februar 2005 die Frage des Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne neu aufgeworfen (Urk. 7). Nach Kenntnisnahme der diesbezüglichen Stellungnahme von Dr. M.___ vom 21. Februar 2005 (Urk. 7) und dessen Beurteilung vom 11. April 2005 (Urk. 6/48) sowie Kenntnisnahme des Berichts von Dr. B.___ vom 12. April 2005 (Urk. 6/49) wurde dem Versicherten am 23. Juni 2005 mündlich mitgeteilt, die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen für das Ereignis vom 27. Dezember 2002 (richtig: 20. Dezember 2002) sei zu Unrecht erfolgt (Rapport von O.___ vom 27. Juni 2005 [Urk. 6/53]).
1.5     Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54) verneinte die SUVA nachträglich den Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und stellte die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen bei den zuständigen Versicherungsträgern in Aussicht, wobei sie ihren Entscheid nebst dem Versicherten selbst auch den involvierten Kranken- (CSS Kranken-Versicherung AG) und Krankentaggeldversicherern (P.___) eröffnete. Gleichentags forderte die SUVA von den Kranken- und Krankentaggeldversicherern Fr. 10'316.70 beziehungsweise Fr. 53'667.90 an zu Unrecht erbrachten Heilbehandlungs- respektive Taggeldleistungen zurück (Urk. 6/55-56).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 (Urk. 6/59) verwahrte sich die CSS Kranken-Versicherung AG gegen die an sie gerichtete Rückforderung (im Betrag von Fr. 10'316.70) und verlangte gleichzeitig mit separater Einsprache (Urk. 6/57) die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54). Der Versicherte und die P.___ erhoben mit Schreiben vom 2. August 2005 (Urk. 6/62) beziehungsweise 27. Juli 2005 (Urk. 6/63 und 6/65) ebenfalls Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54). Mit Entscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2 = 6/69) hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 24. März 2006 (Urk. 1) erhob die CSS Kranken-Versicherung AG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Januar 2006 (Urk. 2 = 6/69) mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
Der Einspracheentscheid der SUVA vom 25.01.2006 sei aufzuheben und das Ereignis vom 20.12.2002 als Unfall zu qualifizieren (Antr.-Ziff. 1.1).
Eventualiter: Falls das Ereignis vom 20.12.2002 nicht als Unfall qualifiziert werden sollte, seien die Rückforderungen der SUVA erst für zukünftig erbrachte Leistungen für zulässig zu erklären (Antr.-Ziff. 1.2).
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Antr.-Ziff. 1.3).
2.2     Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2006 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-69 und 7]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 2).
Der mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte (Disp.-Ziff. 1) liess sich binnen der ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme (Disp.-Ziff. 2) nicht vernehmen (vgl. Urk. 9), wovon mit Verfügung vom 23. Juni 2006 (Urk. 10) Vormerk genommen wurde (Disp.-Ziff. 1). Im Weiteren wurde der Schriftenwechsel unter Kenntnisgabe der Beschwerdeantwortschrift (Urk. 5) zuhanden der Beschwerdeführerin geschlossen (Disp.-Ziff. 2).

3.       Die Sache ist spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 5) und die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-69 und 7) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Rechtsstreit dreht sich in erster Linie um die Frage, ob das Ereignis vom 20. Dezember 2002 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in der bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. Januar 2003 Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wobei diese Bestimmung in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut um die ausdrückliche Erwähnung der bis dahin bereits von der Rechtsprechung berücksichtigten Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ergänzt wurde; Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 4.1).
Nach der Lage der Akten stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wegen unfallähnlicher Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; Fehlen der zu gewärtigenden Wirbelsäulenveränderungen im abschliessenden Katalog der vom Bundesrat als den Folgen eines Unfalls ähnlich bezeichneten Köperschädigungen: "Knochenbrüche", "Verrenkungen von Gelenken", "Meniskusrisse", "Muskelrisse", "Muskelzerrungen", "Sehnenrisse", "Bandläsionen", "Trommelfellverletzungen"; vgl. Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. M.___ vom 11. April 2005 [Urk. 6/48]) oder Berufskrankheit (Art. 9 UVG; Art. 14 UVV in Verbindung mit Anhang 1 zur UVV; insbes. Fehlen der ausgemachten Wirbelsäulenveränderungen auf der Liste der vom Bundesrat bezeichneten arbeitsbedingten Erkrankungen) ausser Betracht fällt (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3 Ziff. 3.1; Urk. 2 = 6/69 je S. 6 Erw. 4; Urk. 5 S. 3 Ziff. II/2).
1.2     Die materiellrechtlichen Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG (samt zugehöriger Verordnung [ATSV]), mit dem zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden sind, sind vorliegend nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39) und sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor dem 1. Januar 2003 ereignet hat (nämlich am 20. Dezember 2002). Daran ändert nichts, dass die leistungsabweisende Verfügung am 12. Juli 2005 (Urk. 6/54) und der diese bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid am 25. Januar 2006 (Urk. 2 = 6/69) ergangen sind, wobei anzufügen bleibt, dass der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG ohnehin keine inhaltliche Änderung mit sich gebracht hat, weshalb die zum alten Recht (Art. 9 Abs. 1 aUVV) ergangene Rechtsprechung auch bei Anwendbarkeit des ATSG zu berücksichtigen wäre (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
Demgegenüber kommen die mit dem ATSG (und der ATSV) eingeführten neuen Verfahrenregeln (namentlich betreffend Revision und Wiedererwägung) auf den vorliegenden Fall zur Anwendung, da solche Vorschriften nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, es sei denn, das neue Recht kenne anderslautende Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2), was hier nicht zutrifft (s. Art. 82 ATSG).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen; seit 1. Januar 2003 nunmehr Art. 4 ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen (BGE 122 V 233 Erw. 1 und 118 V 61 Erw. 2b; vgl. auch BGE 118 V 283 Erw. 2a sowie RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a und Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3) und zur Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen eines - mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der versicherten Person - ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last im Besonderen (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 = 6/69 je S. 3 Erw. 2a-b). Darauf kann verwiesen werden.
1.4     Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mitunter in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.).
1.5     Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Juni 2002 in Sachen F. [U 370/01] Erw. 1b; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b am Ende mit Hinweisen).

2.
2.1     In tatsächlicher Hinsicht gehen die Parteien gestützt auf die Schilderungen gemäss Unfallmeldungen vom 27. Dezember 2002 und 25. Februar 2003 (Urk. 6/1) und die in den medizinischen Akten enthaltenen anamnestischen Angaben (Urk. 6/5-6, 6/16 = 6/24 Beilage, 6/34 und 6/43) sowie in Anbetracht der vom Beigeladenen am 19. März 2003 (Urk. 6/7, 6/8 Beilage und 6/9) und 10. Juni 2003 (Urk. 6/11 und 6/18) gelieferten Darstellungen übereinstimmend und zu Recht von folgendem Geschehen aus (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3.1 und S. 3 Ziff. 4.1; Urk. 2 = 6/69 je S. 4 f. Erw. 3a; Urk. 5 S. 2 Ziff. II/1-2):
Der Beigeladene war am Morgen des 20. Dezember 2002 mit dem Ausladen von Paketrollbehältern beschäftigt. Als er ein zirka 25 kg schweres, recht voluminöses Paket von einem Rolli in einen anderen umladen wollte, entglitt ihm der mit waagrecht weit ausgebreiteten Armen gefasste und so angehobene Gegenstand, worauf er beim reflexartigen tieferen Bücken und Nachfassen in bereits gebückter und den Oberkörper abgedrehter Stellung einen einschiessenden Schmerz in der Kreuzgegend verspürte.
2.2     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwog (Urk. 2 = 6/69 je 5 f. Erw. 3b), hat das EVG im Urteil vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z. (U 360/02; insbes. Erw. 3.3.3 und 3.4) in einer mit der vorliegenden in den wesentlichen Zügen vergleichbaren Konstellation, bei der einem Versicherten eine auf einer Plastikfolie liegende Vakuumstufe von zirka 25 bis 30 kg Gewicht beim Drehen seitlich abrutschte, woraufhin er eine rasche ruckartige Armbewegung zum Nachfassen ausführte und dies primär einen plötzlich einschiessenden Schmerz in den linken Arm sowie sekundär zunehmende Rückenschmerzen verursachte, dafürgehalten, die vom Versicherten ausgeführte Nachfassbewegung sei als solche weder ungewöhnlich noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen (Verweis auf die Urteile des EVG vom 10. Januar 2003 in Sachen F. [U 385/01] Erw. 2 und 30. August 2001 in Sachen J. [U 277/99] Erw. 3c). Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Verweis auf das Urteil des EVG vom 30. August 2001 in Sachen J. [U 277/99] Erw. 3e). In ähnlich gelagerten Fällen sei im selben Sinne entschieden worden (Verweis auf Maurer, a.a.O., S. 178 f.; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 36 f. [zu Art. 6 UVG]), so etwa beim reflexartigen Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Verweis auf das Urteil des EVG vom 12. April 2000 in Sachen N. [U 110/99] Erw. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Verweis auf die Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines zirka 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Verweis auf die Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), und beim ruckartigen Ansichnehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von zirka 80 kg (Verweis auf das SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Den geschilderten Sachverhalten und dem seinerzeit in Frage gestandenen Ereignis sei sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt worden sei (Verweis auf die Grundsätze über den Unfallbegriff, insbesondere die Rechtsrechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen und zum Erfordernis der besonderen sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, im Besonderen und zur rechsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung sowie RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b).
Der vorliegende Fall, da ein reflexartiges Nachfassen eines nach dem Anheben entgleitenden Postpakets von grösserem Volumen und zirka 25 kg Gewicht zur Diskussion steht, stellt im Lichte der angeführten höchstrichterlichen Praxis keinen ungewöhnlichen beziehungsweise in sinnfälliger Weise zur Bewirkung einer unphysiologischen Belastung einzelner Wirbelkörper oder Bandscheiben geeigneten Vorgang dar. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist wie erwähnt nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Nachfassbewegung im Bücken reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des EVG vom 30. August 2001 in Sachen J. [U 277/99] Erw. 3e unter Hinweis auf das Urteil des EVG vom 12. April 2000 in Sachen N. [U 110/99]). Der seit dem Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z. (U 360/02) ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallbegriff und namentlich zur Ungewöhnlichkeit ist - soweit ersichtlich - nichts den gegenteiligen Standpunkt der Beschwerdeführerin Stützendes zu entnehmen. So lässt sich die in Frage stehende Konstellation etwa nicht mit dem im Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F. (U 441/04) beurteilten Sachverhalt vergleichen, wo sich ein Versicherter beim Bergen eines sich heftig wehrenden verletzten Schafes auf einer Bergwanderung am Rücken verletzte, stand dabei doch kein einfaches Nachfassen einer zwar sperrigen, aber statischen Last, sondern der Umgang mit einem - den natürlichen, koordinierten Ablauf der Körperbewegung gleich einer sportlichen Attacke programmwidrig beeinflussenden - ungestümen Tier zur Diskussion.
2.3     Fehlen nach dem Gesagten Hinweise dafür, dass die körperliche Bewegung durch eine eigentliche Programmwidrigkeit, wie einen Sturz oder ein Stolpern oder Ähnliches, gestört worden ist, und scheidet eine unkoordinierte Bewegung im Sinne der Rechtsprechung folglich aus, stellt sich die Frage, ob im Fall des Beigeladenen von einem im Hinblick auf seine Konstitution und berufliche wie ausserberufliche Gewöhnung ganz ausserordentlichen Kraftaufwand gesprochen werden kann.
Wie das EVG in dem von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Präjudiz (Urteil vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z. [U 360/02]; insbes. Erw. 3.4) unter zusätzlichem Hinweis auf das Urteil vom 18. April 2001 in Sachen H. (U 394/99; Erw. 3b) weiter ausgeführt hat, haftet dem beim Nachfassen eines wegrutschenden 25 bis 30 kg schweren Gegenstandes (Vakuumstufe) erforderlichen Kraftaufwand grundsätzlich nichts Ungewöhnliches an. Und zwar unbesehen der langjährigen Ausübung einer Sachbearbeiterfunktion ohne manuelle Tätigkeit durch den beim seinerzeitigen Entscheid betroffenen Versicherten. Das Gewicht des vorliegend in Frage stehenden Postpakets unterschreitet mit zirka 25 kg deutlich das in der Regel zur Bejahung einer den Unfallbegriff erfüllenden Überanstrengung führende Mass. Denn nach der Praxis stellt das Heben, Tragen oder Verschieben von Lasten von weniger als 100 kg an sich noch nichts Ungewöhnliches dar (vgl. Urteil des EVG vom 10. Januar 2003 in Sachen F. [U 385/01] Erw. 2 unter Hinweis auf BGE 116 V 139 Erw. 3b, RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 und Maurer, a.a.O., S. 178 Fn 359), wobei allerdings im Rahmen der notwendigen Beurteilung der gesamten Verhältnisse nicht allein auf das Gewicht der durch die menschliche Kraft bewegten Last abgestellt werden darf (vgl. Urteil des EVG vom 6. Mai 2002 in Sachen J. [U 477/00] Erw. 3b). Nun handelte es sich beim manuellen Paketumlad von einem Rollbehälter in einen anderen aber um einen für den seit 2000 im Postdienst tätigen Beigeladenen alltäglichen Arbeitsvorgang, wobei er im Rahmen der ihm obliegenden beruflichen Verrichtungen (Vormittag: Entladen von mit Postsäcken, Paketen und Kisten gefüllter Gitterrollis und Rollbehälter, Sortieren der einzelnen Sendungen, Ausscheiden von Säcken und Kisten für die Weiterverarbeitung, Behandlung von Einschreibesendungen, Arbeit im Briefversand, Vorsortierung der zuzustellenden Briefe; Nachmittag: Camion-Grosskundentour mit Verlad von bereitgestellten Rollbehältern oder Stückgut von bis zu 30 kg Gewicht, Bedienung am Massenschalter) regelmässig mit Frachtgut unterschiedlicher Volumina und von bis zu 30 kg Gewicht zu hantieren hatte (Schilderungen vom 19. März 2003 [Urk. 6/7 und 6/9] und Rapport vom 10. Juni 2003 [Urk. 6/11 und 6/18]). Daran ändert nichts, dass es sich beim konkret in Frage stehenden Paket ausnahmsweise um in Wachspapier eingeschlagene Überseefracht handelte.
Mit Blick auf die gesamten Verhältnisse, namentlich das Gewicht des Postpakets sowie die kräftemässigen Möglichkeiten und die berufliche Gewöhnung des Beigeladenen, kann von einem ganz und gar ausserordentlichen Kraftaufwand noch keine Rede sein. Auch die Art und Weise, wie die konkret in Frage stehende Last getragen beziehungsweise vor dem Herunterfallen bewahrt werden musste (in gebückter und den Oberkörper abgedrehter Stellung), führt zu keinem anderen Schluss. Diese der zu verrichtenden Arbeit (Paktetumlad) angepasste Körperstellung mag vielleicht ungewohnt sein, doch genügt dies allein nicht, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten (vgl. Urteil des EVG vom 12. April 2000 in Sachen N. [U 110/99] Erw. 3 unter Hinweis auf BGE 99 V 139 Erw. 1).
2.4     Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin das Erleiden eines Unfalls im Rechtssinne durch den Beigeladenen anlässlich des Vorfalls vom 20. Dezember 2002 zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf Ziff. 1.1 des Rechtsbegehrens (Hauptbegehren; s. oben Sachv. 2.1) führt.

3.
3.1     Der Rechtsstreit dreht sich weiter um die Zulässigkeit der Rückforderung der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 20. Dezember 2002 von der Beschwerdegegnerin bis zur nachträglichen Ablehnung des Schadenfalls am 12. Juli 2005 (Urk. 6/54 und 6/56) erbrachten Heilbehandlungsleistungen (in der Höhe von Fr. 10'316.70) gegenüber der Beschwerdeführerin (welche als Krankenversicherer gegebenenfalls für die Leistung einzustehen und deshalb eine Nachzahlung zu erbringen hätte; s. Art. 2 Abs. 3 ATSV).
3.2     Gemäss einem allgemeinen, seit dem 1. Januar 2003 in Art. 53 Abs. 2 ATSG niedergelegten Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die neu in Art. 53 Abs. 1 ATSG geregelte sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können bei der prozessualen Revision nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a und 477 Erw. 1a je mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 389 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.3     Bei faktischem Verwaltungshandeln sind die Rückkommenstitel der Wiedererwägung und Revision nur erforderlich, wenn die in Frage stehende Veranlassung eine mit der bei Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen eintretenden vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Entsprechend der im Bereich des KUVG entwickelten, auf den Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beruhenden Praxis kann eine solche Rechtsbeständigkeit als eingetreten gelten, wenn anzunehmen ist, die Betroffenen hätten sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, indem sie sich nicht binnen (nach den Umständen) angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahren (vgl. BGE 110 V 168 Erw. 2b; RKUV 1990 Nr. K 835 S. 82 Erw. 2a, 1988 Nr. K 783 S. 395 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 107 V 191 Erw. 1). Vorher darf der Versicherungsträger unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes (BGE 116 V 298) grundsätzlich frei, das heisst ohne Bindung an Wiedererwägung oder Revision, auf seine Abrechnung zurückkommen (Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in: ZBJV 131/1995 S. 498 Fn 125), wie es ihm auch zusteht, während laufender Rechtsmittelfrist voraussetzungslos auf eine formelle Verfügung zurückzukommen (BGE 107 V 191 f.; vgl. auch BGE 121 II 276 Erw. la/aa mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne zunächst in Frage gestellt und weitere diesbezügliche Abklärungen getroffen (vgl. Urk. 6/8 Beilage und 6/9). Mit als "Vorbescheid" titulierter Mitteilung an Dr. H.___ vom 12. Mai 2003 (Urk. 6/10) hat sie dem behandelnden Arzt mitgeteilt, dass wegen der noch laufenden Abklärungen zur Zeit weder Leistungen erbracht noch Kostengutsprachen erteilt werden könnten. Nach einer mündlichen Befragung des Beigeladenen am 10. Juni 2003 (Urk. 6/11 und 6/18), anlässlich welcher dieser dahingehend orientiert wurde, dass noch fehlende medizinische Beurteilungen eingeholt und alsdann aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung die Stellungnahme zur Leistungspflicht abgegeben werde (je S. 2 am Ende), dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/14 = 6/15 und 6/16) und der Einholung der kreisärztlichen Stellungnahme zur Unfallkausalität vom 20. Juni 2006 (Urk. 6/19) wurde mit "Anerkennungsbrief" vom 27. Juni 2003 (nicht aktenkundig; s. aber Urk. 5 S. 3 Ziff. II/2) der Vorfall vom 20. Dezember 2002 als Unfall anerkannt, und es wurden Heilkostenleistungen (und Taggeldleistungen, welche hier aber nicht zur Diskussion stehen) erbracht. Dieses vorbehaltlose faktische Verwaltungshandeln hat mit der allseits akzeptierten Leistungsausrichtung bis zur verfügungsweisen Neubeurteilung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54) Rechtsbeständigkeit erlangt. Demnach ist ein Rückkommen darauf 'ex tunc' nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zulässig.
4.2 Revisionsgründe im Sinne neuer, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führender Tatsachen oder Beweismittel liegen anerkanntermassen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin beruft sie sich denn auch vielmehr auf einen Wiedererwägungsgrund (Urk. 2 = 6/69 je S. 6 f. Erw. 5; Urk. 5 S. 3 Ziff. II/3-4).
Zwar steht fest, dass sich das Ereignis vom 20. Dezember 2002 bei zutreffender Würdigung nicht als Unfall im Rechtssinne qualifizieren lässt. Indessen kann von einer zweifellosen und als solche geradezu ins Auge stechenden Unrichtigkeit der vormaligen Anerkennung als Unfall nicht gesprochen werden. Die Fragen rund um den Unfallbegriff beschlagen eine einigermassen komplexe Materie. Zudem handelt es sich bei der irrtümlichen Subsumption des konkreten Ereignisses vom 20. Dezember 2002 unter den Unfallbegriff nicht um einen Schluss bar jeden vernünftigen Zweifels an der Unrichtigkeit (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 20 zu Art. 53 ATSG). Für das Erkennen der Nichterfüllung des Unfallbegriffs bedurfte es der vergleichenden Konsultation der einschlägigen Kasuistik, wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen erst im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2 = 6/69) verdeutlicht hat. Da sich der von der Beschwerdeführerin verfochtene Standpunkt nicht als gleichsam aussichtslos bezeichnen lässt, kann auch von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Anerkennungsmitteilung und Leistungserbringung noch keine Rede sein. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin vor der Neubeurteilung ihrer Leistungspflicht veranlasst sah, zum Ausschluss einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (welche gegebenenfalls den Bestand der Leistungspflicht zur Folge gehabt hätte) eine zusätzliche kreisärztliche Beurteilung einzuholen (Stellungnahme von Dr. M.___ vom 11. April 2005 [Urk. 6/48]). Folglich war nebst der richtigen Anwendung der massgeblichen Gesetzesbestimmung zum Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 aUVV bzw. Art. 4 ATSG) auch eine neue Beweiswürdigung zur Frage der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) vorzunehmen, was gegen eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Veranlassung spricht. Dies unbesehen darum, dass der Ausschluss einer unfallähnlichen Körperschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde (s. oben Erw. 1.1). Damit entfällt die Möglichkeit eines wiedererwägungsweisen Rückkommens auf das faktische Verwaltungshandeln 'ex tunc' und folglich die Handhabe zur Rückforderung der bis zur Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54) erbrachten Heilbehandlungsleistungen.
4.3     Mithin fehlt es an der Unrechtmässigkeit des bis zur Verfügung vom 12. Juli 2005 (Urk. 6/54) erfolgten Leistungsbezugs, so dass einer entsprechenden Rückforderung die Grundlage entzogen ist (s. dazu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), was zur Gutheissung der Beschwerde mit Bezug auf Ziff. 1.2 des Rechtsbegehrens (Eventualbegehren; s. oben Sachv. 2.1) führt.

5.
5.1 Zusammengefasst führt dies zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2 = 6/69) insoweit aufzuheben ist, als er die Rückforderung bis zum 12. Juli 2005 erbrachter Heilbehandlungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin betrifft.
Von dem von der Beschwerdegegnerin mehrfach bekundeten Verzicht auf die Rückforderung bis zum 12. Juli 2005 erbrachter Heilbehandlungsleistungen im Umfang der vom Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin zu tragenden Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt; Urk. 5 S. 4 Ziff. II/4; Urk. 6/53) ist vorweg Vormerk zu nehmen.
5.2     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG, Art. 105 ff. UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 135 OG). Entsprechend spricht das EVG der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zu, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 und 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Die ausgangsgemäss teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat demnach auch im kantonalen Verfahren keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer).
Dem sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligenden Beigeladenen steht von vornherein keine Prozessentschädigung zu.


Das Gericht beschliesst:
Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung bis zum 12. Juli 2005 erbrachter Heilbehandlungsleistungen im Umfang der vom Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin zu tragenden Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt) verzichtet,


und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 insoweit aufgehoben, als er die Rückforderung bis zum 12. Juli 2005 erbrachter Heilbehandlungsleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin betrifft.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Kranken-Versicherung AG
- SUVA
- F.___
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).