Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00115
UV.2006.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___n, geboren 1970, war durch ihren Arbeitgeber bei der Genfer Versicherungen (Genfer) obligatorisch unfallversichert, als sie am 14. August 2002 im Badezimmer auf nassem Boden ausrutschte und dabei auf den Hinterkopf stürzte (Urk. 7/GG1 = 8/G5). Die erstbehandelnde Ärztin schloss auf eine Commotio cerebri und überwies die Versicherte zur neurologischen Abklärung ins B.___ (Urk. 8/GM4), wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Schädelkontusion diagnostiziert wurden (Urk. 8/GM6, 8/GM8, 12/2). In der Folge wurde A.___n durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, betreut, die eine Behandlung mittels Physiotherapie und Craniosacraltherapie veranlasste (Urk. 7/GGM1, 7/GGM3, 7/GGM4, 7/GGM7). Am 7. Mai 2004 berichtete Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, über einen erfreulichen Heilungsverlauf bei guter Prognose, weshalb die Heilbehandlungen eingestellt würden (Urk. 7/GGM8). Die entsprechenden Behandlungskosten wurden von der Genfer erstattet.
1.2     Mit Bagatellunfallmeldung vom 14. Juni 2005 meldete die Versicherte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich), in welche die Genfer zwischenzeitlich vollständig überführt worden war, sie habe sich am 17. Mai 2005 beim Duschen den Nacken verrenkt, worauf erneut Schmerzen im Nacken und im linken Arm aufgetreten seien (Urk. 8/G1, 8/G6). Mit Verfügung vom 10. August 2005 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht, da das gemeldete Ereignis weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (Urk. 8/G7). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 6. September 2005 (Urk. 8/G9) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2005 auch unter Berücksichtigung eines Rückfalls zum Unfall vom 14. August 2002 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob A.___n am 12. März 2006 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Heilbehandlungen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 hielt die Zürich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 30. Mai 2006 (Urk. 11) und der Duplik vom 13. Juni 2006 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel am 20. Juni 2006 geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des       Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.5     Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die am 17. Mai 2005 erneut aufgetretenen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 14. August 2002 zurückzuführen sind und der Unfallversicherer daher für den gemeldeten Rückfall die beantragten Leistungen für die Heilbehandlung zu erbringen hat (Urk. 1, 2, 6, 11, 15).
         Unbestritten ist, dass das gemeldete Ereignis vom 17. Mai 2005 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin erlitt am 14. August 2002 beim Sturz im Badezimmer auf den Hinterkopf neben Prellungen auch eine HWS-Distorsion und klagte über typische Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Übelkeit (Urk. 8/GM6). Anlässlich der erstmaligen Konsultation bei Dr. E.___ am 15. August 2002 wirkte die Versicherte auch etwas somnolent, weshalb die Ärztin eine Commotio cerebri für wahrscheinlich hielt. Eine Benommenheit konnte anlässlich der gleichentags im B.___ durchgeführten Untersuchung nicht mehr festgestellt werden, weshalb dort einzig eine Kontusion am Hinterkopf und eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurden (Urk. 8/GM6, 8/GM6, 12/2). Die dort durchgeführten radiologischen Abklärungen der HWS und des Schädels zeigten keine pathologisch auffälligen Befunde (Urk. 8/GM7). Nachdem die eingeleitete physiotherapeutische Behandlung keine Linderung der Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen gebracht hatte (Urk. 7/GGM1), führte die im September 2002 begonnene und Ende Januar 2003 abgeschlossene Behandlung mittels Craniosacraltherapie zur praktischen Schmerzfreiheit (Urk. 7/GG5, 7/GGM3). In der Folge traten bei Müdigkeit und Verspannung noch etwa zwei Mal pro Monat Nackenschmerzen auf (Urk. 7/GGM2), weshalb die Craniosacraltherapie fortgesetzt wurde (Urk. 7/GGM4). Danach war die Versicherte im Sommer 2003 weitgehend schmerzfrei, fühlte sich jedoch noch nicht vollständig geheilt, da zeitweilig und ohne erkennbaren Grund erneut Nackenschmerzen auftraten (Urk. 7/GG5, 7/GGM5). Im November 2003 fanden daher nochmals zwei Sitzungen Craniosacraltherapie statt, worauf die Versicherte wieder beschwerdefrei war (Urk. 7/GGM7).
         Am 7. Mai 2004 berichtete Dr. D.___, seit der Wiederaufnahme der Physiotherapie im Dezember 2003 zeige sich ein erfreulicher Heilungsverlauf, so dass nun keine weiteren Massnahmen mehr angezeigt seien und die Therapie abgeschlossen werden könne (Urk. 7/GGM8, vgl. auch Urk. 12/3).
3.2     Nachdem am 17. Mai 2005 nach einer Bewegung in der Dusche wieder Nackenschmerzen aufgetreten waren, begab sich die Versicherte erneut zu Dr. C.___ in Behandlung, die aufgrund der Stärke der Beschwerden auf einen Zusammenhang zum gemeldeten Unfallereignis vom 14. August 2002 schloss (Urk. 1, 3/6 = 8/GM3).
         Darauf wurde die Versicherte am 25. Mai 2005 durch Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht, der eine spontan aufgetretene myofasciale Dysbalance parazervikal und im Bereich des Schultergürtels diagnostizierte und der Versicherten vom 25. bis zum 27. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Einen unfallbedingten Kausalzusammenhang der Beschwerden konnte sich dieser Arzt nur schwer erklären und beurteilte den Fall als krankheitsbedingt (Urk. 8/GM1).
         Gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ vom 26. Mai 2006 kam es im Mai 2005 zu einer akuten Schmerzexazerbation bei Torticollis, bei der ein Zusammenhang mit einer persistierenden muskulären Dysbalance nicht sicher auszuschliessen sei (Urk. 12/1).

4.
4.1     Aus der Tatsache, dass nach einer Bewegung unter der Dusche erneut intensive Beschwerden aufgetreten sind, obgleich die Versicherte zuvor im Wesentlichen beschwerdefrei war, kann - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - nicht ohne weiteres auf einen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. August 2002 geschlossen werden. Auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. September 2005 kann daher nicht abgestellt werden, da daraus nicht hervorgeht, worauf sie sich bei der Beurteilung weiter abgestützt hat (Urk. 3/6 = 8/GM3). Insbesondere beim vorliegenden Fall, wo ein Rückfall nach einer längeren schmerzfreien Periode zu beurteilen ist, spricht der Zeitverlauf eher gegen einen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. August 2002, zumal Nackenbeschwerden und muskuläre Dysbalancen in der Gesamtbevölkerung häufig festgestellt werden. Dr. Jacques kam daher in seinem Arztbericht auch zum Schluss, eine Unfallkausalität zwischen der festgestellten myofascialen Dysbalance sei schwierig zu begründen (Urk. 8/GM1). Im Bericht vom 26. Mai 2006 relativierte darauf auch Dr. C.___ ihre ursprüngliche Einschätzung und hielt fest, ein Zusammenhang zwischen der Schmerzexazerbation und einer persistierenden muskulären Dysbalance könne nicht sicher ausgeschlossen werden (Urk. 12/1).
         Da demnach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. August 2002 und den am 17. Mai 2005 erneut aufgetretenen Nackenbeschwerden nur noch möglich erscheint und somit nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers für den gemeldeten Rückfall.
4.2     Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den am 15. Mai 2005 erneut aufgetretenen Nackenschmerzen und den Beschwerden im linken Arm mit dem Unfall vom 14. August 2002 bejaht würde, wäre mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum ursprünglichen Unfallereignis keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr gegeben.
         In den Arztberichten lässt sich für die geklagten Beschwerden kein klares somatisches Substrat finden. Soweit die Nackenbeschwerden auf eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen sind, ist dieser Befund zu wenig bestimmt, als dass daraus im Zusammenhang mit der diagnostizierten HWS-Distorsion auf einen objektiv hinreichend nachweisbaren Funktionsausfall zu schliessen wäre. Mangels eines organischen Substrats hat daher grundsätzlich eine Adäquanzprüfung nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS beziehungsweise Schädelhirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 117 V 359 ff. und 369 ff., vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2).
         Das Unfallereignis, bei dem die Versicherte im Badezimmer auf nassem Boden ausgerutscht ist und sich dabei eine Prellung am Hinterkopf und am linken Ellbogen zugezogen hat (Urk. 7/GG1, 8/GM3, 8/GM4), ist gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. November 2004 in Sachen P., U 173/03, Erw. 4.2.2, mit Hinweisen). Die Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn mehrere Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wäre (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
         Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung der HWS für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind indessen hier nicht ersichtlich, zumal im Bericht des Universitätsspitals festgehalten wurde, die Versicherte habe den Kopf gerade gehalten (Urk. 8/GM6). Es liegt auch keine besondere Schwere der für Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilverlauf und erheblichen Komplikationen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, da im Wesentlichen nur Schmerzmittel (Urk. 8/GM6, 8/GM8) abgegeben, physiotherapeutische Behandlungen (Urk. 7/GGM1) sowie insgesamt 17 Sitzungen mit Craniosacraltherapie (Urk. 7/GGM3, 7/GGM7) durchgeführt worden sind. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, zumal die Versicherte auf die verordnete Craniosacraltherapie gut angesprochen hat (Urk. 7/GGM3, 7/GGM7). Eine lange Arbeitsunfähigkeit hat zudem nie bestanden. Was schliesslich das Kriterium der Dauerschmerzen betrifft, ist dieses ebenfalls nicht hinreichend erfüllt, da die geklagten Kopfschmerzen nach drei Therapiesitzungen nicht mehr persistierten und die Nackenschmerzen nach vier weiteren Behandlungen ebenfalls besser wurden, so dass die Versicherte am 30. Januar 2003 beschwerdefrei war (Urk. 7/GGM3). Im November 2003 traten darauf erneut Nackenbeschwerden auf, die jedoch bereits nach zwei Sitzungen Craniosacraltherapie verschwanden (Urk. 7/GGM7). Das Kriterium der Dauerschmerzen ist, auch wenn von der Versicherten immer wiederkehrende Nackenschmerzen geschildert worden sind (Urk. 7/GG5), in jedem Fall nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Zudem wurde der Versicherten nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, was darauf schliessen lässt, dass sie durch die Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt war.
         Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der am 17. Mai 2005 erneut aufgetretenen und als Rückfall gemeldeten Beeinträchtigungen zu verneinen ist. Die Zürich hat ihre Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall daher zu Recht verneint. Eine weitere ärztliche Beurteilung, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Replik eventualiter beantragt hat, erübrigt sich bei diesen Gegebenheiten.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).