Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00117[8C_470/2007]
UV.2006.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 23. Juli 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
Sonder & Partner, Advokaturbüro Bern
Rossimattstrasse 17, 3074 Muri b. Bern


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1976, war seit 1994 bei der A.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als sie am 16. Oktober 1998 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/1 Ziff. 1-6).
         Der am Folgetag erstbehandelnde Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/2 Ziff. 5 und 8).
         Der nachbehandelnde Hausarzt (vgl. Urk. 7/4) Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 4. Dezember 1998, die Arbeit sei am 16. November 1998 zu 50 % wieder aufgenommen worden (Urk. 7/6 Ziff. 4a). Am 16. Februar 1999 berichtete er, die Arbeit sei am 21. Dezember 1998 zu 100 % wieder aufgenommen worden (Urk. 7/10 Ziff. 4a). Dies bestätigte er am 21. April 1999 mit dem Hinweis, der Einsatz im Betrieb sei bereits optimal geregelt worden; die Versicherte habe aber vor, eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu suchen (Urk. 7/15 Ziff. 4a und 5).
1.2     Am 17. Dezember 1999 berichtete Dr. C.___, der Verlauf sei eigentlich gut und problemlos. Nach starken Belastungen träten vermehrt Schmerzen auf. Die Versicherte absolviere 1-2 Mal wöchentlich Physiotherapie, dies reduziere die Schmerzhäufigkeit und Intensität. Er hielt eine freie Beweglichkeit (wohl der HWS) fest und führte aus, es sei eine volle Arbeitsfähigkeit gewährleistet (Urk. 7/23 Ziff. 2).     Am 13. September 2000 berichtete Dr. C.___, er habe die Versicherte erst jetzt wieder gesehen. Sie habe am 2. Juni 2000 eine Tochter zur Welt gebracht. Während der Schwangerschaft sei es eigentlich ganz gut gegangen mit wenig Problemen und keinen Kopfschmerzen. Seit Mitte August träten erneut und verstärkt Kopf- und Nackenbeschwerden auf. Die Versicherte möchte sich in - von der SUVA zu übernehmende - osteopathische Behandlung begeben (Urk. 7/36).
         Am 18. April 2001 berichtete Dr. C.___, bei der letzten Konsultation im November 2000 sei eine doch deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten gewesen, weshalb seither keine weiteren Abklärungen oder Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (Urk. 7/40).
         Am 7. Juni 2002 berichtete Dr. C.___, die Versicherte habe ihn letztmals vor einem Jahr konsultiert, und nannte als Behandlung „gelegentlich Physiotherapie“ (Urk. 7/41; vgl. auch Urk. 7/47).
         Am 25. November 2002 hielt Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, wesentliche pathologische Befunde seien nicht mehr zu erheben. Muskuläre Verspannungen würden periodisch mit einer Mischung von Osteopathie und klassischer Physiotherapie behandelt. Unter grosszügiger Interpretation müsse diese Behandlung noch als Folge des Unfalls vom 16. Oktober 1998 eingestuft werden (Urk. 7/50 S. 3 unten).
1.3     In seinem Bericht vom 18. August 2004 nannte Dr. C.___ als Diagnose ein chronifiziertes posttraumatisches Cervikalsyndrom (Urk. 7/62 Ziff. 1). Er habe die Versicherte bezüglich Nacken seit langer Zeit nicht mehr gesehen; sie mache offenbar intermittierend Physiotherapie; der Zustand sei stabil (Urk. 7/62 Ziff. 2).
         Am 25. August 2004 teilte die SUVA Dr. C.___ mit, sie komme für die Kosten einer Physiotherapie einmal jährlich nach wie vor auf. Eine weitergehende ärztliche Behandlung sei nicht mehr notwendig, weshalb sie den Fall vorerst einmal abschliesse (Urk. 7/66).
         Nach entsprechender Intervention der Versicherten (Urk. 7/67, Urk. 7/72) präzisierte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 20. Oktober 2004 die Beschränkung auf eine einzige Physiotherapieserie pro Jahr sei so nicht haltbar. Die SUVA übernehme „die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen“. Dies beinhalte aber auch, dass die Behandlung notwendig und geeignet sei, die Folgen des Unfalls wirklich anzugehen. Sechs Jahre nach dem erlittenen Trauma müsse man sich auch die Frage stellen, ob eine Langzeitbehandlung wirklich helfe. Man werde in Abhängigkeit von der Zeit seit dem Unfallereignis in der Übernahme von Physiotherapiekosten zurückhaltender werden (Urk. 7/74).
         Am 9. Juni 2005 (Urk. 7/89) und 4. Oktober 2005 (Urk. 7/103) wurde ein rheumatologisches und ein neurologisches Gutachten erstellt, welches die zuständige Haftpflichtversicherung veranlasst hatte (vgl. Urk. 7/76).
1.4     Mit Schreiben vom 11. August 2005 und sodann Verfügung vom 5. Oktober 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Urk. 7/98). Die dagegen am 3. November 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/104) wies sie am 8. Februar 2006 ab (Urk. 7/107 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. März 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 31. August 2005 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 17. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die sich aus Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ergebende Leistungspflicht und das Erfordernis eines rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen.
         Diesen gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3     Eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro bedeutet kein Rückkommen auf den Entscheid betreffend die bisher gewährten Versicherungsleistungen. Die zukünftige Leistungseinstellung kann der Unfallversicherer - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen - ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an den Entscheid betreffend früher ausgerichtete Leistungen vornehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden. Danach kann der Unfallversicherer auch bei vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Denn es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1, mit Hinweis).

2.       Die Beschwerdegegnerin führte als Begründung für die vorgenommene Leistungseinstellung aus, die Beschwerdeführerin habe die Arbeit ab 16. November 1998 zu 50 % und ab 21. Dezember 1998 zu 100 % wieder aufnehmen können. Seither hätten zahlreiche physiotherapeutische Behandlungen stattgefunden (Urk. 2 S. 2 lit. C). Es seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar und zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. November 1998 bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 5 Ziff. 5).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Leistungseinstellung sei nicht nachvollziehbar, denn die Beschwerdegegnerin habe noch am 20. Oktober 2004 in aller Form zugesichert, dass sie die zweckmässige und notwendige Behandlung der Unfallfolgen übernehmen werde (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2). Der natürliche Kausalzusammenhang werde im rheumatologischen Gutachten vom 9. Juni 2005 bestätigt; auch die Adäquanz sei zu bejahen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

3.
3.1     Am 16. Oktober 1998 hielt die Beschwerdeführerin das von ihr gelenkte Auto vor einem Fussgängerstreifen an; daraufhin wurde dieses von hinten angefahren (Urk. 7/1, Urk. 7/4). Unbestrittenermassen zog sie sich dabei eine HWS-Distorsion zu.
         Ab 16. November 1998 (rund 1 Monat nach dem Unfall) war die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % und ab 21. Dezember 1998 (gut 2 Monate nach dem Unfall) wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/6, Urk. 7/10).
3.2     Die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals F.___ berichteten in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/89), die Beschwerdeführerin leide an chronisch persistierenden, belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen im Nacken und Schultergürtel. In Abhängigkeit von der Intensität der Nackenbeschwerden träten gelegentliche Kribbelparästhesien in den Armen auf. Es bestehe eine Wetterfühligkeit, und in Abhängigkeit von der Schmerzintensität träten Schwindel und Nausea mit gelegentlichem Erbrechen auf (Urk. 7/89 S. 3 Ziff. 4).
         Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall vollständig gesund und beschwerdefrei gewesen. Deshalb seien die seit diesem Ereignis neu aufgetretenen und seither persistierenden Beschwerden ausschliesslich auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 7/89 S. 5 Ziff. 7).
         Nach mehrjährigem Verlauf sei von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Detonisierende physiotherapeutische Massnahmen und Ganzkörper-Therapien seien weiterhin zu empfehlen (Urk. 7/89 S. 7 Ziff. 9).
3.3     Die Ärzte der Neurologischen Klink des Kantonsspitals F.___ berichteten in ihrem Gutachten vom 4. Oktober 2005 (Urk. 7/103), aktuell habe die Beschwerdeführerin ständige Nackenbeschwerden im Sinne eines Spannungsgefühls, zusätzlich auch Schmerzen im Nacken. Bei Zunahme der Beschwerden träten begleitend Schwindel und Übelkeit, selten auch Erbrechen, auf. Relevante Kopfschmerzen habe die Beschwerdeführerin nicht mehr (Urk. 7/103 S. 6 Mitte).
         Mit der offensichtlich kontinuierlichen und zufriedenstellenden Arbeitsleistung in einem Pensum von 70 % und gleichzeitigem Erfüllen ihrer Aufgaben als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes bewältige die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum, das zweifellos über ein normales 100%iges Pensum hinausgehe; Anhaltpunkte für eine unfallbedingte dauerhafte Verminderung der Arbeitsfähigkeit seien nicht ersichtlich (Urk. 7/103 S. 7 f.).
         Die chronischen, intermittierend sich verstärkenden HWS-Beschwerden mit verminderter Belastbarkeit seien - im Unterschied zu den unfallunabhängigen Kribbelparästhesien - zunächst ausschliesslich durch den Unfall verursacht worden (Urk. 7/103 S. 8 Ziff. 7).
         Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolge sei keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten. Gelegentliche intermittierende Physiotherapien seien aber voraussichtlich erforderlich, um den jetzigen Leistungszustand zu stabilisieren (Urk. 7/103 S. 9 Ziff. 9).
                 
4.
4.1     Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen besteht solange, als von der Fortsetzung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (vorstehend Erw. 1.2).
         Gemäss übereinstimmender und klarer Feststellung sowohl im rheumatologischen als auch im neurologischen Gutachten ist von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Physiotherapeutische Massnahmen wurden aus rheumatologischer Sicht zwar als empfehlenswert erachtet. Aus neurologischer Sicht wurden sie als voraussichtlich erforderlich bezeichnet, „um den jetzigen Leistungszustand zu stabilisieren“. Gleichzeitig wurde ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin bewältigte Pensum liege effektiv weit über 100 %; eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erkennen.
4.2     Vor diesem Hintergrund besteht keine Grundlage für eine über die bereits während annähernd 7 Jahren seit dem Unfall erbrachten Leistungen hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dass gelegentliche Physiotherapien aus gutachterlicher Sicht empfehlenswert erscheinen, ändert daran deshalb nichts, weil sie - ebenfalls gemäss gutachterlicher Einschätzung - dazu dienen, bei einer unfallbedingt nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit eine umständehalber 100 % übersteigende Beanspruchung zu bewältigen.
         Bereits im November 2002 erachtete der Kreisarzt die Übernahme von Physiotherapie lediglich „unter grosszügiger Interpretation“ als angezeigt. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im Oktober 2004 zur Kostenübernahme einer „zweckmässigen“, mithin notwendigen und geeigneten, Behandlung bereit und stellte in Aussicht, in der Übernahme von Physiotherapiekosten zurückhaltender zu werden. Inwiefern die schliesslich im August 2005 angekündigte Leistungseinstellung überraschend erfolgt sein sollte, ist nach dieser Lage der Dinge nicht ersichtlich.
4.3     Eine über den strittigen Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre schliesslich auch unter dem Aspekt des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zu verneinen. Fraglich erscheint bereits, ob die noch vorhandenen Nackenbeschwerden in einen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall von 1998 gebracht werden können. Die diesbezügliche Einschätzung im rheumatologischen Gutachten beschränkte sich auf die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall gesund und beschwerdefrei gewesen. Eine über diese - der Maxime „post hoc ergo propter hoc“ entsprechende - Betrachtungsweise hinausgehende Begründung wurde nicht abgegeben, was praxisgemäss für den rechtsgenüglichen Nachweis der natürlichen Kausalität nicht ausreicht (vgl. BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b/aa). Im neurologischen Gutachten wurde zur Frage der Kausalität denn auch eher ausweichend Stellung genommen (vgl. Urk. 7/103 S. 8 oben).
4.4     Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs ist nach Massgabe der mit BGE 117 V 359 begründeten Praxis zu prüfen, denn es ist - bei Beschwerden ohne vorangegangene strukturelle Läsion, also ohne organisches Substrat - das in diesen Fällen vorausgesetzte so genannt typische Beschwerdebild gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin doch teilweise vorhanden, während andererseits nichts auf psychische Unfallfolgen hinweist.
         Ein Auffahrunfall der Art, wie in die Beschwerdeführerin erlitten hat (vgl. Erw. 3.1), gehört praxisgemäss in die Kategorie der mittleren Ereignisse an der Grenze zu den leichten.
         Von den zu prüfenden Kriterien ist das Ausmass und die Dauer einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mit einer gut zwei Monate nach dem Unfall wieder attestierten vollen Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht erfüllt.
         Ebenso klar sind weitere Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; ärztliche Fehlbehandlung; schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen) nicht erfüllt.
         Auch das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ist nicht erfüllt: Im neurologischen Gutachten wurde präzisiert, dass die Beschwerdeführerin ständige Nacken-Beschwerden angab, welche sie als Spannungsgefühl beschrieb. Auch wenn dazu belastungsabhängig gelegentlich eigentliche Nackenschmerzen (ausdrücklich jedoch keine Kopfschmerzen) treten, kann bei dieser Sachlage nicht von Dauer-Schmerzen im Sinne des zu prüfenden Kriteriums gesprochen werden.
         Somit ist beziehungsweise wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen im August 2005 empfundenen Beschwerden einerseits und dem Unfall vom Oktober 1998 andererseits zu verneinen.
4.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass keine über den 31. August 2005 hinaus reichende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder
- Bundesamt für Gesundheit

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).