Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 30. August 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1940 geborene T.___ arbeitete als Werkstattchef bei der Z.___ AG, "___", und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er am 12. November 1993 einen Verkehrsunfall erlitt. Dabei wurde er von einem ihm entgegenkommenden Fahrzeug, welches zwei andere Personenwagen überholte, frontal gerammt (Urk. 7/1). Er zog sich eine Orbitabodenfraktur links, eine Fraktur der lateralen Wand des Sinus lateralis links mit Hämatosinus sowie eine Patellaquerfraktur rechts zu (Urk. 7/4). Am 17. November 1993 wurden im Spital Y.___ am rechten Knie bei offener Reposition eine Osteosynthese mit zwei Spongiosaschrauben und eine Osteosynthese des Jochbeins links sowie eine Rekonstruktion des Orbitabodens links mit Lyoknorpelscheibe vorgenommen (Urk. 7/5/2 und Urk. 7/6). Aufgrund der Dislokation eines distalen Fragmentes wurde am 24. November 1993 am Spital Y.___ eine Reosteosynthese der Patella rechts durchgeführt (Urk. 7/5/1). Zum Aufbau des Quadricepsmuskels wurde dem Versicherten in der Folge Physiotherapie verordnet (Urk. 7/9). Am 11. Februar 1994 nahm der Versicherte seine Arbeit zu 50 % und per 2. Mai 1994 wieder vollständig auf (Urk. 7/11). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Taggeld und die Heilbehandlungskosten hinsichtlich des rechten Knies bis zum 8. beziehungsweise für die Gesichtsverletzung bis zum 28. Februar 1995 (Urk. 7/21 und Urk. 7/23).
1.2 Wegen heftiger Schmerzen im rechten Kniebereich liess der Versicherte am 13. Mai 1997 durch seine Arbeitgeberin einen Rückfall anmelden (Urk. 7/24). Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, "___", diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein posttraumatisches spondylogenes Syndrom rechts infolge muskulärer Dysbalance bei einem Status nach einer Patellamehrfragmentfraktur im Jahr 1993 (Arztzeugnis vom 29. Juli 1997, Urk. 7/25). Die SUVA übernahm in der Folge bis zum 7. Juli 1998 die Heilkosten (physikalische Therapie zur Dehnung der verkürzten Ischiocruralis-Muskulatur und Training der hypotrophen Quadrizeps-Muskulatur sowie Infiltration der Ursprungstendinosen im Sacrumbereich; Urk. 7/25 und Urk. 7/37-39).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, erachtete in seiner Abschlussuntersuchung vom 7. Juli 1998 die sekundären Beschwerden im Bereich der beckennahen Muskelansätze nicht mehr als Unfallfolge, hielt die festgestellten ausgeprägten periartikulären Weichteilverkalkungen jedoch als mögliche Ursache von Knieschmerzen (Urk. 7/38/2). Am 26. Oktober 1998 ersuchte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. A.___ um Kostengutsprache für einen Behandlungsversuch mit Akupunktur zur Linderung der posttraumatischen Oberschenkel-Knieschmerzen rechts (Urk. 8/41), dem die SUVA im Umfang von 10 Therapiesitzungen entsprach (Schreiben vom 2. November 1998, Urk. 7/42).
1.3 Nachdem der Versicherte am 19. Januar 2005 durch Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Spital Y.___, wegen Nacht- und Ruheschmerzen im Knie rechts mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel bis hin zur rechten Leiste untersucht und ihm von diesen Ärzten eine physiotherapeutische Behandlung empfohlen worden war (Urk. 7/45), meldete der Versicherte am 20. Januar 2005 erneut einen Rückfall bei der SUVA an (Urk. 7/44).
1.4 SUVA-Kreisarzt Dr. E.___, Facharzt für Chirurgie, verneinte einen Zusammenhang zwischen den noch bestehenden lumbalen Beschwerden und dem Unfall vom 12. November 1993 (Formular vom 28. April 2005, Urk. 7/49). Gestützt darauf teilte die SUVA dem Versicherten mit Schreiben vom 29. April 2005 (Urk. 7/51) mit, dass sie mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. November 1993 und den gemeldeten Knieschmerzen rechts nicht leistungspflichtig sei. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Mai 2005 Einwände (Urk. 7/50). Auf Vorlage der Akten kam SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ erneut zum Schluss, dass höchstens ein "möglicher" Kausalzusammenhang zwischen "lumbogenen und muskulären/Leisten-"Beschwerden am rechten Oberschenkel zum Unfallereignis vom 12. November 1993 bei einer operierten und problemlos konsolidierten Patellamehrfragmentfraktur bestehe (Stellungnahme vom 26. Mai 2005, Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 hielt die SUVA daher an der Verneinung ihrer Leistungspflicht fest (Urk. 7/53). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2005 mündlich Einsprache, welche von der SUVA zu Protokoll genommen wurde (Urk. 7/54). Ebenso liess die Krankenversicherung, CSS, Versicherung für KVG-Versicherungen, Zürich, mit Eingabe vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/56) vorsorglich Einsprache erheben, woran sie mit Schreiben vom 5. August 2005 (Urk. 7/58) festhielt und weitere Ausführungen zur Begründung machte. Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, "___", vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/64) wies die SUVA die Einsprachen mit Entscheid vom 30. Dezember 2005 (Urk. 7/65) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2006 (Urk. 1) durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern a.A., Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2005 aufzuheben und es sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Konsultation im Spital Y.___ vom 19. Januar 2005 sowie die darauf gestützt verordneten Heilbehandlungen zu übernehmen.
Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 30. Dezember 2005 aufzuheben und das Verfahren zwecks ergänzender medizinischer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2006 (Urk. 6) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 23. Juni 2006 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte gleichzeitig den Bericht von Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, "___", an seine Rechtsvertreterin (Urk. 10) ein. Nach Erstattung der Duplik vom 14. Juli 2006, womit die SUVA ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 20. Juli 2006 für geschlossen erklärt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 20. Januar 2005 gemeldeten Beschwerden (Urk. 7/44 und Urk. 7/45) auf den Unfall vom 12. November 1993 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin dafür leistungspflichtig ist.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren diesbezüglich abschlägigen Entscheid damit, dass die gemeldeten Beschwerden (Oberschenkel, Leiste, Rücken) keine wahrscheinliche Unfallfolge darstellten (Urk. 7/53, Urk. 2, Urk. 6 und Urk. 14) und sie die dafür im Spital Y.___ am 19. Januar 2005 eingeleiteten Massnahmen daher nicht zu übernehmen habe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die nach wie vor bestehenden Schmerzen, welche primär im Kniebereich zu lokalisieren seien, unfallkausal seien (Urk. 1 und Urk. 9). Dementsprechend bestehe ab Behandlungsaufnahme vom 19. Januar 2005 eine Leistungspflicht der SUVA für die Heilbehandlungskosten.
3.
3.1 Betreffend die Beschwerden, deren Unfallkausalität strittig ist, stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
3.1.1 Gemäss Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Chirurgische Poliklinik, Spital Y.___, erwies sich der postoperative Verlauf nach einer Reosteosynthese der Patella am 24. November 1993 als problemlos (Bericht vom 11. April 2004, Urk. 7/10). Anlässlich der letzten Kontrolle vom 1. Februar 1994 habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Vollbelastung gehe und er einen Bewegungsumfang von 0°/0°/130° aufweise. Die spezialärztliche Behandlung in der Sprechstunde der Unfallchirurgie werde demnach abgeschlossen und die Weiterbehandlung erfolge durch den Hausarzt. Nicht ausgeschlossen seien posttraumatische arthrotische Veränderungen am Femuro-patellargelenk.
3.1.2 In seinem Bericht vom 8. Februar 1995 (Urk. 7/21) teilte Dr. I.___ mit, er halte die Behandlung der auf den Unfall vom 12. November 1993 zurückzuführenden Kniebeschwerden für abgeschlossen. Zudem führte er darin aus, dass die Patellafraktur dem Beschwerdeführer beim längeren Sitzen Beschwerden verursacht habe. Es habe ein Flexionsdefizit und eine persistierende Schwellung des Knies bestanden. Daher seien nochmals Physiotherapie mit Dehnungsübungen und Quermassagen verordnet worden. Dadurch sei der Beschwerdeführer beweglicher und weitgehend beschwerdefrei geworden. Die Therapie sei nun abgeschlossen.
3.1.3 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 29. Juli 1997 (Urk. 7/25) an, dass der Beschwerdeführer seit seinem Autounfall über Gesäss- und Oberschenkelschmerzen sowie seltener Knieschmerzen mit diskreter Schwellung klage. Es sei eine deutliche Quadriceps-Hypothrophie rechts vorhanden. Diese äussere sich vor allem in der Konsistenz, weniger im Umfang, welcher lediglich um einen Zentimeter verringert sei. Die rechtsseitige Ischiocruralis-Muskulatur sei verkürzt mit stark schmerzhaften Ursprungstendinosen im Sakrumrandbereich. Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer aufgrund dessen ein posttraumatisches spondylogenes Syndrom rechts infolge muskulärer Dysbalance bei einem Status nach einer Patellamehrfragmentenfraktur 1993. Die stark schmerzhaften Ursprungstendinosen habe er bis anhin mit Infiltrationen sowie physikalischen Therapien behandelt.
3.1.4 SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ ging von einem mindestens wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den erneut geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 12. November 1993 aus (Stellungnahme vom 31. Juli 1997, Urk. 7/26).
3.1.5 Im Verlaufsbericht vom 21. Oktober 1997 (Urk. 7/29) führte Dr. A.___ aus, dass die Physiotherapie zur Verbesserung der Knieflexion, nicht aber zur Linderung der im Gesäss und Oberschenkel rechts lokalisierten Schmerzen geführt habe. Erst durch wiederholte Steroidinfiltrationen habe eine Linderung der hartnäckigen Tendinosen am Sakrumrand sowie Trochanter major rechts erzielt werden können. Gegenwärtig sei nun der spontane weitere Verlauf abzuwarten. Eventuell seien noch weitere Infiltrationen notwendig.
Aus dem Schreiben von Dr. A.___ an die ärztliche Leitung der Unfallchirurgie des Spitals Y.___ vom 17. November 1997 (Urk. 7/30) geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen wechselnder Intensität im Gesäss-, Hüft- und Oberschenkelbereich klage. Dies vor allem bei längerem Sitzen im Auto. Eine Teilursache dieser Schmerzen sei sicher spondylogener Natur infolge deutlicher muskulärer Dysbalance der Ischiocruralismuskulatur sowie einer Quadricepshypothrophie. Die von ihm veranlasste Physio- und Infiltrationstherapien hätten die Beschwerden nur kurzfristig beeinflusst. Die Belastbarkeit des Kniegelenks sei weitgehend uneingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei der festen Überzeugung, dass die verbleibenden Schmerzen Folge des noch liegenden Osteosynthesematerials sei und er wünsche eine Beurteilung. Der Beschwerführer sei daher zu einer Untersuchung ins Spital Y.___ aufzubieten.
3.1.6 Am 12. Dezember 1997 erstatteten PD Dr. med. K.___, Oberarzt, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Spital Y.___, der Beschwerdegegnerin einen Bericht, worin sie beim Beschwerdeführer die Diagnose einer retropatellären Arthrose mit Quadricepsverspannungen im rechten Kniegelenk nach Osteosynthese einer Patella-Mehrfragmentfraktur rechts am 17. beziehungsweise am 24. November 1993 stellten (Urk. 7/31). Im Weiteren führten sie darin aus, dass der Beschwerdeführer bis im Frühjahr 1997 bezüglich des rechten Kniegelenkes praktisch beschwerdefrei gewesen sei. Seit diesem Zeitpunkt klage er nun vemehrt über ziehende Schmerzen im Oberschenkelbereich proximal und distal sowie klassische Anlaufschmerzen. Insbesondere verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen bereits nach etwa einer halbstündigen Autofahrt. Er müsse sich dann jeweils die Beine vertreten. Danach habe er wieder ein schmerzfreies Intervall. Die Ärzte des Spitals Y.___ stellten eine freie Beweglichkeit, keinen endständigen Schmerz und ein reizloses Kniegelenk ohne Erguss fest. Die Wunden seien reizlos und der Bandapparat stabil. Es seien keine Meniskuszeichen vorhanden. Die Zohlen-Zeichen seien negativ. Ebenso sei der Apprehension-Test negativ. Es bestehe eine Druckdolenz über dem lateralen Retinaclum sowie an den Ansatzpunkten des Musculs quadriceps. Die Ärzte des Spitals Y.___ beurteilten die Situation dahingehend, dass beim Beschwerdeführer beginnende Symptome eines traumatisch bedingten retropatellären Knorpelschadens vorhanden seien. Sie hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine Entfernung des Schraubenmaterials kaum eine Besserung der Beschwerden mit sich bringen würde. Zudem könnten diese auch nicht vollständig entfernt werden, da diese beim Herausdrehen erfahrungsgemäss abzubrechen pflegten. Deshalb hätten sie dem Beschwerdeführer primär Physiotherapie zur Verbesserung der Ansatztendinosen sowie zur Kräftigung des Quadriceps verordnet. In sechs Wochen habe nochmals eine radiologische und klinische Nachkontrolle zu erfolgen. Sollte sich bis dann keine Besserung eingestellt haben, wäre eventuell eine Materialentfernung sowie eine bilanzierende Arthroskopie zur Beurteilung des rechten retropatellären Knorpelschadens zu evaluieren.
3.1.7 Im Verlaufsbericht vom 12. Juni 1998 (Urk. 7/37) führten PD Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Spital Y.___, aus, dass beim Beschwerdeführer bei persistierenden Beschwerden am 23. Januar 1998 eine lokale Infiltration des rechten Kniegelenks peripatellär lateral durchgeführt worden sei. Bei der Nachkontrolle am 27. Februar 1998 habe sich eine deutlich verbesserte Beschwerdesituation gezeigt. Bei Knieflexion sei eine persistierende subpatelläre Krepitation vorhanden. Die Zohlen-Zeichen seien negativ. Zum Aufbau des Musculus Quadriceps stehe der Beschwerdeführer nach wie vor in Physiotherapie. Möglicherweise verbleibe schmerzbedingt eine Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Kniegelenk.
3.1.8 Als Ergebnis der Untersuchung vom 7. Juli 1998 hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, "___", in seinem Bericht desselben Datums (Urk. 7/38) fest, dass die Patellafraktur rechts durch drei Schrauben im zweiten Anlauf schön osteosynthetisiert sei. Es resultiere eine stufenfreie Gelenkfläche. Dagegen hätten sich ausgeprägte periartikuläre Weichteilverkalkungen ausgebildet, welche möglicherweise gewisse Schmerzen verursachten. Für eine interventionelle Gelenkstoilette fehle ihm ein ausreichendes medizinisches Substrat. Ein solcher Eingriff könne auch noch später durchgeführt werden. Da keine im Femoropatellargelenk wirksame Inkongruenz vorliegen dürfte, schade weiteres Zuwarten nicht. Die sekundären Beschwerden im Bereich der beckennahen Muskelansätze seien vier bis fünf Jahre nach dem Ereignis nicht mehr mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als typische Unfallfolgen anzusehen, da keine entsprechende Gehbehinderung mit unfallähnlicher Fehlbelastung vorliege. Die Beinachsen und -längen seien ausgeglichen und die Kniegelenksbeweglichkeit frei. Die Anlaufschmerzen dürften vorwiegend extraartikulär bedingt sein. Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, seine Muskulatur durch möglichst geführte sportliche Bewegungsabläufe wie Radfahren, Langlauf und Laufen auf der Finnenbahn zu trainieren. Der äusserst kooperativ und motiviert erscheinende Explorand sei weiterhin voll arbeitsfähig. Der Rückfall sei bis zum aktuellen Zeitpunkt im Sinne von Abklärungsmassnahmen zu übernehmen. Spätere Behandlungen und Abklärungen bezüglich artikulärer und periartikulärer Unfallfolgen am rechten Knie sollten gegebenenfalls erneut als Rückfall geltend gemacht werden.
3.2
3.2.1 Dres. C.___ und D.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2005 (Urk. 7/45) beim Beschwerdeführer nebst dem bekannten Status nach einer Patella-Mehrfragmentfraktur aktuell unklare Knie-, Oberschenkel- sowie Inguinalschmerzen rechts. Differentialdiagnostisch gingen sie von lumbalen, muskulären Schmerzen aus. Dazu führten die Ärzte des Spitals Y.___ aus, dass die angegebenen Beschwerden aktuell schwierig zuzuordnen und zu objektivieren seien. Am ehesten seien diese muskulär oder lumbogen bedingt. Zurzeit werde - nebst lokalen und systemischen Antiphlogistika/Analgetika eine intensive Physiotherapie zum Aufbau der Quadricepsmuskulatur rechts, zur Dehnung des Rückens und der unteren Extremität, zur Gangschulung und zur Instruktion von physiologischer Haltung bei Alltagsbewegungen empfohlen. Bei Persistenz der Beschwerden hielten die Ärzte des Spitals Y.___ zudem eine Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde von PD Dr. N.___, Klinik X.___, "___", für sinnvoll.
3.2.2 Auf interne Anfrage hin verneinte SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ mit Formular vom 28. April 2005 die natürliche Kausalität zwischen den lumbalen Schmerzen und dem Unfall vom 12. November 1993 (Urk. 7/49).
Am 26. Mai 2005 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ aufgrund der Akten eine Beurteilung der natürlichen Kausalität vor (Urk. 7/51). Er hielt dabei fest, dass die Beschwerden ausserhalb des Kniegelenks bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Juli 1998 nicht als unfallkausal beurteilt worden seien. Ebenso seien die Schmerzen im Rahmen der spezialärztlichen chirurgischen Untersuchung im Spital Y.___ vom 19. Januar 2005 nicht dem Kniegelenk, sondern einem muskulären und/oder lumbogenen Ursprung zugeordnet worden. Ein Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Kniegelenk beziehungsweise der Patella sei nicht festgestellt worden. Bereits schon im Jahr 1997 seien diese Beeinträchtigungen bloss als administrative Unfallfolgen anerkannt worden und nicht als solche, welche in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 12. November 1993 stünden. Die Beschwerden seien mehrmals spezialärztlich abgeklärt worden und nie in einen Zusammenhang mit der Patella oder dem Kniegelenk bei leichten postoperativen degenerativen Veränderungen gebracht worden. Aufgrund von Veränderungen der unteren Wirbelsäule sei die Schmerzursache muskulär und lumbogen bedingt. Es bestehe daher höchstens ein "möglicher" Zusammenhang zwischen den "lumbogenen und muskulären/Leisten"-Beschwerden am rechten Oberschenkel und dem Unfallereignis vom 12. November 1993.
3.2.3 Versicherungsmediziner Dr. F.___ vertrat am 27. Dezember 2005 gestützt auf die Akten die Ansicht, dass auch für die Ärzte des Spitals Y.___ die Ursache der Beschwerden unklar gewesen sei (Urk. 7/64). Eine eindeutige Diagnose könne nicht gestellt werden. Offensichtlich gingen die zeitweise vorhandenen Beeinträchtigungen aber nicht von der Patella aus. Das Kniegelenk sei reizlos, stabil und frei beweglich. Es fänden sich kein Erguss und speziell kein Retropatellarschmerz. Die Beinlängen seien symmetrisch und auch radiologisch zeige sich gegenüber den früheren Aufnahmen unverändert bloss eine beginnende Retropatellararthrose und damit kein erheblicher Integritätsschaden. Dass die unklaren Beschwerden bis in die Leiste von den drei Schrauben in der Patella herrühren könnten, erachte er als unwahrscheinlich. Radiologisch fänden sich auch keine Lockerungszeichen. Eine Metallentfernung sei weder indiziert noch sinnvoll, vielmehr bestehe die Gefahr einer Komplikation aufgrund eines möglichen Schraubenbruchs. Eine Kausalität zwischen den unklaren Beschwerden und dem Unfall vom 12. November 1993 erscheine höchstens möglich.
3.2.4 Dr. G.___ diagnostizierte schliesslich in seinem Bericht zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2006 (Urk. 10) eine posttraumatische Femuropatellararthrose rechts nach osteosynthetischer, schraubenfixierter Patellaquerfraktur rechts vom 12. November 1993. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und die ihm von der SUVA-Luzern zur Verfügung gestellten Röntgen-Akten führte er im Weiteren aus, der Beschwerdeführer klage beim Autofahren, nach längerem Sitzen und auch nachts über gut lokalisierbare Schmerzen im rechten Knie. Im Rahmen seiner Untersuchung habe er einen hinkfreien Gang und eine verstrichene Kniegelenkskontur rechts, eine gut einen Zentimeter breitere Patella rechts als links sowie eine Druckdolenz am unteren und oberen Patellapol besonders lateral feststellen können. Die aktive Streckung des rechten Knie sei gut bei leicht schmerzhafter Patellaverschieblichkeit. Im Weiteren bestehe rechts im Vergleich zu links eine um 15° reduzierte Flexion. Auf den Röntgenbildern seien eine fortgeschrittene Femuropatellararthrose rechts mit Verkalkungen und Verknöcherungen bei der Redinakula sowie osteophytische Auflagerungen ersichtlich. Zudem zeige sich eine gelenkige Patellafläche mit Stufenbildung und Gelenkspaltverschmälerung der lateralisierten Patella, besonders lateral. Die aufgeführten Befunde liessen keinen Zweifel an der Diagnose aufkommen. Die Femuropatellararthrose stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit den Ereignissen vom 12. November 1993 in kausalem Zusammenhang. Schon alleine die Röntgenbefunde hätten die untersuchenden Kollegen im Spital Y.___ auf die Diagnose hinweisen müssen. Die bestehende Femuropatellararthrose sei irreversibel und konsekutiv. Eine gewisse Verlangsamung des Fortschreitens könne das Erhalten der Beweglichkeit des Kniegelenks gewährleisten. Die bisher wiederholt durchgeführten ambulanten physikalischen Behandlungen und die Akupunktur hätten das Beschwerdebild offensichtlich klein halten können. Diese Behandlungsmassnahmen seien sinnvoll und auch in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Langzeitprognose sei jedoch ungünstig mit Aussicht auf weitere chirurgische Massnahmen. Die alleinige Entfernung des Osteosynthesematerials sei nicht zu empfehlen, weil dadurch weder der Zustand noch die Prognose verbessert werden könnten.
3.3
3.3.1 Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Retropatellararthrose (=Femuropatellararthrose) rechts bei einem Status nach einer Patellamehrfragmentfraktur mit offener Reposition und Osteosynthese mit Spongiosaschrauben vom 17. November 1993 und einer Reosteosynthese der Patella vom 24. November 1993 vorliegt. Es ist im Weiteren unbestritten, dass die Retropatelleararthrose auf den Unfall vom 12. November 1993 zurückzuführen ist (Urk. 7/45, Urk. 9 und Urk. 10) und die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für damit im Zusammenhang stehende Behandlungsmassnahmen leistungspflichtig ist (Urk. 14).
Zu prüfen ist nunmehr, ob sich die im Rahmen der zweiten Rückfallmeldung vom 20. Januar 2005 geltend gemachten und behandelten Beeinträchtigungen, welche sich anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte des Spitals Y.___ am 19. Januar 2005 als Knie-, Oberschenkel- und Leistenbeschwerden präsentierten (Urk. 7/45) und hernach in der Einsprache vom 27. Juni 2005 nur noch als Knieschmerzen beschrieben wurden (Urk. 7/54), auf die beim Beschwerdeführer vorhandene arthrotische Erkrankung der rechten Kniescheibe (Urk. 7/45) zurückführen lassen.
3.3.2 Eine femoro-patellare Arthrose kann posttraumatisch vor allem nach einer Patellafraktur auftreten. Klinisch besteht ein femoro-patellares Schmerzsyndrom, welches sich in einem vorderen Knieschmerz äussert. Es bestehen deutlich objektivierbare Befunde: retropatelläres Reiben, verminderte Beweglichkeit und Verdickung der Patella sowie eventuell ein Erguss. Radiologisch finden sich alle Zeichen einer Arthrose mit Dezentrierung, Gelenkspaltverschmälerung und Osteophyten (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. vollständig neu überarbeitete Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2002, S. 1067 Ziff. 66.8.2).
Die Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer anlässlich ihrer Untersuchung vom 19. Januar 2005 keine aktivierte Femuropatellararthrose (Urk. 7/45). Entsprechend stellten sie eine reizlose indolente Narbe ohne Erguss fest. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht über einen Retropatellarschmerz geklagt. Palpabel sei einzig eine kleine Verkalkung im Weichteilgewebe über dem lateralen Epikondylus femoris gewesen. Seiten- und Kreuzbänder seien stabil und die Meniskuszeichen negativ gewesen. Der aktive Bewegungsumfang sei seitengleich 145°-0°-0° und die periphere Durchblutung intakt gewesen. Es habe kein Achsenstossschmerz bestanden. Die Beinlängen seien symmetrisch. Der Trendelenburg sei diskret positiv. Im Weiteren erkannten die Ärzte des Spitals Y.___ auch anhand der Röntgenbilder vom 21. Januar 2005 nebst einer unauffälligen Situation bloss eine beginnende Retropatellararthrose ohne Lockerungszeichen der drei Schrauben bei einer konsolidierten Patellafraktur. Eine aktivierte Femuropatellararthrose schlossen diese Ärzte zwar nicht explizit aus, kamen jedoch anhand der erhobenen Befunde zum Schluss, dass die Beschwerden aktuell schwierig zuzuordnen und zu objektivieren seien. Am ehesten seien sie muskulär und lumbogen bedingt. Aufgrund dieser ausführlichen sowie nachvollziehbaren Begründung, welche auf allseitigen Untersuchungen, der Anamnese und der geklagten Beschwerden beruht (vgl. Erw. 1.7), ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung des zweiten Rückfalls im Januar 2005 beim Beschwerdeführer keine aktivierte Femuropatellararthrose vorhanden gewesen war. Gestützt darauf erscheint auch die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes vom 28. April 2005 (Urk. 7/49), wonach die "lumbalen Schmerzen" nicht auf den Unfall vom 12. November 1993 zurückzuführen seien, im Ergebnis nachvollziehbar. Dies obwohl er die nebst den Oberschenkel- und Leistenbeschwerden vom Beschwerdeführer auch geklagten Knieschmerzen (Urk. 7/45) damit ausser Acht gelassen hat. Angesichts des Umstandes jedoch, dass die Ärzte des Spitals Y.___ hinsichtlich des rechten Knies bloss unauffällige Befunde zu erheben vermochten, ist die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes nicht anzuzweifeln. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn Dr. G.___ die Röntgenbilder vom 21. Januar 2005 in seinem Bericht vom 22. Juni 2006 (Urk. 10) scheinbar anders interpretierte und davon ausging, dass beim Beschwerdeführer nicht nur eine beginnende, sondern eine fortgeschrittene Femuropatellararthrose rechts vorliege. So kann nämlich eine Arthrose trotz im Röntgenbild erkennbarer Schäden des Gelenkknorpels lange stumm und symptomlos bleiben (vgl. http://sites.ucb.de/gelenkbeschwerden /3_stadien_symptome.html).
Aus den von Dr. G.___ beim Beschwerdeführer am 26. April 2006 erhobenen Befunden ergeben sich aber Hinweise dafür, dass sich die Femuropatellararthrose beim Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aktiviert haben könnte (Bericht vom 22. Juni 2006, Urk. 10). Einerseits klagte der Beschwerdeführer gegenüber diesem Arzt nunmehr über entsprechende Symptome und fanden sich andererseits auch in der klinischen Untersuchung Anzeichen für eine solche Diagnose. Im Gegensatz zur Untersuchung im Januar 2005 durch die Ärzte des Spitals Y.___ klagte der Beschwerdeführer nunmehr nur über gut lokalisierbare Schmerzen im rechten Knie ohne Ausstrahlung in den Oberschenkel oder die Leiste und war seine Kniescheibe druckdolent (Urk. 10). Im Weiteren wies die Patella rechts im Vergleich zu links eine Verdickung auf, und waren die Konturen des rechten Kniegelenks leicht verstrichen, was mithin auf einen leichten Gelenkserguss schliessen lässt. Die Beweglichkeit des rechten Knies war zwar trotz einer schmerzhaften Patellaverschieblichkeit aktiv recht gut, jedoch zeigte sich die Flexion rechts gegenüber links um ca. 15° eingeschränkt (Urk. 10).
Da bis zum Erlass der Verfügung (beziehungsweise seit Inkrafttreten des ATSG des Einspracheentscheides) eingetretene Veränderungen des Sachverhalts im laufenden Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis), ist vorliegend relevant, ob und allenfalls in welchem Zeitpunkt sich das arthrotische Geschehen im rechten Knie des Beschwerdeführers aktiviert hat. Der Bericht von Dr. G.___ enthält vor allem hinsichtlich der zweiten Frage keine Antwort. Indessen ergibt es sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer bereits schon im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht mehr vordergründig über Leisten- und Oberschenkelbeschwerden, sondern nur noch über solche im rechten Knie geklagt hat. So führte der Beschwerdeführer zum einen bereits in seinem Protestschreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/50) hinsichtlich der bei ihm bestehenden Beschwerden aus, dass er das Gefühl habe, sein rechtes Knie werde von einem Schraubstock fest im Griff gehalten. Zum anderen gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2005 einspracheweise zu Protokoll, es gehe lediglich um die Knie- und nicht auch um Rückenbeschwerden (Urk. 7/54). Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 (Urk. 7/49) davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erneut geltend gemachten Rückfalls nur über "lumbale Beschwerden" geklagt hat, hätten er wie auch der Versicherungsmediziner Dr. F.___ angesichts dieser Umstände von einem veränderten Sachverhalt ausgehen müssen. Die nunmehr einzig am rechten Knie geklagten Beschwerden haben aber weder in die kreisärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/52) noch in die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/64) Eingang gefunden. Trotz der medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine arthrotische Erkrankung schleichend und wellenförmig verläuft d.h, dass Phasen mit massiven Gelenkbeschwerden von Zeiten abgelöst werden, in denen scheinbar alles in Ordnung ist (vgl. http://sites.ucb.de/gelenkbeschwerden /3_stadien_ symptome.html), und der vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden stützten sich beide versicherungsinternen Mediziner - ohne nochmals aktuelle Arztberichte eingeholt oder den Beschwerdeführer persönlich untersucht zu haben - elf Monate nach der erstmaligen Untersuchung im Spital Y.___ noch immer auf die von diesen Ärzten erhobenen Befunde und teilweise Verdachtsdiagnosen. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht aber nicht in genügender Weise nachgekommen (vgl. Erw. 1.6). Vielmehr wäre sie angesichts dieser Umstände verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass des Einspracheentscheides auf das Vorhandensein einer aktivierten Arthrose zu untersuchen. Mangels aktueller Befunderhebungen kann weder auf die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/52) noch diejenige des Versicherungsmediziners Dr. F.___ vom 27. Dezember 2005 (Urk. 7/64) abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher hinsichtlich der Frage, ob und allenfalls wann sich die Femuropatellararthrose aktiviert hat, als ungenügend abgeklärt. Festzuhalten ist, dass zur Beantwortung dieser Fragen auch nicht auf den Bericht von Dr. G.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 10) abgestellt werden kann. Zum einen berücksichtigte dieser weder sämtliche Akten noch die Anamnese und stellt ausschliesslich eine Momentaufnahme vom April 2006 dar. Es fehlen insbesondere Angaben darüber, seit wann die Femuropatellararthrose beim Beschwerdeführer aktiv und behandlungsbedürftig ist. Nur schon aufgrund dessen sind die höchstrichterlichen Anforderungen an ein taugliches Beweismittel zur Beurteilung des streitigen Anspruches (Behandlungskosten ab Januar 2005) nicht erfüllt (Erw. 1.6). Zum anderen hat das Sozialversicherungsgericht auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Spezialärzte gleich wie Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und deren Berichte daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc und Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweis). Die Sache erweist sich daher nicht als spruchreif, weshalb sie an die SUVA zurückzuweisen ist, damit diese abkläre, ob und allenfalls wann sich die beim Beschwerdeführer vorhandene Femuropatellararthrose aktiviert hat.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hernach hat sie über ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Übernahme der Heilbehandlungskosten neu zu verfügen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Versicherung für KVG-Versicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).