Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00121
UV.2006.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 15. August 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1964, war seit 1. März 1993 bei A.___ Bahn als Geleisemonteur tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle versichert, als er am 1. Februar 2005 an seinem Arbeitsplatz bei der Schneeräumung auf einem Bahngeleise von einem Bahnschneepflug angefahren wurde und zu Boden stürzte (Urk. 7/1). Dabei zog er sich eine Kontusion seines linken Knies (Urk. 7/1) zu und litt in der Folge unter Nacken- und Kopf- und Rückenschmerzen (Urk. 7/3). Die SUVA holte verschiedene medizinische Berichte ein und liess den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Urk. 7/18/1-4). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 stellte die SUVA fest, dass die weiterbestehenden Beschwerden nicht mehr durch das versicherte Unfallereignis vom 1. Februar 2005 verursacht worden seien und stellte die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2005 ein (Urk. 7/38/1-2). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2005 (Urk. 7/39/1) und sein Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, am 26. Oktober 2005 (Urk. 7/41) Einsprache. Am 7. November 2005 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache vom 26. Oktober 2005 zurück (Urk. 7/44). Die SUVA holte in der Folge eine ärztliche Beurteilung bei ihrem internen versicherungsmedizinischen Dienst (Urk. 7/52/1-3) ein und wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 7/53/1-6) ab.

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen auch ab 1. Juli 2005 (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juli 2006 (Urk. 12) als geschlossen erklärt wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die nach dem 30. Juni 2005 weiterbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht mehr in einer natürlichen Kausalbeziehung zum versicherten Unfallereignis vom 1. Februar 2005 stehe. Insbesondere handle es sich bei der Gesundheitsbeeinträchtigung im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht um eine Unfallfolge (Urk. 2 S. 5).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass er auch nach dem 30. Juni 2005 unter den Folgen eines durch den Unfall vom 1. Februar 2005 verursachten Gesundheitsschadens im Bereich der Lenden- und der Halswirbelsäule gelitten habe. Die Beschwerdegegnerin habe den Entscheid über die Unfallkausalität zu früh gefällt. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Insbesondere stehe nicht fest, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten er zumutbarerweise noch ausüben könne. Es seien daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 10).

2.
2.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Ärzte des medizinisch radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik B.___ (vormals: B.___-Spital), Z.___, erwähnten im Bericht vom 24. Januar 2000, dass mit der Indikation eines lumboradikulären Syndroms S1 rechts gleichentags eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei. Diese habe eine mittelgrosse medio-laterale Diskushernie auf Höhe L4/5, eine kleine medio-laterale Diskushernie auf Höhe L5/S1 und infolge Spondylarthrose und Diskusprotrusion eine deutliche foraminelle Einengung, auf der linken Seite ausgeprägter als auf der rechten Seite gezeigt. Auf Höhe L3/4 bestehe eine Anulusruptur mit diskreter medianer Diskushernie. Sodann bestehe eine mittelgragdige Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/8).
3.2     Mit Bericht vom 15. Februar 2005 erwähnten die Ärzte des medizinisch radio-diagnostischen Instituts an der Privatklinik B.___, dass sie wegen persistierender Nacken- Kopfschmerzen bei einem Status nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) gleichentags eine magnetresonanztomographische Untersuchung der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers durchgeführt hätten. Diese habe ein unauffälliges cervicales und bis Th5 dargestelltes oberes thorakales und spinales Kernspintomogramm ohne Nachweis von degenerativen oder traumatischen Veränderungen ergeben (Urk. 7/3).
3.3     SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Unfallereignisses vom 1. Februar 2005, bei dem er von einem rückwärts fahrenden Schneepflug angefahren worden sei, verschiedene Kontusionsverletzungen mit einer HWS-Symptomatik erlitten habe. Die HWS-Symptomatik sei bis auf einen minimalen Restzustand mit leichter Druckdolenz in der linksseitigen Nackenmuskulatur und einer minimalen Bewegungseinschränkung abgeheilt. Sämtliche Kontusionsverletzungen seien nicht mehr nachzuweisen, wobei im linken Kniegelenk bei gegenwärtig blandem Befund eine Gonarthrose bestehe. Die heutigen Beschwerden seien vorwiegend auf den unteren Wirbelsäulenbereich beschränkt. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien nach dem Unfallereignis vom 1. Februar 2005 erstmals bei Wiederaufnahme der Arbeit aufgetreten. Es bestehe ein Vorzustand mit massiven degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und Diskushernien L3 - S1. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien nicht durch den Unfall vom 1. Februar 2005 verursacht worden (Urk. 7/18/3).
3.4     Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Z.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Juni 2005 folgende Diagnosen (Urk. 7/28/1):

Lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 links mit/bei
leichtem sensiblem, motorischem Ausfallsyndrom
intraforaminale Diskushernie L5/S1 links mit Kompression L5 links
Zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom
Status nach Sturz auf linke Körperseite am 1. Februar 2005 bei Arbeitsunfall
normales MRI der HWS vom 15. Februar 2005
Beginnende Gonarthrose links
Arterielle Hypertonie
Adipositas



         Wegen Therapieresistenz sei der Beschwerdeführer vom 15. bis 30. Juni 2005 stationär behandelt worden. Vom 4. bis 22. Juli 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Anschliessend sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, wobei die Bemessung der Arbeitsfähigkeit dem Hausarzt obliege (Urk. 7/28/1). Inwiefern die aktuellen lumbalen Schmerzen mit dem durch den Arbeitsunfall vom 1. Februar 2005 verursachten vorwiegend zerviko-okzipitalem Schmerzsyndrom zusammenhängen, sei versicherungsrechtlich zu bestimmen (Urk. 7/28/2). 
3.5     Mit Bericht vom 11. August 2005 diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___ ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links sowie ein sensibles Ausfallsyndrom S1 links mit einer intraforaminalen Diskushernie L5/S1 links sowie mit einer degenerativen Stenosierung des Neuroforamens L5/S1 links mit Kompression der Wurzel L5 links. Eine durchgeführte Nervenwurzelblockade S1 habe zu keiner Schmerzlinderung geführt (Urk. 7/34/1). Seit 4. Juli 2005 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht sei eine weitere Ausübung der Tätigkeit als Geleisemonteur nicht zu empfehlen (Urk. 7/34/2).
3.6     Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 13. September 2005 fest, dass keine post-traumatischen Läsionen im Bereich der oberen Wirbelsäule ausgewiesen seien. Bei den im unteren Bereich der Wirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen handle es sich um unfallfremde Befunde. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe spätestens mit Abschluss der rheumatologischen Abklärung vom 30. Juni 2005 nicht mehr (Urk. 7/36).
3.7     Dr. med. E.___, Chiropraktor, erwähnte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005, dass der Beschwerdeführer vor dem 1. Februar 2005 nicht unter Beschwerden im Bereich seines linken Beines gelitten habe. Diese Beschwerden seien erst aufgetreten, als er nach dem Unfall vom 1. Februar 2005 die Arbeit wieder aufgenommen habe. Gegenwärtig arbeite der Beschwerdeführer zwar wieder im Umfang eines Arbeitspensums von 100 %. Er sei aber nur leicht belastbar (Urk. 7/43).
3.8     Lic. phil. I F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, erwähnte in ihrem Schreiben vom 17. November 2005, dass der Beschwerdeführer sie am 16. November 2005 konsultiert habe. Er leide an Schmerzen, erhöhter Reizbarkeit, innerer Unruhe, Schlaflosigkeit und Ängsten (Urk. 7/46). 
3.9     Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Manuelle Medizin SAMM, erwähnte im Bericht der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 6. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 1. Februar 2005 unter massiven degenerativen Diskopathien mit zwei Diskushernien lumbal gelitten habe und dass er deswegen arbeitsunfähig gewesen sei. Anlässlich des Unfalls vom 1. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer eine direkte Kontusion des linken Knies und der linken Thoraxseite und vermutlich eine indirekte HWS-Distorsion, nicht hingegen eine LWS-Kontusion erlitten. Die Beschwerden im Bereich der LWS seien erst mehrere Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb es sich bei den lumbalen Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Mangels struktureller Verletzungen am linken Knie und an der HWS seien die Folgen dieser Verletzungen höchstens für einen Zeitraum von acht Wochen nach dem Unfallereignis bis spätestens 1. April 2005 als Unfallfolgen anzuerkennen. Nach diesem Zeitpunkt sei von einer unfallbedingten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die degenerativen Bandscheibenveränderungen im Bereich der LWS seien derart massiv, dass bei einer unfallbedingten Traumatisierung unmittelbar ein Schmerzschub aufgetreten wäre (Urk. 7/52/2). Bei vorliegender Latenzzeit der Beschwerden im Bereich der LWS von mehreren Wochen sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall unwahrscheinlich (Urk. 7/52/3).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2000 unter degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS, im Sinne von Diskushernien auf Höhe L4/5, L5/S1 und L3/4 sowie einer mittelgradigen Spondylarthrose litt (Urk. 7/8). Damit übereinstimmend stellten die Ärzte des Spitals D.___ am 23. Juni 2005 (Urk. 7/28/1) und 11. August 2005 (Urk. 7/34/2) ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links sowie ein sensibles Ausfallsyndrom S1 links mit einer Diskushernie L5/S1 links sowie einer degenerativen Stenosierung des Neuroforamens L5/S1 links mit Kompression der Wurzel L5 links fest. Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/18/3) und Dr. E.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/43) habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 1. Februar 2005 erstmals nach Wiederaufnahme der Arbeit als Geleisemonteur unter Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule gelitten. Damit übereinstimmend erwähnten die Ärzte des medizinisch radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik B.___ in ihrem Bericht vom 15. Februar 2005 ausschliesslich Nacken- Kopfschmerzen und damit Beschwerden im Bereich der HWS, nicht hingegen solche im Bereich der LWS (Urk. 7/3). Gemäss dem Unfallschein war der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2005 vorerst vollständig arbeitsunfähig bis er am 21. März 2005 die Arbeit im Umfang der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder aufnahm (Urk. 11/1).
4.2     Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der nachvollziehbare Bericht von Dr. C.___ vom 1. Februar 2005 die obenerwähnten (Erw. 2.6) von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich erfüllt, so dass vorliegend darauf abgestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im Jahre 2000 unter massiven degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule gelitten hatte, dass er hingegen unmittelbar vor dem Unfall vom 1. Februar 2005 dadurch nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Auch unmittelbar nach dem Unfall vom 1. Februar 2005 war der Beschwerdeführer durch Beschwerden im Bereich der LWS vorerst nicht massgeblich beeinträchtigt. Erst nach der teilweise Wiederaufnahme der Arbeit am 21. März 2005 und somit erst nach einem Zeitraum von rund sieben Wochen nach dem Unfallereignis traten erstmals nach dem Unfall massgebliche Beschwerden im Bereich der LWS auf.

5.      
5.1     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, in Sachen S. vom 12. April 2001, U 243/98, in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00, in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, und in Sachen S. vom 5. Januar 2000, U 103/99; ZBJV 1996 S. 489 f.; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 154 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.2     So verhält es sich jedoch nicht. Vorliegend steht auf Grund der Akten vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall unter degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS gelitten hatte. So stellten die Ärzte des medizinisch radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik B.___ am 24. Januar 2000 eine Spondylarthrose der LWS, ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts bei Diskushernien L4/5 und L5/S1 sowie L 3/4 (Urk. 7/8) fest. Nach dem Unfall stellten die Ärzte des Spitals D.___ am 11. August 2005 eine Diskushernie L5/S1 links sowie eine degenerativen Stenosierung des Neuroforamens L5/S1 links mit Kompression der Wurzel L5 links, ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links sowie ein sensibles Ausfallsyndrom S1 links fest (Urk. 7/34/2). Es steht demnach fest, dass die nach dem versicherten Unfall festgestellte Diskushernie L5/S1 und die weiteren degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS nicht durch den Unfall vom 1. Februar 2005 verursacht wurden.
5.3     Auf Grund der Akten ist sodann eine Auslösung der Diskushernie L5/S1 durch den Unfall vom 1. Februar 2005 zu verneinen. Denn unmittelbar nach dem versicherten Unfallereignis litt der Beschwerdeführer an Beschwerden im Bereich der HWS, jedoch nicht an solchen im Bereich der LWS (vgl. Urk. 7/3). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch Dr. C.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/18/3) und Dr. E.___ vom 28. Oktober 2005 (Urk. 7/43) traten die Schmerzen im Bereich der LWS nach dem Unfall erstmals zum Zeitpunkt bei Wiederaufnahme der Arbeit vom 21. März 2005 (Urk. 11/1) auf. Demnach fehlt es vorliegend an den von der Rechtsprechung für die Bejahung der Unfallkausalität einer Auslösung eines Bandscheibenvorfalls vorausgesetzten Brückensymptomen. Vorliegend traten Symptome einer Diskushernie im Sinne eines vertebragenen oder radikulären Syndroms vielmehr erst bei der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit am 21. März 2005 und somit erst nach rund sieben Wochen nach dem Unfall vom 1. Februar 2005 auf.
5.4     Unter diesen Umständen ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 2005 und dem Gesundheitsschaden im Bereich der LWS, insbesondere der Diskushernie im Bereich L5/S1, zu verneinen. Die Frage, ob das Unfallereignis vom 1. Februar 2005 von besonderer Schwere und überhaupt geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
5.5     Kein anderes Ergebnis ist von den vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen medizinischen Beweismassnahmen (Urk. 1 S. 9) zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6).

 
6.
6.1     Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 1. Februar 2005 ein Schleudertrauma der HWS zuzog.
6.2     Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5). Bei der eigentlichen Schleudertraumaverletzung handelt es sich um ein Peitschenschlagphänomen im Sinne einer Kombination von abrupter Retro- und Anteflexionsbewegung der HWS ohne Kopfanprall (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1499; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 6. August 2004, U 259/03, Erw. 3.1).
6.3     Laut der Unfallmeldung vom 3. Februar 2005 (Urk. 7/1) und der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Unfallhergangs vom 10. März 2005 (Urk. 7/5/1) war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt vom 1. Februar 2005 auf einem Bahngeleise beim Schneeräumen beschäftigt, als er von einem rückwärts fahrenden Bahnschneepflug angefahren wurde und zu Boden stürzte. Gegenüber einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2005, dass er sich dabei den Kopf nicht angeschlagen habe (Urk. 7/10/1).
6.4     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1. Februar 2005 unter Beschwerden im Bereich seines linken Knies und im Bereich der HWS litt. So stellten die Ärzte des medizinisch radiodiagnostischen Instituts an der Privatklinik B.___ am 15. Februar 2005 einen Status nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule fest (Urk. 7/3). Während Dr. C.___ eine nach dem Unfall aufgetretene HWS-Symptomatik feststellte (Urk. 7/18/3), gingen die Ärzte des Spitals D.___ in ihrem Bericht vom 23. Juni 2005 von einem zerviko-okzipitalen Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/28/1). Dr. G.___ vertrat am 6. Dezember 2005 die Meinung, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 1. Februar 2005 neben direkten Kontusionen des linken Knies und der linken Thoraxseite vermutlich auch eine indirekte HWS-Distorsion zugezogen habe (Urk. 7/52/2). 
6.5     Angesichts des Unfallhergangs, der diagnostizierten Distorsion der HWS und insbesondere des Umstandes, dass ein Kopfanprall nicht festgestellt wurde, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2005 ein indirektes Schleudertrauma der HWS erlitt.
6.6     Obwohl der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 1. Feb-ruar 2005 vorerst unter Nacken- Kopfschmerzen bei einem Status nach einem Distorsionstrauma der HWS litt (Urk. 7/3) und erst nach der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit am 21. März 2005 zusätzlich unter Beschwerden im Bereich der LWS litt, stellte Dr. C.___ am 3. Juni 2005 fest, dass die HWS-Symptomatik bis auf einen minimalen Restzustand mit leichter Druckdolenz in der linksseitigen Nackenmuskulatur und einer minimalen Bewegungseinschränkung abgeheilt sei und dass die gegenwärtig bestehenden Beschwerden vorwiegend auf den unteren Wirbelsäulenbereich beschränkt seien (Urk. 7/18/3). Dr. G.___ vertrat sodann die Meinung, dass mangels struktureller Verletzungen am linken Knie und an der HWS die Folgen dieser Verletzungen höchstens für einen Zeitraum von acht Wochen nach dem Unfallereignis bis spätestens 1. April 2005 als Unfallfolgen anzuerkennen seien und dass nach diesem Zeitpunkt von einer unfallbedingten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 7/52/2).
6.7     Die Frage, ob zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 1. Februar 2005 und den nach dem 30. Juni 2005 weiterbestehenden Folgen der Beeinträchtigungen im Bereich der HWS ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen sein sollte, fehlte es, wie nachfolgend zu zeigen ist, an der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 2005 und den Folgen der nach dem 30. Juni 2006 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung. 
6.8     Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1, Urteil des EVG in Sachen S. vom 16. Juni 2004, U 133/03, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde-gegnerin ging in der Verfügung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/38/1-2) davon aus, dass der Heilungsprozess beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS am 30. Juni 2005 abgeschlossen gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn aus den in diesem Punkt überein-stimmenden Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 3. Juni 2005 (Urk. 7/18/3) und der Ärzte des Spitals D.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 7/28/1) geht hervor, dass sich das zu diesem Zeitpunkt bestehende Beschwerdebild fast ausschliesslich aus Beschwerden im unteren Wirbelsäulenbereich zusammensetzte. Am 30. Juni 2005 war in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS daher von einer weiteren medizinischen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang verfrüht beurteilt habe (Urk. 1 S. 9).

7.
7.1     Zu prüfen ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere des Unfallereignisses vom 1. Februar 2005.
7.2     Das EVG hat in BGE 115 V 139 Erw. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG in Sachen S. vom 19. Dezember 2001, U 91/01), bei einem Ausgleiten beim Tragen einer Motorsäge auf abschüssigem Gelände im Wald (Urteil des EVG in Sachen S. vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit Kopfanprall (Urteil des EVG in Sachen E. vom 25. Februar 2003, U 78/02), bei einem Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG in Sachen R. vom 2. Dezember 2002, U 145/02), bei einem Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine (Urteil des EVG in Sachen M. vom 17. Oktober 2000, U 18/00) sowie bei einem Schlag eines 600 Kilogramm schweren Betonblocks an den rechten Oberarm während Betonfräsarbeiten (Urteil des EVG in Sachen S. vom 15. Oktober 2001, U 5/01 + U 7/01).
7.3     Mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurden angenommen, bei einem schweren Sturz auf den Rücken (BGE 123 V 141 Erw. 3d), bei einem Ausgleiten beim Hinuntersteigen von einer Böschung mit anschliessendem heftigem Aufschlagen mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden (BGE 115 V 144 Erw. 11a-b), bei einem Sturz von einem 1,2 Meter hohen Gerüst mit einer Calcaneusfraktur (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449), bei einem Sturz in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies und beim Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil des EVG in Sachen D. vom 5. August 2003, U 232/02) sowie beim Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil des EVG in Sachen P. vom 15. November 2004, U 173/03).
7.4     Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs, insbesondere der eher geringfügigen Verletzungen, welche sich der Beschwerdeführer dabei zuzog, ist das Unfallereignis vom 1. Februar 2005 höchstens als mittelschwer zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Unfallhergangs und der erlittenen Verletzungen liegt sodann kein schwerer Unfall im mittleren Bereich vor (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122;  SZS 45/2001 S. 434 ff.; Urteil des EVG in Sachen C. vom 29. Mai 2007, U 439/06, Erw. 4.2.1). Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sein (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
7.5     Der Unfall vom 1. Februar 2005 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Zwar ist ihm im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von einem Bahnschneepflug angefahren wurde, und dass in solchen Fällen mit schweren oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen gerechnet werden muss, eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Es ist aber davon auszugehen, dass der rückwärts fahrende Schneepflug nur sehr langsam fuhr und nach der Kollision mit dem Beschwerdeführer sogleich stillstand. Das Erfordernis der besonderen Eindrücklichkeit war demnach nicht erfüllt (vgl. Urteil des EVG in Sachen C. vom 29. Mai 2007, U 439/06, Erw. 4.2.2). Auch hat der Beschwerdeführer keine unfallkausalen Verletzungen von besonderer Art i. S. der Rechtsprechung erlitten.
         Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild bereits nach einer verhältnismässig kurzen Zeit nach dem Unfallzeitpunkt durch ein unfallfremdes Beschwerdebild, insbesondere durch ein Leiden im Bereich der LWS, überlagert war. Das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher ebenso wenig erfüllt wie dasjenige der unfallkausalen körperlichen Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
         Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit schon vergleichsweise kurze Zeit nach dem Unfall weit überwiegend auf unfallfremden Ursachen, insbesondere Beschwerden im Bereich der LWS, beruhte.
7.6     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem nach dem 30. Juni 2005 weiterbestehenden Beschwerdebild im Bereich der HWS zu verneinen.

8.       Mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1. Februar 2005 und der nach dem 30. Juni 2005 weiterbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/38/1-2) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2005 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2005 verneinte. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).