UV.2006.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 16. Juni 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene P.___ war als Allrounderin beim A.___ in B.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. September 2000 machte sie beim Einsteigen in ein Fahrzeug einen Fehltritt und zog sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links zu, welches bereits durch frühere Ereignisse, für die ebenfalls Versicherungsschutz der SUVA bestanden hatte, vorbelastet war. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
1.2 Am 2. September 2002 wurde die Versicherte, welche mittlerweile bei der C.___ als Stellvertreterin des Betriebsinhabers tätig und dadurch bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war, nahe bei D.___ in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein nachfolgender Personenwagen des Typs "Ford Galaxy" in den von ihr gelenkten und in einer Kolonne stehenden Personenwagen "Nissan Patrol" auffuhr (vgl. Urk. 10/19). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder für den Erwerbsausfall aus (vgl. Urk. 10/23).
1.3 Mit Verfügung vom 9. November 2004 sprach die SUVA der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung am oberen Sprunggelenk links aus den Unfällen vom 12. Juli 1983, 18. Februar 1994 und 16. September 2000 ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 36 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 55'900.-- beruhende Invalidenrente von Fr. 1'358.-- pro Monat zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde verneint (Urk. 9/146).
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 9/154), welche sie am 23. März 2005 ergänzte (Urk. 9/165).
1.4 Mit Verfügung vom 10. März 2005 stellte die SUVA sodann in Bestätigung des formlosen Schreibens vom 4. Mai 2004 (Urk. 10/25) ihre Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 2. September 2002 per 31. Mai 2004 ein, da ein Zusammenhang der angegebenen Beschwerden mit dem versicherten Ereignis nicht mit dem Grad der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 10/28).
Die Versicherte erhob dagegen mit Eingabe vom 23. März 2005 ebenfalls Einsprache (Urk. 10/30). Auch die Helsana Versicherungen AG erhob als Krankenversicherer der Versicherten mit Eingabe vom 18. März 2005 Einsprache (Urk. 10/29) und schloss sich mit einer weiteren Eingabe vom 7. April 2005 der Argumentation der Versicherten an (Urk. 10/33).
1.5 Mit Entscheid vom 4. Januar 2006 sprach die SUVA der Versicherten für die verbleibenden Folgen der Unfallereignisse vom 12. Juli 1983, 18. Februar 1994 und 16. September 2000 zusätzlich eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse am linken oberen Sprunggelenk von 10 % zu. Im übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 4. April 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, für die aus den Unfällen vom 12. Juli 1983, 18. Februar 1994 und 16. September 2000 verbliebene Beeinträchtigung am linken Fuss sei ihr eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen; weiter lässt sie beantragen, die seit dem Ereignis vom 2. September 2002 bestehenden HWS- und Rückenbeschwerden seien als unfallkausal anzuerkennen und die ihr auszurichtende Invalidenrente sowie die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung seien deshalb angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2006 lässt die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 17). Mit Replik vom 11. September 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest (Urk. 20). Nach Eingang der Duplik (Urk. 23) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 geschlossen (Urk. 24).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Unfallgeschehen haben sich am 16. September 2000 und am 2. September 2002 ereignet, während der angefochtene Einspracheentscheid am 4. Januar 2006 ergangen ist. Da in diesem Zeitraum verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geändert wurden und am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft trat, ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. BGE 130 V 445 ff., 130 V 329 ff., 127 V 461 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b).
1.2 Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht insoweit keine wesentlichen Änderungen, als die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen (RKUV 2004 Nr. U 529).
2.
2.1
2.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.3.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2; ferner zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.).
2.3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; ferner zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zum einen streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Wirbelsäulen- und Rückenbeschwerden auf die am 2. September 2002 erlittene Auffahrkollision zurückzuführen sind; zum andern stellt sich die Frage der Invaliditätsbemessung bezüglich der am linken Fuss verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigung.
3.2 Die SUVA kam mit Bezug auf die geklagten Wirbelsäulen- und Rückenbeschwerden im wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Zentrums X.___ vom 8. April 2004 zum Schluss, dass der Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 2. September 2002 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden sei die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen (Urk. 2 S. 3 - 6). Sodann wird im Einspracheentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des Kreisarztes vom 4. Oktober 2005 aufgrund des Zustandes des linken oberen Sprunggelenks "wechselbelastende Tätigkeiten" mit "vereinzelten Zusatzbelastungen bis 20 kg statisch, gehend kurzstreckig 10 bis 15 kg, Gehstrecke mehrere Male pro Arbeitszeit 200 bis 300 Meter, stehend ohne ausschliessliche axiale Belastung des linken Beines, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen" zumutbar seien; nicht zumutbar seien "kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen für das linke Bein, repetitives Treppensteigen, Leiternarbeit, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, ausschliessliche Boden-, kauernde, kniende Arbeiten, ausschliesslich axial belastende Überkopfarbeiten mit Gegenhalten des linken Beines". Aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils seien verschiedenste der früheren Allround-Tätigkeiten durchführbar. Nicht möglich wären schwerste Lastwagenreparatur-Arbeiten oder ständiges Aus- und Einsteigen aus einem Lastwagen; hingegen wären Dispositionen, kleinere Reparaturarbeiten, Fahrzeugbedienung, Organisation etc. nicht eingeschränkt.
Gestützt auf diese Zumutbarkeitsbeurteilung hielt die SUVA dafür, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte qualifizierte Tätigkeit als Stellvertreter des Inhabers eines Transportunternehmens mit Führung von ca. 17 Mitarbeitern weiterhin weitestgehend zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gemäss den vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstrukturerhebungen ermittelten Daten im Jahr 2004 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche ein monatliches Einkommen (inkl. des Anteils von 1/12 an einem allfälligen 13. Monatslohn) von Fr. 6'241.-- erzielen. Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergebe sich ein Monatslohn von Fr. 6'491.-- resp. ein Jahreslohn von Fr. 77'887.--. Da sich das Leiden der Beschwerdeführerin im Bereich einer qualifizierten, hauptsächlich administrativen Führungstätigkeit kaum auswirke, rechtfertige sich höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 %; entsprechend ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73'993.--. Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers hätte die Versicherte bei einer vollzeitlichen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 84'500.-- erzielt, weshalb sie eine Erwerbseinbusse von 12,43 % erleide. Wenn die Versicherte, wie sie unter Berufung auf ihre im Jahre 2003 erworbenen Diplome geltend mache, ohne unfallbedingte Beeinträchtigung ein Einkommen von Fr. 102'700.-- erzielt hätte, würde die Erwerbseinbusse 27,95 % betragen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Behinderung am linken oberen Sprunggelenk umso weniger auswirke, je stärker die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in Richtung Geschäftsführung ohne körperlich anstrengende Arbeiten gehen würde. Der durch die Verfügung festgelegte Invaliditätsgrad von 36 % trage somit den gesamten Umständen grosszügig Rechnung (Urk. 2 S. 6 - 9).
3.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den behandelnden Arzt geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. September 2002 und den geklagten HWS- und Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingefallen, weshalb die Beschwerdegegnerin auch dafür weiterhin Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Wenn im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Darstellung des Unfallereignisses von einem "Personenwagen" gesprochen werde, welcher auf den von der Beschwerdeführerin gelenkten Geländewagen "Nissan Patrol" aufgefahren sei, sei dies nicht ganz korrekt, da es sich ebenfalls um ein grosses und schweres Fahrzeug gehandelt habe, nämlich um einen Van des Typs "Ford Galaxy". Die betroffenen Fahrzeuge seien mit entsprechend grosser Energie aufeinandergeprallt. Da der von der Beschwerdeführerin gelenkte Geländewagen sehr massiv gebaut und entsprechend hart verschalt sei, habe "er den Stoss ohne gross sichtbare Blechschäden" abgefangen, was sich auf den Schweregrad der HWS-Verletzung eher nachteilig auswirke. Bei "einem gut 'gepanzerten' Fahrzeug" seien "praktisch keine Knautschzonen vorhanden", "weshalb die Insassen des Fahrzeuges einer grösseren Beschleunigung ausgesetzt" seien, "als das Fahrzeug selbst". Zurück in der Schweiz habe sich die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach der Auffahrkollision zu ihrem behandelnden Arzt begeben. Nach dessen Beurteilung sei die erlittene HWS-Verletzung eindeutig auf die Auffahrkollision zurückzuführen. Die Verletzung habe unabhängig von allfälligen weiteren unfallfremden Beschwerden eine seit dem 3. September 2002 andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bewirkt (Urk. 1 S. 4 - 6).
Mit Bezug auf die am linken oberen Sprunggelenk verbliebenen Beeinträchtigungen durch die Unfallereignisse aus den Jahren 1983, 1994 und 2000 macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass das durch den Kreisarzt am 4. Oktober 2005 festgelegte Zumutbarkeitsprofil unrealistisch und viel zu optimistisch sei. Der behandelnde Orthopäde stimme mit dem Kreisarzt zwar insoweit überein, als er Tätigkeiten im Bereich Disposition und Organisation für möglich halte; kleinere Reparaturarbeiten an Lastwagen oder Fahrzeugbedienung im schweren Lastwagenbereich seien hingegen nicht möglich. Die vom Kreisarzt angegebenen Belastungen im Bereich Tragen von Lasten seien zu hoch angesetzt. Viele ihr zuvor möglichen Tätigkeiten könne sie heute nicht mehr ausüben. Als Allrounderin komme sie nie um belastende manuelle Tätigkeiten herum; zur Hauptsache spiele sich die Arbeit am, auf oder im Lastwagen ab, was auch mehrmaliges Ein- und Aussteigen aus hochgelegenen Führerkabinen mit entsprechender Belastung des Sprunggelenkes bedeute. Im angefochtenen Einspracheentscheid werde ausgehend von den Angaben des letzten Arbeitgebers von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen; als Geschäftsführerin der E.___ GmbH würde sie entsprechend ihrer spezifischen beruflichen Ausbildung sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung ein Jahreseinkommen von Fr. 102'700.-- erzielen können, was ihr nun aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht möglich sei. Nicht einzusehen sei sodann, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn für eine Tätigkeit auf dem Anforderungsniveau 1 und 2 ausgehe. Wenn nur die OSG-Beschwerden in die Betrachtung einbezogen würden, sei ein Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % von Fr. 51'615.-- realistisch. Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 102'700.-- resultiere somit allein aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigung am oberen linken Sprunggelenk ein Invaliditätsgrad von rund 50 % (Urk. 1 S. 3 und 6 - 9).
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie den allein für die Verletzung am oberen Sprunggelenk ermittelten Integritätsschaden nicht bestreite. Hingegen sei der durch die Auffahrkollision mit HWS-Verletzung bewirkte Integritätsschaden noch separat zu schätzen (Urk. 1 S. 9).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 2. September 2002 zu Recht per 31. Mai 2004 einstellte, da der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen den angegebenen Beschwerden und dem versicherten Ereignis nicht mehr gegeben ist.
4.2
4.2.1 Nach dem Unfallereignis vom 2. September 2002 berichtete die Beschwerdeführerin am 3. September 2002 gegenüber dem erstbehandelnden Arzt, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dass sie zweimal erbrochen habe und Doppelbilder sehe. Dr. F.___ konnte eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule feststellen, diagnostizierte eine HWS-Distorsion und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/5).
Im Rahmen einer MR-Untersuchung des Schädels und der HWS vom 25. September 2002 konnte folgender Befund erhoben werden: "Die Intensitätsverteilung im Hirn ist in allen Serien völlig unauffällig und normal. Auch in den auf Hämosiderinablagerungen sehr sensitiven Gradientenschichten ergibt sich keine Abnormität. Normal weite intrakranielle Liquorräume. Keine Verlagerung von Mittellinienstrukturen. An der HWS erkennt man leichte Degenerationszeichen an allen Segmenten. Diese äussern sich vor allem durch generell etwas reduzierte Intensitäten der cervicalen Bandscheiben. Die Bandscheibe C4/5 hat zusätzlich posterior median eine kleine umschriebene Vorwölbung. Die Tiefe dieser Hernie beträgt ungefähr 2 mm. Der Duralsack wird entsprechend nur leicht eingedellt. Nur minimal wölbt sich die Bandscheibe C5/6 dorsal vor. Von einer Hernie kann man dort nicht sprechen. Alle Foramina sind frei. Normale Lage, Form und Intensität des Myelons." Unter dem Titel Beurteilung wurde sodann festgehalten: "Normales Gehirn ohne jegliche Hinweise für traumatische cerebrale Veränderungen. Kleine mediane Diskushernie C4/5 ohne medulläre oder radikuläre Kompression. Im übrigen nur minimale cervicale Degenerationszeichen, etwas betont bei C5/6" (Urk. 10/6).
Am 6. Januar 2003 berichtete Dr. F.___ in einem Verlaufsbericht von linksseitigen Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Unter der Rubrik "Therapie" führte er aus, dass gegenwärtig keine Behandlung stattfinde; am 20. Januar 2003 sei eine gynäkologische Operation vorgesehen. Unter der Rubrik "Arbeitsaufnahme" hielt er fest, dass kein bleibender Nachteil zu erwarten sei und machte folgende Notiz: "Wieder Erlangung der Arbeitsfähigkeit ???" (Urk. 10/12).
Am 11. Februar 2003 machte Dr. F.___ ergänzende Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit seiner Patientin. Er führte aus, dass am 31. März 2002 eine Hospitalisation wegen einer Diskushernie erfolgt sei. Die Arbeitsunfähigkeit habe 100 % betragen. Am 1. September 2002 sei ein "Arbeitsversuch zu 50 % durchgeführt" worden. Am 3. September 2002 sei "versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchgeführt" worden. Am 3. September 2002 habe sich eine Auffahrkollision in Deutschland ereignet. Seither bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wegen einer HWS-Beschleunigungsverletzung mit Erbrechen, etc. Vom 17. Januar bis 6. Februar 2003 sei die Patientin wegen einer gynäkologischen Operation krankheitshalber hospitalisiert gewesen. Anlässlich der letzten Konsultation vom 7. Februar 2003 sei die Patientin knapp mit zwei Stöcken mobilisiert gewesen. Zur Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten der Auffahrkollision, da die Versicherte sich nicht konzentrieren könne. Genauso bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Seiten der gynäkologischen Operation für die nächsten mindestens 2-3 Monate. Erschwert werde die Situation dadurch, dass die Patientin unschuldig eine Auffahrkollision im Ausland erlebt habe (Urk. 10/14).
Am 23. September 2003 berichtete Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin "völlig aufgelöst" mit einem Schreiben der Beschwerdegegnerin, worin sie ab dem 1. September 2003 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben werde, wie es im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik G.___ empfohlen worden sei, vor ihm stehe. Aktuell sehe die Situation so aus, dass die Patientin unter einer Dauermedikation von Tramal 200 mg täglich stehe; dementsprechend sei sie nicht bereit, respektive nicht in der Lage, Auto zu fahren und vor dem PC zu sitzen. Sie habe Probleme mit ihrem Rücken von Seiten der Diskushernie, sie habe Probleme im Bereich der Halswirbelsäule von ihrem Schleudertrauma mit ständigen Kopfschmerzen und Flimmern vor den Augen, sie sei nicht in der Lage irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er habe die Patientin mit Konsultationsdatum vom 23. September 2003 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/18).
In seinem Bericht vom 11. Februar 2004 führte Dr. F.___ zunächst aus, er versuche die ihm gestellten Fragen neutral zu beantworten; es handle sich jedoch um eine langjährige Patientin, so dass eine gewisse Voreingenommenheit nicht ganz auszuschliessen sei. Des weiteren weise er darauf hin, dass im Frühjahr 2004 eine ausführliche medizinische Begutachtung stattfinden werde. Am 3. September 2002 habe sich die Patientin in der Sprechstunde mit der Anamnese, dass sie am 2. September 2002 eine Auffahrkollision erlitten habe, gemeldet. Die Polizei am Unfallort im Ausland sei eingeschaltet worden. Die Patientin sei noch selbständig nach Hause gefahren, habe dort zwei Mal erbrechen müssen, habe die Medikamente Ponstan, Tramal und Brufen eingenommen, welche die zunehmenden Nackenschmerzen jedoch nicht hätten beeinflussen können. Bei ihm habe die Patientin über Doppelbilder und ein Ameisenlaufen im rechten Arm geklagt. Die Druckschmerzhaftigkeit der Nackenmuskulatur sei diffus gewesen. Die Rotation der HWS sei frei gewesen. Die Neigung nach links sei ab 30 Grad schmerzhaft gewesen. Er selbst habe der Patientin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 3. September 2002 attestiert. Weiter führte Dr. F.___ aus, dass die Patientin zwischen dem 11. und 13. September 2002 wegen einer Tablettenintoxikation, im Sinne eines appellativen Suizidversuchs hospitalisiert gewesen sei. Eine mediolaterale Diskushernie L5/S1 links sei durch eine Hospitalisation im Mai 2002 dokumentiert. Er selbst habe Ende September 2002 ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule angefertigt. Es habe sich ein normales Gehirn gezeigt, ohne jegliche Hinweise auf traumatische cerebrale Veränderungen. Eine kleine mediale Diskushernie C4/C5 ohne meduläre oder radikuläre Kompression mit minimalen cervicalen Degenerationszeichen betont bei C5/C6. Die Patientin klage über persistierende linksseitige Kopfschmerzen, welche therapeutisch nicht beeinflussbar seien. Im Frühjahr 2003 sei die Patientin durch die SUVA in der Rehabilitationsklinik G.___ hospitalisiert worden. Die Patientin sei mit den Aussagen der untersuchenden Ärzte nicht einverstanden und bitte ihn, ihr versicherungstechnisch zu helfen. Sämtliche gynäkologischen Probleme würden in der jetzigen Diskussion nicht einfliessen. Unbestritten sei, dass im Vorzustand HWS- und LWS-Probleme bestanden hätten, die immer wieder Arbeitsunfähigkeiten ausgelöst hätten. Er selbst habe die Patientin auf den 1. September 2002 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben und ab dem 3. September 2002 unfallbedingt wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Eine erneute Hospitalisation sei im Januar 2004 notwendig geworden, wegen einer Dekompensation "der Probleme von der Halswirbelsäule, der Diskushernie lumbal und der gynäkologischen Probleme". Unbestritten sei die Auffahrkollision am 2. September 2002. Die Argumentation, dass technisch, biomechanisch und medizinisch kein Grund für eine HWS-Verletzung bestehe, sei "eine typische Argumentation aus der Versicherungsmedizin der Bundesrepublik Deutschland, welche wesentlich strenger in der Beurteilung einer HWS-Problematik" sei "als die Schweizer Jurisprudenz" (Urk. 10/27 Beilage).
Am 22. März 2006 führte Dr. F.___ schliesslich aus, dass versicherungstechnisch eine sehr komplexe Situation vorliege und orthopädisch "oftmals eine Auseinanderhaltung zwischen Unfall und Krankheit sehr schwierig" sei. Bezüglich Auffahrkollision vom 2. September 2002 müsse er, entsprechend seiner Krankengeschichte, vehement darauf hinweisen, dass die Patientin am 3. September 2002 in der Sprechstunde gewesen sei. Anamnestisch habe sie ihm über eine Auffahrkollision am 2. September 2002 berichtet. Bei stehender Kolonne sei ihr von hinten ein Feuerwehrfahrzeug mit Blaulicht aufgefahren. Die Polizei sei involviert gewesen. Die Patientin sei noch selber nach Hause gefahren, und habe dann am Abend zwei Mal erbrechen müssen. Aus verschiedenen anderen Krankheiten habe die Patientin ein genügendes Arsenal von starken Medikamenten zu Hause gehabt, welche sie selbständig eingenommen habe, die aber im Laufe der Nacht nichts genützt hätten. Am 3. September 2002 habe er die Patientin gesehen. Sie habe etwas über Doppelbilder geklagt, über eine schmerzhafte Extension der Halswirbelsäule und einer nach links schmerzhaft eingeschränkten Neigung bei 30 Grad. Neurologisch habe keine Auffälligkeit gefunden werden können, insbesondere habe kein Ameisenlaufen diagnostiziert werden können. Aufgrund einer notfallmässig erfolgten Hospitalisation habe er die Patientin erst wieder am 24. September 2002 gesehen und ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule angefertigt. Es seien im Gehirn keine Hinweise für eine traumatische cerebrale Veränderung gefunden worden. An der Halswirbelsäule habe man leichte Degenerationszeichen in allen Segmenten und an der Bandscheibe C4/C5 eine kleine posterior mediale umschriebene Diskushernie feststellen können. Der weitere Verlauf bezüglich persistierender linksseitiger Kopfschmerzen sei bekannt. Im Gutachten des Zentrums X.___ werde nur von einem möglichen kausalen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall gesprochen. "Im UVG" sei "aber ein möglicher Zusammenhang bereits ausreichend, um Leistungen zu empfangen" (Urk. 3/4).
4.2.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 21. Januar 2005 cervico radiculär bedingte Einschlafgefühle an beiden Händen, wahrscheinlich posttraumatischer Genese nach HWS-Trauma im September 2002. Er erhob folgenden neurologischen Befund: "39jährige Rechtshänderin mit Hypästhesie im Dermatom C6 am linken Arm, ansonsten keine weiteren Ausfälle eruierbar, Muskeleigenreflexe mittellebhaft und seitengleich auslösbar". Weiter führte er aus, dass die seit drei Monaten auftretenden Gefühlsstörungen am ehesten cervico radiculär bedingt und damit eine Spätfolge des im September 2002 erlittenen HWS-Traumas seien. Im Status habe sich ein sensibler C6 Ausfall links gefunden, weitere Ausfälle hätten sich nicht finden lassen. Die Medianusneurographien seien beidseits normal, so dass ein Karpaltunnelsyndrom nicht habe nachgewiesen werden können. Bei den seit dem HWS-Trauma vom September 2002 bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen dürfte es sich einerseits um posttraumatische cervico cephale Beschwerden handeln und anderseits gebe die Patientin Symptome eines Migräne-Kopfschmerzes an mit intermittierend Sehstörungen links. Das deswegen abgeleitete EEG habe einen normalen Befund ergeben und auch die visuell evozierten Potentiale seien normal gewesen, so dass eine organ-neurologische Genese nicht anzunehmen sei (Urk. 10/29.1).
4.2.3 PD Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte ein zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom bei Status nach Schleudertrauma, ein chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Spondylosclerosis hemisphaerica sowie eine chronische Furunkulose (Urk. 3/5/2 und 3/6). In seinem Bericht vom 7. Juni 2004 an die IV-Stelle führt er aus, dass er die Patientin erstmals im Januar 2004 gesehen habe; seither habe sie nicht mehr gearbeitet. Bis auf weiteres sei sie in ihrem Beruf als Lastwagenfahrerin zu 100 % arbeitsunfähig. Insgesamt scheine ihm die Prognose äusserst schlecht zu sein, da die Patientin wegen der Haut und der Lumbovertebral-Symptomatik nicht länger sitzen könne. Zudem habe sie Konzentrationsprobleme wegen der dauernden Kopfschmerzen. Die Hauterkrankung der Patientin habe auch nie definitiv behandelt werden können, was ebenfalls zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Insgesamt sehe er bei ihr keine grosse Möglichkeit, sie in die Arbeitswelt zu reintegrieren (Urk. 3/6). Gegenüber einer Lebensversicherung attestierte PD Dr. I.___ gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf seit dem 3. September 2002 (Urk. 3/5/2).
4.2.4 Die an der Rehabilitationsklinik G.___ tätigen Ärzte hielten im Austrittsbericht vom 26. Juni 2003 fest, arbeitsrelevante Problembereiche seien Schmerzen an Kopf und Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, im Anogenitalbereich und am linken Fuss sowie die psychische Auffälligkeit. Wegen der schmerzbedingten Selbstlimitierung sei die Einschätzung der Belastbarkeit erschwert; subjektive und objektive Einschätzung würden zudem voneinander abweichen. Die Patientin sehe sich nicht als arbeitsfähig. Konstruktive Wege zum beruflichen Procedere hätten nicht erarbeitet werden können. Aufgrund der globalen Beurteilung und der niedrigen Selbsteinschätzung sei nicht zu erwarten, dass der stellenlosen Patientin bei Austritt der berufliche Einstieg in der freien Wirtschaft gelinge. Damit sich die Patientin zuhause psychisch etwas stabilisieren und ein begrenztes MTT fortführen könne, werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für ca. 4 Wochen attestiert. Ab 1. August 2003 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine leichte bis selten mittelschwere, eher wechselbelastende Tätigkeit empfohlen. Unfallbedingt stehe einer weiteren sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit nichts im Wege. Weiter wurde im Austrittsbericht vom 26. Juni 2003 ausgeführt, Beobachtungen zur funktionellen Belastbarkeit in der Klinik und Angaben der Patientin bezüglich zusätzlicher Aktivitäten würden eine Mindestbelastbarkeit belegen: Ein über den ganzen Tag verteiltes Therapieprogramm mit mehreren Trainingseinheiten habe absolviert werden können; am '___' 2003 sei die Patientin halbtags abwesend gewesen und habe eine Lizenzprüfung mit Bestnote abschliessen können. Am '___' 2003 habe die Patientin an einem Software-Kurs teilnehmen können, wobei man u.a. mit einem Laptop auf dem Arm auf Lastwagen habe auf- und absteigen müssen, damit man am sogenannten Diagnosestecker ein Testprogramm habe ablaufen lassen können; am '___' 2003 abends habe sie dann aber vermehrt Schmerzen beklagt; in der Trainingsgruppe habe sich die Patientin frei und flüssig bücken können, um etwas vom Boden aufzuheben; schliesslich habe sie auf eigenen Wunsch des öftern zuhause übernachtet und habe die Fahrten im eigenen PW problemlos zurücklegen können (Urk. 9/86 S. 4).
4.2.5 Die Ärzte, welche die Beschwerdeführerin am Zentrum X.___ begutachteten, kamen zum Schluss, dass die feststellbaren Veränderungen des Bewegungsapparates die Arbeitsfähigkeit deutlich einschränken würden. Als Chauffeurin seien der Explorandin lediglich noch kurzdauernde Einsätze möglich. Für vorwiegend administrative Tätigkeiten im Transportgewerbe bestehe wegen der Rückenproblematik auf allen drei Abschnitten eine Einschränkung von geschätzt 20 %. Die Explorandin leide ausserdem an einer Hidradenitis suppurativa im Anogenitalbereich. Diesbezüglich seien alle konservativen Therapien erfolglos geblieben. Eine Operation, welche zu einer gewissen Verstümmelung im Intimbereich geführt habe, habe ebenfalls keinen Erfolg gebracht, indem jetzt nach wie vor Pusteln und Furunkeln auftreten würden. Diese wirkten sich sehr störend aus, sie seien sehr schmerzhaft, die Explorandin müsse sie selber immer wieder aufstechen, ein längeres Sitzen sei ihr nicht möglich. Dieser Umstand führe zu einer weiteren Behinderung für alle sitzenden Tätigkeiten, geschätzt um 30 % (Urk. 10/24: Gutachten des Zentrums X.___ vom 8. April 2004 S. 23 f.).
Im Gutachten vom 8. April 2004 wird weiter ausgeführt, aus der Anamnese sei ein Suizidversuch bekannt. Bei der psychiatrischen Exploration sei die Versicherte innerlich angespannt, aber bewusstseinsklar und orientiert. Der formale Gedankengang sei unauffällig, die Explorandin äussere Frustration und Wut wegen ihrer bisherigen teilweise erfolglosen Behandlung. Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen seien nicht evident. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder wahnhaftes Erleben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich abgeflacht bei wenig ausgeprägter Mimik, Gestik und Psychomotorik. Aufgrund der Lebensgeschichte und der Beziehungsgestaltung in der Vergangenheit müsse unter Einbezug der Wahrnehmung im Rahmen der Beziehungsgestaltung während der Exploration eine schizoide Persönlichkeit angenommen werden. Damit sei die Versicherte jedoch gut zu Rande gekommen, habe sie sich doch durch eine entsprechende Berufswahl gut durchs Leben geschlagen. Durch ihre Krankheit und das momentane Ausscheiden aus dem Berufsleben, in Verbindung mit der Abhängigkeit von Institutionen, scheine es nun zu einer leichten Dekompensation zu kommen, die sich überwiegend in einer Vorwurfshaltung, Wut und aggressiven Tendenzen äussere. Diese Grundstruktur werde die Versicherte auch in der Zukunft vermutlich beeinflussen. Zum jetzigen Zeitpunkt ergebe sich daraus aber keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Es sei durchaus anzunehmen, dass die Explorandin aus der jetzigen psychischen Situation wieder selber herausfinden werde, insbesondere wenn es ihr gelinge, sich wieder ins Berufsleben zu integrieren. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % in einer vorwiegend administrativen Tätigkeit, wie die Explorandin sie zuletzt ausgeübt habe. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit beruhe gemeinsam auf den Veränderungen am Achsenskelett, denjenigen des linken Sprunggelenkes sowie der Hidradenitis suppurativa (Urk. 10/24 S. 24 f.).
Der begutachtende Rheumatologe hielt in seinem Konsiliarbericht vom 12. März 2004 sodann fest, bei Status nach Auffahrkollision vom 2. September 2002 bestehe nach subjektiven Angaben vorwiegend ein Halbseitenkopfschmerz linkslokalisiert, ausstrahlend von occipital, welcher vor dem Unfall nie vorhanden gewesen sei. Aufgrund des beschriebenen Befundes und der Schmerzcharakteristika handle es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen cervicogenen Kopfschmerz oder anders bezeichnet um ein cervicocephales Schmerzsyndrom. Funktionell sei die summarische Prüfung der HWS weitgehend altersentsprechend, lediglich der craniocervicale Übergang sei für Linksrotation weitgehend blockiert. Es habe sich als Folge der Auffahrkollision also kein posttraumatisches Cervicalsyndrom eingestellt, was beim Betrachten der Unfallbilder, mit praktisch fehlenden sichtbaren Unfallschäden nicht verwunderlich sei. Die Unfallkausalität müsse aufgrund der beschriebenen Befunde und bildgebenden Verfahren mit "möglich" bezeichnet werden. Eine spezifische Therapie sei nicht indiziert, ausser allenfalls einer manuellen Mobilisation des craniocervicalen Überganges (Urk. 10/24.1 S. 6). Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wurde im Gutachten vom 8. April 2004 schliesslich ausgeführt, dass es sich bei den Kopfschmerzen um ein cervicocephales Schmerzsyndrom beziehungsweise um einen cervicogenen Kopfschmerz handle. Die Prüfung der HWS habe einen weitgehend altersentsprechenden Befund ergeben. Lediglich der craniocervicale Übergang sei für die Linksrotation blockiert. Im Zusammenhang mit der Auffahrkollision vom 2. September 2002 müsse die Unfallkausalität lediglich noch mit möglich bezeichnet werden. Ein klassisches Akzelerations-/Dezelerationstrauma der HWS bestehe ihres Erachtens nicht, dem entspreche auch der Befund, dass jetzt kein posttraumatisches Cervicalsyndrom bestehe (Urk. 10/24 S. 24).
4.3
4.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann für die vorliegend interessierende Fragestellung auf das insoweit schlüssige Gutachten des Zentrums X.___ abgestellt werden. Entsprechend steht fest, dass den subjektiv erlebten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule kein organisches Korrelat zugrunde liegt. Aufgrund der erhobenen Befunde erachten die begutachtenden Ärzte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. September 2002 lediglich als möglich. Demgegenüber wird der natürliche Kausalzusammenhang von den behandelnden Ärzten als gegeben betrachtet. Mangels konsistenter und widerspruchsfreier Angaben kann indes nicht auf ihre Berichte abgestellt werden. Da - wie noch zu zeigen sein wird - die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen ist, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges allerdings offenbleiben.
4.3.2 Da eine psychische Überlagerung nach der medizinischen Aktenlage nicht im Vordergrund steht, ist im Folgenden die Frage der Adäquanz nach den in Erw. 2.3.4 genannten Kriterien zu beurteilen.
4.3.3 Aus den beigezogenen Polizeiakten (Urk. 10/19) ergibt sich, dass ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr, ein Personenwagen der Marke "Ford Galaxy", auf der linken Spur einer zweispurigen Strasse, auf den von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagen der Marke "Nissan Patrol" aufgefahren ist; während am "Nissan Patrol" lediglich die Anhängerkupplung beschädigt wurde, entstand am unfallverursachenden Fahrzeug ein Schaden am vorderen Stossfänger und dem dahinterliegenden Aufpralldämpfer (Urk. 10/19). Dieses Unfallgeschehen ist höchstens als mittelschwer zu qualifizieren, wobei ein Grenzfall zu einem leichten Unfall vorliegt.
Der Unfall war weder dramatisch noch besonders eindrücklich; es handelte sich vielmehr um einen alltäglichen Verkehrsunfall. Daran ändert nichts, dass es sich beim unfallverursachenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr handelte; was in der Beschwerde diesbezüglich vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen waren nicht schwer oder von besonderer Art. Eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung fand nicht statt; erhebliche Beschwerden sind etwa vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik G.___ am '___' 2003 die Prüfung zur Erlangung der Transportunternehmerlizenz mit Bestnote bestanden hat (Urk. 3/9/7, 3/9/8 und 3/9/9; vgl. auch Urk. 9/86 S. 4 sowie Urk. 10/24 S. 13), zu verneinen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sowie ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten zwar attestiert; indes kann gestützt auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik G.___ als erstellt gelten (Urk. 9/86 S. 4), dass die zumutbaren Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit eben gerade nicht ausgewiesen sind.
4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zwischen den bei der Beschwerdeführerin (allenfalls) noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 2. September 2002 kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht per 31. März 2004 eingestellt und eine Erhöhung der Integritätsentschädigung wegen der Folgen des Unfalls vom 2. September 2002 verneint hat. Demzufolge ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch für die Beeinträchtigung am oberen linken Sprunggelenk korrekt ermittelt hat.
5.2
5.2.1 Der begutachtende Rheumatologe führte in seinem Konsiliarbericht vom 12. März 2004 aus, dass die von der Explorandin geklagten Restbeschwerden im Bereiche des linken OSG sowie die dadurch bedingte Einschränkung der Belastbarkeit (gehend und stehend) bei Status nach rezidivierenden Bandplastiken wegen wiederholten OSG-Distorsionen nachvollziehbar seien. Klinisch sei das linke OSG im Joint play absolut stabil, die Dorsalextension zum Teil auch durch den Gastrocnemius bedingt etwa gut 1/3 eingeschränkt. Aktuell zeige sich keine wesentliche synoviale Schwellung. Für vorwiegend gehende sowie stehende Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit je nach konkreter Arbeitsplatzsituation mehr oder weniger eingeschränkt (Urk. 9/103 S. 6).
5.2.2 Der Kreisarzt Dr. J.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht über die Kreisärztliche Untersuchung vom 29. September 2005 aus, dass am linken OSG heute diskrete Befunde zu erheben seien. Es bestehe eine Hyperflexionsdolenz bei guter Beweglichkeit und eine minimal verstärkte Aufklappbarkeit lateral ohne trophische Veränderungen bei erhaltener Gelenkskontur, Weichteil- und Muskeltrophik. Aufgrund der Verlaufsdokumentation sei eine leichte Belastungsintoleranz nachvollziehbar. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. J.___ aus, dass es nach verschiedenen Distorsionstraumata nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bezüglich Belastungsfähigkeit ihres linken oberen Sprunggelenks leicht eingeschränkt sei. Für eine praktische berufliche Tätigkeit seien Arbeitsschuhe mit Seitenverstärkung zu empfehlen. Andere Massnahmen seien nicht notwendig. Er legte sodann folgendes, unfallbedingtes Zumutbarkeitsprofil für eine vollzeitliche und vollschichtige Tätigkeit fest: "Wechselbelastende Tätigkeit. Zusatzbelastungen vereinzelt bis 20 kg statisch, gehend kurzstreckig 10 bis 15 kg, Gehstrecke mehrere Male pro Arbeitszeit 200 bis 300 Meter, stehend ohne ausschliessliche axiale Belastung des linken Beines, sitzend mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Nicht zumutbar: Kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen für das linke Bein. Repetitives Treppensteigen. Leiternarbeit. Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund. Ausschliessliche Boden-, kauernde, kniende Arbeiten, ausschliessliche axial belastende Überkopfarbeiten mit Gegenhalten des linken Beines." Der Kreisarzt hielt sodann fest, dass aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils verschiedenste der vorherigen Allround-Tätigkeiten durchführbar seien. Nicht möglich wären schwerste Lastwagenreparatur-Arbeiten oder ständiges Aus- und Einsteigen aus einem Lastwagen. Hingegen seien Disposition, kleinere Reparaturarbeiten, Fahrzeugbedienung, Organisation etc. nicht eingeschränkt (Urk. 9/166 S. 5 f.).
5.3 Die Beurteilung von Dr. J.___ ist aufgrund der von ihm anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. September 2005 erhobenen Befunde nachvollziehbar und schlüssig. Die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 22. März 2006 (Urk. 3/4) vermag daran nichts zu ändern. Statt sich mit den vom Kreisarzt erhobenen Befunden auseinanderzusetzen, stellt er bloss das Zumutbarkeitsprofil in Frage. Dass das Zumutbarkeitsprofil zutreffend festgelegt worden ist, wird etwa auch durch den Umstand belegt, dass die Beschwerdeführerin während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik G.___ einen Kurs für Diagnosesoftware absolvieren konnte, wobei Arbeiten auf dem Lastwagen auszuführen waren (Urk. 9/86 S. 4). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind ihr deshalb die meisten Aufgaben, welche die Stellvertreterin des Betriebsinhabers eines Transportunternehmens zu erledigen hat, trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung am linken oberen Sprunggelenk ohne Einschränkung zumutbar.
5.4
5.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4.2 Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers, C.___, hätte die Beschwerdeführerin als Stellvertreterin des Betriebsinhabers im Jahr 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 84'500.-- (13 x Fr. 6'500.--) erzielt (Urk. 9/67). Ob die im Jahre 2003 - trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit von 100 % - erworbene Transportunternehmerlizenz zu einem weiteren beruflichen Aufstieg geführt hätte, beziehungsweise ob von der Bestätigung der E.___ GmbH auszugehen ist, wonach die Versicherte im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 102'700.-- (13 x Fr. 7'900.--) erzielt hätte (Urk. 3/8), ist fraglich, kann aber - wie sich aus dem Folgenden ergibt - offenbleiben.
Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für eine Tätigkeit des Anforderungsniveaus 1 und 2 heran. Aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer Führungserfahrung (vgl. Urk. 9/57, 9/85 [psychosomatisches Konsilium], 9/98, 9/104 S. 5 f. und 9/149) sowie des Umstands, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten angesichts der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung weitgehend verwertbar sind, kommen für sie Kaderstellen in mehreren Branchen in Frage; entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/173 S. 8) vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 1+2 (Verrichtung von mindestens selbständiger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 6'241.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2004, S. 53). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 ergibt sich ein Bruttoeinkommen von Fr. 77'887.--. Sodann ist ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % (Urk. 9/173 S. 8) jedenfalls nicht ausgewiesen.
Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 73'993.-- resultiert selbst bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 102'700.-- ein Invaliditätsgrad von lediglich 27,95 %. Wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 festgehalten (Urk. 9/173 S. 9), trägt der von der Beschwerdegegnerin verfügte Invaliditätsgrad von 36 % den gesamten Umständen grosszügig Rechnung. Entsprechend ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).