UV.2006.00123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren am 31. März 1963, arbeitete seit dem 27. Juli 1987 als Gärtner bei der Y.___ Gartenbau in Z.___ und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „Basler“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. Februar 1998 von der Laderampe eines Lastwagens sprang, auf den Füssen landete, anschliessend ausrutschte und auf den Rücken fiel (Urk. 2/17/2/1-2).
         Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein lumboradikuläres Syndrom L4/5 (Urk. 2/17/3/1). Am 31. März 1998 nahm der Versicherte seine Arbeit wieder zu 50 % auf; es kam jedoch bereits nach einigen Wochen zu einer Schmerzzunahme, was schliesslich zur Hospitalisation des Versicherten im Bezirksspital B.___ und im Stadtspital C.___ führte (Urk. 2/3/6, Urk. 2/17/3/7 und Urk. 2/17/3/21). Am 27. August 1998 erstatteten Chefarzt Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ von der F.___ ihren Bericht (Urk. 2/17/3/8). Am 3. September 1998 wurde der Versicherte von Oberarzt i.V. Dr. med. G.___ in der F.___ operiert („mikrotechnische Fenestration L4/5 links, Sequesterentfernung und Ausräumung des Zwischenwirbelraumes“; Urk. 2/17/3/9). Am 25. Februar 1999 fand in der Universitätsklinik H.___ eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule statt (Urk. 2/17/3/28). Dr. E.___ berichtete am 13. März 1999 über weitere durchgeführte Untersuchungen (Urk. 2/17/3/29). Am 19. Oktober 1999 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, sein Gutachten (Urk. 2/17/4/4).
1.2     Mit Verfügung vom 11. November 1999 (Urk. 2/3/1) stellte die Basler ihre Leistungen ab Februar 1999 mit der Begründung ein, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Februar 1998 zurückgeführt werden könnten. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 1999 (Urk. 2/3/2) Einsprache erheben. Bereits am 18. November 1999 hatte die Krankenversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, Einsprache erhoben (Urk. 2/17/5/2), diese jedoch am 25. November 1999 wieder zurückgezogen (Urk. 2/17/5/3).
         Am 28. Februar 2000 reichte Prof. Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, sein Gutachten zu den Akten (Urk. 2/17/4/5). In der Folge nahmen die Dres. I.___ und J.___ gegenseitig zu ihren Gutachten kontrovers Stellung (vgl. Urk. 2/17/4/6, Urk. 2/17/4/7 und Urk. 2/17/4/9).
         Mit Entscheid vom 7. Februar 2001 (Urk. 2/2) wies die Basler die Einsprache des Versicherten ab.

2.
2.1         Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2001 (Urk. 2/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere seien die Behandlungskosten und Taggelder auch nach dem 31. Januar 1999 weiterhin zu erbringen entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis 28. Februar 2000.
2.     Ab 1. März 2000 sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 80 %. Ferner sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten.
3.     Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Gutachtenskosten von Fr. 3'980.-- zu ersetzen und eine angemessenen Prozessentschädigung zu bezahlen.“
         Mit Eingabe vom 22. Juni 2001 (Urk. 2/10) liess der Versicherte die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Juni 2001 (Urk. 2/11) einreichen, mit welcher ihm mit Wirkung ab 1. März 1999 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden war. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2001 (Urk. 2/13) liess die Basler auf Abweisung der Beschwerde schliessen. In der Replik vom 17. Oktober 2001 (Urk. 2/19; vgl. auch Urk. 2/23) beziehungsweise der Duplik vom 5. Februar 2002 (Urk. 2/28) liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 (Urk. 2/30) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Mit Urteil vom 25. November 2002 (Urk. 2/31) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Versicherten ab.
2.2     Die dagegen vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2006 (Urk. 1) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. November 2002 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens zurück. Die Basler wurde zudem verpflichtet, dem Versicherten die Gutachterkosten von Fr. 3'980.-- (vgl. dazu Beschwerdeantrag Ziffer 3) zu erstatten.
2.3     Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 (Urk. 12; Prot. S. 2-4) wurde Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, zum Gerichtsgutachter ernannt. Gleichzeitig wurde der zu beantwortende Fragenkatalog erstellt. Schliesslich wurde den Parteien Frist zur Geltendmachung von allfälligen Ablehnungsgründen gegen den Gutachter sowie zur Beantwortung von Änderungen und Ergänzungen der Fragestellung angesetzt.
         Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 (Urk. 14) liess der Versicherte mitteilen, dass er gegen den Gerichtsgutachter keine Einwände habe. Die Basler liess mit Eingabe vom 12. März 2007 (Urk. 17) vorbringen, der Gerichtsgutachter sei ungeeignet. Mit Schreiben vom 20. April 2007 (Urk. 19) wurde der Basler mitgeteilt, dass das Gericht am gewählten Gutachter festhalte.
Am 2. Mai 2007 wurden dem Gerichtsgutachter sämtliche Verfahrensakten zugestellt (Urk. 20). Er wurde ausdrücklich auf die Strafnormen von Art. 307 und Art. 320 des Strafgesetzbuches (StGB) hingewiesen.
Am 13. März 2009 reichte Dr. K.___ sein Gutachten zu den Akten (Urk. 34). Mit Verfügung vom 1. April 2009 (Urk. 35) wurde den Parteien das Gerichtsgutachten zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen angesetzt. In der Folge gingen die Stellungnahmen der Parteien ein (vgl. Urk. 37 und 40). Mit Verfügung vom 30. September 2009 (Urk. 41) wurden den Parteien die eingereichten Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den beim Beschwerdeführer noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 27. Februar 1998 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab Ende Januar 1999 zu Recht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs verneint hat.
1.2     Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 3'980.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 2), da ihm dieser Betrag bereits mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Februar 2006 zugesprochen wurde (Urk. 1 Erw. 6.2 und Dispositiv Ziffer 3).
1.3     Die damals bereits gemachten Ausführungen der Parteien wurden im Urteil vom 25. November 2002 (Urk. 2/31) - soweit erforderlich - wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die medizinischen Akten. Soweit die Parteien wesentliche neue Ausführungen machen liessen, ist darauf nachfolgend einzugehen.

2.
2.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind in den vorausgegangenen Entscheiden (Urk. 1 und Urk. 2/31) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden, namentlich auch auf die Feststellung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (7. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (Urk. 1 Erw. 2 a.E. mit Hinweisen).
         Zu ergänzen ist Folgendes:
2.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
2.3
2.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.3.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.3.3   Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenanntes Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.4     Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352).

3.
3.1     Das Gerichtsgutachten von Dr. K.___ vom 13. März 2009 (Urk. 34) basiert auf den vorhandenen Akten, auf umfangreichen anamnestischen Erhebungen und eingehenden klinischen und radiologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers.
3.2         Während der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gerichtsgutachten beziehungsweise die Schlussfolgerungen des Gutachters keine Einwendungen erheben, sondern vielmehr das Gutachten als überzeugend qualifizieren liess (vgl. Urk. 37), stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Gerichtsgutachten den formalen Anforderungen nicht genüge, weil der Gutachter die beigezogenen Drittpersonen nicht (rechtzeitig) bekannt gegeben und dadurch das rechtliche Gehör verletzt habe. Das Gutachten genüge aber auch in materieller Hinsicht nicht: Der Gutachter zitiere bei bestimmten Äusserungen keine oder nur zu wenig Literatur. Zudem sei die verwendete Literatur zu alt. Es habe keine Auseinandersetzung mit neueren beziehungsweise den neuesten wissenschaftlichen Publikationen stattgefunden. Der Gutachter habe sich insbesondere mit den Ausführungen der Autoren Debrunner/Ramseier nicht (genügend) auseinandergesetzt. Zudem seien gewisse Aussagen des Gutachters schlicht nicht nachvollziehbar. Der Gutachter habe sich auch nicht genügend mit dem Vorzustand des Beschwerdeführers befasst. Angesichts der Mängel des Gutachtens sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen (vgl. Urk. 40).
3.3     Dr. K.___ erhob im Gerichtsgutachten vom 13. März 2009 (Urk. 34) folgende Diagnose: „Zustand nach Sturz am 27.02.1998, posttraumatisches lumbospondylogenes und residuelles linksseitiges lumboradikuläres Syndrom bei bestandenen Diskusaffektionen auf Höhe L1/2 sowie L4/5“.
         Der Beschwerdeführer leide seit dem Unfall vom 27. Februar 1998 unter Rückenbeschwerden. Anfangs hätten stärkere lokale lumbale Beschwerden bestanden, später Lumboischialgien nach links mit beträchtlichen Beschwerden und Ausfällen. Es seien so gut wie alle konservativen Behandlungsoptionen ausgeschöpft worden. Nachdem klinisch ein progressiver Zustand aufgetreten sei, sei der Beschwerdeführer erneut neuroradiologisch abgeklärt worden. Dabei habe auch objektiv ein Korrelat zu dieser Progression festgestellt werden können. In der Folge sei der Beschwerdeführer operativ behandelt worden. Der operative und unmittelbar postoperative Verlauf sei komplikationsfrei gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach kurzer Zeit in gutem Allgemeinzustand mobil nach Hause entlassen werden können. In der Folge hätten die Schmerzen abgenommen, so dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative seine Arbeit im Gartenbaubetrieb wieder habe aufnehmen können. Kurz danach seien aber stärkere Rückenschmerzen und Ausstrahlungen zur linksseitigen unteren Extremität aufgetreten, weshalb er seine Arbeit wieder habe aufgeben müssen. Die arbeitsmedizinische Untersuchung aus dem Jahre 2000 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen gewohnter Tätigkeit im Gartenbau bestätigt. Derzeit beschäftige er sich im von seiner Gattin geführten Gemüseladen; gemäss eigenen Angaben betrage sein Pensum etwa 30 %. Ein höheres Pensum könne er im Laden nicht ausführen, weil dies mit höheren Belastungen verbunden wäre (etwa Tragen und Heben von Gemüse- und Obstharassen, Laden und Entladen von Kisten, Stehen bei der Kundenbedienung).
         Die Beurteilung der Kausalität und der Gesamtsituation sei sehr schwierig und recht komplex. In der vorhandenen Aktensammlung würden Befunde teilweise erwähnt, teilweise aber auch nicht. Zum Teil seien die Untersuchungen nicht voll dokumentiert. Zwischen den Röntgenaufnahmen LWS seitlich vom 2. März 1995 und vom 22. April 1988 sei nur ein sehr grober Vergleich möglich. Es bestehe eine ungleiche Projektion der Wirbelkörper und damit auch der Bandscheiben. Im MRI vom 16. März 1998 fehlten die axialen Darstellungen des Niveaus L1/2 bei nachgewiesenem Befall der Bandscheibe L1/2. Die Diskushernie L1/2 werde zum Teil erwähnt, zum Teil auch wieder nicht. Insbesondere falle bei der Durchsicht der Akten auf, dass die Feststellungen im Gutachten I.___ inadäquat seien. So erwähne Dr. I.___ den Befund der Diskushernie L1/2 erst unter dem Befund der Bilder vom 25. Februar 1999, obwohl diese schon auf früheren Bildern ersichtlich gewesen sei.
         Es sei bekannt, dass Bandscheibenläsionen hochlumbal sehr selten zu lumboradikulären Beschwerden führten. Hochlumbal, das heisse auf Höhe L1/2, sei das Lasèguezeichen auch häufig negativ. Zu beachten sei zudem, dass der Befund auf Höhe L1/2 in dessen Lokalisation und dessen Präsentation im neuroradiologischen Bild ungewöhnlich sei. Diskushernien auf Höhe L1/2 seien äusserst selten. Die Präsentation im neuroradiologischen Bild zeige, dass diese „Hernie“ frisch sei. Für die Feststellung im Gutachten I.___, wonach die „kleine mediane Diskushernie resp. Protrusion L1/2“ klinisch stumm sei und einem häufigen degenerativ bedingten Befund entspreche, fände er im Gutachten I.___ selbst wie auch in der Literatur keine Begründung. Im Gutachten I.___ werde auch nicht erwähnt, dass die Diskushernie auf Höhe L1/2 wahrscheinlich frisch, der Duralsack komprimiert und die Nervenwurzel L2 nach dorsal verlagert worden sei.
         Gerechtfertigt sei die Diskussion, ob die Kausalität der Diskushernie L4/5 traumatisch oder degenerativ sei. In der Annahme, dass der Beschwerdeführer vorher wirklich absolut beschwerdefrei gewesen sei und nie an abnormen, invalidisierenden Rückenbeschwerden gelitten habe, könne davon ausgegangen werden, dass keine beschwerdeverursachenden Degenerationen bestanden hätten. Auf dem Niveau L4/5 sei zwar von früher her eine gewisse Einengung des Bandscheibenfaches L4/5 zu "vermuten". Die Nativaufnahmen seien aber nicht vergleichbar. Von einer massiven Degeneration des Segmentes L4/5 könne aber sicherlich bei mangelnder Vergleichbarkeit nicht die Rede sein. Zu berücksichtigen sei aber, dass in diesem Bereich häufig degenerative Diskushernie aufträten.
         Die beiden Bandscheibenaffektionen seien in Bezug auf ihre Kausalitätswahrscheinlichkeit zu trennen: Die Diskushernie L1/2 sei mit Sicherheit als traumatisch zu bezeichnen. Die Diskushernie L4/5 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als traumatisch zu betrachten. „Dass dieses Trauma durch die Diskushernie L1/2 überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sicher, richtunggebend auf dem weiteren Verlauf seinen Einfluss nahm, steht ebenfalls fest, denn bei der letzten Untersuchung, LWS ap/seitlich sowie Spiral-CT und MRI LWS vom 10.04.2008 kommt eine Aufwulstung des Bandscheibenhinterrandes L1/2, welche linksbetont ist und in diesem Bereich im hinteren Bandscheibenrand noch eine leichte T2-Hyperintensität vorzufinden ist, zur Darstellung.“
         Dr. K.___ kam zum Schluss, dass die vorliegenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. Februar 1998 zurückzuführen seien. Der Unfall sei dabei nicht nur eine Teilursache, sondern „praktisch“ die alleinige Ursache (und nicht nur ein „auslösendes Element“) gewesen. Der Unfall sei aufgrund seiner Schwere geeignet gewesen, die genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorzurufen. Da nach wie vor eine unfallbedingte Veränderung auf Höhe L1/2 vorhanden sei, von einer Abheilung nicht gesprochen werden könne und ein Zustand nach operativ behandelter Diskushernie L4/5 vorliege, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die heutigen Beschwerden einerseits durch eine geschwächte Muskulatur und andererseits auch durch eine unfallbedingte Statik verursacht würden. Bei doppeltem Befall mit Diskushernien, die weit voneinander entfernt seien, nämlich die eine auf Höhe L1/2 und die andere auf Höhe L4/5 sei die Annahme einer generalisierten Störung der muskulären Balance und der Wirbelsäulenstatik im Lendenbereich als gerechtfertig zu betrachten.
         Die Frage, ob die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auch ohne Unfallereignis denkbar seien, beantwortete Dr. K.___ dahingehend, dass es der Schweregrad der Beschwerden nach so langer Zeit nach dem Unfall und bei komplexer Verletzung mit Befall von zwei Bandscheiben zulasse, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis die Ursache zuzuschreiben. Bei einem Befall einer isolierten Bandscheibe auf einem aktiven Bewegungssegment wie L4/5, L5/S1 oder sogar L3/4 wäre dies anders. Die neuere deutsche und angelsächsische Literatur stimme denn auch mehrheitlich darin überein, dass differenziert auf Lokalisation und neuroradiologisches Erscheinungsbild der Diskushernien abzustellen sei. Als Faustregel gelte heute, dass Diskushernien in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule, nämlich L3/4, L4/5 und L5/S1 mehrheitlich, wenn nicht immer degenerativ seien. Diese Aussage stimme aber nur dann, wenn die Diskushernien isoliert auf diesen Segmenten aufträten und auch keine weiteren unfallbedingten Veränderungen wie Frakturen oder knöcherne Abrisse vorzufinden seien.
         Obwohl eine unfallkausale Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall auftreten müsse, könne es durchaus so sein, dass sich eine unfallbedingte Diskusläsion erst zwei Monate später mit ihrem klinischen Vollbild manifestiere. Ursprünglich könne es nämlich durchaus sein, dass ein Riss im Anulus fibrosus vorhanden sei, später durch diesen Riss progredient Nucleus-pulposus-Material heraustrete und vermehrt Kompressionsanzeichen an den abgehenden Nerven verursache. Damit wäre die Verspätung des vollen Symptomauftritts erklärt.
         Die Publikation von Debrunner und Ramseier „Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung“ sei zwar eine ausgezeichnete Publikation, und es gelte auch heute noch die dort vertretene restriktive Auffassung bezüglich Unfallkausalität von lumbalen Diskushernien. Im vorliegenden speziellen Fall reiche diese Publikation aber nicht aus, denn in ihr würden die wahrscheinlich degenerativen Diskushernien lokalisatorisch nicht von den traumatischen getrennt. Die genannte Publikation sei insoweit zu wenig differenziert.
         Des Weiteren führte Dr. K.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor physiotherapeutischer Betreuung bedürfe. Dadurch sei zwar keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, aber immerhin könne eine Verschlechterung vermieden werden. Als Gärtner und Hauswart sei der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig. Die unfallbedingte Einschränkung dürfte eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 35 bis 40 % zulassen. Hierbei müsste aber eine rückenadäquate Tätigkeit gewählt werden. Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten, Bückstellung oder Rotationsstellung der Lendenwirbelsäule, Arbeiten mit Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sowie Sitztätigkeiten mit Sitzperioden von über 30 Minuten seien ausgeschlossen. Tätigkeiten mit einem öfteren Lagewechsel seien ideal. Die Gehstrecke sei auf 100 m beschränkt (drei Mal pro Tag).
         Der unfallbedingte Integritätsschaden betrage 15 % gemäss SUVA-Integritätsschadentabelle, „entsprechend Pkt. 3 der Tabelle bei bestehenden lumbospondylogenen und lumboradikulären Restbeschwerden zur linksseitigen unteren Extremität im Zustand nach Diskushernienoperation taxiert in der Tabelle mit (++).“
3.4     Soweit die Beschwerdegegnerin das Gerichtsgutachten von Dr. K.___ als ungenügend qualifizieren liess (vgl. Erw. 3.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich das Gerichtsgutachten von Dr. K.___ als gründlich und umfassend. Dr. K.___ untersuchte den Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 34 S. 1 des Gutachtens) und liess weitere radiologische Abklärungen vornehmen (vgl. Urk. 34/DOK1-2). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass das Gerichtsgutachten bereits aus formaler Sicht nicht genüge, ist nicht stichhaltig. Allein der Umstand, dass das Gerichtsgutachten nicht strikt dem von der Beschwerdegegnerin postulierten Schema entspricht (vgl. Urk. 40 S. 2 f.), spricht nicht gegen das Gutachten. Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil der Gutachter ihr die Namen der beigezogenen Experten nicht genannt habe, erweist sich als nicht begründet. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 30) wurden die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihnen unbenommen sei, beim Gerichtsgutachter die entsprechenden Namen zu erfragen und gegebenenfalls beim hiesigen Gericht entsprechende Einwendungen zu machen. Den Akten lässt sich indes keine unbeantwortete Anfrage entnehmen. Der Gerichtsgutachter teilte der Beschwerdegegnerin vielmehr mit Schreiben vom 12. November 2008 (Urk. 32) mit, wem beziehungsweise welcher Gesellschaft er den Fall in anonymisierter Form vorgestellt habe. Entsprechende Angaben finden sich auch im Gerichtsgutachten (vgl. Urk. 34 S. 11). Die anonymisierte Vorstellung von komplexen Fällen im Rahmen von wissenschaftlichen Vereinigungen stellt ein allgemein anerkanntes Mittel im Rahmen des medizinischen Meinungsaustausches dar. Es ist nicht ersichtlich, wie durch eine solche Fallvorstellung der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte. Überdies machte die Beschwerdegegnerin auch im Nachhinein keine konkreten Einwendungen gegen die beigezogenen Experten (etwa den Radiologen Prof. Dr. med. L.___ [vgl. Urk. 34/DOK1-2]) geltend.
         Auch soweit die Beschwerdegegnerin einwandte, dass der Gerichtsgutachter zu wenig wissenschaftliche Literatur beziehungsweise nicht die allerneueste Literatur zitiere, erweist sich ihr Einwand als nicht stichhaltig. Zum einen weist das Literaturverzeichnis im Gerichtsgutachten eine stattliche Anzahl von verwendeten Publikationen aus, zum anderen besteht der Zweck des vorliegenden Gutachtens in erster Linie darin, konkrete Fragen bezüglich des vorliegenden Falles zu beantworten. Diesbezüglich rügte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass sich der Gutachter nicht genügend mit den Ausführungen der Autoren Debrunner/Ramseier auseinandergesetzt habe. Auch diesem Einwand ist nicht zu folgen. Auf S. 20 f. des Gutachtens (Urk. 34) wird deutlich dargelegt, weshalb die Publikation der genannten Autoren in diesem bestimmten Fall eben zu wenig differenziert ist, nämlich weil vorliegend zwei Diskushernien vorlägen und eine Differenzierung der Lokalisation vorzunehmen sei, wie dies Mark S. Greenberg und Hubert A. Aronson et alii in ihren Publikationen gemacht hätten. Schliesslich zielt auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Gutachter habe sich zu wenig mit dem Vorzustand des Beschwerdeführers befasst, angesichts der umfangreichen anamnestischen Erhebungen und des Aktenstudiums ins Leere.
         Das Gerichtsgutachten ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere erklärt Dr. K.___ anschaulich, weshalb seines Erachtens von der Unfallbedingtheit der Diskushernien auszugehen ist. Dr. K.___ erklärte diesbezüglich, dass im vorliegenden Fall eben nicht nur eine einzige, sondern zwei Diskushernien vorlägen, die weit voneinander entfernt seien, weshalb von deren Unfallbedingtheit auszugehen sei.
         Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. K.___ sein Gutachten unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 des Strafgesetzbuches (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) erstattete. Er wurde auf diese Strafnorm ausdrücklich hingewiesen (vgl. Urk. 20). Weiter ist daran zu erinnern, dass er keine (therapeutische) Beziehung zu einer Prozesspartei unterhält, mit den vorgängig von den Parteien beauftragten Gutachtern Prof. Dr. J.___ und Dr. I.___ weder befreundet noch verfeindet ist (vgl. Urk. 18), kein persönliches Interesse am Ausgang dieses Prozesses hat und lediglich dem erkennenden Gericht gegenüber verpflichtet ist.
         Aus dem Gesagten folgt, dass auf das Gerichtsgutachten von Dr. K.___ vollumfänglich abzustellen ist und dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 1999 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, weil die noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das Unfallereignis vom 27. Februar 1998 zurückzuführen sind. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang sind gegeben.

4.       Aus dem Gerichtsgutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner und Hauswart zu 100 % arbeitsunfähig ist. Weiter geht aus dem Gerichtsgutachten hervor, dass der sogenannte medizinische Endzustand bereits seit langer Zeit erreicht, mithin mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen ist. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass dieser Zustand Ende Februar 2000, als Prof. Dr. J.___ sein Gutachten erstellte (Urk. 2/17/4/5), eingetreten war.
         Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2000 zur Ausrichtung von auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierenden Taggeldern sowie zur Übernahme der Behandlungskosten zu verpflichten.

5.
5.1     Der Invaliditätsgradbemessung ist folgendes Valideneinkommen zugrunde zu legen:
Im Jahre 1998 erzielte der Beschwerdeführer als Gärtner ein Monatseinkommen von Fr. 4'900.-- (13 x), mithin ein Jahreseinkommen von Fr. 63'700.-- (Urk. 2/17/2/1).
Hinzu kommt das vom Beschwerdeführer nebenamtlich als Hauswart erzielte Erwerbseinkommen. Angesichts der bei den Akten liegenden Lohnausweise (vgl. Urk. 2/17/2) ergibt sich für das Jahr 1998 ein Nebenerwerbseinkommen von Fr. 32'320.40 (Fr. 8'820.-- + Fr. 16'300.-- + Fr. 7'200.40), wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer diese Nebeneinkünfte zusammen mit seiner Ehegattin erzielte. Gemäss Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Aktennotiz vom 24. Februar 2000 [Urk. 2/17/2]) entfielen von diesen Einkünften etwa 70 %, mithin Fr. 22'624.30, auf den Beschwerdeführer.
Demzufolge ist von einem Einkommen für das Jahr 1998 von Fr. 86'324.30 (= Fr. 63'700.-- + Fr. 22'624.30) auszugehen. Angesichts der bis 2000 eingetretenen Nominallohnentwicklung (1999: 0,3 %; 2000: 1,3 %) ergibt sich somit für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 87'708.85 (Die Volkswirtschaft, 12-2003, S. 95, Tabelle B10.2).
5.2     Das Invalideneinkommen ist mittels der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahre 2000 Fr. 4'437.-- (LSE 2002, Neuenburg 2002, S. 31, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 4'636.65 (Die Volkswirtschaft, 10-2009, S. 90, Tabelle B9.2), was einem jährlichen Einkommen von Fr. 55'639.80 entspricht. Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des Gerichtsgutachters auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Pensum von höchstens 40 % zumutbar ist (Urk. 34 S. 28), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 22'255.90.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Angesichts dessen, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihn in seiner Erwerbstätigkeit erheblich einschränken (vgl. Urk. 34 S. 28 f.), erscheint es angezeigt, einen Abzug von 15 % vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt somit Fr. 18'917.50 (= 85 % von Fr. 22'255.90).
5.3         Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 87'708.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'917.50 errechnet sich ein Invaliditätsgrad von rund 78 %, was im Übrigen auch dem von der IV-Stelle des Kantons Zürich in der Verfügung vom 18. Juni 2001 [Urk. 2/11] festgelegten Invaliditätsgrad entspricht.
         Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2000 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierende Invalidenrente hat.

6.       Dr. K.___ schätzte die Integritätseinbusse im Gerichtsgutachten vom 13. März 2009 (Urk. 34 S. 30) auf 15 %. Er stützte sich dabei auf Tabelle 7 der oben in Erw. 2.3.3 genannten SUVA-Publikation betreffend Integritätsentschädigung gemäss UVG, die den Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen beziffert. Gemäss Ziffer 3 dieser Tabelle führen Diskushernien, die auf der Schmerzfunktionsskala mit ++ bewertet werden („geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe“), zu einer Integritätseinbusse von 10 bis 20 %. Dr. K.___ schätzte die vorliegende Integritätseinbusse (bestehende lumbospondylogene und lumboradikuläre Restbeschwerden zur linksseitigen unteren Extremität im Zustand nach Diskushernienoperation) auf 15 %. Dies scheint angesichts der erhobenen Befunde und Diagnosen als angemessen.
         Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten.

7.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Anträge nur teilweise obsiegt) eine leicht reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen bis Ende Februar 2000 auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen sowie ihm ab 1. März 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 78 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG
           sowie an:
- K.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).