Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene G.___ ist seit August 1987 als Speditionsmitarbeiter bei der A.___ AG, '___', angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1).
1.2 Mit Formular vom 27. September 2005 ('Schadenmeldung UVG'; Urk. 7/1) zeigte die Arbeitgeberin des Versicherten der SUVA einen am 22. September 2005 erlittenen Schadenfall in Form einer Rückenverletzung als "Berufskrankheit" an, wobei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', als behandelnder Arzt benannt wurde.
Am 5. Oktober 2005 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten und den zuständigen SUVA-Sachbearbeitern (C.___ und D.___) zwecks Abklärung des Ereignishergangs statt, wobei der Versicherte abschliessend dahingehend informiert wurde, dass - zufolge seinerseits negierter Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (im Sinne einer unkoordinierten, in ihrem natürlichen Ablauf durch einen äusserlichen Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflussten Körperbewegung) - kein Unfall im Rechtssinne vorliege und dem Vorliegen einer Berufskrankheit weiter nachgegangen werde (Rapport von D.___ vom 5. Oktober 2005 [Urk. 7/3/1-2]; vgl. Urk. 7/2).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (Urk. 7/7) liess der Versicherte durch Dr. B.___ ausrichten, dass es am 22. September 2005 zu einer unfallähnlichen Körperschädigung zufolge Ausrutschens mit dem rechten Fuss und damit einhergehender heftiger Rumpfdrehung gekommen sei. Am 25. Oktober 2005 erstattete Dr. B.___ - in Nachachtung einer am 29. September 2005 ergangenen Aufforderung (Urk. 7/8/2) - förmlich Bericht (Urk. 7/8/1), wobei er den Befundbericht von Dr. med. E.___, Klinik F.___, Abteilung für Sportmedizin, '___', vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/8/3) beilegte.
Auf Empfehlung von Kreisarzt Dr. med. H.___ vom 7. November 2005 (Urk. 7/9) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. November 2005 (Urk. 7/10/1-3) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit nachgewiesen sei (s. zur pflichtgemässen Miteröffnung zuhanden des zuständigen Krankenversicherers, I.___, '___': Urk. 10/3).
Die vom Versicherten dagegen am 30. November 2005 mündlich erklärte (Protokoll von C.___ vom 30. November 2005 [Urk. 7/15 und 7/17]; vgl. Urk. 7/11-14 und 7/16) und am 28. Dezember 2005 schriftlich ergänzte (Urk. 7/20; vgl. Urk. 3 = 7/19) Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 22. März 2006 (Urk. 2 = 7/21) ab (s. zur wiederum pflichtgemässen Miteröffnung zuhanden der I.___: Urk. 2 = 7/21, je S. 7 Erw. 15 und S. 8 Disp.-Ziff. 3 al. 2).
2.
2.1 Während die I.___ gegen den abschlägigen Einspracheentscheid nicht opponierte, erhob der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 30. März 2006 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen, namentlich Auslagenersatz in Höhe von zirka Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- (für Gymnastik, Thermalbad, Schwimmen, Massagen; S. 2).
2.2 Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2006 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-21]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Spezifizierung des Rechtsbegehrens und Substantiierung der Beschwerdegründe sowie zur Bezeichnung/Einreichung weiterer Beweismittel eingeräumt (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 al. 1-3). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Erklärung darüber aufgefordert, ob er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wünsche (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 al. 4; vgl. auch Telefonnotiz vom 30. Mai 2006 [Urk. 12]).
Am 29. Mai 2006 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen (Urk. 10), wobei er weitere Unterlagen einreichte (Urk. 11/1-11) und die ihm - nebst Übernahme der von Dr. B.___ und der Klinik F.___ erbrachten Heilbehandlungsleistungen - zu ersetzenden Auslagen mit Fr. 206.50 bezifferte (für Thermeneintritte [5 Stk. à Fr. 16.--; '___'], Fahrscheine [4 Stk. à Fr. 13.20 und 1 Stk. à Fr. 19.60; '___' retour], Medikamente [Fr. 39.10; '___'] und Wertzeichen [3 Stk. à Fr. 5.--; Einschreibefrankaturen Post]; S. 3-4).
3.
3.1 Die Sache ist spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die Nachfrage hin, ob sein Anliegen einer "mündlichen Besprechung" (Urk. 1 S. 2) als Wunsch nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verstehen sei (Urk. 8 Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 al. 4), bis auf die Bemerkung, dass es "wenig zum Reden" gebe, nicht geäussert (Urk. 10, insbes. S. 1 oben). Damit bleibt unklar, ob der Beschwerdeführer Wert auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Pressenanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) legt. Mangels eines klar und unmissverständlich gestellten Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist das Ansinnen des Beschwerdeführers - androhungsgemäss (Urk. 8 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) - als blosses Begehren um persönliche Anhörung und damit als Beweisantrag zu qualifizieren (vgl. dazu auch Telefonnotiz vom 30. Mai 2006 [Urk. 12]).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2006 (Urk. 8) mitunter aufgefordert worden war, zum gesamten Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 al. 3), ihm dies auf telefonische Nachfrage hin dahingehend erläutert wurde, dass insbesondere etwaige Zeugen zu benennen seien, und der Beschwerdeführer daraufhin mündlich einräumte, es gebe keine direkten Zeugen des Vorfalls vom 22. September 2005 (Telefonnotiz vom 30. Mai 2006 [Urk. 12]), braucht der mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Urk. 10) gestellten Frage, welche Zeugen denn beigebracht werden sollten (S. 1 unten), nicht weiter nachgegangen zu werden.
Ausgangsgemäss kann es ferner dabei sein Bewenden haben, der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2006 (Urk. 10) mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen.
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 6 und 10) und die zu würdigenden Akten (Urk. 3, 7/1-21 und 11/1-11) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Über den Wert der im Streit liegenden eigentlichen Versicherungsleistung (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie etwaige Taggeldleistungen, ohne Verfahrensspesen) liegen keine abschliessenden Angaben vor, zumal über einen eventuellen Arbeitsausfall keine Klarheit besteht (vgl. Urk. 1 S. 2, 7/3/1-2, 7/8/1, 7/8/3, 7/15, 7/17, 10 und 11/1-11).
Unbesehen der - bis zu einem Fr. 20'000.-- nicht übersteigenden Streitwert reichenden (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - allfälligen einzelrichterlichen Zuständigkeit rechtfertigt sich indessen ohne weitere diesbezügliche Abklärung eine kollegialgerichtliche Beurteilung (§ 11 Abs. 4 GSVGer).
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
2.2 Ein Unfall im Rechtssinne liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper wirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das kann bei einem Schlag ohne äusserliche Verletzung der Fall sein. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (Bühler, Der Unfallbegriff, in: Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 234, mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121 und 2004 Nr. U 515 S. 420).
Praxisgemäss kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst (unterbrochen beziehungsweise gestört) hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit (wie etwa Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes) zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 Erw. 2.1, mit Hinweisen). Bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen).
2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zulasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b und 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256; vgl. Bühler, a.a.O., S. 267; Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 20 f.).
2.4 Die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob am 22. September 2005 ein Ereignis stattgefunden hat, das als Unfall zu qualifizieren ist (Urk. 1 und 10; vgl. Urk. 7/15, 7/17 und 7/20).
Unbestritten (Urk. 1 und 10) und mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 = 7/21 und 6) vorweg als erstellt anzunehmen ist, dass aufgrund der medizinischen Diagnosestellungen (lumbospondylogenes beziehungsweise -vertebrales Schmerzsyndrom bei deutlicher Osteochondrose L5/S1 mit ausgeprägter Verschmälerung des Bandscheibenraumes resp. ausgeprägter Verspannung der langen paravertebralen lumbalen Muskulatur mit schmerzbedingter Einschränkung der LWS-Beweglichkeit [Seitneigung und -rotation]; Urk. 7/8/1 und 7/8/3) das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) ausser Betracht fällt: Röntgenologisch konnten keine ossären Schädigungen ausgemacht werden; der diesbezügliche Befund beschränkte sich auf degenerative Veränderungen (Urk. 7/8/3 S. 1). Neurologische Auffälligkeiten wurden ebenfalls verneint (Urk. 7/8/1 und 7/8/3 S. 1), und es fanden sich auch keine Anzeichen für Weichteilrisse, -zerrungen oder -läsionen (Urk. 7/8/1 und 7/8/3 S. 1).
Im Weiteren lässt sich nach der Lage der Akten - mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 = 7/21 und 6) - das Vorliegen von Folgen einer Berufskrankheit (Art. 9 UVG in Verbindung mit Art. 3 ATSG, Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV) von vornherein verneinen. Es fehlt an stichhaltigen Hinweisen auf eine eigentliche arbeitsbedingte Erkrankung.
3.2 Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die - wie vorliegend - erfahrungsgemäss auch als alleinige Folgen von Krankheit, namentlich von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss nach dem Gesagten (s. oben Erw. 2.2) das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt beziehungsweise die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Es muss die unmittelbare Ursache der Schädigung entweder Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein.
Wie der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2005 gegenüber den Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin selbst angab (Urk. 7/3/1) und bis heute nicht in Abrede stellt (Urk. 1 und 10; vgl. Urk. 7/11-13, 7/15-17, 7/20), erfolgte das Schmerzaufkommen bei einem an sich alltäglichen Arbeitsvorgang. Das Aufheben von Zeitungsbündeln von 12-15 kg Gewicht vom Rampenboden und Werfen derselben in ein Abfallgitter stellt eine normale Verrichtung im Rahmen der eine Handhabung wöchentlicher Arbeitslasten von 15-20 t beinhaltenden Schwerarbeitertätigkeit des Beschwerdeführers dar. Besonders sinnfällige Umstände wie ein Ausgleiten oder Stolpern oder eine instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr sind vorliegend ebenfalls nicht hinreichend dargetan. In der 'Unfallmeldung UVG' der Arbeitgeberin vom 27. September 2005 (Urk. 7/1) wurden keine aussergewöhnlichen Umstände erwähnt. Anlässlich der Befragung vom 5. Oktober 2005 gab der Beschwerdeführer zwar an, einen Ausfallschritt unter gleichzeitiger Abdrehung des Oberkörpers ausgeführt zu haben, verneinte jedoch ein Ausgleiten bei dem als alltäglich bezeichneten Arbeitsvorgang (Urk. 7/3/1). Im Bericht von Dr. E.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/8/3) über die gleichentags erfolgte Konsultation ist anamnestisch lediglich von einem einschiessenden Schmerz beim Heben eines Zeitungsbündels während der Arbeit die Rede, ohne jeden Hinweis auf irgendwelche besonders plastischen Umstände. Hausarzt Dr. B.___ gab am 20. und 25. Oktober 2005 zwar an, er sei vom Beschwerdeführer dahingehend instruiert worden, dass es zu einem Ausrutschen mit dem rechten Fuss gekommen sei (Urk. 7/7 und 7/8/1). Diese hausärztliche Sachverhaltsdarstellung ist jedoch erst nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin gehegten Zweifeln am Vorliegen eines Umfalltatbestandes im Rechtssinne erfolgt, obgleich der Hausarzt von der Beschwerdegegnerin bereits am 29. September 2005 um Berichterstattung angegangen worden war (Urk. 7/8/2). Da in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), bilden die Stellungnahmen von Dr. B.___ noch keinen hinreichenden Beleg für ein anschauliches aussergewöhnliches Geschehen. Dies, zumal der Beschwerdeführer selbst mit Einspracheergänzung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 7/20) seine ursprünglich unauffällige "Aussage der ersten Stunde" (Urk. 7/1 und 7/3/1) über die nachträgliche hausärztliche Schilderung hinaus (Urk. 7/7 und 7/8/1) nochmals dahingehend steigerte, "umgefallen" zu sein. Die Berichte von Dr. E.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/8/3) und Dr. B.___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 7/8/1) enthalten keine stichhaltigen medizinischen Hinweise auf eine traumatische Genese. Kommt hinzu, dass sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses ohnehin nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt, welchen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens regelmässig nur die Bedeutung von Indizien zukommt (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 Erw. 2).
Da sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt, mithin ein traumatisches Ereignis zwar eine pathologische Ursache ausschliesst, jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfasst, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 28. Juni 2002 in Sachen F. [U 370/01] Erw. 1b; Bühler, a.a.O., S. 266 Fn 375 und S. 268; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auf., Bern 1989, S. 175 f.), ist die Aussergewöhnlichkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein Schmerzgeschehen - wie vorliegend - bei einer zwar vergleichsweise anstrengenden, im Hinblick auf die konkrete Konstitution und Gewöhnung jedoch alltäglichen Verrichtung auftritt. Wie der Beschwerdeführer zunächst selbst angab (Urk. 7/3/1), hat er im Anschluss an den am Donnerstag, 22. September 2005, um zirka 10.00 Uhr, erfolgten Vorfall (Urk. 7/1 und 7/8/1) noch weitergearbeitet, bevor er am Montag, 26. September 2005, um 08.15 Uhr, Dr. B.___ aufgesucht hat (Urk. 7/8/1). Demnach waren die Folgen nach ihrem Entstehen jedenfalls nicht so schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis die Arbeit hätte unterbrechen müssen. Die erstmals beschwerdeweise eingeführte Darstellung, wonach der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. September 2005 sogleich ("gerade") seinen Hausarzt aufgesucht habe (Urk. 1 S. 1 Rz 1), wird durch die Akten widerlegt (vgl. insbes. Urk. 7/3/1 und 7/8/1).
Wie die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht festgehalten hat, vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Tatsachen nachzuweisen, welche auf einen Unfall im Rechtssinne schliessen lassen. Unter den geschilderten Umständen sind von Zusatzabklärungen mutmasslich keine weiterführenden, das Beweisergebnis beeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Weder eine Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin (Urk. 1 S. 1 Rz 2) noch des Hausarztes Dr. B.___ scheinen geeignet, sachdienliche Angaben zum Unfallhergang aus direkter Wahrnehmung der wesentlichen Verumständungen zu liefern. Da der Beschwerdeführer selbst andeutete, dass auch andere Personen (wie etwa Arbeitskolleg/innen) bestenfalls Zeugnis vom Hörensagen ablegen könnten (Urk. 10 und 12; s. oben Sachv. 3.1), kann auf entsprechende Weiterungen ebenfalls verzichtet werden. Verdichtete Anhaltspunkte für Provokationen und Schikanen seitens der zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin, welche unter objektiven Gesichtspunkten auf eine Befangenheit derselben gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen lassen würden (Urk. 1 S. 1 Rz 3), liegen nicht vor (vgl. Urk. 7/2-3 und 7/11-19; vgl. auch Urk. 12), so dass auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf besteht.
4. Zusammengefasst führt dies zur - kosten- und entschädigungslosen (§ 33 f. GSVGer; vgl. Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 105 ff. UVG) - Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- SUVA, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11/1-11
- I.___, '___'
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).