UV.2006.00126
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 7. August 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1957, von Beruf gelernter Hochbauzeichner, hat sich zum Architekten und Wirtschaftsingenieur weitergebildet (Urk. 8/54). Seit April 1985 war er zunächst als Bauleiter und seit Dezember 1993 als Team- und Projektleiter bei der Z.___ AG, "___", arbeitstätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/2). Am 31. Januar 2002 erlitt er als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, als er sein Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhielt und ihm ein nachfolgender Personenwagen auffuhr (Urk. 8/2). Wegen Kopfweh und schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit im oberen Rückenbereich begab er sich tags darauf in die Arztstation Y.___ (Urk. 8/10). Dr. med. A.___ stellte bei einer passiv freien, aktiv aber kaum beweglichen Halswirbelsäule (HWS) und einem unauffälligen Röntgenbefund die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas. Dem Versicherten wurden ein Halskragen und Schmerzmedikamente verordnet (Urk. 8/7). Anlässlich der Untersuchung vom 10. Februar 2002 konnte Dr. A.___ eine Besserung der Beschwerden im Nacken feststellen, jedoch klagte der Versicherte nunmehr über Schmerzen im Lumbalbereich und wies entsprechende Muskelverhärtungen auf. In der Folge verordnete er dem Versicherten Physiotherapie (Urk. 8/7). Am 15. Februar 2002 informierte der Versicherte Dr. A.___ telefonisch über die langsam eintretende Besserung (Urk. 8/7). Gleichentags informierte er die SUVA ebenfalls telefonisch über seinen seit dem Unfall schlechten Zustand und Konzentrationsschwächen (Urk. 8/3).
1.2 Nachdem der Versicherte zunächst noch 100 % weitergearbeitet hatte, reduzierte er sein Arbeitspensum per 5. März 2002 auf 50 % (Urk. 8/9). Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, "___", berichtete von dem allgemein eher unbefriedigenden Zustand sowie der Persistenz der Beschwerden trotz dreimaliger Physiotherapie mit anfänglich lindernder Wirkung und schrieb den Versicherten ab 5. März 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (ärztlicher Zwischenbericht vom 5. März 2002, Urk. 8/8). Gleichzeitig verordnete er weiterhin Physiotherapie und liess eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS durchführen. Aus der am 11. März 2002 durchgeführten MRI war kein sicherer Nachweis für eine posttraumatische Läsion zu erkennen. Hingegen zeigten sich degenerative Veränderungen an den Segmenten C2 bis C6 im Sinne von Osteochondrosen betont bei C4/5 und C5/6 (Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, "___", über das MRI der HWS vom 11. März 2002, Urk. 8/11). Am 16. Mai 2002 fand eine Schadeninspektion am Arbeitsplatz des Versicherten statt, anlässlich welcher der Versicherte auch das Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen ausfüllte (Urk. 8/10 und Urk. 8/12). Nachdem Dr. B.___ mit ärztlichem Zwischenbericht vom 4. Juni 2002 mitgeteilt hatte, dass der Verlauf und der Zustand des Versicherten sich eher schlecht entwickelten, dieser nach wie vor in Physiotherapie stehe und weiterhin nur zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/13), fand am 30. Juli 2002 eine kreisärztliche Untersuchung statt. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte dabei die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas, empfahl die Erhebung des neurologischen Status' und hielt den Versicherten für weitere zwei, maximal drei Monate für 50 % arbeitsunfähig (Kreisarztbericht vom 30. Juli 2002, Urk. 8/18). Zudem fasste er eine stationäre Rehabilitation in der Klinik Y.___ ins Auge. Bei zögerlicher Besserung der Beschwerden und einem gelegentlichen Schwächegefühl in den Unterarmen sowie Parästhesien an der ulnaren Handkante beidseits hielt Dr. B.___ den Versicherten auch am 2. September 2002 nach wie vor für 50 % arbeitsunfähig (ärztlicher Zwischenbericht vom 2. September 2002, Urk. 8/19).
1.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, "___", konnte aufgrund seiner Untersuchungen vom 9. Oktober 2002 funktionelle Beschwerden sowie unfallunabhängige Beschwerdeursachen ausschliessen (Bericht vom 11. Oktober 2002, Urk. 8/23). Einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.___ hielt er für sinnvoll und beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bis dahin zu 50 %. Auf Vorlage des Berichtes von Dr. E.___ stimmte SUVA- Kreisarzt Dr. F.___ dessen Einschätzungen zu und bezeichnete die noch vorhandenen Beschwerden als Unfallfolgen (Stellungnahme vom 17. Oktober 2002, Urk. 8/24).
1.4 Zur Rehabilitation der Wirbelsäule und der Beurteilung der Belastbarkeit mit dem Ziel der Steigerung der Arbeitsfähigkeit hielt sich der Versicherte für die Zeit vom 20. November 2002 bis 15. Januar 2003 in der Klinik Y.___ auf (Austrittsbericht vom 13. Januar 2003, Urk. 8/35). Trotz positiven Rehabilitationsergebnissen attestierten die Ärzte der Klinik Y.___ dem Versicherten bei Klinikaustritt zur Verhinderung einer Überforderung nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, gingen jedoch von einer sukzessiven Steigerung derselben nach Ablauf der nächsten vier Wochen aus (Urk. 8/35 S. 4). Noch während des Klinikaufenthaltes wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten von Seiten der Z.___ AG per Ende Mai 2003 aufgelöst (Urk. 8/35 S. 4 und Urk. 8/42). In der Folge meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und begann mit der klinikinternen Berufsberatung, welche er auch im Anschluss an seinen stationären Aufenthalt weiterhin in Anspruch nahm (Urk. 8/35 S. 5 und Urk. 8/58).
1.5 Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte Rechtsanwalt Atilay Ileri, Zürich, der SUVA die Übernahme der Vertretung des Versicherten mit (Urk. 8/36). Am 9. April 2003 liess die SUVA die Verhältnisse des Versicherten am Arbeitsplatz abklären (Urk. 8/49). Unter Beteiligung des Versicherten, des Haftpflicht- und des Unfallzusatzversicherers sowie eines diesem von der Haftpflichtversicherung zur Seite gestellten Case Managers wurde in der Folge ein Programm zur Wiedereingliederung des Versicherten beschlossen (Schadenbericht vom 5. Mai 2003, Urk. 8/70). Im Rahmen dessen wurde vereinbart, dass der Versicherten mit Wirkung ab 24. Juni 2003 und für die Dauer von 24 Monaten von Seiten des Haftpflichtversicherers zusätzlich zum von der SUVA weiterhin zu entrichtenden UVG-Taggeld für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit einen monatlichen Betrag von 50% des bei der Z.___ AG erzielten Lohnes von rund Fr. 5'300.-- erhalten soll. Zudem wurden ihm von Seiten des Haftpflichtversicherers die Kosten für eine Ausbildung zum Mediator zugesprochen. Seine Lehrtätigkeit an einer Zürcher Fachhochschule (Bauausführung) mit einem Pensum von ungefähr 10 % behielt der Versicherte bei (Urk. 8/38) und nahm per Juni 2003 eine selbständige Tätigkeit als Bauberater auf (Urk. 8/97).
Am 9. Mai 2003 fand eine weitere kreisärztlich Untersuchung des Versicherten statt. Anlässlich dieser beurteilte Dr. F.___ den Versicherten in der angestammten und gleichzeitig behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. Eine erneute Beurteilung derselben hielt er per Juli 2003 für angebracht (Urk. 8/60).
Im August 2003 ging SUVA Kreisarzt Dr. F.___ von einem gewissen Verbesserungspotential hinsichtlich der Beschwerden aus und schätzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund des tatsächlich geleisteten Vollzeitpensums auf 100 % (Stellungnahme vom 7. August 2003, Urk. 8/81).
1.6 Mit Verfügung vom 9. September 2003 lehnte die Invalidenversicherung das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass der Versicherter als selbständiger Architekt tätig sein wolle, ab (Urk. 8/84).
1.7 Im Arztbericht vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/95), bestätigt mit Schreiben vom 9. März 2004 (Urk. 8/100), beurteilte Dr. B.___ den Zustand des Versicherten als stabil, aber nicht konstant. Zudem hielt er den Versicherten nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig. An dieser Situation und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit änderte sich gemäss Dr. B.___ auch bis Januar 2005 nichts (vgl. ärztlicher Zwischenbericht vom 14. Januar 2005 [Urk. 8/120]). Dr. G.___, Mitarbeiter von Dr. B.___, berichtete im April 2005 von einer Zunahme der Schmerzsituation mit deutlich mehr Kopfschmerzen sowie von zusätzlichen Verdauungsproblemen und schätzte die Leistungs- sowie Einsatzfähigkeit nach wie vor als reduziert ein (Arztbericht vom 27. April 2005, Urk. 8/136).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juli 2005 konnte Kreisarzt Dr. F.___ nur eine minimale Restsymptomatik im Bereich der HWS, des Nackens sowie des Thorax' ohne medizinische Bedeutung feststellen. Aus somatischer Sicht beurteilte er die vom Versicherten aktuell ausgeübte Architektentätigkeit (Büroarbeiten, Projektleiter und Kontrollarbeiten) als vollumfänglich zumutbar, mithin ging er von einer vollen Belastungs- und Arbeitsfähigkeit aus (kreisärztlicher Bericht vom 20. Juli 2005, Urk. 9/154). Gestützt darauf stellte die SUVA in der Folge sämtliche Versicherungsleistungen per 1. Oktober 2005 ein (Verfügung vom 30. August 2005, Urk. 8/160). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG mit Eingabe vom 5. September 2005 (Urk. 8/161) vorsorglich Einsprache, welche sie jedoch am 12. Oktober 2005 wieder zurückzog (Urk. 8/165). Die dagegen von Rechtsanwalt Atilay Ileri erhobene Einsprache vom 26. September 2005 (Urk. 8/166) wies die SUVA mit Entscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Atiley Ileri mit Eingabe vom 10. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Die Verfügung der SUVA vom 30.8.2004, bzw. der Einsprache- Entscheid der SUVA vom 10.1.2006 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1.10.2005 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 70% auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritäts- entschädigung nach ärztlicher Beurteilung auszurichten.
3. Eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen, mit der Auflage, dem Beschwerdeführer ab 1.10.2005 weiterhin Taggelder auszurichten und die Erwerbsunfähigkeit neu beurteilen zu lassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA."
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2006 (Urk. 9) für geschlossen erklärt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 31. Januar 2002 per 1. Oktober 2005) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.6 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.7 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.8 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen (vorab Heilbehandlung und Taggelder) zur Recht per 1. Oktober 2005 eingestellt hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass die beim Beschwerdeführer noch vorhandenen Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Da beim Beschwerdeführer nach dem Unfall kein typisches Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung zu den Schleudertrauma oder äquivalenten Verletzungen vorhanden gewesen sei, entfalle eine Leistungspflicht aufgrund der Schleudertraumarechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 (Urk. 8/160, Urk. 2 und Urk. 7). Im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung noch mangels Vorliegens der Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133. In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2006 (Urk. 7) stellte sie sich alsdann auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer laut den medizinischen Akten nie psychische Beschwerden geltend gemacht habe, weshalb auch Leistungen gestützt auf die Rechtsprechung im Sinne von BGE 115 V 133 ausser Betracht fielen. Da demnach kein Schleudertrauma und keine adäquate Verletzung sowie auch keine psychischen Unfallfolgen vorhanden seien, bliebe lediglich zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides andere organisch nachweisbare Unfallfolgen aufgewiesen habe. Gemäss der medizinischen Akten sei dies nicht der Fall, weshalb es in jeder Beziehung an den Voraussetzungen für irgendwelche Leistungen der SUVA fehle.
3.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen einwenden (Urk. 1), dass bei ihm -entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - das bei einem Schleudertrauma typische Beschwerdebild vorhanden sei. So habe er nicht nur über Nackenschmerzen geklagt, sondern seien sowohl vom Kreisarzt als auch vom Neurologen klinische Befunde erhoben worden, welche den Anforderungen an das typische Beschwerdebild entsprächen. Zudem habe er für die Dauer von fast drei Jahren aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit Taggelder von Seiten der Beschwerdegegnerin erhalten. Nach einer so langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit sei es doch nicht nachvollziehbar, wenn die Adäquanz von einem auf den anderen Tag verneint werde. Es sei absurd anzunehmen, dass er nunmehr wieder in der Lage sein soll, ein Erwerbseinkommen von Fr. 130'000 zu erzielen.
4.
4.1 Kreisarzt Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Juli 2002 (Urk. 8/18) ein Distorsionstrauma der HWS mit im Verlauf nur zögerlicher Besserung der Beschwerden. Mittels MRI habe kein Nachweis einer sicheren posttraumatischen Läsion, hingegen das Vorhandensein von degenerativen Veränderungen festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer klage über ein gelegentliches Schwächegefühl in den Unterarmen beidseitig sowie Parästhesien an den ulnaren Handkanten beidseitig. Diese seien lagerungsabhängig und träten nicht unbedingt nach grosser Anstrengung auf. Hinsichtlich der HWS gebe der Beschwerdeführer keine Schmerzen in der Endstellung an, allerdings sei eine gewisse Verspannung im Bereich der Nackenmuskulatur linksseitig vorhanden. Die Nackenmuskulatur links zeige eine deutliche Hypertonie gegenüber rechts und eine strangartige Verdickung/Verhärtung. Um eine neurologische Ursache der bestimmenden Beschwerden der oberen Extremitäten auszuschliessen, empfehle sich zunächst die Erhebung des neurologischen Status'. Ferner müsse die Physiotherapie auf zwei bis drei Therapiesitzungen pro Woche ausgedehnt werden. Zudem werde eine Dauerbehandlung mit Schmerzmitteln empfohlen. Sollte es in den nächsten zwei bis drei Wochen nicht zu einer deutlichen Minderung der Beschwerden kommen, sei eine stationäre Rehabilitation in der Klinik in "___" in Erwägung zu ziehen. Die Weiterführung des 50%igen Arbeitspensums für weitere zwei bis maximal drei Monate erscheine gerechtfertigt.
4.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 2. September 2002 (Urk. 8/19) gab Dr. B.___ als Diagnose ein Distorsionstrauma der HWS an. Dazu führte er aus, dass er den Beschwerdeführer zuletzt am 21. Juni 2002 gesehen habe. Die Beschwerden besserten nur zögerlich. Zudem beklage der Beschwerdeführer ein gelegentliches Schwächegefühl in den Unterarmen sowie Parästhesien an den ulnaren Handkanten. Er gehe nach wie vor in die Physiotherapie und erhalte Massagen. Wie lange die Behandlung noch andauern werde, sei nicht absehbar.
In seinem Bericht vom 26. September 2002 (Urk. 8/21) hielt Dr. B.___ fest, der Verlauf sei zum Teil besser. Die Therapie sei intensiviert worden, und die Medikamente hätten abgebaut werden können. Aktuell klage der Beschwerdeführer über Kopfweh. Nebst Physio- und Massagetherapie mache er nunmehr auch ein spezielles Krafttraining kombiniert mit Atemtechnik. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig.
4.3 Der Neurologe Dr. E.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung vom 9. Oktober 2002 einen Status nach einem Distorsionstrauma der HWS vom 31. Januar 2002 mit persistierendem Zervikalsyndrom, zerviko-enzephalem Syndrom (Kopfschmerzen), zerviko-vertebralen Syndrom (Konzentrationsstörungen) und beidseitiger Zerviko-Brachialgie. Seit dem Unfall bestehe eine verstärkte Weekend-Migräne, die vor dem Unfall praktisch nicht mehr vorhanden gewesen sei (Urk. 8/23). Erläuternd führte Dr. E.___ dazu aus, unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben sei es am 31. Januar 2002 zu einem Distorsionstrauma der HWS gekommen. Vorbestehend sei die HWS beschwerdefrei gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei beim Beschwerdeführer trotz Therapie ein persistierendes Zervikalsyndrom vorhanden. Dieses sei in Form von einer etwas eingeschränkten Motilität, einer endgradigen Schmerzhaftigkeit sowie Muskelverspannungen eindeutig zu objektivieren. Seit diesem Unfall und bis heute bestünden zudem auch persistierende zerviko-enzephale Beschwerden im Sinne von diffusen Kopfschmerzen. Aufgrund der normalen Klinik und der Elektroenzephalogie (EEG) könne ein traumatischer intracranieller Prozess (Contusio cerebri, Subduralhämatom etc.) ausgeschlossen werden. Die Konzentrationsstörungen, welche er im Sinne eines zerviko-vertebralen Syndroms sehe, seien unfallbedingt. Von der Anamnese her könne ein minimal brain injury weitgehend ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe weder eine Kontusion noch eine commotio cerebri erlitten. Aufgrund der heutigen objektiven Befunde seien auch unfallunabhängige Faktoren wie eine zerebro-vaskuläre Insuffizienz etc. als Ursache der Konzentrationsstörungen auszuschliessen. Etwas protrahiert zum Unfall bestehe eine Zerviko-Brachialgie, welche auch auf das Trauma zurückzuführen sei. Aufgrund der Klinik könne ein radikuläres Ausfallsyndrom C8 beidseits verneint werden. Die Beschwerden seien pseudoradikulärer Natur. Die bereits seit der Jugend bestehenden Weekend-Migränen seien vor dem Unfall praktisch abgeklungen gewesen, seit dem Unfall nunmehr aber wieder vermehrt aufgetreten. Auch diese seien sicher traumatisch akzentuiert worden. Trotz des protrahierten Verlaufes mit weiterhin nur 50%iger Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der gemachten Beobachtungen sowohl funktionelle Beschwerden als auch unfallunabhängige Ursachen wie die mittels MRI nachgewiesenen degenerativen Veränderungen als Ursache für die noch vorhandenen Beschwerden auszuschliessen. So sei der Beschwerdeführer vor dem Unfall hinsichtlich der HWS beschwerdefrei gewesen. Er stimme dem Vorschlag des SUVA-Kreisarztes zu, wonach ein stationärer Aufenthalt in der Klinik Y.___ sinnvoll sei. Bis dahin sei weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
4.4 Die Ärzte der Klinik Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 13. Januar 2003 (Urk. 8/35) die Diagnosen eines zervikozephalen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer Weekend-Migräne, vorbestehend, seit dem Unfall leicht verstärkt. Als Ursache der Beschwerdesymptomatik gingen die Ärzte der Klinik Y.___ gleich wie der Neurologe Dr. E.___ von einem persistierenden zervicovertebralen und zervikozephalen Syndrom aus, wobei der hypertonen, wenig belastbaren Schulter-/Nackenmuskulatur eine gewichtige Rolle bei der Schmerzauslösung zukomme. Hingegen seien die im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen nicht als ursächlich zu betrachten. Bei kernspintomographisch ausgeschlossener Diskushernie mit Kompression C8 könne klinisch auch ein radikuläres Ausfallsyndrom verneint werden. Die leichten kognitiv bestehenden Probleme mit Perseverationstendenz seien mit einer minimalen neuropsychologischen Störung vereinbar, wobei die minimen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der aktuell reduzierten Gesamtbelastbarkeit zu sehen seien und sich neben einer leichten Schmerzzunahme in erhöhter Müdigkeit und Stressanfälligkeit äussern würden. Es bestünden keine Hinweise auf eine hirnorganische Genese. Die bereits prätraumatisch bestehende Migräne, die sich nach dem Unfall qualitativ und quantitativ verschlechtert habe, habe im Rahmen der therapeutischen Massnahmen positiv beeinflusst werden können und sei deutlich rückläufig. Die arbeitsrelevante Problematik bestehe im zervikalen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern und den Kopf, wodurch die Belastbarkeit noch teilweise eingeschränkt sei. Längere statische Haltungen sowie Arbeiten in Zwangsstellungen seien vorläufig zu meiden. Anhaltendes Überkopfarbeiten und schulterbelastende Tätigkeiten seien nur eingeschränkt möglich. Ausserdem bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit und Stressanfälligkeit. Bei Klinikaustritt sei die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch eingeschränkt. Um einer Überforderung vorzubeugen, sei die bei Eintritt bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % zu bestätigen. Nach vier Wochen sollte die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert werden.
4.5 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2003 (Urk. 8/60) klagte der Beschwerdeführer vor allem über Verspannungen im oberen Rückenbereich, Bewegungsprobleme im Schulter-Arm-Bereich, Gefühlsstörungen in Händen und Füssen, Kopfschmerzschübe und Probleme mit der Ruhezeit in der Nacht. Er habe einen erhöhten Erholungsbedarf. Schlafen könne er aber gut. Kreisarzt Dr. F.___ ging aufgrund dieses geschilderten Beschwerdebildes von einer reduzierten Leistungsfähigkeit und einer plausibel nachvollziehbaren verminderten Arbeitsfähigkeit aus. Jedoch konnte er sich die geklagten Beschwerden bei den sehr diskreten klinischen Befunden medizinisch nicht erklären. Aufgrund der regelmässigen physiotherapeutischen Anwendungen und den vielen Eigenleistungen sowie der vereinzelt angewandten Magnettherapie, welche aber allesamt noch keinen Erfolg gebracht hätten, sei von einer reduzierten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Daher sei die in der angestammten Tätigkeit ausgeübte Arbeitstätigkeit von 50 % nach wie vor zu bestätigen. Der Beschwerdeführer übe bereits jetzt eine körperlich leichte, mithin eine leidensangepasste Arbeit aus. Die Arbeitsfähigkeit müsse per Juli 2003 erneut geprüft werden.
4.6 Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 7. August 2003 (Urk. 8/81) gab Kreisarzt Dr. F.___ an, hinsichtlich der Beschwerden bestehe noch ein Verbesserungspotential. Der Beschwerdeführer sei heute zu 100 % arbeitsfähig und durch das von ihm geleistete Pensum bestehend aus Ausbildung und selbständiger Tätigkeit vollschichtig und vollzeitig einsetzbar.
4.7 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 9. Januar 2004 (Urk. 8/95) gab Dr. B.___ an, der Zustand des Beschwerdeführers sei seit dem Austritt aus der Klinik Y.___ im Januar 2003 dank den Therapien stabil, jedoch nicht konstant. Abwechslungsweise gehe es etwas besser und dann wieder schlechter. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor einmal pro Woche in Physiotherapie und alle zwei Wochen in der Magnet-Craniosakraltherapie. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % arbeitsfähig, verteilt auf den ganzen Tag mit Pausen. Die Einschätzung der Klinik Y.___, wonach der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf über 50 % hätte steigern können sollen, habe sich als zu optimistisch erwiesen (Antwortschreiben von Dr. B.___ vom 9. März 2004 [Urk. 8/100] auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2004 [Urk. 8/97]).
Am 14. Januar 2005 (Urk. 8/120) berichtete Dr. B.___ von einem einigermassen stabilen Zustand. Einzelne Tage gehe es besser, dann wieder schlechter. Mitte November bis Ende Dezember 2004 sei eine Erkältung dazu gekommen, so dass der Beschwerdeführer kaum noch habe arbeiten können. Er stehe nach wie vor in Physiotherapie.
Dr. G.___ gab in seinem Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 8/136) an, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 an stärkeren Schmerzen leide. Der Beschwerdeführer klage in den letzten Monaten über deutlich mehr Kopfschmerzen. Zudem habe er Verdauungsprobleme. Dank der Therapie sei der Zustand einigermassen erträglich. Die Therapie sei nach wie vor dieselbe. Zusätzlich mache der Beschwerdeführer ein geführtes Krafttraining für den Kopf, den Rücken und die Arme. Er sei nur reduziert leistungs- und einsatzfähig.
4.8 Aus dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. F.___ vom 20. Juli 2005 über die Untersuchung vom 15. Juli 2005 (Urk. 8/154) geht hervor, dass es beim Beschwerdeführer trotz adäquater ambulanter und stationärer Rehabilitation zu einem extrem protrahierten Verlauf gekommen sei, wobei sich die Beweglichkeit in den letzten Monaten spontan verbessert habe, nicht jedoch die sogenannt typischen HWS-Symptome. Zudem bestehe eine vegetative Symptomatik mit Druckgefühl über dem Thorax, mit einem manchmal vorhandenen Gefühl des Eingemauertseins, eine Kraftminderung in beiden Armen sowie Stuhlunregelmässigkeiten mit Durchfall. Der Beschwerdeführer klage über Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Leistungsknick, rasche Ermüdbarkeit, Erholungsdefizit in der Nacht, Vergesslichkeit sowie verminderte Leistungsfähigkeit. Allerdings seien die Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen inkonstant vorhanden und würden auf Schmerzmittel, die Verspannungen am ehesten auf aktive Bewegungsübungen reagieren. Andererseits habe er in der Zwischenzeit eine eigene Firma gegründet und sei mit dem Aufbau des Einmann-Architektur- und Projektbüros beschäftigt. Dabei tätige er vorwiegend kleinere Umbauten von Einfamilienhäusern. Er habe ein anspruchsvolles Nachdiplomstudium für Mediation von zirka 40 Seminartagen erfolgreich abgeschlossen und unterrichte an der Hochschule. Die heutige kreisärztliche Untersuchung ergebe somatisch nur sehr diskrete Befunde. Es sei einzig eine minimale Verspannung der HWS- und Nackenmuskulatur linksseitig ohne wesentliche Bewegungseinschränkung oder Belastungstoleranz zu erheben gewesen. Die sogenannt typische HWS-Symptomatik könne medizinisch nicht verifiziert werden. Unter dem Titel "Natürliche Kausalität" führte Dr. F.___ aus, die minimale Restsymptomatik im Bereich der HWS, des Nackens sowie des Thorax' sei heute unspezifisch einzuordnen. Sie sei seit dem Unfall kontinuierlich angegeben worden, habe medizinisch gesehen aber keine Bedeutung mehr. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Architekt sowie Projektleiter aus somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Auch körperliche Tätigkeiten seien aufgrund der Untersuchungsbefunde uneingeschränkt möglich. Am ehesten ungünstig sei eine andauernde vorgeneigte Körperposition. Für wechselbelastende Architektentätigkeiten (Büro- und Kontrolltätigkeiten sowie Projektleitung) sei eine volle Einsetzbarkeit vorstellbar. Ob diese Leistungsfähigkeit allenfalls durch die sogenannt typischen HWS-Symptome beeinflusst werde, sei der medizinischen Untersuchung und Beurteilung nicht zugänglich, jedoch im Rahmen der Adäquanzbeurteilung mitzuberücksichtigen. Hinsichtlich der noch vorhandenen Restfolgen sei die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht.
5.
5.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 31. Januar 2002 eine HWS-Distorsion zuzog. Den noch geklagten somatischen Beschwerden fehlt es inzwischen an einem organischen Substrat. Von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und über den 30. September 2005 hinaus vorhandenen Gesundheitsstörungen ist daher nur bei Vorliegen des für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebildes auszugehen (vgl. Erw. 2.4). Dies ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zu bejahen. So geht aus den medizinischen Akten hervor, dass der Beschwerdeführer fast unmittelbar im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im Schulter-, Nacken-, Halsbereich und einer aktiven Bewegungseinschränkung der HWS sowie Konzentrationsstörungen gelitten hat (vgl. Unfallmeldung vom 5. März 2002 [Urk. 8/2], Bericht von Dr. A.___ vom 22. Februar 2002 [Urk. 8/7] und Telefonnotiz vom 15. Februar 2002 [Urk. 8/3]). Den weiteren (medizinischen) Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall zudem über folgende gesundheitliche Störungen klagte: Kopfweh sowie eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Rückens und Nackenbereichs mit Schmerzen (Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 10. Mai 2005 [Urk. 8/10 S. 3]), Schwächegefühl in den Unterarmen und Parästhesien an den ulnaren Handkanten beidseits, Schmerzen der HWS in den Endstellungen, Hypertrophie und Verdickung/Verhärtung der HWS links (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 2002 [Urk. 8/18]), Migräneattacken und vermehrt diffuses Kopfweh (Bericht Dr. E.___ vom 11. Oktober 2002 ([Urk. 8/23] und Austrittsbericht der Klinik Y.___ vom 13. Januar 2003 [Urk. 8/35]), schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und die Schultern, verminderte Erholung durch Schlaf und reduzierte Belastbarkeit (Austrittsbericht Klinik Y.___ vom 13. Januar 2003 [Urk. 8/35]), rasche Ermüdbarkeit und Vergesslichkeit, Einschränkung in der geistigen und körperlichen Beweglichkeit sowie in der Entfaltung der leistungsmässigen Möglichkeiten (Kreisarztbericht vom 20. Juli 2005 [Urk. 8/154]).
5.2 Auch wenn Kreisarzt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 9/154) den von ihm erhobenen klinischen Befunden keine medizinische Bedeutung beziehungsweise keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung mehr beimisst, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einzelnen Symptomen, welche zum typischen Beschwerdebild bei einem Schleudertrauma gehören, leidet. So klagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt über praktisch konstante Rückenschmerzen wechselnd von der Mitte in den Nacken oder ins Kreuz ausstrahlend. In diesem Zusammenhang habe er auch häufig Kopfschmerzen. Am Morgen habe er häufig ein Drückgefühl im ganzen Kopf. Vor einer Woche habe er übers Wochenende migräneartige Kopfschmerzen gehabt, welche über mehrere Tage angehalten hätten. Er sei am Morgen häufig unausgeruht und generell rasch ermüdet. Er habe Mühe mit Belastungssituationen. Die Konzentration sei nicht mehr wie früher. Beim Lesen von längeren Artikeln ermüde er rascher und sei vergesslicher. Er sei eingeschränkt in der geistigen und körperlichen Beweglichkeit sowie in der Entfaltung der leistungsmässigen Möglichkeiten. Die Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit äussere sich mit konstant erhöhter Spannung in der Muskulatur. Manchmal fühle er sich am ganzen Oberkörper wie einbetoniert. Nicht zum typischen Beschwerdebild gehören die geklagten Verdauungs- und Defäkationsschwierigkeiten (Urk. 8/154 S. 2). Ebenso beschreibt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 27. April 2005 (Urk. 8/136) körperliche Beeinträchtigungen, welche zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehören. So führte er darin aus, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2005 an stärkeren Schmerzen leide und deutlich mehr über Kopfweh klage. Zwar bejaht SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 31. Januar 2002 nicht explizit, jedoch ist aus seiner Formulierung, wonach die sogenannt typischen Symptome administrativ-juristisch auf die Adäquanz zum Unfallereignis zu prüfen seien, der Schluss zu ziehen, dass auch er die Geschehnisse vom 31. Januar 2002 als für die noch vorhandenen Beschwerden ursächlich erachtet. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit derjenigen von Dr. G.___ überein, welcher die geklagten Beschwerden einzig auf den Unfall vom 31. Januar 2002 zurückführt (Urk. 8/136).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich beim Unfall vom 31. Januar 2002 eine HWS-Disotorsion zuzog und noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin hinaus - wenn auch nur vereinzelt - unter für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerden litt. Zu prüfen ist daher, ob am 30. September 2005 der unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess noch andauerte respektive von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine Besserung zu erwarten war, beziehungsweise ob - verneinendenfalls - die auch nach Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in einem adäquaten Zusammenhang zur Auffahrkollision stehen.
5.4 Während Kreisarzt Dr. F.___ im August 2003 noch von einer Besserungsmöglichkeit der Beschwerden durch Physiotherapie und eigene Bewegungsübungen ausging (Urk. 8/81), beurteilte Dr. B.___ den Zustand des Beschwerdeführers anfangs Januar 2004 dank der Therapien und trotz gewissen, tageweise auftretenden Schwankungen als stabil (Urk. 8/95 und Urk. 8/120). Seither ist keinem der zitierten Arztberichte zu entnehmen, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin hinaus erfolgte Physio- und Kräftigungstherapie noch eine namhafte Besserung gebracht hätte beziehungsweise den Eintritt einer solchen erwarten liesse. Entsprechend ist die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin per 30. September 2005 nicht verfrüht erfolgt.
5.5 Beim Beschwerdeführer hat sich laut der medizinischen Aktenlage keine psychische Fehlentwicklung eingestellt, weshalb die nachfolgende Prüfung der Adäquanzkriterien - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - nicht gemäss BGE 115 V 140 f., sondern gemäss BGE 117 V 363 vorzunehmen ist.
Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 10. Januar 2006 (Urk. 2) zu Recht davon ausgegangen, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin vorhandenen Beschwerden und dem aufgrund des Unfallherganges (Urk. 8/1, Urk. 8/5-6, Urk. 8/10 und Urk. 8/149) sowie der dabei zugezogenen Verletzungen als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegend, zu qualifizierenden Unfall vom 31. Januar 2002 zu verneinen ist (Urk. 2 S. 5). So lagen weder besonders dramatische Begleitumstände vor, noch war die Auffahrkollision besonders eindrücklich. Auch zog sich der Beschwerdeführer mit dem HWS-Distorsionstrauma keine schwere Verletzung beziehungsweise keine Verletzung besonderer Art zu. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, gibt es keine Hinweise. Auch wenn der Heilungsverlauf von Anfang an verzögert war (Urk. 8/18 und Urk. 8/154) und es im Januar 2005 nach einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes wieder zu einer gewissen Zunahme der Beschwerden kam (vgl. Urk. 8/136), kann weder von einem schwierigen Heilungsverlauf noch von erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Was sodann den Grad und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vollständig arbeitsunfähig. Vielmehr hat er sein Arbeitspensum beschwerdebedingt erst gut einen Monat nach dem Unfall von 100 % auf 50 % reduziert (Urk. 8/8). Dieses Pensum hat er alsdann bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG per Ende Mai 2003 ausgeübt. Hernach hat er nebst der Aufnahme eines Nachdiplomstudiums zum Mediator und einer Lehrtätigkeit an einer Hochschule mit einem Pensum von 10 % auch eine selbständige Beratungstätigkeit in der Baubranche aufgenommen (Urk. 8/97). Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Besprechung vom 21. Juni 2005, an der sämtliche in den Fall involvierten Versicherer sowie der Case Manager anwesend waren, hat der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Geschäft nur während der Jahre 2003 und 2004 rote Zahlen geschrieben. Für das Jahr 2005 sehe es wesentlich besser aus, wenn die Umstände gleich bleiben würden (Urk. 8/146). Gegenüber dem Kreisarzt Dr. F.___ hat der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 15. Juli 2005 zudem angegeben, dass er acht bis neun Stunden pro Tag arbeite (Urk. 8/154). Angesichts der seit Beendigung seiner Anstellung aufgenommenen neuen Arbeitstätigkeiten und Ausbildung kann der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Kriterien Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die einzigen unfallbezogenen Kriterien, welche als erfüllt betracht werden könnten, sind diejenigen der Dauerbeschwerden beziehungsweise der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Allerdings sind diese Kriterien - wenn überhaupt - nur in wenig ausgeprägter Form gegeben. So konnte der Beschwerdeführer trotz der vorhandenen Gesundheitsstörungen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit von bloss 50 % nebst der Lehrtätigkeit auch noch eine Weiterbildung aufnehmen sowie ein eigenes Geschäft aufbauen. Massiv behindernde Schmerzen waren demnach nicht vorhanden. Im Weiteren war nach dem Aufenthalt in der Klinik Y.___ im Januar 2003 eine doch so erhebliche Besserung der Beschwerdesituation eingetreten, dass innerhalb der nächsten Wochen eigentlich mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet worden war (Urk. 8/35 S. 4). Wenn der Beschwerdeführer auch weiterhin in Behandlung steht, so beschränkt sich diese auf gelegentliche Hausarztbesuche und wöchentliche manuell-therapeutische Sitzungen sowie ein eigenständig durchgeführtes Krafttraining zwei bis drei Mal pro Woche (Urk. 8/154).
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die beiden Kriterien, die vorliegend allenfalls als erfüllt betrachtet werden könnten, nämlich die Dauerbeschwerden und die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise vorhanden sind. Bei mittleren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen jedoch, sofern keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zukommt, die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Einzeln vermag vorliegend klarerweise keines der beiden Kriterien für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu genügen. Bei höchstens zwei der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien kann zudem nicht von einem gehäuften Vorliegen gesprochen werden. Auch sind die fraglichen Kriterien nicht in ausgeprägter Form erfüllt.
5.6 Die vom Beschwerdeführer noch über den 30. September 2005 hinaus geklagte Gesundheitsstörung steht demnach in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 31. Januar 2002. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).