UV.2006.00127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni
Advokaturbüro Schwarz Bettoni + Partner
Erlenhof, Gertrudstrasse 1, Postfach 2322, 8401 Winterthur

gegen

Metzger-Versicherungen
Irisstrasse 9, Postfach, 8032 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___ war ab 1. Dezember 1977 bei der B.___ angestellt und über diese bei den Metzger-Versicherungen gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 16. April 2003 erlitt er einen Beinbruch (Unfallmeldung vom 21. April 2003, Urk. 22/12/3) und war in der Folge bis 7. Juli 2003 zu 100 % und vom 8. Juli bis 4. August 2003 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 22/13/1). Die Metzger-Versicherungen bezahlten für diese Folgen Unfalltaggelder (Urk. 24/21/4-6). Anschliessend daran, ab 5. August 2003, war der Versicherte wegen eines Rückenleidens zu 50 % arbeitsunfähig und arbeitete entsprechend nur noch in einem reduzierten Ausmass (Urk. 8/M6/1, 22/13/1, Krankheitsmeldung vom 1. September 2003, Urk. 22/8).
         Wenige Tage vor einer Rückenoperation, am 16. Februar 2004, stürzte A.___ und erlitt eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (Urk. 22/11/3), die ein operatives Vorgehen, Arbeitsunfähigkeit und Taggeldzahlungen des Unfallversicherers nach sich zog (Urk. 22/10/6). Ab 26. August 2004 erachteten die Metzger-Versicherungen den Unfall als abgeschlossen und stellten die Taggeldleistungen ein (Urk. 22/11/1). Danach arbeitete der Versicherte wiederum aufgrund der alten Rückenproblematik nur im Umfang von 50 % (Urk. 22/11/1) und musste dieses Pensum aufgrund des progredienten Verlaufs ab 16. November 2004 gar auf 25 % senken (Urk. 22/1/1 S. 2), weshalb er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 24/18/7).
         Ab 1. Januar 2005 schliesslich wurde der Versicherte krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und arbeitete nicht mehr (Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___ vom 8. Februar 2005, Urk. 22/1/1). Mit Verfügung vom 12. April 2005 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 2004 eine ganze Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/M7/1).
1.2     A.___ verunfallte am 12. August 2005 tödlich, als er mit seinem Fahrrad auf der Strasse einen Schlenker machte und dabei von einem Lastwagen erfasst wurde (Urk. 8/M1).
Am 16. September 2005 informierten die Metzger-Versicherungen die Ehefrau des Verstorbenen darüber, dass im Unfallzeitpunkt keine Unfalldeckung mehr für den Nichtberufsunfall bestanden habe (Urk. 8/M12). Nach verschiedener Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter der Witwe verneinten die Metzger-Versicherungen verfügungsweise am 9. Februar 2006 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/M28). Die dagegen am 22. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/M29) wiesen die Metzger-Versicherungen am 24. Februar 2006 ab (Urk. 8/M30).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob die Witwe von A.___, R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, am 10. April 2006 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung der Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Die Metzger-Versicherungen, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, stellte in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2006 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin erneuerte ihren Antrag in der Replik (Urk. 11) und auch die Beschwerdegegnerin hielt an ihrer Auffassung und ihrem Antrag in der Duplik fest (Urk. 16). Das Gericht vervollständigte in der Folge die Akten durch den Beizug der Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Verstorbenen und verlangte von der Beschwerdegegnerin einige Unterlagen ein (Urk. 19, 21, 22/1-15, 24/1-32). Es gab den Parteien Gelegenheit, sich zu den neuen Akten zu äussern. Am 9. Januar 2008 erging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 28), am 14. Januar 2008 diejenige der Beschwerdegegnerin (Urk. 31).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) endet die obligatorische Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit (Art. 3 Abs. 5 UVG).
         Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 7 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Regelung des Endes der Versicherung bei Wegfall des Lohnes getroffen. Nach Art. 7 Abs. 1 UVV gelten unter anderem als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes:
a) der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;
b) Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
c) Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltzulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen gewährt werden.
1.2     Das Ende der Versicherung hängt weder davon ab, wann ein Versicherter die Arbeit für seinen Arbeitgeber einstellt, noch davon, ob das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder nicht (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 141). Entscheidend ist einzig, bis zu welchem Zeitpunkt der entsprechende Lohnanspruch aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen tatsächlich dauert und dass allfällige Taggelder als Ersatzlohn tatsächlich die gesetzliche oder vertragliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ersetzen (Stephan Ragg, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Schriften zum schweizerischen Arbeitsrecht, Hrsg. Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Bern 1997, S. 79 mit Hinweis auf RKUV 1991 Nr. U 129 S. 265; Jean-Maurice Frézard/ Margrit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 847 Rz 31 f.; RKUV 2003 Nr. U 477 S. 116, 1999 Nr. U 347 S. 472).
2.       Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort davon aus, dass die Pflicht der Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung im 28. Dienstjahr, in welchem der verstorbene Versicherte gestanden sei, aufgrund des anwendbaren Gesamtarbeitsvertrages nach sieben Monaten geendet habe. Dies sei am 1. Juli 2005 der Fall gewesen. Nach Ablauf der Nachdeckung sei somit die obligatorische Unfallversicherung am 30. Juli 2005 beendet gewesen, so dass der Nichtberufsunfall vom 12. August 2005 nicht mehr gedeckt gewesen sei (Urk. 2, 7, 16).
         Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber in der Hauptsache ein, es sei davon auszugehen, das ihr verstorbener Ehemann im Dezember 2004 noch gearbeitet habe. Ab 1. Januar 2005 habe er Taggelder der Allianz im Rahmen von 80 % des Lohnes und von der Swica im Ausmass von 20 % des Lohnes erhalten. Zudem habe er ab 1. April 2004 eine Invalidenrente ausbezahlt bekommen, was alles als Lohnersatz anzusehen sei, der somit gesamthaft weit über der Hälfte des Lohnes gelegen habe. Das vertragliche Anrecht auf Taggeldleistungen der Allianz sei erst am 3. August 2005 abgelaufen. Aufgrund der anschliessenden Nachdeckung von 30 Tagen sei der Unfall vom 12. August 2005 noch versicherungsrechtlich gedeckt gewesen (Urk. 1, 11).
3.
3.1         Aufgrund der dargestellten klaren Rechtslage (Erw. 1.2) ist es für die strittige Frage der Unfalldeckung nicht von Bedeutung, ob das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin gekündigt gewesen war oder nicht. Die diesbezüglichen Eventualerwägungen der Beschwerdegegnerin in der Duplik sind daher nicht entscheidend. Ihrer Offerte zur Einvernahme einer Person der Arbeitgeberin als Zeugin zu dieser Frage ist daher nicht nachzugehen (Urk. 16 S. 2 f.).
3.2 Entscheidend für die Versicherungsdeckung gemäss den dargelegten Rechtsgrundlagen, der Rechtsprechung und der zitierten Lehre ist einzig die Frage, ob im Zeitpunkt des tödlichen Unfalles am 12. August 2005 A.___, der zunächst teilweise und seit über einem halben Jahr vor dem Unfall gänzlich arbeitsunfähig geschrieben gewesen war, noch Anspruch auf den halben Lohn oder Anspruch auf Ersatzlohn im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV hatte, wobei im letzteren Fall dieser Ersatzlohnanspruch die Hälfte des ursprünglichen Lohnanspruches hatte decken müssen (Stephan Ragg, a.a.O., S. 80), oder ob sich A.___ allenfalls in jenem Zeitpunkt noch innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG befunden hatte.
3.3
3.3.1   Es ist zunächst zu ermitteln, über welchen Lohnanspruch bzw. Lohnersatzanspruch A.___ ab seiner Krankschreibung und vor allem ab dem Zeitpunkt, da er überhaupt nicht mehr gearbeitet hatte, verfügte.
3.3.2         Unbestrittenermassen war das Arbeitsverhältnis mit der B.___ am 1. Dezember 1977 begründet worden, ohne dass für dieses ein schriftlicher Arbeitsvertrag aufgesetzt worden wäre. Allerdings unterlag dieses Arbeitsverhältnis dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe (GAV). Hinsichtlich des vorliegend massgeblichen Zeitraumes wurde in dessen Art. 45 Abs. 2 vorgesehen, dass ab dem 26. bis zum 30. Jahr der Dienstzeit ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber im Krankheitsfall von 7 Monaten innerhalb eines Dienstjahres besteht (GAV Ausgaben 2001, 2004, 2005; Urk. 22/15/1-3). Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sah der GAV bis Ende 2004 vor, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit den vollen Lohn erhält (Art. 45 Abs. 3). Wenn der Arbeitgeber Beiträge von mindestens der Hälfte der Prämie an eine Krankentaggeldversicherung des Arbeitnehmers leistete, so verminderte sich die Lohnzahlungspflicht bei Erkrankung des Arbeitnehmers um die Taggelder der Krankenkasse (Art. 46 Abs. 2; Urk. 22/15/1, 22/15/2). Ab 1. Januar 2005 wurde Art. 45 des GAV in dem Sinne geändert, als in Art. 45 Abs. 4 GAV vorgesehen wurde, dass wenn der Arbeitgeber Beiträge von mindestens der Hälfte der Prämie an eine Krankentaggeldversicherung leistet, sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ab dem 31. Tag der Verhinderung auf vier Fünftel des Lohnes vermindert. Die erwähnten Art. 45 Abs. 2 und 46 Abs. 2 GAV wurden beibehalten (Urk. 22/15/3).
3.3.3         Tatsächlich hatte die B.___ ab 1. Januar 2002 bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich für den Krankheitsfall eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für das gesamte Personal abgeschlossen, die ein Taggeld in der Höhe von 80 % des Tagesverdienstes während einer Dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen vorsah (vgl. Police, Urk. 22/9). Diese Bedingungen sowie deren Grundlagen in den Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2000; Urk. 3/15/2) und in den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (Ausgabe 2000; Urk. 3/15/3) galten auch ab 1. Januar 2005 weiter, als der Vertrag mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft weitergeführt wurde (vgl. Police, Urk. 3/15/1). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bezahlte die Arbeitgeberin den hälftigen Anteil der Prämien dieser Versicherung selber (Urk. 1 S. 7).
Damit ist grundsätzlich diese vertragliche Grundlage massgebend für die Frage der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin im Krankheitsfall.
3.3.4   Der verstorbene A.___ war ab 5. August 2003 wegen eines linksseitigen lumboradikulären Syndromes L4/5 krankheitshalber zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 22/8, Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 6. August 2003, 22/13/1). Da gemäss Art. 3 Ziffer 3 ZB Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % für die Berechnung der Leistungsdauer als ganze Tage angerechnet werden (Urk. 3/15/2), löste diese Krankschreibung ab dem 15. Tag, mithin ab 19. August 2003, einen Anspruch auf 716 Taggelder der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung aus (vgl. Urk. 8/M6/1, Abrechnungen Urk. 24/21/6). Diese durch das Rückenleiden krankheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dauerte gemäss den Arztberichten durchwegs an. Sie wurde vom 18. Februar 2004 an auf 100 % erhöht, musste sich A.___ doch am 19. Februar 2004 einer Rückenoperation unterziehen (Urk. 24/21/10, 24/21/12). Gleichzeitig ab dem Unfall vom 16. Februar 2004 trat eine Rotatorenmanschettenruptur auf, die nach der Rückenoperation am 23. April 2004 operativ saniert werden musste (Urk. 22/10/6). Vom 1. bis 25. August 2004 wurde eine attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Krankheits- und den Unfallfall hälftig aufgeteilt (Urk. 24/21/17, 24/21/18). Ab 26. August 2004 waren die Unfallfolgen beseitigt (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2004, Urk. 22/11/1) und der Kollektiv-Krankentaggeldversicherer bezahlte wieder im Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % Taggelder (Urk. 24/21/18).
         Aus den Akten geht nun nicht klar genug hervor, wie sich der obligatorische Unfallversicherer und der Krankentaggeldversicherer die Zeiten der überschneidenden Krankschreibungen aufgrund des gleichzeitigen Rückenleidens und der Rotatorenmanschettenruptur untereinander aufgeteilt haben. Dies ist jedoch auch nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verstorbene vom Rückenleiden nie wieder genesen ist und er diesbezüglich anhaltend bis zum Todestag arbeitsunfähig geschrieben war, ab 1. Januar 2005 wie erwähnt zu 100 %. Selbst wenn von einem ununterbrochenen Anspruch auf Taggelder aus Krankheitsgründen wegen des Rückenleidens auszugehen wäre, wäre der ab 19. August 2003 laufende Anspruch auf die vertraglichen 716 Taggelder des Krankentaggeldversicherers am 4. August 2005 abgelaufen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wäre allein von der Dauer her gesehen der Versicherte unter Berücksichtigung der 30tägigen Nachdeckungsfrist am 12. August 2005 versichert gewesen.
3.4
3.4.1   Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit dem Erfordernis der hälftigen Lohndeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG verhält, ob mithin am 4. August 2005 noch der halbe Lohn mittels der vertraglichen Lohnersatzansprüche gedeckt war.
3.4.2   Das vertragliche Krankentaggeld, das an die Stelle der gesetzlichen beziehungsweise gesamtarbeitsvertraglichen Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin getreten ist, bestimmt sich gemäss den Zusatzbedingungen nach dem Lohn, der für die Prämienberechnung massgebend ist (Art. 14 Ziffer 1 AB, Urk. 3/15/3). Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven Erwerbsausfall. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene AHV-Lohn. Dieser Lohn wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 5 Ziff. 1 Abs. 1 ZB, Urk. 3/15/2).
3.4.3   Der AHV-Lohn von A.___, den dieser vor der krankheitsbedingten Einschränkung im Jahr 2003 verdient hatte, betrug monatlich Fr. 6‘130.--. Er wurde 13 Mal ausbezahlt, hinzu kamen noch Kinderzulagen von Fr. 390.-- (Urk. 22/8). Diese unterstehen jedoch nicht der AHV-Pflicht (Art. 6 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung), weshalb sie nicht zur Ermittlung des massgebenden Lohnes hinzuzuzählen sind. Dieser Lohn war offenbar trotz der langjährigen Krankheit des Versicherten und der andauernden erheblichen Teilarbeitsunfähigkeit, die schliesslich auch zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt hatte, nie an die geänderten Umstände angepasst worden, so dass er nach wie vor für die Ermittlung der Frage der anhaltenden Versicherungsdeckung massgebend ist. Das Krankentaggeld, das gemäss der vertraglichen Regelung 80 % des Lohnes abdeckt, betrug damit bei der ab 1. Januar 2005 bestandenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 174.66 (13 x Fr. 6‘130.-- : 365; davon 80 %), was soweit unbestritten ist (vgl. Urk. 3/11/1, Urk. 1 S. 5).
3.4.4   Wie gezeigt wurde, ist diese Kollektivtaggeldversicherung eine Erwerbsausfallversicherung (Art. 5 Ziff. 1 Abs. 1 ZB). Gemäss Art. 6 Ziff. 2 Abs. 1 ZB werden Leistungen von staatlichen und betrieblichen Versicherungen an die Taggelder angerechnet. Die Gesellschaft ergänzt nach Ende der Wartefrist den durch diese Leistungen nicht ersetzten Teil bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Werden die Leistungen staatlicher oder betrieblicher Versicherungen rückwirkend für einen Zeitraum eingeräumt, für den die Gesellschaft die versicherten Taggelder bereits ungekürzt erbracht hat, steht ihr ein Rückforderungsrecht zu (Art. 6 Ziff. 3 ZB).
Die mit Verfügung vom 12. April 2005 rückwirkend per 1. April 2004 ausbezahlte Rente der Invalidenversicherung von monatlichen Fr. 2‘133.-- ab 1. Januar 2005 (Urk. 3/10) war somit für die Ermittlung der Krankentaggelder anzurechnen. Daraus resultierte im massgebenden Zeitpunkt am 4. August 2005 nur noch ein Krankentaggeld- mithin ein Ersatzeinkommensanspruch von Fr. 104.53 (Fr. 174.66 - [Fr. 2‘133.-- x 12 : 365]), wie von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelt wurde (Urk. 3/11/6).
3.4.5         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die vom verstorbenen A.___ bei der Swica auf privater Basis abgeschlossene Taggeldversicherung Salaria KVG keine Versicherung, die die gesetzliche oder vertragliche Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin weiterführt (Urk. 3/12/1). Die ab 1. Januar 2005 von diesem Versicherer ausbezahlten Taggelder von Fr. 31.-- gelten nicht als anrechenbarer Lohnersatz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c UVV (vgl. oben Erw. 1.2). Ebenso kann die ausbezahlte Invalidenrente, die die anhaltende, definitive Erwerbsunfähigkeit des versicherten A.___ ausgeglichen hat, nicht berücksichtigt werden, sie wird denn auch in Art. 7 UVV nicht erwähnt.
Der vor der krankheitsbedingten Einschränkung im Jahr 2003 erzielte Lohn, der gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG mindestens zur Hälfte noch gedeckt sein muss, ist nach den Grundlagen von Art. 7 UVV zu ermitteln. Basis ist der erwähnte AHV-pflichtige Grundlohn von Fr. 6‘130.--, der 13 Mal ausbezahlt wurde. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c UVV gelten dabei - anders als in der AHV - in der Unfallversicherung die zu Beginn der anhaltenden Krankheit ausbezahlten Kinderzulagen von monatlich Fr. 390.-- (Urk. 22/8) ebenfalls als Bestandteil des massgebenden zu deckenden Lohnes. Daraus ergibt sich ein zu deckender, hälftiger Lohnanspruch von Fr. 115.58 pro Tag ([Fr. 6‘130.-- x 13 + 12 x 390.- : 365]:2).
Indem somit ab 1. Januar 2005 und vor allem am letzten Tag des vertraglichen Anspruchs auf Krankentaggeldzahlungen mit einem Taggeldanspruch von Fr. 104.53 der halbe Lohn nicht mehr gedeckt war, war der zum Tode führende Unfall vom 12. August 2005 nicht mehr unfallversichert. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
-       Rechtsanwalt Peter Bettoni, unter Beilage einer Kopie von Urk. 31  
-       Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage einer Kopie von Urk. 28
-       Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).