Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00128[8C_57/2008]
UV.2006.00128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1955, war seit 1. März 2003 bei der A.___ AG als Bauarbeiter tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als am 3. April 2003 ein mehrere Kilogramm schweres Paket mit Isoliermaterial aus der Höhe des vierten Stockwerks zu Boden fiel und ihn im Gesicht und am Kopf beziehungsweise Helm traf, so dass er eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Commotio cerebri erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/3).
         Mit Verfügung vom 3. September 2004 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen ab 1. September 2004 ein (Urk. 8/81). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/85) hiess sie am 23. Juni 2005 mit der Feststellung gut, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (Urk. 8/117).
         Nach Eingang des vom Versicherten veranlassten und am 20. Juni 2005 erstatteten Gutachtens (Urk. 8/126) stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 7. September 2006 per 30. September 2005 ein (Urk. 8/134). Die dagegen von der zuständigen Krankenversicherung am 9. September 2005 (Urk. 8/137) und vom Versicherten am 6. und 11. Oktober 2005 (Urk. 8/135, Urk. 8/138) erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 ab (Urk. 8/154 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. April 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggeld) zuzusprechen und die Sache sei zwecks Berentung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensmässig beantragte er unter anderem, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2006 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) abgewiesen und mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10, Urk. 14).
         Zu vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Akten (Urk. 13/1-55) nahm die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2006 Stellung (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung begründete der Beschwerdeführer wie folgt: „Das Gericht kann sich selber davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht sich nur dann ein realistisches Bild des Beschwerdeführers machen kann, wenn das Gericht den Beschwerdeführer persönlich zu Gesicht bekommt“ (Urk. 1 S. 22 Ziff. 2.16).
         Während also im Antrag des Beschwerdeführers von einer öffentlichen Verhandlung gesprochen wurde, welche an eine solche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) denken liesse, ergibt sich aus der angeführten Begründung, dass in der Sache ausdrücklich und lediglich eine persönliche Anhörung - damit das Gericht sich ein realistisches Bild von ihm machen könne - verlangt wurde, und nicht die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Antrag ist deshalb nicht als Antrag auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit, sondern als Beweisantrag einzustufen (vgl. (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Auf diesen Beweisantrag ist zurückzukommen (nachstehend Erw. 3.4).

2.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, namentlich nach erlittener HWS-Distorsionsverletzung und bei psychisch akzentuierten Unfallfolgen, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 1a und 1c). Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per Ende September 2005 damit, dass die durch den Unfall vom April 2003 ausgelösten Beschwerden frühzeitig psychisch dominiert gewesen seien (Urk. 2 S. 8 Ziff. 1b) und dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 1d).
3.2     Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, er leide an massiven somatischen Beschwerden, insbesondere an den typischen Beschwerden nach einem HWS-Distorsionstrauma (Urk. 1 S. 13 ff. Ziff. 2.6 ff.). Es treffe nicht zu, dass die Psychopathologie von Anfang an im Vordergrund gestanden habe; dies ergebe sich auch aus dem von ihm veranlassten Gutachten (Urk. 1 S. 16 ff. Ziff. 2.9 ff.). Die Adäquanz sei deshalb nicht gemäss BGE 115 V 133, sondern gemäss BGE 119 V 340 ff. vorzunehmen (Urk. 1 S. 20 Ziff. 2.13). Selbst bei Anwendung von BGE 115 V 133 sei die Adäquanz zu bejahen (Urk. 1 S. 20 ff. Ziff. 2.14).
3.3     Strittig ist, welchen Stellenwert die psychischen Aspekte der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers haben und gemäss welchen Regeln die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zu prüfen und wie sie zu beantworten sei.
3.4     Somit sind einerseits die medizinischen Akten zu würdigen und andererseits stellt sich hinsichtlich der Adäquanz eine Rechtsfrage.
         Für beides ist nicht von wesentlicher Bedeutung, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer zur Zeit darstellt, weshalb sich dessen persönliche Anhörung für die Beantwortung der sich stellenden Fragen als weder geboten noch zweckmässig erweist. Welchen für das vorliegende Urteil verwertbaren Erkenntnisgewinn ein in der persönlichen Anhörung gewonnenes „realistisches Bild des Beschwerdeführers“ bei medizinischen Laien ergäbe, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan worden.
         Auf seine Offerte ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 104 V 210 f. Erw. a) nicht weiter einzugehen.

4.
4.1     Am 3. April 2003 wurde der Beschwerdeführer von einem aus der Höhe des vierten Stockwerks hinabfallenden, mehrere Kilogramm schweren (vgl. Urk. 8/80) Paket mit Isoliermaterial am Kopf getroffen (Urk. 8/1 Ziff. 6).
         Im Spital B.___, wo der Beschwerdeführer vom Unfalltag bis am 5. April 2003 hospitalisiert war, wurden eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 8/3).
4.2     Am 28. April 2003 teilte Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe den erwähnten Unfall erlitten; da es erfahrungsgemäss sehr schwierig sei, ihn wieder zum Arbeiten zu bringen, bitte er dringend um eine kreisärztliche Kontrolle (Urk. 8/4).
         Am 26. Mai 2003 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer klage über alle möglichen Beschwerden, vor allem über Schwitzen, Übelkeit, Schwindel etc. (Urk. 8/7 Ziff. 2a). Es spielten im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mit; der Beschwerdeführer sei sehr weinerlich (Urk. 8/7 Ziff. 2b). Der Beschwerdeführer klage sehr ausgeprägt über diverseste Beschwerden, eine kreisärztliche Kontrolle sei sehr wichtig (Urk. 8/7 Ziff. 5).
4.3     Kreisarzt Dr. med. D.___, orthopädische Chirurgie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Juni 2003 und berichtete, dieser wirke depressiv verstimmt (Urk. 8/9 S. 1 unten). Die radiologische Untersuchung habe keine Besonderheiten - ausser einer degenerativen Veränderung der Etage C6/7 - gezeigt; die Rehabilitation verlaufe schleppend; der Beschwerdeführer habe die Tendenz, seine Symptome überzubetonen (Urk. 8/9 S. 3 oben). Da eine Reaktivierung des Beschwerdeführers im ambulanten Setting bei den Rahmenbedingungen des Beschwerdeführers nicht gelingen werde, habe er einen stationären Aufenthalt veranlasst (Urk. 8/9 S. 3 Mitte).
         Vom 25. Juni bis 21. Juli 2003 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik E.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 29. Juli 2003 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 8/13 S. 1 Mitte):
1. generalisierte Angststörung mit erheblicher dissoziativer Problematik, sekundär leichte depressive Störung
2. zervikozephales Schmerzsyndrom
3. diffuse Druckdolenz paravertebrale Muskulatur, lumbale Muskulatur, gluteal
4. Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche (anamnestisch)
         Aus psychiatrischen Gründen wurde bei der Entlassung ein Übertritt in die Psychiatrische Klinik F.___ veranlasst (Urk. 8/13 S. 1 unten).
4.4     Vom 21. Juli bis 13. Oktober 2003 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik F.___ (vgl. Urk. 8/17, Urk. 8/23, Urk. 8/32), wo gemäss Bericht vom 13. November 2003 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 8/36 S. 1 Mitte):
- postcommotionelles Syndrom bei Status nach leichtem Schädelhirntrauma und HWS-Distorsion am 3. April 2003, anterograder Amnesie
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion
- Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung
         Keine der während der psychiatrischen Hospitalisation durchgeführten ausführlichen organischen Abklärungen (vgl. Urk. 8/76-78) habe ein fassbares somatisches Korrelat für die ausgeprägten Beschwerden ergeben, so dass sich die Therapie auf thymoleptische (antidepressive), gesprächs-, ergo- und physiotherapeutische Aspekte konzentriert habe (Urk. 8/36 S. 2 Mitte).
         Es sei ein breites Netz an ambulanten Nachbetreuungen (psychiatrisch, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch, Nachbarhilfe) organisiert worden (Urk. 8/36 S. 2 unten).
4.5     Ab 23. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt, welche die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2003 darum ersuchte, den Beschwerdeführer über Weihnachten und rund zwei Monate darüber hinaus zu seiner Familie in H.___ reisen zu lassen (Urk. 8/39). Dies fand die Zustimmung von Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 8/40).
         Am 24. März 2004 berichtete Dr. G.___, objektiv habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Diagnostisch bestehe eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt und der Verdacht auf eine prämorbid ängstliche Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/48 S. 1 unten). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe weiter; aufgrund der hartnäckigen hypochondrischen Haltung des Beschwerdeführers sei in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung zu rechnen (Urk. 8/48 S. 2 oben).
         Im Anschluss an seine Untersuchung berichtete Kreisarzt Dr. D.___ am 20. April 2004, auf somatischer Ebene bestünden sehr variable Funktionseinschränkungen; in der Untersuchungssituation seien diese sehr gross, bei alltäglichen Bewegungen wie beim Ankleiden seien sie deutlich geringer. Auf die Messresultate könne deshalb nicht abgestellt werden; die Einschränkung sei im Rahmen der psychischen Erkrankung zu verstehen. Die psychiatrische Behandlung sollte weitergehen; gezielte somatische Interventionen erschienen nicht sinnvoll, es sei denn, es würde ihnen aus psychiatrischer Sicht ein Nutzen zugebilligt Urk. 8/51 S. 3 Mitte). Die Separation des Beschwerdeführers von seiner Familie während der Arbeitsunfähigkeit sei für die Rehabilitation ungünstig; zentral bleibe die psychische Problematik (Urk. 8/51 S. 4 oben).
         Am 25. Mai 2004 berichtete Dr. C.___ zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 8/66 = Urk. 8/105.49-50), er behandle den Beschwerdeführer seit 1997 (Urk. 8/66 lit. D.1). Dieser berichte über multiple Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat, sei kardio-pulmonal nicht belastbar und leide psychisch an Depressionen mit somatischen Beschwerden im Herz und im Magen-Darmtrakt (Urk. 8/66 lit. D.4). Als Befunde nannte Dr. C.___ eine Osteochondrose und eine Spondylose der HWS und eine Osteolyse der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/66 lit. D.5).
4.6     Dr. G.___ nannte in ihren Berichten vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/105.41-44) und vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/105.13-23) folgende Diagnosen (Urk. 8/105.43 oben, Urk. 8/105.17):
- Anpassungsstörung Angst und Depression gemischt
- hypochondrische Störung
- Verdacht auf ängstliche Persönlichkeitsstörung
         Als Beschwerden nannte Dr. G.___ eine ausgeprägte Durchschlafstörung, einen subjektiv stark beeinträchtigenden Tinnitus, andauernde Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, eine heftige Angst, dass weitere körperliche Schäden auftreten sowie eine ununterbrochene ängstliche Beobachtung des eigenen Körpers (Urk. 8/105.17).
         Am 16. Juni 2004 berichtete Kreisarzt Dr. D.___ über Röntgenaufnahmen, welche Hausarzt Dr. C.___ auf seine Bitte hin veranlasst hatte (vgl. Urk. 8/67), und führte aus, es seien degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, die im Rahmen der Dekonditionierung des Beschwerdeführers etwas symptomatisch würden, entdeckt worden. Deren genaues Ausmass sei nicht zu bestimmen, da das Bild durch die psychiatrische Diagnose dominiert werde und die somatische Untersuchung wegen der Verhaltensstörungen des Beschwerdeführers erschwert sei. Der vordergründige Auslöser der psychischen Störung sei im Ereignis vom 3. April 2003 zu sehen; ob die adäquate Kausalität gegeben sei, sei juristisch zu entscheiden (Urk. 8/68 S. 2).
4.7     Am 1. März 2005 berichtete Dr. G.___, an der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers habe sich seit ihrem Bericht vom 24. März 2004 kaum etwas verändert. Lediglich die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/105.5) habe insofern eine geringfügige Besserung gebracht, als der Beschwerdeführer häufiger bei seiner Familie in H.___ leben könne (Urk. 8/106 S. 1 Mitte). Er stehe wegen verschiedener somatischer Leiden bei Dr. C.___ in Behandlung; Ergotherapie und Physiotherapie erfolgten durch die längeren Abwesenheiten des Beschwerdeführers nurmehr unregelmässig (Urk. 8/106 S. 1 unten).
4.8     Am 7. Juli 2005 erstattete Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/120), dies gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (Urk. 8/120 S. 1 ff.) und eine am 2. Juni 2006 in Beisein des Rechtsvertreters und einer Übersetzerin erfolgten Exploration (Urk. 8/120 S. 3 f.). Er gelangte zur Beurteilung, dass in der zeitlichen Abfolge der Rehabilitationsverlauf von der psychopathologischen Symptomatik in dem Sinne bestimmt werde, dass der Beschwerdeführer unmittelbar an den Aufenthalt in der Rehaklinik zur Behandlung der anstehenden psychischen Probleme in eine stationäre psychiatrische Behandlung eingetreten sei und in deren Anschluss ambulant fachärztlich psychiatrisch behandelt werde (Urk. 8/120 S. 4 unten). Das dokumentierte und auch vorgefundene psychopathologische Zustandsbild lasse sich in diagnostischer Hinsicht nicht eindeutig zuordnen (Urk. 8/120 S. 5 oben), sondern könne seines Erachtens nur im Rahmen eines Gutachtens erfolgen (Urk. 8/120 S. 5 unten).
4.9     Mit Datum vom 20. Juni 2006 wurde ein vom Beschwerdeführer bei der unabhängigen medizinischen Gutachtenstelle (UMEG) in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten erstattet, das von Dr. med. J.___, FMH Neurologie, als Hauptgutachter unterzeichnet wurde (Urk. 8/126 S. 20) und sich auf Teilgutachten von PD Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/126.22-32), von Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Mai 2005 (Urk. 8/126.33-43) und von Dr. phil. M.___ Neuropsychologin, vom 28. Januar 2005 (Urk. 8/126.44-45) stützte.
         Dr. J.___ führte in der so bezeichneten „interdisziplinären, integrativen Beurteilung“, die sich auf eine neurologische Untersuchung stützt sowie auf ein rheumatologisches, ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Teilgutachten stützte, aus, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Rückenschmerzen und Vergesslichkeit gelitten. Drei Monate nach dem Unfall sei der in die Rehaklinik E.___ eingetreten, wo offenbar eine dramatische negative psychische Entwicklung, die als dissoziative Störung diagnostiziert worden sei, stattgefunden habe. Diese Wende in der psychischen Entwicklung in der kurzen Zeit erstaune. In der psychiatrischen Klinik F.___ sei die dissoziative Störung nicht bestätigt, sondern eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression mit Verdacht auf beginnende Somatisierungsstörung neben postcommotionellem Syndrom diagnostiziert worden (Urk. 8/126 S. 2 Mitte). Die aktuelle psychiatrische Beurteilung gehe von einer zumindest mittelschweren anhaltenden depressiven Episode aus. Die Angstsymptomatik sei unter der Diagnose Depression zu subsumieren. Die Beschwerden seien psychoreaktiv und der natürliche kausale Zusammenhang der psychischen Störung sei gegeben. Die somatische Untersuchung (Dr. K.___, Dr. J.___) bestätige das ausgeprägte Schmerzsyndrom auf Ebene der HWS und der Lendenwirbelsäule mit sekundärer Entwicklung einer Fibromyalgie (Urk. 8/126 S. 2 unten).
        
         Dr. J.___ nannte folgende Diagnose (Urk. 8/126 S. 3 Ziff. 1a):
„Status nach Contusio capitis und Commotio cerebri mit HWS-Trauma/Distorsion, mit chronifiziertem Cervicocephalsyndrom mit neurovegetativer (Schwindel, Tinnitus) und neuropsychologischer Symptomatik (Gedächtnis, Konzentrationsstörungen) und psychiatrischer Störung mit mittelschwerer depressiver Episode, mit Entwicklung einer sekundären Fibromyalgie und sensorischem L5-Syndrom rechts, bei Status nach Unfall vom 03.04.2003 durch fallendes Gewicht.“
         Es liege das typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma vor (Urk. 8/126 S. 4 Ziff. 2a) und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine milde traumatische Hirnverletzung (Urk. 8/126 S. 4 Ziff. 2b). Alle Beschwerden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 8/126 S. 4 Ziff. 3a). Wenn man die Psychiatrie als „nicht organisch“ betrachte, seien nicht alle, sondern (nur) ein Teil der Beschwerden organischer Genese (Urk. 8/126 S. 4 Ziff. 3b). Es bestünden keine unfallfremden Ursachen; die radiologischen Befunde seien zwar vorbestehend, „aber nicht unfallfremd im klinischen Sinne“ (Urk. 8/126 S. 4 Ziff. 4).
         Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, schon ein paar Wochen nach dem Unfall sei eine psychiatrische Dimension im Sinne depressiver Beschwerden erkannt worden. Während der Hospitalisation in der Rehaklinik E.___ habe die psychiatrische Symptomatik so sehr dominiert, dass eine Verlegung in die Psychiatrische Klinik F.___ veranlasst worden sei (Urk. 8/126.41 oben). Seither werde der Beschwerdeführer, wenn auch nur noch in monatlichen Abständen, ambulant psychiatrisch behandelt; allerdings habe sich der psychische Zustand keineswegs gebessert. Im Rahmen der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung imponiere ebenfalls eine deutliche psychiatrische Störung (Urk. 8/126.41 Mitte). Mit grosser Wahrscheinlichkeit vermöge die diagnostizierte psychiatrische Störung die Symptomatik, wie sie gemeinhin nach HWS-Distorsionstrauma gesehen werde, zu intensivieren und sei auch für die Ausweitung derselben verantwortlich (Urk. 8/126.42 unten). Die psychiatrische Störung sei, zusammen mit der Schmerzproblematik, sogar so dominierend, dass die Durchführung einer neuropsychologischen Untersuchung nicht möglich gewesen sei (Urk. 8/126.42-43). Andererseits wiesen (einzeln genannte) Aspekte der Schmerzanamnese darauf hin, dass das erhebliche psychoreaktive Syndrom die übrige Symptomatik nicht vollends in den Hintergrund rücke und das Gesamtbild nicht rein psychogen verstanden werden könne (Urk. 8/126.43 oben).

5.
5.1     Aus den vorhandenen medizinischen Berichten ergibt sich das folgende, übereinstimmende Bild:
         Bereits zwei Monate nach dem Unfall wurde vom untersuchenden Kreisarzt eine psychiatrische Dimension im Sinne depressiver Beschwerden erkannt, wie dies denn auch im psychiatrischen Teilgutachten von 2006 ausdrücklich festgehalten wurde. Die psychischen Beschwerden dominierten in der Folge während des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ (wo eine „generalisierte Angststörung mit erheblicher dissoziativer Problematik, sekundär leichte depressive Störung“ als Primärdiagnose erhoben wurde, und nicht, wie vom UMEG-Hauptgutachter Dr. J.___ unzutreffend zusammengefasst, eine dissoziative Störung). Sie dominierten - wie wiederum im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten - derart, dass der Beschwerdeführer von der Rehaklinik E.___ direkt in eine psychiatrische Klinik überwiesen wurde. Dort weilte er - ohne dass organische Abklärungen ein somatisches Korrelat für seine Beschwerden ergeben hätten - während annähernd drei Monaten. Seither befindet er sich in stetiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Laut psychiatrischem Teilgutachten bestand 2006 noch immer eine mittelschwere Depression.
5.2     Begleitend zu dieser psychischen Problematik beklagte der Beschwerdeführer durchwegs auch somatische Beschwerden; dies gemäss dem nachbehandelnden Hausarzt in sehr ausgeprägter Weise und gemäss kreisärztlicher Beurteilung in Überbetonung seiner Symptome (vorstehend Erw. 4.3) und bei ins Gewicht fallenden Diskrepanzen zwischen Untersuchungsbefunden und unbeobachtetem Verhalten (vorstehend Erw. 4.6). Behandelt werden sie, da der Beschwerdeführer häufig in seiner Heimat weilt (was aus psychiatrischer Sicht als günstig beurteilt wird), nur noch sporadisch.
         Die behandelnde Psychiaterin diagnostizierte unter anderem eine hypochondrische Störung. Der UMEG-Hauptgutachter Dr. J.___ bezeichnete die Beschwerden als psychoreaktiv, und im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die deutliche psychiatrische Störung vermöge die vorhandene somatische Symptomatik zu intensivieren und sei auch für deren Ausweitung verantwortlich.
         UMEG-Hauptgutachter Dr. J.___ benannte die organischen Beschwerden in seiner Diagnose als chronisches Cervicocephalsyndrom; ferner diagnostizierte er nebst der Störung einer mittelschweren depressiven Episode eine Entwicklung einer sekundären Fibromyalgie und ein sensomotorisches L5-Ausfallsyndrom.
5.3     Die entscheidende Frage nach dem Stellenwert der psychischen Problematik lässt sich in Würdigung der vorhandenen Beurteilungen eindeutig beantworten. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer auch somatische Beschwerden beklagt. Die von Dr. J.___ genannte Diagnose (Cervicocephalsyndrom) lässt erkennen, dass es sich dabei hauptsächlich um Nacken- und Kopfschmerzen - in welcher Intensität auch immer - handelt. Die ebenfalls diagnostizierte (sekundäre) Fibromyalgie sodann macht deutlich, dass es sich - analog der in der Rechtsanwendung wie die Fibromyalgie behandelten somatoformen Schmerzstörung (vgl. BGE 130 V 352, 132 V 65) - insgesamt um einen Beschwerdekomplex handelt, bei dem es für die Schmerzen keine nachvollziehbare organische Erklärung gibt und der Umgang mit diesen Schmerzen Ausdruck einer psychischen Problematik ist.
         Insgesamt ergibt sich, dass das gesamte Beschwerdebild ausgesprochen frühzeitig und anhaltend in einem Masse psychisch dominiert gewesen ist, welches die geklagten somatischen Beschwerden derart in den Hintergrund drängte, dass ihnen keine von der psychischen Komponente unabhängige, eigenständige Bedeutung mehr zugemessen werden kann.
         Daran ändert auch die Bemerkung im psychiatrischen Teilgutachten, das Gesamtbild könne nicht rein psychogen verstanden werden, nichts, denn sie vermag sowohl im Zusammenhang des psychiatrischen Teilgutachtens selber als auch vor dem Hintergrund der schlüssigen Erkenntnisse, die sich aus allen übrigen Beurteilungen ergeben, nicht in überzeugender Weise einen entscheidenden gegenteiligen Akzent zu setzen.
         Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die radiologisch dokumentierten vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ungünstig auf den Gesundheitszustand auswirken. Auch muss nicht näher untersucht werden, wie die Formulierung von Dr. J.___, die radiologischen Befunde seien zwar vorbestehend, „aber nicht unfallfremd im klinischen Sinne“, vernünftigerweise verstanden werden könnte.
         Bei den vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten Detailunterlagen der Rehaklinik E.___ und des Hausarztes (Urk. 13/1-55) schliesslich ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern sie die genannte Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten.
         Somit ergibt sich, dass die Frage der Adäquanz in Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu beantworten ist.
5.4     Dass sich unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden auch solche befinden, welche zum in der Rechtsanwendung verwendeten (und damit nicht medizinisch zu bestätigenden) sogenannt „typischen“ Beschwerdebild nach HWS-Distorsionen gezählt werden, ist angesichts der Fülle der angegebenen Beschwerden wenig überraschend. Aussagekräftig ist dies jedoch nicht, so dass auch unter diesem Aspekt kein Anlass bestünde, die vom Beschwerdeführer als zutreffend erachtete Version der Adäquanzprüfung gemäss BGE 119 V 335 in Erwägung zu ziehen.
5.5     Das Unfallereignis ist im mittleren Bereich einzuordnen. Im Vergleich mit der dazu entwickelten Praxis (vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb; 1999 Nr. U 335 S. 208 f. Erw. 3b/aa-bb; 2003 Nr. U 481 S. 204 f. Erw. 3.3.2; 2005 Nr. U 548 S. 230 f. Erw. 3.2.2) kann es weder den schweren Unfallereignissen zugeordnet werden noch ist es an der Grenze zu einem schweren Unfall zu verorten.
         Dem Unfallhergang ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Jedoch bewegt sich diese in der Bandbreite dessen, was sich bei Unfällen - die per se Abweichungen vom alltäglich Gewohnten darstellen - zu ereignen pflegt. Das Kriterium besonders dramatischer Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist deshalb nicht erfüllt.
         Ebensowenig sind die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen sowie einer ärztlicher Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, erfüllt.
         Hinsichtlich der körperlichen Unfallfolgen sind sodann weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung noch ein schwieriger, komplikationsbehafteter Heilungsverlauf gegeben, so dass auch diese Kriterien nicht erfüllt sind.
         Auch das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen dürfte nicht erfüllt sein. Wohl scheint der Beschwerdeführer solche zu beklagen; dies wurde von ärztlicher Seite jedoch wiederholt als übertrieben, inkonsistent und hypochondrisch akzentuiert beurteilt, so dass entsprechende Vorbehalte angebracht sind.
         Angesichts des Umstands, dass bereits wenige Monate nach dem Unfall psychische Leiden völlig dominierend gewesen sind, kann auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sein.
        
         Somit ist keines der massgebenden Kriterien erfüllt, so dass die Frage der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden Beschwerden eindeutig zu verneinen ist.
5.6     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs der im strittigen Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr besteht.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).