Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00129[8C_682/2007]
UV.2006.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli


Urteil vom 27. August 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi, Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren am 18. November 1941, war seit dem 1. September 2000 bei der A.___ , Uster, angestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Juli 2003 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) (Unfallmeldung vom 8. September 2003, Urk. 12/2).
1.2     In der Folge nahm P.___ die Erwerbstätigkeit nicht mehr auf. Am 31. Oktober 2003 wurde ihr das Arbeitsverhältnis von der Firma A.___ per 31. Dezember 2003 gekündigt (Urk. 12/12). Per November 2004 erreichte sie das ordentliche AHV-Pensionsalter von 63 Jahren (im Rahmen der Übergangsfrist der 10. AHVG-Revision). Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte die Winterthur Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf.
1.3     Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 verneinte die Winterthur einen Anspruch von P.___ auf Taggelder oder Rentenleistungen ab dem 1. Dezember 2004 mit der Begründung, es fehle zufolge der ordentlichen Pensionierung ab diesem Datum an einer Erwerbseinbusse, welche nach BGE 130 V 35 zwingende Voraussetzung für den Taggeldanspruch sei (Urk. 12/51).
1.4         Hiergegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 16. November 2005 Einsprache erheben (Urk. 12/53).
1.5     Die Winterthur wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Januar 2006 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 liess P.___ durch Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich, am 11. April 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

 "       1.       Der Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2006 bzw. die Verfügung vom 17. Oktober 2005 seien aufzuheben, und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
         2.       Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Zur Begründung machte sie geltend, bei dem von der Gegenseite zitierten Entscheid des Bundesgerichtes, BGE 130 V 35, handle es sich offensichtlich um einen singulären Fehlentscheid, welcher in der Literatur auf massiven Widerspruch gestossen sei und von den Versicherungen in der Praxis auch nicht angewendet werde. Dies gelte nicht nur für das Taggeld, sondern auch für die Invalidenrente. Dort werde nämlich nach einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gefragt, welche nach der Praxis der SUVA bis ungefähr zum 70. Altersjahr angenommen werde. In der Unfallversicherung finde sich - im Gegensatz zur Krankenversicherung und auch zu Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 47 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) oder Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) - keine altersabhängige Limitierung der Rentenleistung. Schliesslich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Pensionierung nicht weiter gearbeitet hätte.
2.2     Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2006 wiederum unter Hinweis auf BGE 130 V 35 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der medizinische Endzustand sei aufgrund der medizinischen Akten am 30. November 2004 noch nicht erreicht gewesen, weshalb im Zeitpunkt, in welchem sich die Rentenfrage gestellt habe, das Pensionsalter erreicht gewesen sei und damit mangels Verdienstausfalls kein Anspruch auf Taggelder bzw. Rente bestehe. Ausserdem sei eine mögliche Weiterarbeit nach Erreichen des Pensionsalters erst im Nachhinein geltend gemacht worden. Noch ein halbes Jahr vor der Pensionierung habe die Beschwerdeführerin keine Pläne für eine weitere berufliche Tätigkeit nach Erreichen des AHV-Rentenalters gehabt. Eine solche sei somit lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
2.3     Mit Verfügung vom 11. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3     Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten (Urk. 19 Abs. 2 UVG).

2.         Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Dezember 2004, bis zu welchem Datum die Beschwerdegegnerin ein volles Taggeld erbrachte hat, noch an gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2003 litt. Strittig und zu prüfen ist hingegen einerseits, wann der medizinische Endzustand erreicht wurde, und andererseits, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters noch Anspruch auf Taggeld bzw. Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.
3.1     In BGE 130 V 35 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht den UVG-Taggeldanspruch eines Versicherten zu prüfen, welcher neun Tage nach seiner vorzeitigen Pensionierung, aber noch während der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG, einen Unfall erlitten hatte.
         Grundlage der höchstrichterlichen Entscheidung bildete BGE 114 V 285 Erw. 3b, wo im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs auf Krankentaggeld gemäss KUVG gesagt wird, dass die Krankentaggeldversicherung in der Regel bezwecke, dem Versicherten ganz oder teilweise Ersatz für den Erwerbsausfall zu bieten, der infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf entstehe. Weiter wurde im Erw. 3c festgestellt, dass das Gesetzt (KUVG) keinen Hinweis enthalte, wonach ein bestimmter Erwerbsausfall - unter Vorbehalt der Überversicherungsordnung - auch Anspruchsvoraussetzung sei. Dennoch könne kein Zweifel daran bestehen, dass die nach Art. 12bis Abs. 1 KUVG anspruchsbegründende vollständige Arbeitsunfähigkeit erwerbstätiger Versicherter gleichbedeutend sei mit vollständigem krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im bisher ausgeübten Beruf.
         Diese an den Schaden anknüpfende Rechtsprechung sei analog auch im Rahmen von Art. 16 UVG anwendbar, da der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, die einen Taggeldanspruch begründe, in allen Sozialversicherungszweigen identisch sei. Demnach setze der Taggeldanspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus. Bereits in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 167) sei der Bundesrat denn auch davon ausgegangen, dass mit den Taggeldern eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und ein entsprechender Erwerbsausfall entschädigt werde. Ebenso werde in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass mit dem Taggeld die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert werden solle. Laut JÜRG MAESCHI (Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000, BGE 130 V 35 S. 38 N 8 zu Art. 28) stelle das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens bei Erwerbstätigen eine selbstverständliche Anspruchsvoraussetzung für den Taggeldanspruch dar, auch wenn Art. 28 MVG (wie im Übrigen auch Art. 16 UVG) nicht ausdrücklich voraussetze, dass der Versicherte eine Verdiensteinbusse erleidet. Versicherte, die zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien, jedoch keine Verdiensteinbusse erlitten, seien nicht anspruchsberechtigt (BGE 130 V 37 f. Erw. 3.3).
         In Erwägung 3.4 des zitierten Entscheids führte das oberste Gericht weiter aus, auf Grund dieser, der ratio legis und dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechenden sowie der Regelung in der Kranken- und der Militärversicherung Rechnung tragenden Auslegung von Art. 16 Abs. 1 UVG sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit dem kantonalen Gericht zu verneinen, da dieser sich auf den 1. November 1995 vorzeitig habe pensionieren lassen und wegen der Folgen der Auffahrkollision vom 9. November 1995 unbestrittenermassen keine Verdiensteinbusse erlitten habe.
         Schliesslich befand das Bundesgericht, der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, da diese Bestimmung keineswegs ungeachtet einer Erwerbseinbusse einen Anspruch auf Taggeld einräume, sondern - wie analoge Bestimmungen in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 KVG; Art. 28 Abs. 1 MVG) - lediglich ein Anspruchserfordernis (Verdienstausfall), das im Lichte der vorstehenden Erwägungen als selbstverständlich und begriffsinhärent gelte, nicht ausdrücklich erwähne (BGE 130 V 38 Erw. 3.5).
3.2     BGE 130 V 35 wurde in der Folge insbesondere von Ueli Kieser in AJP 2004 S. 189 f. und von Gabriela Riemer-Kafka in SZS 2004 S. 78 ff. kritisiert:
         Von Kieser wurde geltend gemacht, bis anhin sei es in der Praxis als selbstverständlich angesehen worden, dass ein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung bestehe, wenn die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und zwar unabhängig davon, ob damit eine Verdiensteinbusse verbunden sei oder nicht. Der höchstrichterliche Entscheid stelle damit eine Praxisänderung dar. Das Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes habe einen Wandel von der konkreten zur abstrakten Berechnungsmethode mit sich gebracht. Es werde eben nicht geprüft, ob der Versicherte den erwähnten Lohn während der Dauer der Arbeitsfähigkeit, ohne Versicherungsfall, wirklich erzielt hätte. Dazu passe, dass auch hypothetische Lohnerhöhungen oder das Hinzutreten neuer Erwerbsverhältnisse bei der Taggeldbemessung grundsätzlich nicht berücksichtigt würden.
         Riemer-Kafka brachte vor, im Gegensatz zur Invalidenversicherung und zur Militärversicherung finde sich in der Unfallversicherung keine altersabhängige Limitierung der Leistungen. Vielmehr seien auch Bezüger von Alters- und Invalidenrenten als Arbeitnehmer der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt, und Invalidenrenten der Unfallversicherung würden gemäss Art. 19 Abs. 2 UVG auf Lebenszeit gesprochen. Auch eine Revision der Rente beim Wechsel in eine nicht erwerbliche Tätigkeit sei ausgeschlossen. Die Leistungen würden an das während der Vertragsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstandene Arbeitsunfähigkeit anknüpfen und seien, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betreffe, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Dies lasse sich auch aus der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen und aus der Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG selbst erkennen. Dabei handle es sich nämlich um eine uneingeschränkte Weiterführung der Versichertenstellung in qualitativer und quantitativer Hinsicht im Sinne einer Fiktion. Eine altersbedingte Beschränkung der Leistungen der Versicherten verletze schliesslich auch das Äquivalenzprinzip.

4.
4.1         Vorliegend unterscheidet sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem, welchen das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte: Im Gegensatz zum Versicherten, dessen Anspruch in BGE 130 V 35 zu prüfen war, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als sie den Unfall erlitt, unbestrittenermassen noch nicht pensioniert. Mit der durch den Unfall verbundenen Arbeitsunfähigkeit ging daher bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auch ein entsprechender Verdienstausfall einher. Sollte ein solcher tatsächlich Bedingung für die Entstehung des Anspruchs auf Taggeldleistungen sein, was hier offen bleiben kann, so war dieses Anspruchserfordernis jedenfalls erfüllt.
4.2     Es ist weiter zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Beschwerdegegnerin in demjenigen Zeitpunkt wegfiel, in welchem sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte.
         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin käme eine solche Einstellung der Taggeldleistungen wegen Wegfallens des Anspruchserfordernisses des Verdienstausfalls einer Befristung der Taggeldleistungen gleich. Eine solche lässt sich aber weder aus dem Gesetz noch aus dem zitierten Entscheid ableiten.
         Auch de lege ferenda ist keine Änderung dieser gesetzlichen Regelung vorgesehen. Der Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) vom November 2006 zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ist zu entnehmen, dass der Bundesrat sogar vorschlägt, das Prinzip der abstrakten Berechnung des Taggeldes im Gesetz zu verankern, um der Gefahr von Versicherungslücken sowie erheblichen administrativen Problemen vorzubeugen. Der Rechtsprechung des EVG soll lediglich insofern Rechnung getragen werden, als eine Sonderregelung für Personen vorgesehen ist, welche vor dem Unfall in den Ruhestand getreten sind (Vernehmlassungsvorlage S. 15 f. und S. 25 zu Art. 16 Abs. 3 des Entwurfs).
         Die Beschwerdegegnerin hat daher - unabhängig vom Erreichen des Pensionsalters der Beschwerdeführerin - das einmal zugesprochene Taggeld entsprechend der gesetzlichen Vorschrift in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG so lange weiter zu leisten, als die Beschwerdeführerin nicht die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung abgeschlossen ist, worauf - bei anhaltender Erwerbsunfähigkeit - zur Berentung übergegangen werden muss.
4.3     Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 (Urk. 2 S. 2 unten) davon ausgegangen, dass die Heilbehandlung der Beschwerdeführerin im September 2004 - also im Pensionierungszeitpunkt - noch nicht abgeschlossen war. Diese Aussage blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Darüber, wann der Behandlungsabschluss genau erfolgte, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert, da sie davon ausging, dass nach jenem Zeitpunkt ohnehin kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe. Sie wird daher zur Beantwortung der Frage, bis zu welchem Datum sie der Beschwerdeführerin Taggelder zu leisten hat, abzuklären haben, ab welchem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4     Da vorliegend - wie dargelegt - davon auszugehen ist, dass die Heilbehandlung der Beschwerdeführerin erst in einem Zeitpunkt abgeschlossen war, in welchem sie bereits das AHV-Rentenalter erreicht hatte, ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt (noch) ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung entstehen kann.
         Auch diese Frage ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - zu bejahen. Anders als im Falle von BGE 130 V 35 erlitt die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 18. Juli 2003 nicht nur gesundheitliche Beschwerden, sondern als Folge derselben unbestrittenermassen auch einen Erwerbsausfall. Wann genau von der Taggeldzahlung zur Berentung übergegangen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, welche zum Teil vom Versicherten (z.B. Gesundheitszustand, Art der Verletzung, Bereitschaft zur Durchführung von Therapien etc.), zum Teil aber auch von aussen beeinflusst werden (insbesondere durch Wartezeiten für Gutachten oder Therapieplätze, Entscheidungen der Versicherungen betreffend Übernahme von Kosten etc.). Trifft dies erst nach der Pensionierung der versicherten Person ein, kann es nicht angehen, einen Rentenanspruch grundsätzlich zu verneinen, weil die versicherte Person nicht mehr erwerbstätig ist. Dies entspricht auch nicht dem System der Unfallversicherung, welche, wie Riemer-Kafka zu Recht vorbringt, vergangenheitsorientiert ist. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung so zu verstehen, dass - vorausgesetzt, die Anspruchsgrundlagen sind im Unfallzeitpunkt gegeben - eine Invalidenrente zu erbringen ist, falls das versicherte Ereignis zu einer bleibenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt.
         Da dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Leistung einer Invalidenrente mit der Begründung verweigert, es bestehe wegen Erreichens des Pensionsalters kein Anspruch mehr. Vielmehr hat sie abzuklären, ob die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Heilbehandlung in einem rentenbegründenden Masse invalid war, und bejahendenfalls die Höhe der diesfalls geschuldeten Invalidenrente festzulegen.

5.         Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen abkläre, wann die Heilbehandlung der Beschwerdeführerin abgeschlossen war. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Taggeldleistungen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob nach Behandlungsabschluss ein Anspruch auf Invalidenrente bestand, und bejahendenfalls eine solche zu gewähren.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
6.2     Mit Honorarnote vom 11. April 2006 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 28,8 Stunden nebst Spesen von Fr. 216.-- an und setzte das Honorar unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 250.-- auf Fr. 7'979.60 (inkl. MWSt) fest (Urk. 5). Da vorprozessuale Aufwendungen nicht durch eine Prozessentschädigung abgegolten werden können, kann vorliegend nur der Aufwand ab Erhalt des angefochtenen Einspracheentscheides, mithin ab 13. Januar 2006, und somit insgesamt 6 Stunden berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--, einer Kleinspesenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'350.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2004 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Gesundheit

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).