Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00132[8C_896/2008]
UV.2006.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 26. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, war seit dem 1. August 2001 als Chauffeur und Servicemann bei der B.___ AG in C.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 27. August 2004 beim Abladen von der Hebebühne eines Lastwagens stürzte (Urk. 9/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt, der Prellungen und eine Kontusion/Distorsion am linken Unterarm und Handgelenk diagnostizierte (Urt. 9/2). Am 7. September 2004 wurde von Dr. med. E.___ eine kernspintomographische Untersuchung des linken Handgelenks des Versicherten durchgeführt (Urk. 9/3). Dr. med. F.___ vom Radiodiagnostischen Institut Winterthur untersuchte den Versicherten am 19. Januar 2005 („triplanares MRT des Handgelenkes links“; Urk. 9/12). Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte ihn am 23. Februar 2005 (Urk. 9/14). Der Leitende Arzt Dr. med. H.___ vom I.___ reichte am 8. April 2005 seinen Bericht zu den Akten (Urk. 9/19).
1.2     Mit Schreiben vom 15. April 2005 (Urk. 9/20) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass er - soweit Unfallfolgen zur Diskussion stünden - ab dem 25. April 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb sie ihre Taggeldleistungen ab diesem Zeitpunkt einstellen werde. Für die Kosten für die noch notwendige Behandlung werde sie weiterhin aufkommen. Nach entsprechenden Interventionen des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. J.___, bei der SUVA (vgl. Urk. 9/25-28) wurde bei Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ein Bericht eingeholt (Urk. 9/31). Am 1. Juli 2005 reichte der Leitende Arzt Dr. med. L.___ vom I.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 9/34). Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 22. August 2005 (Urk. 9/48).
1.3     Mit Verfügung vom 30. August 2005 (Urk. 3/4 = Urk. 9/49) stellte die SUVA die Taggeldleistungen ab dem 12. September 2005 ein und schloss „den Schadenfall aus unfallbedingter Sicht“ ab. Mit Schreiben vom 6. September 2005 (Urk. 9/52) erklärte sich die SUVA bereit, dem Versicherten für die Zeit vom 12. bis 25. September 2005 ein 50%iges Taggeld auszurichten. Mit Eingabe vom 20. September 2005 (Urk. 9/59) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 30. August 2005. Die Krankenkasse des Versicherten, die Concordia, erhob keine Einsprache (vgl. Urk. 9/67). Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/71) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.

2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2006 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort lag unter anderem auch der ausführliche Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 30. Mai 2006 (Urk. 8) bei. Nachdem der Versicherte binnen angesetzter Frist (vgl. Urk. 10 und 11) keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juli 2006 (Urk. 12) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5
1.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5.3   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5.4   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Anzufügen ist, dass die kürzlich in BGE 134 V 109 erfolgte Präzisierung der sogenannten Schleudertrauma-Praxis in Bezug auf die gemäss BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze der Adäquanzprüfung keine Änderung gebracht hat.
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 12. September 2005 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss kreisärztlicher Einschätzung für jede leichte bis mittelschwere Arbeit (ohne Tragen von Lasten über 15 kg) unfallbedingt wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Des Weiteren liege auch keine Integritätseinbusse vor, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er immer noch unter denselben Schmerzen leide wie nach dem Unfall. Er habe Schmerzen beim Stossen, Ziehen, Stützen und bei Bewegungen. Dazu komme eine Schwäche. Die Schmerzen würden vom linken Handgelenk in den ganzen Arm, die Schultern und bis in die Stirn und den übrigen Kopf ausstrahlen. Er müsse deshalb regelmässig Schmerztabletten nehmen. Er sei mit dem Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. M.___ überhaupt nicht einverstanden und ersuche um eine neutrale medizinische Untersuchung (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 12. September 2005 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlagen und der Beschwerdeführer unfallbedingt nicht mehr arbeitsunfähig war. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 12. bis 25. September 2005 „im Sinne einer goldenen Brücke“ (vgl. Urk. 2 S. 2 lit. G und Urk. 2 S. 5 Erw. 3) ein 50%iges Taggeld auszahlte, ist vorliegend nicht von Belang.
3.2         Kreisarzt Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/14) aus, dass beim Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach dem Kahnbeinbruch an der linken Hand eine nicht ganz eindeutige Situation vorliege. Die vorgetragenen Beschwerden (Schmerzen im Handgelenk und Kraftlosigkeit) und der objektivierbare Befund stünden nicht in Übereinstimmung. Der radiologische Befund sei weitgehend unauffällig, dennoch klage der Beschwerdeführer über Schmerzen. Zudem fänden sich Schonungszeichen an der linken Hand. Es erscheine ihm deshalb nicht gerechtfertigt, lediglich aufgrund des objektivierbaren Befundes jetzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren, zumal er keine Hinweise auf eine Aggravation finden könne. Es seien vielmehr weitere Untersuchungen vorzunehmen.
         Dr. O.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 8. April 2005 (Urk. 9/19) dahingehend, dass seines Erachtens ein Karpaltunnelsyndrom vorliege. Die weiteren geklagten Schmerzen im Bereich des Handgelenkes hätten keinen anatomischen oder physiopathologischen Grund. Die Medianuskompression sei möglicherweise für die geklagten Nachtbeschwerden verantwortlich, nicht aber für den geltend gemachten Kraftverlust und die Bewegungseinschränkung. Er habe dem Beschwerdeführer eine offene Karpaltunnelspaltung vorgeschlagen, dieser bevorzuge jedoch eine konservative Behandlung.
         Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 9/31) ein Schulter-Armsyndrom links nach Sturz mit Kontusion im Karpusbereich. Der Beschwerdeführer klage aktuell über eine Kraftlosigkeit sowie Schmerzen im Bereich des Handgelenks, die in den ganzen Arm bis in die Schulter ausstrahlten. Die linke Hand sei ohne wesentliche Dystrophiezeichen. Der Faustschluss sei kraftlos, jedoch voll möglich. Eine spezielle Pathologie sei abgesehen von einer diffusen Druckdolenz nicht vorhanden. Eine Instabilität im Karpus sei nicht gegeben. Der Watsontest sei negativ. Die skapholunäre Bandverbindung sei stabil. Am Unterarm bestünden mehrere Lipome (bis zu 4 cm gross). Im Grunde genommen habe man wenige Anhaltspunkte für die geklagten Beschwerden. Da ein Trauma mit möglicher Mikrofrakturierung im Os lunatum stattgefunden habe, käme noch eine gewisse Schädigung im Karpusbereich durch Knorpelschädigungen in Frage. Eine Knochenfraktur sei nicht mehr vorhanden.
         Dr. L.___ berichtete am 1. Juli 2005 über die Ergebnisse der durchgeführten Skelettszintigraphie. Er kam zu folgender Beurteilung (Urk. 9/34): „Deutlich aktiv sklerosierender Prozess des STT-Gelenkes links bei vitalem Scaphoid und praktisch unauffälligem Lunatum. Der Befund spricht aufgrund der linienförmigen Anreicherung vornehmlich gelenksbezogen für einen degenerativen Prozess.“
         Kreisarzt Dr. M.___ führte in seinem Bericht vom 22. August 2005 (Urk. 9/48) aus, dass die nochmalige radiologische Abklärung einen unauffälligen Befund ergeben habe. Die durchgeführte Szintigraphie habe praktisch einen seitengleichen Befund ergeben, wobei sich an der rechten Hand das Grundgelenk des rechten Daumens gegenüber links etwas mehr anreihe und in der linken Hand das Spätbild einer leicht vermehrten Anreicherung im SST-Gelenk gegenüber rechts bestehe. Ebenfalls seien ein erhöhter Umbau im Bereich des Epicondylus humeri radialis rechts sowie Anreicherungen retropatellär und femorotibial medial beidseits, im Bereich der Schultergelenke humersoscapulär und im Bereich der AC-Artikulation festgestellt worden. Bei der heutigen Untersuchung habe er einen blanden Befund im Bereich des linken Handgelenks gefunden. Klinisch sei kein pathologischer Befund zu erheben. Der Beschwerdeführer setze seine linke Hand regelrecht ein. Der Bone bruise sei in der Zwischenzeit abgeheilt. Von den Unfallfolgen her könne der Beschwerdeführer jede leichte bis mittelschwere Arbeit wieder voll ausführen. Er habe ihm deshalb ab dem 12. September 2005 für die genannten Arbeiten (ohne Tragen von Lasten über 15 kg) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Anrecht auf eine Integritätsentschädigung bestehe nicht.
         Die dipl. Ergotherapeutin P.___ führte in ihrem Bericht vom 18. September 2005 (Urk. 9/58) aus, dass der Beschwerdeführer auf Schmerzprovokation durch Belastung vegetativ mit vermehrtem Schwitzen reagiere. Er gebe Übelkeit an und verlange nach einem Glas Wasser. Der Beschwerdeführer benütze die linke Hand nicht spontan, sondern lediglich nach Aufforderung. Insgesamt mache er einen depressiven, physisch wenig belastbaren und eher empfindlichen Eindruck.
PD Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Handchirurgie und Orthopädische Chirurgie, äusserte sich in seinem Bericht vom 20. September 2005 (Urk. 9/57) dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine Kompressionsneuropathie des Nervus medianus habe. Diese erkläre sicherlich die Hyposensibilität, nicht aber die Kraftlosigkeit und nur zum Teil die Schmerzen. Es sei ebenfalls nachgewiesen, dass eine Irritation des STT-Gelenks vorliege. Dies könne eindeutig zu einer Herabminderung der Kraft und zu einer Einschränkung bei manuellen Tätigkeiten führen, nicht aber zu einem totalen Ausfall des Gebrauchs der linken Hand. Bekannt sei auch, dass der sogenannte Bone bruise sehr lang Schmerzen verursachen könne. Die Ursache dieser Problematik bleibe unklar. Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer an Problemen, die sicherlich eine Behinderung in der manuellen Tätigkeit darstellten. Das Ausmass des Ausfalls und der Kraftminderung sei aber nicht einfach zu erklären; es stelle sich die Frage einer depressiven Komponente.
         Dr. N.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 8 = Urk. 9/75) fest, dass nach dem Unfallereignis vom 27. August 2004 radiologisch keine Fraktur im Bereich des linken Handgelenkes habe festgestellt werden können. Auch klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine Schwellung oder eine Instabilität des Handgelenkes gefunden. Der einzig fassbare morphologische Befund sei der eines nur in der Kernspintomographie vom 7. September 2004 nachweisbaren Knochenmarködems des Scaphoids und deutlich weniger ausgeprägt des Os lunatum als Ausdruck einer Mikrofrakturierung beziehungsweise einer sogenannten Bone bruise („Knochenprellung“) gewesen. Bei der Bone bruise finde sich definitionsgemäss im konventionellen Röntgenbild keine Fraktur. Es könne deshalb vorliegend nicht von einer Scaphoidfraktur gesprochen werden. Letztlich bilde sich eine Bone bruise im Verlauf von drei Monaten vollständig zurück. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Die Prognose nach einer Bone bruise sei prinzipiell gut. Auch dies zeige sich beim Beschwerdeführer. Aufgrund des kernspintomographisch dokumentierten Verlaufs sei es bei ihm zu einer vollständigen Abheilung der Bone bruise sowohl im Scaphoid als auch im Os lunatum gekommen. Das heute geäusserte, mittlerweile sich auf den ganzen linken Arm ausweitende Beschwerdebild lasse sich somit durch die unfallbedingte und abgeheilte Bone bruise nicht mehr erklären. Im späteren Verlauf seien jedoch zwei neue Diagnosen hinzugekommen, nämlich ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom sowie ein sklerosierender Prozess des STT-Gelenks beziehungsweise eine STT-Arthrose. Es stelle sich die Frage, inwiefern diese neu gestellten Diagnosen ursächlich mit dem Unfall vom 27. August 2004 zusammenhängen würden. Was das Karpaltunnelsyndrom betreffe, sei zu beachten, dass dieses erst sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 27. August 2004 diagnostiziert worden sei. Wann die ersten Symptome eingesetzt hätten, lasse sich nicht genau bestimmen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis liesse sich nur dann postulieren, wenn die Symptome unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten wären beziehungsweise wenn es zu einer objektivierbaren osteoligamentären Verletzung des Handgelenks mit einer karpalen Gefügestörung gekommen wäre, die zu einer Druckerhöhung im Karpalkanal geführt hätte, durch den der Nervus medianus verlaufe. Dies lasse sich aber im Falle des Beschwerdeführers nicht belegen. Das bei ihm sekundär aufgetretene Karpaltunnelsyndrom links stehe deshalb in einem höchstens möglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Hinzu komme, dass das Karpaltunnelsyndrom elektroneurographisch beidseits nachgewiesen worden sei, was auf das Überwiegen prädisponierender beziehungsweise konstitutioneller Faktoren hinweise. Was die Arthrose des STT-Gelenkes betreffe, sei hervorzuheben, dass diese Diagnose einzig auf dem Befund einer szintigraphischen Mehranreicherung in diesem Gelenk beruhe. Konventionell-radiologisch sei hingegen weder am Unfalltag noch später eine STT-Arthrose dargestellt worden. Ebenso sei auf den konventionellen Röntgenbildern keine pisotriquerale Arthrose zu erkennen. Sollte im späteren Verlauf auch konventionell-radiologisch beim Beschwerdeführer eine STT-Arthrose nachgewiesen werden können (was derzeit nicht der Fall sei), wäre diese nur dann als unfallbedingt zu qualifizieren, wenn der Unfall zu einer nachweisbaren knöchernen Verletzung beziehungsweise zu einer Ruptur des scapho-trapezoidalen Bandes geführt hätte. Eine solche Verletzung habe sich jedoch beim Beschwerdeführer nicht nachweisen lassen. Eine abgeheilte Bone bruise des Scaphoids reiche als Erklärung nicht aus. Angesichts des blanden klinischen Befundes am linken Handgelenk und der sich jeweils ändernden Druckdolenzen anlässlich verschiedener ärztlicher Untersuchungen könne auch der szintigraphische Befund einer Mehranreicherung im STT-Gelenk das heutige Beschwerdebild nicht erklären, ebenso wie die auch im pisotriquetralen um im Daumengrundgelenk nachgewiesenen Mehranreicherungen. Sowohl Dr. Senn- wald als auch die Ergotherapeutin P.___ hätten auf die depressive Stimmung des Beschwerdeführers hingewiesen. Aus seiner Sicht sei dies wohl der hauptsächliche unfallfremde Faktor für die Chronifizierung des sich ausweitenden Beschwerdebildes. Das Beschwerdebild lasse sich jedenfalls auf organischer Basis nicht mehr aufgrund der abgeheilten Unfallfolgen erklären.
3.3
3.3.1         Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Der Beschwerdeführer klagt immer noch über Schmerzen im linken Handgelenk mit Ausstrahlungen in den Arm, die Schulter und den ganzen Kopf (vgl. Urk. 1).
         Wie aus den oben wiedergegebenen Berichten der medizinischen Experten, insbesondere aus dem einlässlich begründeten Bericht von Dr. N.___ (Urk. 8), hervorgeht, stehen jedoch die noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem am 27. August 2004 erlittenen Unfall beziehungsweise sind jedenfalls nicht (mehr) organischen Ursprungs. Die organischen Unfallfolgen sind vielmehr abgeheilt. Das vorliegende Beschwerdebild lässt sich - wie Dr. N.___ eingehend und im Einzelnen erklärt hat - auf organischer Basis nicht mehr erklären.
3.3.2   Ob beim Beschwerdeführer eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs auf das Unfallereignis vom 27. August 2004 zurückgeführt werden könnte, lässt sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht schlüssig beantworten. Zwar haben Dr. Q.___ und die Ergotherapeutin P.___ beim Beschwerdeführer eine depressive Stimmung festgestellt (was von Dr. N.___ aufgenommen wurde), dies bedeutet jedoch weder, dass tatsächlich eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert vorliegt noch dass eine solche in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. August 2004 stünde. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter geklärt werden, denn - wie sogleich zu zeigen sein wird - wäre selbst wenn man im Sinne einer reinen Arbeitshypothese vom Vorliegen von natürlich unfallkausalen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen ausginge, der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.
         Der Beschwerdeführer stürzte am 27. August 2004 beim Abladen eines Lastwagens von der Hebebühne auf seinen Unterarm und sein Handgelenk (Urk. 9/1-2). Insoweit ist von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Der Unfall war weder besonders dramatisch noch eindrücklich. Die erlittenen Verletzungen am Unterarm und am Handgelenk waren weder besonders schwer noch erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Auch die Kriterien „körperliche Dauerschmerzen“ und „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ sind vorliegend als nicht erfüllt anzusehen, lässt sich das geklagte Beschwerdebild - wie Dr. N.___ im Einzelnen darlegte (vgl. Urk. 8) - doch bereits seit geraumer Zeit nicht mehr organisch erklären.
         Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen etwaigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 27. August 2004 (selbst wenn man im Sinne einer reinen Arbeitshypothese von einem gegebenen natürlichen Kausalzusammenhang ausginge) kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.3.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine organischen Unfallfolgen mehr vorliegen und dass die Adäquanz zwischen etwaigen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 27. August 2004 zu verneinen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).