Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene G.___ war im Rahmen eines temporären Arbeitsverhältnisses mit der Z.___AG, "___", seit 28. Juni 2005 als Bauhilfsarbeiter auf der Baustelle der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Y.___ arbeitstätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 2/5/1 und Urk. 2/5/6).
1.2 Am 21. Juli 2005 ist der Versicherte beim Aufheben eines zirka drei Meter langen Holzstückes umgefallen (Urk. 2/5/1, Urk. 2/5/9). Der wegen der sofort aufgetretenen schmerzhaften Rückenblockade noch am gleichen Tag konsultierte Arzt, Dr. med. A.___, Internist, Praxis X.___ , "___", schrieb ihn für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/5/2, Urk. 2/5/3 und Urk. 2/5/8).
1.3 Am 19. August 2005 (Urk. 2/4) ging die Unfallmeldung UVG bei der SUVA ein.
1.4 Mit Arztbericht vom 30. August 2005 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, Praxis X.___, "___", beim Beschwerdeführer eine schwere Lumbago, verordnete weiterhin konservative Therapie und schrieb den Versicherten für weitere ein bis zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 2/5/8). Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde am 21. September 2005 durch Dr. med. C.___, Neuroradiologisches und Radiographisches Institut W.___, "____", eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LSW) durchgeführt (Urk. 2/10). Trotz intensiver Physiotherapie und Schmerzmedikation konnte Dr. B.___ im Verlauf keine Besserung der Symptomatik feststellen (Arztbericht zuhanden der SUVA vom 28. September 2005, Urk. 2/5/11). Im Arztbericht vom 28. September 2005 stellte Dr. B.___ nebst der Diagnose einer unklaren Lumbago die Differentialdiagnose einer Diskushernie L5 rechts und empfahl, den Versicherten zur Untersuchung durch den Kreisarzt aufzubieten (Urk. 2/5/11).
1.5 In der Folge legte die SUVA die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor. Dieser führte die noch vorhandenen Beschwerden und Befunde auf den Vorzustand (massive degenerative Veränderungen der LWS mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1) zurück (Stellungnahme vom 6. Oktober 2005, Urk. 2/5/13).
Gestützt darauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 (Urk. 2/5/15) ihre Leistungen per 31. Oktober 2005 ein. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2005 (Urk. 2/5/18) Einsprache. Die von dessen Krankenversicherer mit Schreiben vom 4. November 2005 (Urk. 2/5/16) erhobene Einsprache zog dieser am 21. November 2005 wieder zurück (Urk. 2/5/20). Mit Entscheid vom 21. März 2006 (Urk. 2/5/25) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Eingabe vom 27. März 2006 (Urk. 2/1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Nach Einholung der Beschwerdeantwort der SUVA vom 13. April 2006 (Urk. 2/4), worin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragt wurde, überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Angelegenheit zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das hiesige Gericht (Schreiben vom 18. April 2006, Urk. 1). Darüber wurden die Parteien mit Schreiben vom 4. Mai 2006 (Urk. 3) von Seiten des hiesigen Gerichtes informiert.
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich aus von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. Dezember 2006 in Sachen F., U 157/06, Erw. 5.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 31. Oktober 2005 hinaus zu Recht mit der Begründung, der status quo sine sei spätestens am 31. Oktober 2005 erreicht gewesen, verneint hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen gestützt auf den Kreisarztbericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2/5/13) damit, die noch geklagten Beschwerden seien auf die massiven degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1 zurückzuführen. Radiologisch könnten keine unfallbedingten Veränderungen der Wirbelsäule nachgewiesen werden. Die Beschwerden und Befunde seien durch den Vorzustand erklärt. Das Unfallereignis habe auf die lumbovertebrale Symptomatik keinen Einfluss. Bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien könne nach derzeitigem medizinischem Wissensstand der Status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Da keine unfallbedingte Läsion habe festgestellt werden können, sei auch eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes auszuschliessen (vgl. Urk. 2 S. 2 und 3).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er vor dem Unfall weder Probleme mit den Bandscheiben noch Diskushernien gehabt habe. Nicht ausgewiesen sei, dass er bereits vor dem Unfall an diesen Krankheiten gelitten habe. Daher könne er die Begründung der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren.
3.
3.1 Dr. B.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 30. August 2005 eine schwere Lumbago, welche er ausschliesslich als Folge des Unfalles vom 21. Juli 2005 qualifizierte (Urk. 2/5/8).
3.2 Gemäss Bericht von Dr. C.___ an Dr. B.___ vom 21. September 2005 (Urk. 2/5/10) fanden sich anhand eines MRIs eine leicht nach kaudal subluxierte kleine Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und eine Kompression der Wurzeltasche L5 rechts an ihrem Abgang rezessal. Zudem sei eine kleine, minimal nach kranial gerichtete Hernie L5/S1 paramedian links ohne Wurzelkompression ersichtlich gewesen. Zudem hätten sich Osteochondrosen L4/5 und betont L5/S1 gezeigt. Foraminale Stenosen seien keine vorhanden. Der lumbale Spinalkanal sei weit. Die kranialen Bandscheiben von L4 seien normal.
3.3 Dr. B.___ stellte beim Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 28. September 2005 (Urk. 2/5/11) nebst der Diagnose einer unklaren Lumbago die Differentialdiagnose einer Diskushernie L5 rechts. Trotz intensiver Physio- und Schmerztherapie mit nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) und Analgetika sei keine Besserung eingetreten. Heute habe er zusätzlich eine Sakralblockade mit 200 Milligramm Depot-Medrol durchgeführt. Unklar sei, ob eventuell eine chronische psychische Krankheit des Beschwerdeführers den Heilungsverlauf erschwere. Der Beschwerdeführer sei seit 21. Juli 2005 arbeitsunfähig.
3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ ging in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2/5/13) davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer Diskushernie L4/L5 medio-lateral rechts mit Kompression L5 rechts, einer Diskushernie L5/S1 paramedian links sowie Osteochondrosen L4/L5 und L5/S1 leidet. Im Weiteren hielt er fest, dass das Unfallereignis einem Verhebetrauma entspreche. Der Sturz sei als bagatellär einzuordnen. Das Unfallereignis habe auf diese lumbovertebrale Symptomatik keinen Einfluss mehr. Die massiven degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1 erklärten die noch vorhandenen Beschwerden genügend. Unfallbedingte Residuen (Sturzfolgen) seien mit Abschluss der Abklärungen (MRI vom 21. September 2005) nicht mehr zu erkennen.
4.
4.1 Der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2/5/13) basiert zwar nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, nimmt jedoch vor allem gestützt auf die von Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Resultate des MRI der Lendenwirbelsäule vom 21. September 2005 (Urk. 2/5/10 und Urk. 2/5/11) überzeugend Stellung zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten Gesundheitsstörung. Die kreisärztliche Einschätzung beruht zudem auf den Berichten des behandelnden Arztes, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthält eine begründete Schlussfolgerung. Damit ist die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ als beweistauglich (vgl. Erw. 1.4) zu qualifizieren, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ geht in seinem Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 2/5/13) von der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gilt dasselbe, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, wonach er beim Hochheben eines drei Meter langen Holzes mit dem Rücken auf einen Betonboden gefallen ist und sich dabei eine Rückenblockade zugezogen hat (Urk. 2/5/1 und Urk. 2/5/9), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Nur schon aus diesem Grund kann der Sturz nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Keiner der den Beschwerdeführer behandelnden oder untersuchenden Ärzte ist denn auch davon ausgegangen, dass die Diskushernien unfallbedingt sein könnten (Urk. 2/5/10 und Urk. 2/5/11). Insbesondere Dr. B.___ hat nach Einsicht in die Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 21. September 2005 (Urk. 2/5/10) den Verdacht geäussert, im Heilungsverlauf spielten möglicherweise unfallfremde Faktoren mit (Urk. 2/5/11). Entsprechend fiel seine Diagnose aus ("unklare Lumbago"), was darauf hindeutet, dass auch er von der degenerativen Natur der Diskushernien ausgeht. Vor diesem Hintergrund kann demnach die Verursachung der Diskushernien durch den Unfall vom 21. Juli 2005 ausgeschlossen werden.
Im Weiteren ist mit Verweis auf die im Einspracheentscheid dargelegte Rechtsprechung auch auszuschliessen, dass die Kontusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ über die MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. September 2005 (Urk. 2/5/10) nicht, dass die fraglichen Wirbel plötzlich zusammengesunken wären, und finden sich darin im Übrigen auch keine Hinweise für ein durch den Unfall im Bereich der LWS erlittenes Trauma (RKUV 2000 S. 45). Daher ist auch eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustandes zu verneinen.
Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. D.___, wonach aufgrund des MRIs keine unfallbedingten Residuen mehr zu erkennen sind (Urk. 2/5/13), deckt sich mit dem derzeitigen medizinischen Wissensstand, wonach der status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 11. April 2005 in Sachen I., U 354/04).
Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2005 waren keine mit dem Unfall vom 21. Juli 2005 in natürlichem Zusammenhang stehenden Beschwerden mehr vorhanden. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall keine Probleme mit den Bandscheiben gehabt hat (Urk. 2/1), nichts zu ändern. So entspricht es dem schicksalsmässigen Verlauf von Deformationen der Wirbelsäule, dass sie in vielen Fällen lange stumm bleiben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden (RKUV 1992 S. 77).
5. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich (37283968)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).