Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
1. G.___
2. Progrès Versicherungen AG
rue Daniel-Jean Richard 22
2300 La Chaux-de-Fonds
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1977, war durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (folgend: National) versichert, als sie am 13. April 2005 beim Aufstehen vom Sofa weiche Knie bekam und beim erneuten Aufrichten ein komisches Geräusch im linken Knie vernahm, welches darauf blockiert war und schmerzte (Urk. 10/1). Am 28. April 2005 begab sich die Versicherte wegen den Beschwerden im linken Knie erstmals in Behandlung, der weitere Arztkonsultationen und eine radiologische Abklärung folgten, wo sich eine ältere Meniskusläsion dokumentieren liess (Urk. 10/2, 10/3, 10/4). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 teilte die National G.___ mit, das gemeldete Ereignis stelle keinen Unfall im Sinne der Unfallversicherung dar, weshalb keine Leistungspflicht der National gegeben sei (Urk. 10/9). Nachdem sich die Versicherte hiezu schriftlich geäussert hatte (Urk. 10/5), lehnte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 seine Leistungspflicht ab, da das gemeldete Ereignis weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (Urk. 10/10). Die dagegen erhobenen Einsprachen von G.___ vom 25. November 2005 (Urk. 10/6) und ihres Krankenversicherers, der Progrès Versicherungen AG, vom 12. Dezember 2005 mit nachgereichter Begründung vom 6. Januar 2006 (Urk. 10/11, 10/12) wies die National mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess G.___, vertreten durch die Rechtsschutzversicherung Helsana Advocare, am 20. April 2006 Beschwerde erheben und in Aufhebung des Einspracheentscheids die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1), worauf das Sozialversicherungsgericht ein Verfahren unter der Prozessnummer UV.2006.00138 eröffnete. Tags darauf erhob auch der Krankenversicherer der Versicherten gegen denselben Einspracheentscheid Beschwerde (Urk. 6/1), worauf nach einer Nachbesserung der Beschwerdeschrift (Urk. 6/3, 6/5) unter der Prozessnummer UV.2006.00141 ein weiteres Verfahren eröffnet wurde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wurden die beiden Prozesse unter der Prozessnummer UV.2006.00138 vereinigt (Urk. 5, 6/6). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2006 hielt die National an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerden (Urk. 9). Nach Eingang der Repliken der Beschwerdeführerin und ihres Krankenversicherers (Urk. 15, 16) sowie der Duplik (Urk. 20) wurde am 13. September 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
Der Auslösefaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht so sehr auf die Dauer einer schädigenden Einwirkung an, als vielmehr auf ihre Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperverletzung, in: SZS 1996 S. 88).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das geschilderte Ereignis vom 13. April 2005 sei weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren. Zudem sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die geklagten Kniebeschwerden - und damit auch die Meniskusläsion - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf den erwähnten Vorfall zurückzuführen seien (Urk. 2, 10/9, 10/10, 20).
2.2 Seitens der Versicherten und des beschwerdeführenden Krankenversicherers wird hingegen im Wesentlichen geltend gemacht, der diagnostizierte Meniskusriss sei auf das unfallähnliche Ereignis vom 13. April 2005 zurückzuführen, weshalb der Unfallversicherer hiefür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Urk. 1, 6/5, 15, 16).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die anlässlich der kernspintomographischen Untersuchung vom 14. Oktober 2005 (Urk. 10/4) festgestellte Meniskusläsion auf das geschilderte Ereignis vom 13. April 2005 zurückzuführen ist, wobei ebenfalls umstritten ist, ob es sich dabei um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt hat.
Es steht hingegen fest und ist unbestritten, dass das geschilderte Ereignis nicht als Unfall im Sinne des Versicherungsrechts zu qualifizieren ist.
3.2
3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass anlässlich der kernspintomographischen Untersuchung vom 14. Oktober 2005 am linken Knie der Versicherten ein hochgradig verkürzter Meniskus im Hinterhorn mit Nachweis eines schrägverlaufenden Risses, wahrscheinlich einer älteren Meniskusläsion festgestellt worden ist (Urk. 10/4). Weder der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, noch der untersuchende Radiologe äusserten sich damals explizit zur Kausalität dieser Verletzung (Urk. 10/3, 10/4).
3.2.2 Eine Beurteilung der Kausalität ist einzig von Dr. B.___ vorgenommen worden, der durch den Unfallversicherer zur Beratung beigezogen wurde. Auf die in einer Aktennotiz festgehaltene Beurteilung dieses Arztes vom 18. Januar 2006, wonach es sich bei der festgestellten Läsion nicht um einen frischen Meniskusriss handle und daher ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 13. April 2005 nicht gegeben sei (Urk. 10/8), kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie mangels einer eingehenden Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist anzufügen, dass solche Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich in Form einer schriftlichen Anfrage einzuholen und vom beratenden Arzt zu unterzeichnen sind (BGE 117 V 282 Erw. 4, 99 Ib 109 Erw. 4).
3.2.3 Wie aus den Schilderungen der Versicherten hervorgeht, verspürte sie beim Aufstehen vom Sofa ein komisches Geräusch im Knie, worauf dieses blockierte und beim Gehen schmerzte (Urk. 10/1). Die einschiessenden Schmerzen, die Knieblockade und die seither andauernden Beschwerden im linken Knie (Urk. 10/3) lassen eher auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem geschilderten Ereignis und dem Meniskusriss schliessen. Da zwischen dem Vorfall und der radiologischen Untersuchung ein halbes Jahr lag, ist auch verständlich, dass damals keine Zeichen einer frischen Läsion mehr nachweisbar waren. Mangels einer klaren ärztlichen Aussage zur Kausalität lässt sich diese Frage somit nicht abschliessend beurteilen, was jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3.3
3.3.1 Neben der Kausalitätsfrage ist zudem streitig, ob das durch die Versicherte geschilderte Ereignis vom 13. April 2005 als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu qualifizieren ist.
Dabei kommt insbesondere der Unfallschilderung der Versicherten massgebende Bedeutung zu. Darin sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 Erw. 4b). Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Aus der Bagatellunfallmeldung vom 30. September 2005 ergibt sich, die Versicherte habe sich am 13. April 2005 daheim vom Sofa erheben wollen und dabei "weiche Knie" bekommen. Als sie sich anschliessend wieder habe aufrichten wollen, habe sie ein komisches Geräusch im linken Knie gespürt/gehört, als ob sich das Knie verdreht habe. In der Folge sei das Knie wie blockiert gewesen und habe beim Gehen geschmerzt (Urk. 10/1). Im Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 7. Oktober 2005 wird das Geschehen im Wesentlichen gleich aber ohne die als "weiche Knie" umschriebene Unsicherheit oder Schwäche beschrieben (Urk. 10/2). Dr. A.___ hielt im korrigierten Eintrag der Krankengeschichte vom 31. Oktober 2005 fest, die Versicherte sei mit übereinandergeschlagenen Beinen auf dem Sofa gesessen und habe beim Aufstehen sofort Schmerzen und danach das Gefühl einer Instabilität im linken Knie verspürt (Urk. 10/3).
Ausführlicher und dramatischer werden die Umstände in der Einsprache der Versicherten vom 25. November 2005 umschrieben (Urk. 10/6):
"Ich sass morgens zu Hause auf meinem relativ tiefen Sofa. Als ich versuchte, relativ abrupt aufzustehen, schaffte ich es nicht, mich gänzlich aufzurichten (vielleicht bis zu einem Kniewinkel von ca. 120°), sondern sackte in meine Knie zurück ("weiche Knie"), und als ich mich brüsk auffing, um mich erneut aufzurichten, spürte ich einen inneren Knacks im Knie. Danach war das linke Knie blockiert und ich konnte nicht mehr richtig gehen, resp. ich musste hinken."
Diese Schilderung des Sachverhalts wird auch beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 6/5, 15, 16), wobei die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich betonte, die Versicherte habe sich nach dem Zurücksinken ein zweites Mal zu erheben versucht, wobei der Vorgang erneut plötzlich und mit Schwung erfolgt sei (Urk. 6/5). In der Replik führte die Beschwerdeführerin 2, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin korrigierend, wiederum aus, die Versicherte habe nach dem Zurücksacken und der Auffangbewegung einen erneuten entsprechend kraft- und schwungvollen Aufstehversuch unternommen, worauf sich die Schmerzen erstmals manifestiert hätten (Urk. 16).
3.3.3 Da es möglich ist, dass die zweite Sachverhaltsschilderung in der Einsprache der Versicherten gegen den ablehnenden Entscheid des Unfallversicherers bewusst oder unbewusst von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt worden ist, sind den Angaben, welche die versicherte Person zweimal und praktisch übereinstimmend kurz nach dem Ereignis gemacht hat, grösseres Gewicht beizumessen. Sowohl in der Bagatellunfallmeldung vom 30. September 2005 (Urk. 10/1) als auch in den Äusserungen, die sich aus dem Arztbericht von Dr. med. C.___ (Urk. 10/2) vom 30. September 2005 ergeben, wird das Geschehen im Wesentlichen so beschrieben, dass nicht ein objektiv feststellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, angenommen werden kann. Auch der Eintrag von Dr. A.___ in der Krankengeschichte vom 31. Oktober 2005 (Urk. 10/3) lässt im Wesentlichen nur darauf schliessen, dass die Versicherte auf dem Sofa gesessen und beim Aufstehen sofort Schmerzen und danach das Gefühl einer Instabilität im linken Knie verspürt hat (Urk. 10/3).
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2005 von ihrem Sofa aufstand und sich nicht sogleich ganz aufrichten konnte, sondern in den gebeugten Knien eine Unsicherheit verspürte und kurz einknickte, worauf sie beim erneuten Aufrichten einen Knacks und Schmerzen im linken Knie verspürte. Dass sich die Versicherte relativ abrupt - mithin relativ plötzlich - von ihrem Sofa erhoben hat und sich nach dem Einknicken brüsk und somit vehement auffangen musste, ergibt sich dagegen erst aus ihren späteren Darstellungen, die sich doch von den ersten, übereinstimmenden Äusserungen erheblich abheben, einen anderen Ablauf des Ereignisses zeichnen und in der Art der Schilderung bewusste oder unbewusste nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur erkennen lassen.
Die Schilderung der Versicherten lässt sich daher höchstens als möglicher Geschehensablauf erkennen. Ebenfalls möglich und sogar eher wahrscheinlich ist aber, dass sich die Versicherte im Wesentlichen von ihrem Sofa erhoben hat, wobei es zu einer ersten Unsicherheit und beim vollständigen Aufstehen mit durchgestreckten Knien zu den beschriebenen Schmerzen gekommen ist. Das Aufstehen vom Sofa stellt im vorliegenden Fall ein einziger Bewegungsablauf dar, dem es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage fehlt. Die Beschwerdeführenden wollen demgegenüber das umstrittene geschehen in zwei Bewegungsabläufe aufteilen und nehmen ein unkontrollierbares Zurücksacken in die Knie an. Indessen lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass der Meniskusriss erst nach dem besagten Zurücksacken, als Folge der von ihnen angenommenen umschriebenen abrupten Auffangbewegung und des erneuten schwungvollen Aufrichtens aufgetreten wäre. Ebenso wahrscheinlich könnte die Verletzung bereits beim ersten Aufstehversuch aufgetreten sein, womit das Einknicken und die Schmerzen beim Aufrichten durch ein Einklemmen des Meniskus auch erklärt werden könnten. Es kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Meniskusläsion durch ein unkontrollierbares Einknicken und das anschliessende Aufrichten aufgetreten ist.
Ein anderes unkontrolliertes Moment im Bewegungsablauf wurde durch die Versicherte nicht dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung des Meniskusrisses als unfallähnliche Körperschädigung nicht gegeben sind (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 4.3, wonach das Aufstehen aus dem Bett für das Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses nicht genügt). Das geschilderte Ereignis ist zudem nicht vergleichbar mit dem in der Rechtsprechung regelmässig genannten (plötzlichen) Aufstehen aus der Hocke (erstmals erwähnt in BGE 116 V 145 Erw. 2c), da im Gegensatz zum Sitzen auf dem Sofa beim Kauern die Knie und die Menisken in stark gebeugter Haltung belastet werden, was bekanntermassen bereits beim In-die-Hocke Gehen oder danach beim Aufstehen häufig zu Schäden an den Menisken führt.
Es ist somit festzuhalten, dass der Unfallversicherer für das geschilderte Ereignis keine Leistungen erbringen muss, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Progrès Versicherungen AG
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).