UV.2006.00142
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
N.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene N.___ bezog seit Oktober 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung; daneben war sie mit einem Pensum von 50 % in einem Wäschereibetrieb tätig und deshalb bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 2 S. 2 sowie 10/M16 S. 2 und 7). Am 19. Mai 2003 rutschte die Versicherte im Treppenhaus aus und erlitt ein Supinationstrauma des linken Sprunggelenks. Zur Behandlung der mittels Röntgenaufnahmen festgestellten dislozierten Trimalleolarfraktur links erfolgte eine Osteosynthese; am 27. Mai 2004 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 10/M1-15). Am 7. Juli 2004 nahm sie ihre Erwerbstätigkeit mit dem bisherigen Pensum von 50 % wieder auf (Urk. 10/16, vgl. auch Urk. 10/M8, 10/M15 und 10/M19-21).
1.2 Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS vom 31. Oktober 2004 stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 29. August 2005 die Taggeldleistungen per 1. Juli 2004 ein, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 10/32).
1.3 Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/33), wurde vom Unfallversicherer mit Entscheid vom 20. Januar 2006 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die Integritätsentschädigung auf 20 % festgesetzt wurde; im übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2006 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, es sei ihr eine Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Den prozessualen Antrag, es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2), zog sie mit Eingabe vom 1. Juni 2006 wieder zurück (Urk. 7).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis an verschiedenen Beschwerden gelitten habe, wofür sie seit Oktober 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung beziehe. Es handle sich dabei um ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei leichter Hyperlordose, eine Tendenz zur Symptomausbreitung im Sinne eines generalisierten Fibromyalgie-Syndroms sowie um eine beginnende schmerzhafte Polyarthrose (Urk. 2 S. 2 und 3). Vor dem Unfallereignis sei die Beschwerdeführerin einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachgegangen und übe diese Tätigkeit seit dem 7. Juli 2004 gemäss einer telefonischen Auskunft der Personalabteilung ihrer Arbeitgeberin vom 6. Dezember 2004 wieder aus. Daneben beziehe sie wie bereits vor dem Unfallereignis eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Diese Konstellation einer vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit sei in Art. 28 Abs. 3 UVV geregelt. Die Versicherte habe bereits vor dem Unfall eine 50%ige Rente für eine vorbestehende unfallfremde Invalidität bezogen. Die verbleibende und damit versicherte Erwerbsfähigkeit von 50 % habe sie für ihre Arbeit in der Wäscherei verwertet. Entscheidend für das Vorliegen einer unfallkausalen Invalidität sei die Frage, ob sich für die Beschwerdeführerin ein bleibender wirtschaftlicher Schaden ergeben habe. Aus medizinischer Sicht würden ihr unfallbedingt gewisse körperliche Einschränkungen in den Bereichen Heben, Knien und Gehen attestiert. Es sei ihr jedoch weiterhin möglich, ihre angestammte Tätigkeit im bisherigen Rahmen weiter auszuführen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte ab 1. Juli 2004 ihre angestammte Erwerbstätigkeit wieder in gewohntem Ausmass und zu identischen Bedingungen aufgenommen habe, sei ihr kein bleibender Schaden im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes entstanden, womit für den geforderten Rentenanspruch kein Spielraum verbleibe. Bei der Bemessung der Invalidität sei nicht auf die generell-abstrakte unfallmedizinische Einschätzung des unfallbedingten Gesundheitsschadens, sondern auf dessen konkrete ökonomische Folgen abzustellen (Urk. 2 S. 3).
Im angefochtenen Entscheid wurde sodann festgehalten, dass der Gutachter Dr. A.___ der Beschwerdeführerin nicht nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt habe, sondern explizit ausgeführt habe, dass die frühere Tätigkeit als Wäschereiangestellte im früheren Umfang weiter ausgeübt werden könne. Da das frühere Arbeitspensum quantitativ und qualitativ beibehalten werden könne, müsse bei der Bemessung des Verdienstes nicht auf ein theoretisches Invalideneinkommen abgestellt werden. Wenn die Versicherte nun mit der Einsprache geltend mache, sie habe ihre Erwerbstätigkeit unfallbedingt eingestellt, sei dies aus medizinischer Sicht nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2004 aus, dass die als Wäschereimitarbeiterin tätige Explorandin seit Oktober 2001 wegen Rhizarthrose beidseits sowie Coxarthrose beidseits eine halbe Rente der Invalidenversicherung beziehe. Am 19. Mai 2003 habe sie einen schweren Treppensturz erlitten und sich dabei eine trimalleoläre Luxationsfraktur links zugezogen, welche zunächst wegen starker Schwellung temporär mit einer transcalcanealen Spickdrahtfixation versorgt und zehn Tage später definitiv operiert worden sei mit offener Reposition und Osteosynthese mit Schrauben und Platten. Der postoperative Verlauf habe sich erwartungsgemäss etwas protrahiert gestaltet. Wegen Schmerzen und Fieber im oberen Sprunggelenk links sei am 27. Mai 2004 die Teilentfernung des Osteosynthesematerials mit Belassen einer Dreilochplatte mit zwei Schrauben in situ in der Tibia erfolgt. Am 1. Juli 2004 habe dann die Explorandin ihre angestammte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin in altem Umfang wieder aufgenommen, nämlich zu 50 %. Bei der Befragung würden belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk angegeben mit Tendenz zu Schwellung und erheblichem Analgetikabedarf. Das ausgeübte Arbeitspensum sei etwa das Maximum, das sie noch leisten könne. Bei der Untersuchung fänden sich neben den bekannten Symptomen der Rhizarthrose beidseits sowie der Coxarthrose beidseits eine deutlich eingeschränkte Sprunggelenksbeweglichkeit links mit sichtbarer Schwellung und Sensibilitätsstörung. Auch das hintere untere Sprunggelenk sei betroffen mit einer vollständig blockierten Eversion/Inversion im Rückfuss. Der Mittelfuss sei ebenfalls leicht geschwollen und fühle sich deutlich kälter an als der rechte. Radiologisch zeige sich die Entwicklung einer posttraumatischen OSG-Arthrose mit Osteophytose und Gelenkspaltverschmälerung. Weiter führte der Gutachter aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem heutigen Befund und dem Unfallereignis unbestritten sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar. Ab dem 1. Juli 2004 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit tatsächlicher Umsetzung in der angestammten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin. Diese 50%ige Arbeitstätigkeit sei sowohl subjektiv als auch objektiv gesehen das Maximum, das die Versicherte leisten könne. Eine Anpassung oder Angewöhnung an die Unfallfolgen sei nicht zu erwarten; gegenteils werde die manifeste OSG-Arthrose links mit der Zeit weiter zunehmen. Als weitere Heilbehandlung schlage er die Schuhzurichtung von Konfektionsschuhen vor in Form von Pufferabsatz, Abrollrampe und ähnlichem. Die Versicherte benötige sodann weiterhin eine erhebliche Dosis von Analgetika und Antiphlogistika. Die körperliche Integrität sei definitiv und irreversibel geschädigt. Er beziffere den Schaden unter Berücksichtigung einer voraussehbaren Verschlimmerung auf ingesamt 15 % und halte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung in dieser Höhe für medizinisch nachvollziehbar (Urk. 10/M16 S. 7 f.).
2.3 Dr. med. B.___, beratender Arzt des Unfallversicherers, hielt anlässlich einer Aktenvorlage am 8. Dezember 2005 fest, aufgrund der im Rahmen der Begutachtung bei Dr. A.___ erhobenen klinischen und radiologischen Befunde sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, bezogen auf ein Vollpensum als Wäschereiangestellte sicher zumutbar. Er wies sodann darauf hin, dass im Verlauf der Zeit mit einer Zunahme der Arthrosenbildung zu rechnen sei und dieser Umstand dazu führen könnte, dass eine weitgehend stehend/gehend auszuübende Tätigkeit eingeschränkt würde. Zum Integritätsschaden führte er aus, dass dessen Einschätzung mit 15 % durch den Gutachter aufgrund der erhobenen funktionellen Einschränkung mit aufgehobener Dorsalextension und völliger Aufhebung von Eversion und Inversion sowie des radiologischen Befundes mit deutlicher Arthrosebildung und zusätzlicher extraossärer Knochenneubildung am medialen Malleolus seines Erachtens zu tief sei. Unter Berücksichtigung einer mit praktischer Sicherheit vorhersehbaren Verschlimmerung schätze er den Integritätsschaden auf 20 % (Urk. 10/M23).
2.4 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 12. Mai 2005, dass die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz "ordentlich zurecht" komme, sonst beim Gehen aber Schmerzen verspüre. Starke Fussbelastungen müssten vermieden werden (Urk. 10/M20). Am 17. Oktober 2005 führte er sodann aus, dass sich der Zustand unter Physiotherapie und Schuh-/Einlagenversorgung sowohl subjektiv als auch objektiv gebessert habe; zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass diese 50 % bezogen auf eine Ganztagesarbeit betrage; soweit ihm bekannt, entspreche dies dem üblichen vollen Arbeitspensum der Patientin (Urk. 10/M21).
2.5 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, führte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2005 aus, dass unter physikalischer Therapie eine deutliche Besserung der Schmerzen eingetreten sei. Die Abrollfunktion des linken Fusses sei immer noch schmerzhaft eingeschränkt. Zur Frage des Unfallversicherers, aufgrund welcher Befunde sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. September 2005 attestiert habe, führte Dr. D.___ aus, eine akute Verschlechterung der Schmerzen mit Schwellung des oberen Sprunggelenks, vor allem lateralseits, habe zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Sie attestierte der Beschwerdeführerin sodann ab 1. März 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (wohl gemeint: eine Arbeitsfähigkeit von 0 % resp. eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; Urk. 10/M22).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie die vor dem Unfallereignis ausgeübte Erwerbstätigkeit in einer Wäscherei im selben Umfang im Juli 2004 wieder aufgenommen hat (vgl. Urk. 10/16). Bereits im Einspracheverfahren brachte sie mit der bei der Beschwerdegegnerin am 30. September 2005 eingegangenen Einsprache allerdings vor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeite (Urk. 10/33). Dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 17. Oktober 2005 konnte dann jedoch entnommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit nach wie vor 50 % betrage; infolge einer Schuh-/Einlagenversorgung und unter Physiotherapie habe sich der Zustand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht verbessert (Urk. 10/M21). Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin wiederum vorbringen, dass sie infolge des erlittenen Unfalls aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei; sie leide an einer unfallbedingten somatoformen Schmerzstörung, welche durch die mangelnde Unterstützung der Unfallversicherung bei der Wiedereingliederung entstanden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Eine somatoforme Schmerzstörung wurde indes weder vom begutachtenden orthopädischen Sachverständigen noch von einem der behandelnden Ärzte diagnostiziert; selbst Dr. D.___, auf deren Bericht vom 24. Oktober 2005 mangels Nachvollziehbarkeit ohnehin nicht abgestellt werden kann, stellte keine entsprechende Diagnose. Die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar sein würden, gehen deswegen von vornherein an der Sache vorbei. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ und der aktenkundigen Berichte des behandelnden Arztes Dr. C.___, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht sachlich auseinandersetzt, steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführerin die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit mit demselben Pensum weiterhin zumutbar ist.
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind weitere Abklärungen nicht notwendig. Da weder dem Gutachten noch den Berichten der behandelnden Ärzte entnommen werden kann, dass die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechen würde, ist nicht ersichtlich, zu welcher Thematik der Arbeitgeber befragt werden sollte. Ebensowenig drängt sich eine Abklärung bei Dr. med. E.___ auf; da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass sie bei ihm in Behandlung stehe und dies auch nicht aus den Akten hervorgeht, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich äussern müsste.
3.3 Wenn die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war, ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Da der Beschwerdeführerin diejenige Tätigkeit, welche sie bereits vor dem Unfall ausübte, mit demselben Beschäftigungsgrad weiterhin zumutbar ist, erleidet sie keine unfallbedingte Lohneinbusse. Ein Rentenanspruch besteht somit nicht.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, es sei ihr ein Integritätsschaden in Höhe von 30 % zu ersetzen, allein mit dem Argument, sie leide unter unfallbedingten psychogenen Beschwerden. Mit den medizinischen Stellungnahmen zur Höhe des Integritätsschadens setzt sie sich dagegen nicht auseinander (Urk. 1 S. 10 ff.).
4.2 Da unfallbedingte psychogene Beschwerden nicht aktenkundig sind (vgl. auch oben Erw. 3.1) und die Ausführungen des Gutachters Dr. A.___ sowie diejenigen des beratenden Arztes Dr. B.___ zur Bemessung des Integritätsschaden überzeugen (vgl. oben Erw. 2.2 und 2.3), ist die Höhe der Integritätsentschädigung, welche die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, nicht zu beanstanden.
5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem eine Rente verweigert und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen worden war, nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).