Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00143
UV.2006.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 31. Oktober 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


weiterer Verfahrensbeteiligter:

F.___
 
Beigeladener



Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 20. Januar 2006 (Urk. 7/Z11), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. März 2006 (Urk. 2 = 7/Z16; ergangen auf Einsprache der SWICA Krankenversicherung [nachfolgend: 'SWICA'] als zuständigem Krankenversicherer vom 8./13. Februar 2006 [Urk. 7/Z12 und 7/Z14]), lehnte es die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: 'Zürich') mangels eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ab, dem 1966 geborenen und bei ihr in seiner Eigenschaft als Angestellter der Gemeinde A.___ obligatorisch unfallversicherten F.___ Leistungen wegen des Ereignisses vom 7. September 2003 (Verletzung des rechten Knies während einer polizeilichen Schiessübung in B.___; gemäss 'Unfallmeldung UVG' der Arbeitgeberin vom 7. Dezember 2005 [Urk. 7/Z1]) zu erbringen.

2. Hiergegen erhob die 'SWICA' mit Eingabe vom 24. April 2006 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Verpflichtung der 'Zürich' zur Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlung von F.___ im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. September 2003 (S. 2).
Die 'Zürich' beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2006 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/Z1-18 und 8/ZM1-5]) die Abweisung der Beschwerde (S. 2). Der als Mitbetroffener mit Verfügung vom 22. Mai 2006 (Urk. 9) beigeladene F.___ (Disp.-Ziff. 1-2) schloss sich mit Eingabe vom 24. Juni 2006 (Urk. 11; samt Beilagen [Urk. 12/1-2]) sinngemäss dem Standpunkt der Beschwerdeführerin an. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Disp.-Ziff. 1) und den Parteien gleichzeitig Frist angesetzt, um sich zur Stellungnahme des Beigeladenen zu äussern (Disp.-Ziff. 2). Während sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2006 (Urk. 15) vernehmen liess, liess die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 6. September 2006 (Urk. 16) wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen zur Kenntnis gebracht (Disp.-Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Prozessbeteiligten gehen darin einig, dass der Beigeladene nicht an den Folgen eines versicherten Unfalles im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) leidet (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG). Streitig und zu beurteilen ist einzig, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliegt.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 129 V 466 (Urteil vom 20. August 2003 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA] gegen Helsana Versicherungen AG betreffend H. [U 17/03]) in Fortsetzung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 festgehalten hat, müssen bei der unfallähnlichen Körperschädigung mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu.
Nach der genannten Rechtsprechung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil vom 27. Oktober 2005 in Sachen A. [U 223/05] Erw. 4.2, mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88; vgl. Urteile des EVG vom 29. August 2006 in Sachen K. [U 159/06] und 27. September 2006 in Sachen S. [U 184/06], je Erw. 1).

2.
2.1     Es ist unbestritten und steht fest ('Unfallmeldung UVG' vom 7. Dezember 2005 [Urk. 7/Z1]; Bericht der Dres. med. C.___ und D.___, Klinik E.___, Gelenkzentrum, '___', vom 6. Dezember 2005 [Urk. 8/ZM1]; 'Erstes ärztliches Zeugnis UVG' von Dr. med. G.___, Naturarzt, '___', vom 14. Dezember 2005 [Urk. 8/ZM2]), dass der Beigeladene am 7. September 2005 eine mediale Meniskushinterhornläsion rechts (welche am 29. Dezember 2005 operativ behandelt wurde; Operationsbericht von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2005 [Urk. 8/ZM4]; Austrittsbericht der Dres. C.___ und D.___ vom 11. Januar 2005 [Urk. 8/ZM5]) und damit eine Verletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV ("Meniskusrisse") erlitten hat. Strittig und zu prüfen ist, ob die Blessur auf ein unfallähnliches Ereignis gemäss den in Erw. 1.2 hievor dargelegten Bestimmungen und Grundsätzen zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit der Begründung, die Körperschädigung sei ohne sinnfällige äussere Einwirkung eingetreten.
2.2     In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Angaben in der 'Unfallmeldung UVG' vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/Z1) und in der 'Hergangs-Schilderung' vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/Z7), gestützt auf die anamnestischen Hinweise im Arztbericht vom 6. Dezember 2005 (Urk. 8/ZM1) und insbesondere nach den dokumentierten Ausführungen des Beigeladenen gemäss Eingabe vom 24. Juni 2006 (Urk. 11), samt Beilagen (Übersichten betreffend polizeilicher Schiess- und Verteidigungstechniken/-stellungen; Urk. 12/1-2), von folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der seit September 2002 als Gemeindepolizist tätige Beigeladene nahm im Rahmen einer von 4. bis 9. September 2005 dauernden Weiterbildung in B.___ am 7. September 2005 an einer Schiessübung teil. Dabei wurde eine aus dem Nahkampf übernommene Schiesstechnik eingeübt, bei welcher der Beigeladene aus einer breitbeinigen Grundstellung heraus (Rechtshänder: "starker", "dominanter" rechter Fuss hinten, "schwacher", "weniger dominierender" Fuss vorne) auf Signalpfiff des Instruktors den vorderen linken Fuss entlastet im Gleitschritt um 90° nach links zu verschieben und dabei den Oberkörper und den belasteten rechten Fuss entsprechend mitzudrehen hatte. Dabei verspürte er einen Stich auf der Innenseite des rechten Knies. Etwas Ungewöhnliches im eigentlichen Sinne (wie Stolpern, Ausgleiten, unwillkürliches Anstossen o.ä.) ereignete sich dabei nicht. Übungen in der beschriebenen Schiesstechnik hatte der Beigeladene im Rahmen beruflicher Aus- und Weiterbildungen bereits früher absolviert.
2.3     Der beschriebene Bewegungsablauf entspricht nicht einer einfachen, völlig alltäglichen Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen oder Ähnliches. Der durch das in einer supponierten Gefahrensituation mittels Pfiff kommandierte sofortige Abschwenken des entlasteten linken Beins samt Oberkörper um 90° nach links bewirkte Hebel auf das an Ort unter voller Belastung weniger gut drehende rechte Bein hat nachvollziehbar die Einwirkung erhöhter Torsions- beziehungsweise Scherkräfte auf das rechte Knie zur Folge. Dies ist ein Bewegungsablauf, der über eine normale physiologische Beanspruchung des Körpers hinausgeht. Die beschriebene Technik ist bewusst auf die polizeiliche Verteidigung in Extremsituationen ausgerichtet ("Tanz des Überlebens") und entspricht nicht dem natürlichen, erfahrungsgemäss in kleinere Radien unterteilten und auf den Knieapparat gleichmässiger einwirkenden Ablauf bei Vollführung einer Körperdrehung um 90°. Die vom Beigeladenen am 7. September 2005 ausgeführte (Ab-)Drehbewegung erfolgte solchermassen unter erschwerten Umständen, was infolge der ungünstigen Krafteinwirkung ein körpereigenes Trauma zu bewirken vermag und vermochte. Somit ist ein gesteigertes Schädigungspotential zu bejahen.
2.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass durch die im Rahmen einer polizeilichen Schiessübung auf Kommando hin rasch und in einem Zuge ausgeführte (Ab-)Drehbewegung nach links (seitlicher Gleitschritt mit dem linken, vorderen Bein um 90° bei Mitdrehung des Oberkörpers und unter voller Gewichtsverlagerung auf das rechte, hintere Standbein) eine überlastende Änderung der Körperlage stattgefunden hat, der ein gegenüber dem normalen Gebrauch der involvierten Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnte (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 4.3.3), welches sich hier realisierte. Demnach ist ein sinnfälliges äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 (lit. c) UVV zu bejahen. Dass der Beigeladene als Gemeindepolizist zuvor schon vergleichbare Schiessübungen absolviert hatte, vermag daran im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des EVG vom 27. Oktober 2005 in Sachen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG betreffend A. [U 223/05]) nichts zu ändern, stellen entsprechende Übungen doch auch für einen Gemeindepolizisten keine gleichsam alltäglichen Lebensverrichtungen dar. Die Erfüllung der übrigen relevanten Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs steht ausser Frage (Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit).
Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. März 2006 (Urk. 2 = 7/Z16), mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beigeladenen am 7. September 2005 erlittene unfallähnliche Körperschädigung leistungspflichtig ist.

3.
3.1     Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 UVG, Art. 105 ff. UVG und Art. 61 lit. a ATSG).
3.2     Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 135 OG). Entsprechend spricht das EVG der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zu, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 und 112 V 361 Erw. 6, mit Hinweisen). Die ausgangsgemäss obsiegende Beschwerdeführerin hat demnach auch im kantonalen Verfahren keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer).
Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den nicht durch einen frei praktizierenden Anwalt vertretenen Beigeladenen fehlt ebenfalls die Grundlage, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten haben, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die vom Beigeladenen am 7. September 2005 erlittene unfallähnliche Körperschädigung leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- F.___
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 106 OG und 108 OG).