Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. Januar 2007
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
M.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 1. Februar 2004 als Produktionsmitarbeiter für die A.___ (Urk. 6/1). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Mit Unfallmeldung vom 10. März 2005 teilte der Versicherte der SUVA mit, er habe sich am 7. Juli 2004 beim Volleyballspielen am Knie verletzt, als er nach einem Sprung auf einen grossen Stein aufgeschlagen habe. Da der Schmerz nach circa zwei Tagen nachgelassen habe, habe er keinen Arzt aufgesucht (Urk. 6/1). Nach einem Arztbesuch am 11. Februar 2005 (Urk. 6/5) erfolgte am 7. März 2005 aufgrund häufig einschiessender medialseitiger Knieschmerzen links eine arthroskopische Plicaresektion und eine Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns (Urk. 6/2/1, Urk. 6/6/1-2). In der Folge teilte die SUVA dem Versicherten gestützt auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 21. April 2005 (Urk. 6/3) mit Schreiben vom 22. April 2005 mit, dass die Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, und sie daher nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6/4/1). Mit Verfügung vom 17. November 2005 wiederholte die SUVA, dass zwischen dem Unfall und den gemeldeten Kniebeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Es handle sich um eine anlagebedingte Anomalie, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig sei (Urk. 6/12/1-2). Gegen diese Verfügung erhob der Krankenversicherer von M.___, die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), mit Eingabe vom 28. November 2005 Einsprache (Urk. 6/9/1, Urk. 6/14/1). In der Folge nahm Dr. B.___ am 15. Dezember 2005 eine ärztliche Beurteilung vor. Dabei kam er zum Schluss, die Beschwerden seien auf eine Plica mediopatellaris zurückzuführen. Eine sechs Monate zurückliegende Traumatisierung des Knies, die initial nicht zu einer ärztlichen Behandlung und auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden (Urk. 6/17). Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Swica mit Eingabe vom 24. April 2006 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, für die Folgen des Ereignisses vom 7. Juli 2004 aufzukommen (Urk. 1).
Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 wurde M.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Da er sich nicht vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Hinsichtlich der unfallähnlichen Körperschädigungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die SUVA hielt fest, dass es sich bei den Schmerzen im linken Knie nicht um Folgen des Unfalles vom 7. Juli 2004 handle. Ausserdem sei fraglich, ob überhaupt ein versichertes Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Es sei unglaubwürdig, dass sich in der Sandunterlage ein grosser Stein befunden habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Sache anders zugetragen habe, zumal im Bericht des erstbehandelnden Arztes ein Verdrehen des Knies erwähnt worden sei. Es fehle zudem an klaren Angaben darüber, was vorgefallen sei, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unfallähnlichen Ereignis ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 5 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin machte hingegen zusammengefasst geltend, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall vom 7. Juli 2004 angesichts der seit dem Ereignis bestehenden und dokumentierten Knieschmerzen sowie des diagnostizierten Meniskusrisses ausgewiesen sei. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Verletzung durch die SUVA unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung liege vor (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist damit, ob es sich beim Ereignis vom 7. Juli 2004 um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt hat, sowie die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juli 2004 stehen.
Nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Ereignis vom 7. Juli 2004 einen Unfall darstellte, zumal daraus keine Ansprüche abgeleitet werden (Urk. 1).
3.
3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2005 in Sachen S., U 179/04, Erw. 4.1 mit Hinweis). Dabei sind die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, und es kommt den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, je mit Hinweisen).
3.2 Der Versicherte suchte nicht unmittelbar nach dem Ereignis vom 7. Juli 2004 einen Arzt auf (Urk. 6/1). Erst am 11. Februar 2005, rund sieben Monate nach dem Ereignis, konsultierte er Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, wegen immer wieder auftretender Knieschmerzen (Urk. 6/5). Auf die Frage des Unfallhergangs und der Beschwerden ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. Mai 2005 zu entnehmen, dass Knieschmerzen immer wieder auftreten würden seit dem "Verdrehen" des Knies vor sechs Monaten (Urk. 6/5). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 7. März 2005 nach Vornahme einer Magnetresonanztomographie (MRI) am 22. Februar 2005 an der Klinik D.___, Orthopädie, wurde eine Innenmeniskusläsion links nach Kniedistorsion vor sechs Monaten und Verdacht auf osteochondrale Läsion femorotibial des medialen Kompartimentes diagnostiziert. Ausführungen zum Ereignis vom 7. Juli 2004 sind diesem Bericht ebenso wie dem Operationsbericht der Klinik D.___ vom 9. März 2005 keine zu entnehmen (Urk. 6/2/1, Urk. 6/6). Aus der Unfallmeldung vom 10. März 2005 geht sodann hervor, dass der Versicherte beim Volleyballspielen im Sand beim Herunterkommen von einem Sprung mit dem Knie auf einen sich im Sand befindenden grossen Stein aufgeschlagen habe (Urk. 6/1).
3.3 Ob und wie sich das Ereignis am 7. Juli 2004 abgespielt hat, kann aufgrund der widersprüchlichen und ungenauen Angaben des Versicherten nicht abschliessend beurteilt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine genaue Rekonstruktion der Gegebenheiten der SUVA bereits zum Zeitpunkt der Unfallmeldung vom 10. März 2005 - und mithin rund acht Monate nach dem Ereignis - nicht mehr möglich war. Es kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, ob und wie sich ein allfälliges Ereignis am 7. Juli 2004 zugetragen hat. Denn selbst wenn von einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen wäre, ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die natürliche Kausalität zu verneinen.
4.
4.1 Betreffend die Frage der Unfallkausalität finden sich die folgenden Einschätzungen in den Akten:
Im Arztbericht vom 7. Mai 2005 kreuzte Dr. C.___ in Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der Unfallkausalität "Ja" an, fügte jedoch an, dass dies den Angaben des Versicherten entspreche (Urk. 6/5).
Dem Bericht der Klinik D.___ vom 7. März 2005 wie auch dem Operationsbericht vom 9. März 2005 sind keine Angaben betreffend die Unfallkausalität zu entnehmen (Urk. 6/2/1, Urk. 6/6).
SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Dezember 2005 aus, dass sich die Beschwerden durch die Plica mediopatellaris erklären liessen, die geringen Befunde an den Menisken hätten keine Bedeutung. Weiter erwähnte er, dass eine Plica mediopatellaris eine anlagemässige Störung in einem Kniegelenk sei. Es sei keine Traumatisierung zur Auslösung dieser Beschwerden nötig. Auch hätten sich keine Veränderungen, die auf eine frühere Traumatisierung hingedeutet hätten, gefunden. Eine Plica mediopatellaris könne jederzeit Beschwerden machen, auch nach jahrelanger Symptomlosigkeit. Eine sechs Monate zurückliegende Traumatisierung eines Knies, die initial nicht zu einer ärztlichen Behandlung und auch nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, könne dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Ausserdem seien die Beschwerden intermittierend und nicht konstant aufgetreten (Urk. 6/17).
4.2 Im Anschluss an das Ereignis vom 7. Juli 2004 verspürte der Versicherte zwar Schmerzen. Diese nahmen aber kein derartiges Ausmass an, dass sie einen Arztbesuch nötig machten oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Ausserdem liessen sie bereits nach etwa zwei Tagen nach (Urk. 6/1). Erst sieben Monate später wurde ein Arztbesuch nötig, wobei immer wieder über auftretende Knieschmerzen seit "Verdrehen" des Knies vor sechs Monaten geklagt wurde (Urk. 6/5). Bereits die lange Zeitspanne zwischen dem Ereignis im Juli 2004 und dem ersten Aufsuchen eines Arztes im Februar 2005 aufgrund immer wieder auftretender Knieschmerzen lassen einen Kausalzusammenhang als fragwürdig erscheinen, insbesondere nachdem die Schmerzen bereits etwa zwei Tage nach besagtem Ereignis abgeklungen waren.
Zudem kam keiner der involvierten Ärzte zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht eine Unfallkausalität gegeben ist. Insbesondere gab Dr. C.___ lediglich die Einschätzung des Versicherten wieder (Urk. 6/5), was aber eine ärztliche Beurteilung nicht ersetzen kann. Auch kann gestützt auf die von der Klinik D.___ diagnostizierte Innenmeniskusläsion links nach Kniedistorsion vor sechs Monaten (Urk. 6/6/1) nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden, zumal ein solcher Zusammenhang weder gestützt auf eine ärztliche Auseinandersetzung ausdrücklich bejaht noch begründet wurde, die Diagnose anlässlich der Arthroskopie überdies eine Anpassung erfuhr (diskrete Meniskushinterhornläsion, Urk. 6/2/1) und somit ein allfälliger Zusammenhang der Meniskusläsion mit dem Ereignis vom Juli 2004 im Operationsbericht vom 9. März 2005 nicht mehr erwähnt wurde. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass ein vorhergehendes Trauma einzig aufgrund der Aussagen des Versicherten Erwähnung fand.
Schliesslich wurde zwar nach Vornahme der Arthroskopie vom 7. März 2005 eine traumatische grosse Plica mediopatellaris nebst der diskreten Meniskushinterhornläsion diagnostiziert (Urk. 6/2/1). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen wiederholte, selbst geringste Traumen, die den Kondylus, das heisst den Gelenkkopf, miteinbeziehen, zum anderen aber auch wiederholte Beugungen und Streckungen sowie Quetschungen zu einer Entzündung und damit zur Verdickung der Plica führen können (vgl. Farbatlanten der Medizin, Band 8: Bewegungsapparat II, Stuttgart/New York 1995, S. 76). Da dem Bericht der Klinik D.___ keine genaueren Angaben zu einer allfälligen zugrunde liegenden traumatischen Verursachung der Plica mediopatellaris zu entnehmen sind (Urk. 6/2/1), insbesondere auch aus keinem der Berichte hervorgeht, dass der Kondylus anlässlich eines Traumas eine Beeinträchtigung erfuhr und eine Plica mediopatellaris überdies auch ohne Trauma entstehen kann, erscheint eine traumatische Ursache und damit ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Juli 2004 nur als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Überdies bleibt zu erwähnen, dass die Plica mediopatellaris, eine Schleimhautfalte im Kniegelenk, in Art. 9 Abs. 2 UVV nicht aufgeführt ist (vgl. Erw. 1.2), womit hierfür auch bei Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sowie eines Kausalzusammenhanges keine Leistungspflicht der SUVA entstünde.
4.3 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die diagnostizierte traumatische grosse Plica mediopatellaris und die diskrete Meniskushinterhornläsion nur möglicherweise nicht jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Juli 2004 zurückzuführen sind und der natürliche Kausalzusammenhang damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- M.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).