UV.2006.00145

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 31. Dezember 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1953, war seit dem 7. April 1988 als Schlosser bei der A.___ AG in C.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 10. September 2004 - nach der am 25. August 2004 per Ende November 2004 ausgesprochenen Kündigung - einen Verkehrsunfall (Auffahrkollision) erlitt (Urk. 14/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Spital D.___ statt; es wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert (Urk. 14/2). In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, behandelt (vgl. Urk. 14/8). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 1. Februar 2005 (Urk. 14/23). Am 8. März 2005 nahm Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und beratender Arzt des involvierten Haftpflichtversicherers, zum vorliegenden Fall Stellung (Urk. 14/32). Vom 16. März bis 19. April 2005 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik H.___ auf (vgl. Urk. 14/39-40).
         Mit Schreiben vom 29. April 2005 (Urk. 14/38) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass keine direkten Unfallfolgen mehr feststellbar seien, weshalb er „unfallseitig ab 25.04.2005 für voll arbeitsfähig geschrieben“ worden sei. Die Taggeldleistungen würden per 30. April 2005 eingestellt. Dagegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter remonstrieren (Urk. 14/45).
         Prof. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, Dr. med. J.___, dipl. NDS in Medizinphysik ETHZ, und Dr. sc. techn. K.___, dipl. Ing. ETH, reichten am 15. Juli 2005 ihre biomechanische Kurzbeurteilung zu den Akten (Urk. 14/52). Am 13. September 2005 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, der SUVA über die Behandlung des Versicherten (Urk. 14/53).
         Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 (Urk. 3/4 = Urk. 14/54) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. April 2005 ein mit der Begründung, dass die noch vom Versicherten geklagten Beschwerden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. September 2004 stünden. Die dagegen mit Eingabe vom 11. November 2005 (Urk. 3/5 = Urk. 14/58) erhobenen Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 24. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 14/64) ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.  Der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin eine noch festzusetzende Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu leisten habe.
2.  Das Verfahren sei zu weiteren Abklärungen und zur Festsetzung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.  Die Parteikosten seien dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters stellen. Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. August 2006 (Urk. 13) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 14. August 2006 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 13. März 2007 (Urk. 17) liess der Versicherte das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI vom 6. Februar 2007 (Urk. 18) ins Recht reichen. Die SUVA liess am 3. Mai 2007 dazu Stellung nehmen (Urk. 21). Dem Versicherten wurde die Stellungnahme der SUVA mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (Urk. 22) zur Kenntnisnahme zugestellt.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne Weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.3.6   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.3.7   Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, i.S. C. U 372/06, Erw. 7.2 mit Hinweisen auf BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteil S. vom 16. Juni 2004, U 133/03, Erw. 2.3; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2007 i.S. S., U 395/06, Erw. 4.4).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen im Wesentlichen damit, dass zwar gewisse Symptome des bunten Beschwerdebildes, das für HWS-Schleudertraumata typisch sei, vorlägen. Das Beschwerdebild werde jedoch von einer psychischen Fehlverarbeitung (Depression und Anpassungsstörung) bestimmt, wobei sich die rasche Ermüdbarkeit, die Lärmempfindlichkeit und die Vergesslichkeit als Auswirkungen dieser Depression erklären liessen. An der Halswirbelsäule seien nie strukturelle Veränderungen bildgebend dargestellt worden. Ein organisches Substrat sei nicht vorhanden. Angesichts der psychischen Überlagerung sei die Adäquanzprüfung nach denjenigen Kriterien vorzunehmen, die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zur Anwendung kämen. Der Unfall vom 10. September 2004 sei als mittelschwer zu klassifizieren. Abgesehen davon, dass das erlittene Schleudertrauma allenfalls geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, sei jedoch kein weiteres Adäquanzkriterium erfüllt, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei. Die Adäquanz wäre im vorliegenden Fall selbst dann zu verneinen, wenn nicht von einer psychischen Überlagerung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer sei nämlich bereits bei Abschluss der Rehabilitation in der Rehaklinik H.___ (also knapp acht Monate nach dem Unfall) wiederum für mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen. Zudem habe er nur noch wegen der Schmerzen, die massgeblich psychisch bedingt gewesen seien, behandelt werden müssen.
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass beim Unfall vom 10. September 2004 um einen mittelschweren Unfall auszugehen sei, wobei eine „Tendenz gegen die schweren Unfälle“ gegeben sei. Es sei von einem typischen Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Kopf- und Nackenbeschwerden - auch ohne Berücksichtigung der psychischen Komponente - nicht mehr in der Lage, seine angestammte Tätigkeit als Schlosser auszuüben. Das zerviko-zephale und zerviko-vertebrale Syndrom stünden als erklärbare Folge des Unfalls mit diesem zweifellos in einem adäquaten Kausalzusammenhang. Mindestens für diese Unfallfolgen bestehe Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Ob darüber hinaus noch Leistungen für die psychischen Beschwerden geschuldet seien, hänge davon ab, nach welchen Kriterien die Adäquanz zu prüfen sei, nämlich ob eine psychische Überlagerung gegeben sei oder nicht. Dies könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht entschieden werden. Dazu sei ein (psychiatrisches) Gutachten notwendig.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per Ende April 2005 einstellte, weil zu diesem Zeitpunkt von der weiteren Behandlung keine Besserung mehr zu erwarten war und beim Beschwerdeführer keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorlagen, die in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 10. September 2004 standen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung zu Recht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vornahm und nicht nach denjenigen Kriterien, welche die Praxis für Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder äquivalente Verletzungen aufgestellt hat.
3.2     Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 (Urk. 14/8) aus, dass der Beschwerdeführer ihn am 27. August 2004 wegen Rückenbeschwerden (subakutes Lumbovertebralsyndrom bei bekannter Spondylolisthesis L5/S1) aufgesucht habe. Er sei deswegen arbeitsunfähig gewesen. Der Verlauf sei schleppend gewesen; medikamentöse Behandlungen hätten keine wesentliche Besserung gebracht. Am 10. September 2004 sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Der Verlauf sei jetzt durch ein Panvertebralsyndrom mit Schmerzen im Nacken- und im LWS-Bereich geprägt. Der Beschwerdeführer klage überdies immer wieder über einen Tinnitus rechts. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz einfach. Im Moment stünden sicher die Nackenbeschwerden im Vordergrund. Dr. E.___ berichtete von einer am 22. September 2004 aufgenommenen Behandlung mit Surmontil.
         Dr. L.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 14/53/2; vgl. auch Urk. 14/53/3-4) eine Hochtonperzeptions-Schwerhörigkeit rechts, ein Lärmtrauma beidseits und eine Kiefergelenksdysfunktion (Verdachtsdiagnose). Seit dem Unfall vom 10. September 2004 leide der Versicherte an einem Tinnitus auf der rechten Seite. Das Hörvermögen sei subjektiv nicht verändert. Daneben klage er über starke Nackenbeschwerden. Beim Beschwerdeführer liege ein chronisches Lärmtrauma sowie eine asymmetrische Hörschwelle im Hochtonbereich vor. Diese Befunde könnten differentialdiagnostisch von den Problemen des Bewegungsapparates beziehungsweise der HWS-Schmerzen oder durch die Kiefergelenksprobleme hervorgerufen worden sein. Dr. L.___ empfahl daher die Weiterführung der Physiotherapie und eine zahnärztliche Abklärung. Im Bericht vom 3. März 2005 (Urk. 14/53/4) schloss dieser Arzt dann eine fortschreitende Gehörstörung aus und sprach sich erneut für einen Zusammenhang zwischen Tinnitus und Bewegungsapparat aus.
         Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 14/23) fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2004 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Seit etwa Dezember 2004 sei der ambulante Rehabilitationsverlauf ziemlich blockiert. Es lägen ein Cervikalsyndrom, Kopf- und Muskelschmerzen sowie die Symptome einer Depression mit Rückzug, Reizbarkeit, Stimmungsproblemen, Schlafstörungen und Angstträumen vor. Blockierend wirkten der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Unfall ebenfalls stark leide, die Arbeitssituation (in gekündigter Stellung ohne Zukunftsaussichten) und die finanziellen Probleme. Angesichts dessen empfehle er eine stationäre Rehabilitation. Dr. F.___ erachtete eine antidepressive Behandlung als indiziert, wobei er einen Medikamentenwechsel vorschlug.
         Dr. G.___ kam am 8. März 2005 nach Durchsicht der medizinischen Akten zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine rheumatologische sowie allenfalls auch eine neurologische und psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 14/32).
         Der Psychiater M.___ und der Leitende Arzt Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. April 2005 (Urk. 14/39) eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25). Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Ein wesentliches Rehabilitationshindernis liege im Bereich der Arbeitsplatzsituation mit einer unerfreulichen Kündigung, die Anlass für Rechtsstreitigkeiten gebe. Da der Patient weder auf Physiotherapie noch auf Medikamente anspreche, sei er - ergänzend - zu Musiktherapie und psychotherapeutischer Gesprächstherapie anzumelden.
         Oberassistenzärztin Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, von der Rehaklinik H.___ erhoben in ihrem Austrittsbericht vom 12. Mai 2005 (Urk. 14/40) die Diagnose einer HWS-Distorsion. Das Lumbovertebralsyndrom bei bekannter Spondylolisthesis L5/S1 sei unfallfremd. Sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2005 in die hausärztliche Nachbetreuung entlassen worden und die Physiotherapie ambulant nach dem Ausmass der Beschwerden festzusetzen sei. Betreffend Arbeitsfähigkeit führten Dr. O.___ und Dr. P.___ aus, dass mit Ausnahme des subjektiven Beschwerdebildes (unter anderem Tinnitus rechts, der aber nicht als erwerbsausschliessend zu beurteilen sei) keine direkten Unfallfolgen mehr feststellbar seien. Obwohl sich der Beschwerdeführer auch für eine der jetzigen Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit nicht berufsfähig fühle, empfehle man der Beschwerdegegnerin, den Fall mit Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren abzuschliessen. In Bezug auf den unfallfremden Vorzustand mit Arbeitsunfähigkeit vor dem Unfallereignis vom 10. September 2004 sei der Status quo sine als erreicht zu betrachten. Medizinisch-theoretisch seien dem Beschwerdeführer aktuell leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (nicht wiederholt über Kopf und nicht in Zwangspositionen des Kopfes) ohne zeitliche Limitierung zumutbar. Schmerzbedingt bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule. Zudem gebe es psychische Einschränkungen in Zusammenhang mit der festgestellten Anpassungsstörung.
         Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 3. Juni 2005 (Urk. 14/48) dahingehend, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dafür sei ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich Kopf-Nacken und Schulter verantwortlich. Diese Beschwerden seien durch den Unfall verursacht worden. Die Chronifizierung sei durch eine Verkettung von unglücklichen Umständen erfolgt: Stellenverlust, Erkrankung der Ehefrau und schwierige psychosoziale Situation. Daneben bestünden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in letzter Zeit wieder zugenommen und vor dem Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Diese Beschwerden seien krankheitsbedingt (Spondylolisthesis L5/S1). Die Anpassungsstörung sei eine krankhafte Reaktion auf das Unfallgeschehen und die Schmerzen. Die Anpassungsstörung sei sicher mitverantwortlich für die Chronifizierung der Schmerzen.
         Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. Q.___ führte am 23. Juni 2005 aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Klagen über ein cervico-cephales und cervico-vertebrales Schmerzsyndrom eine Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen bezüglich Zwangspositionen des Kopfes und Überkopfarbeiten attestiert werde. Es seien dabei vor allem die subjektiven Klagen berücksichtigt worden, wogegen für das chronifizierte Schmerzsyndrom keine ausreichend erklärende, unfallkausale strukturelle Läsion gefunden worden sei. Die chronischen lumbalen Beschwerden seien vorbestehend und unfallfremd (Urk. 14/50).
         Prof. Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ kamen in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 15. Juli 2005 (Urk. 14/52) zum Schluss, dass beim Auffahrunfall vom 10. September 2004 die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen und dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer relativ zu seinem Fahrzeug nach hinten bewegt habe. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig, und zwar weder bezüglich der Kollision noch der individuellen Gegebenheiten beim Beschwerdeführer. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Unfallereignis beim Beschwerdeführer festgestellten, von der Halswirbelsäule ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung „eher erklärbar“ seien. Zum längerfristigen Verlauf sei jedoch keine Stellungnahme möglich.
         Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. T.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, erhoben in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2007 folgende Diagnosen (Urk. 18 S. 14 ff.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.    Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
       -    Tinnitus (Pfeifen) rechts (ICD-10 H93.1)
       -    St.n. HWS-Distorsionstrauma vom 10.9.2004 (ICD-10 S13.4)
2.    Chronisches lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.    Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
2.    Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F59)
3.    Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
4.    Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
         Aufgrund des zervikozephalen und lumbalen Schmerzsyndroms seien dem Beschwerdeführer - so die Gutachter weiter - keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Somit bestehe für die bisherige Tätigkeit als Schlosser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die somatisch objektivierbaren Befunde seien gering; die Überlagerung sei deutlich. Es seien nur sehr geringe objektivierbare Befunde vorhanden, die das ausgeprägte Beschwerdebild (chronische zervikale Schmerzen, Kopfschmerzen, chronische lumbale Rückenschmerzen, Tinnitus und Konzentrationsstörungen sowie vermehrte Reizbarkeit) nicht genügend erklärten. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzverarbeitungsstörung und die leichte ängstlich-depressive Störung nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer erachte es als schwierig, eine neue Arbeit zu finden, und zwar vorwiegend aus Gründen des Alters und der Befürchtung, seine Beschwerden könnten zunehmen. Diese Befürchtung könne jedoch nicht mit den erhobenen objektiv-medizinischen Befunden erklärt werden. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch die psychopathologischen Symptome kaum eingeschränkt, so dass ihm zugemutet werden könne, trotz seiner Beschwerden ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine konsequente antidepressive Behandlung der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit förderlich. Auch sei eine Kontrolle und medikamentöse Behandlung bezüglich Blutdruck und Triglyceridwert erforderlich.
3.3
3.3.1   Aus den oben wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die auf das Unfallereignis vom 10. September 2004 zurückzuführen sind, denen aber offenbar kein organisches Substrat mehr zugrunde liegt. Weiter ist erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 10. September 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Das ergibt sich insbesondere aus den Berichten der Dres. E.___ (Urk. 14/8), F.___ (Urk. 14/23), O.___ und P.___ (Urk. 14/40), dem Gutachten der Dres. R.___, S.___ und T.___ (Urk. 18) sowie aus der biomechanischen Kurzbeurteilung von Prof. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 14/52).
3.3.2   Bereits anlässlich des Rehabilitationsaufenthaltes in H.___ zeigte sich, dass der Beschwerdeführer weder auf Physiotherapie noch auf die antidepressive medikamentöse Behandlung ansprach. Dementsprechend wurde von der weiteren Physiotherapie im ambulanten Rahmen keine grundlegende Besserung mehr, sondern lediglich eine Linderung der jeweiligen Beschwerden erwartet. Die nachfolgenden Behandlungsvorschläge bezogen sich nur noch auf die psychische Situation oder auf unfallfremde Gesundheitsstörungen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Ende April 2005 keine Behandlung mehr zur Diskussion stand, von der eine Besserung der direkten Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre. Die SUVA hat daher bereits damals die Adäquanzfrage zu Recht gestellt.
3.3.3   Den medizinischen Akten kann weiter entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer gleich nach dem Unfallereignis vom 10. September 2004 die psychische Problematik im Vordergrund stand. Das Beschwerdebild wurde von Anfang an im Sinne des in Erw. 1.3.6 Ausgeführten durch die psychische Problematik beherrscht. So nannte Dr. F.___ bereits in seinem Bericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 14/23) die Symptome einer Depression mit Rückzug, Reizbarkeit, Stimmungsproblemen, Schlafstörungen und Angstträumen. Die Psychiater M.___ und Dr. N.___ diagnostizierten am 6. April 2005 eine Anpassungsstörung (Urk. 14/39). Die Dres. R.___, S.___ und T.___ kamen in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2007 zum Schluss, dass die somatisch objektivierbaren Befunde gering seien und eine deutliche Überlagerung bestehe (Urk. 18 S. 15).
         Daraus folgt, dass die Adäquanz im vorliegenden Fall nicht nach denjenigen Kriterien zu beurteilen ist, welche die Praxis für Schleudertraumata der Halswirbelsäule oder äquivalente Verletzungen aufgestellt hat, sondern vielmehr diejenigen Kriterien zu prüfen sind, die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen zur Anwendung kommen.
3.3.4   Der Beschwerdeführer schilderte den Autounfall vom 10. September 2004 folgendermassen (Urk. 14/11):
Beim Auffahrunfall vom 10.9.04 habe ich im Zeitpunkt der Kollision bei aufrechtem Oberkörper und beide Hände am Steuerrad nach rechts geschaut.
Dies deshalb, weil die Fussgängerin von rechts kam.
Nach der Kollision war ich richtiggehend ‚weg’. Auf einmal hörte ich Schreie von meiner Frau und den Kindern und realisierte dann langsam, dass ein Unfall passiert sein muss. Bin dann selber aus dem Auto ausgestiegen. Mir ging es aber gar nicht gut. Mein ganzer Körper fühlte sich heiss an. Die beiden hinteren Autotüren klemmten. Mit vereinten Kräften konnten diese dann doch geöffnet werden. Mein Bruder hat mich dann auf der Unfallstelle abgeholt und zusammen mit meiner Frau ins Spital D.___ gebracht.
         Soweit der Beschwerdeführer geltend machen liess, dass von einem mittelschweren Unfall mit einer „Tendenz gegen die schweren Unfälle auszugehen“ sei (Urk. 1 S. 4), kann ihm nur teilweise gefolgt werden. Beim Unfallereignis vom 10. September 2004 handelt es sich nämlich um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne, wobei weder von einem Grenzfall zu den leichten noch zu den schweren Unfällen auszugehen ist. Das ergibt sich zum einen aus dem unfallanalytischen Gutachten von Ing. U.___ vom 13. Mai 2005 (Urk. 14/41) und der biomechanischen Kurzbeurteilung von Prof. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 14/52) und zum anderen aber auch aus der oben wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers selbst. Das Unfallereignis vom 10. September 2004 kann jedenfalls auch nicht als „tendenziell“ schwer bezeichnet werden.
         Der Unfall war weder besonders dramatisch noch eindrücklich; es handelte sich vielmehr um einen alltäglichen Auffahrunfall, dem nichts Aussergewöhnliches anhaftete. Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, „imponierend“ sei gewesen, dass er „mit seinem Auto nach der Kollision Richtung der schwangeren Frau und dem Kinderwagen geschoben“ worden sei (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass dies allein nicht ausreicht, um das genannte Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit oder Dramatik des Unfalls zu erfüllen. Die erlittenen Verletzungen waren zwar nicht schwer; immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, was erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. Auch das Kriterium „körperliche Dauerbeschwerden“ ist nach der Aktenlage als nicht erfüllt anzusehen; das Beschwerdebild ist in erster Linie psychischer Genese. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; es traten keine Komplikationen auf. Das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ ist hingegen als erfüllt anzusehen, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund des zervikozephalen und lumbalen Schmerzsyndroms auf Dauer nicht mehr möglich ist, seine bisherige Tätigkeit als Schlosser auszuüben (Urk. 18 S. 15). Dies reicht auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 10. September 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, allerdings nicht aus, um die Adäquanz zu bejahen.
         Somit ergibt sich, dass zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2004 und den noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.
4.1     Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt sind, ist ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2006 (Urk. 7) Rechtsanwalt Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
4.2     Mit Honorarnote vom 11. Oktober 2007 (Urk. 23) machte Rechtsanwalt Christe einen Aufwand von 8 Stunden und 25 Minuten zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 67.--, mithin Fr. 1'883.40 (inklusive Mehrwertsteuer), geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'883.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 5. Mai 2006 (Urk. 7) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christe, Schwerzenbach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt
           Der Beschwerdeführer und sein Vertreter werden auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'883.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).