Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. Dezember 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1967, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1990 bei der Z.___ AG als Schaler und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses unfallversichert. Am 10. Dezember 2002 rutschte er, mit einem Eisenträger auf der Schulter tragend, an einer Böschung aus und fiel auf die rechte Gesässhälfte (Urk. 11/9, 11/23, 11/84, 11/85). Der SUVA-Kreisarzt Stellvertreter, Dr. med. B.___, erhob am 3. April 2003 gestützt auf seine eigene Untersuchung und einer MRI-Untersuchung einen klassischen Befund eines lumboradikulären Syndroms L5, das anamnestisch eindeutig im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe; er überwies den Versicherten an die orthopädische Klinik C.___ (Urk. 11/11). Dort unterzog sich der Versicherte in der Folge drei Rückenoperationen (Dekompressionen am 7. Juli 2003, am 21. April 2004 und am 6. Mai 2004; Urk. 11/18, Urk. 11/43/1-4). Es folgte ein Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ vom 26. Januar bis 2. März 2005 (Urk. 11/71). Nach zweimaliger kreisärztlicher Untersuchung und Beurteilung im Juli und im September 2005 (Urk. 11/91 und Urk. 11/95) verfügte die SUVA den Abschluss der Behandlung und befristete die Taggeldzahlungen auf den 31. Oktober 2005 und sprach dem Versicherten aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % eine Invalidenrente ab 1. November 2005 zu bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 72'085.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 49'221.--. In dieser Rentenverfügung vom 8. November 2005 nahm die SUVA den Standpunkt ein, die psychischen Probleme stünden nicht in einen adäquatkausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfallereignis. Zusätzlich sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 11/105).
2.
2.1 Gegen diese Rentenverfügung erhob der Versicherte am 25. November 2005 Einsprache (Urk. 11/110). Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 11/116 = Urk. 2).
2.2 Am 8. März 2006 teilte die IV dem Unfallversicherer mit, dass der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 9. Januar 2004 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/117).
2.3 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 erhob der Versicherte am 25. April 2006 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine Komplementärrente auszurichten, so dass die SUVA- und die IV-Rente zusammengerechnet 90 % des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 72'474.-- ergäben. Die Integritätsentschädigung sei auf 20 % zu erhöhen. Eventuell sei die SUVA-Rente auf 60 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2006 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 20. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die massgebenden Bestimmungen über die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Rechtsprechung über den natürlichen Kausalzusammenhang und auch diejenige über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zutreffend ausgeführt. Es kann darauf verwiesen werden. Inbesondere hat die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der Kausalität gemäss der Rechtsprechung von BGE 115 V 405 Erw. 4a überprüft, wonach eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit nur dann in adäquatkausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht, wenn dem Unfallereignis eine gewisse Schwere zukommt und überdies verschiedene Kriterien in ausreichendem Mass erfüllt sind. Es kann ebenfalls auf die detaillierten Ausführungen zu dieser Rechtsprechung im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3 und S. 6 f.). Schliesslich kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f. UVG und Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verwiesen werden; auch diese sind zutreffend (Urk. 2 S. 11 f.).
2. Strittig sind die Höhe des unfallbedingten Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers sowie die Höhe der ihm zustehenden Integritätsentschädigung.
Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 2. März 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Schaler zu 100 % arbeitsunfähig sei, ihm aber eine angepasste, wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar wäre. Auch der Kreisarzt habe sich dieser Einschätzung angeschlossen (Urk. 11/71 S. 3, Urk. 11/102 S. 2). Zudem bestünde kein adäquatkausaler Zusammenhang zwischen den psychischen Problemen und dem Unfallereignis. Über das Vorliegen der natürlichen Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall äusserte sich die Beschwerdegegnerin vorerst nicht, bestreitet diese in der Folge in der Beschwerdeantwort ausdrücklich nicht (Urk. 10 S. 4).
Der Beschwerdeführer legt insbesondere gestützt auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 12. Januar 2006 dar, dass nicht nur die somatisch bedingten Schmerzen, sondern auch die depressive Reaktion und die Anpassungsstörung Unfallfolgen seien. Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ attestiere dem Beschwerdeführer gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ebenso der behandelnde Rheumatologe Dr. med. G.___. Es liege ein mittelschwerer Unfall vor, der geeignet sei, Schmerzprobleme und in der Folge auch psychische Probleme zu verursachen. Es bestünden körperliche Dauerschmerzen, ebenso liege ein schwieriger Heilungsverlauf mit Komplikationen vor. Auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Gemäss den Akten hat der Internist und Rheumatologe Dr. med. G.___, H.___, den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2002, also vier Tage nach dem Unfall behandelt, ein MRI veranlasst und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diagnose/Befund/Therapie sind im handschriftlichen Bericht nicht entzifferbar (Urk. 11/3). Bis zur ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 2. April 2003 sind keine ärztlichen Konsultationen aktenkundig. Im Februar/März 2003 hat der Beschwerdeführer offenbar einen Vorarbeiterkurs besucht (Urk. 11/6).
3.2 Dr. med. B.___, SUVA-Kreisarzt Stellvertreter, ___, erhob am 3. April 2003 den Befund eines lumboradikulären Syndroms L5, das anamnestisch eindeutig im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehe; der klinische Befund sei eindeutig; eine MRI-Aufnahme vom 8. Januar 2003 lag dem Kreisarzt vor (Urk. 11/11, Urk. 11/4).
3.3 Am 7. Juli 2003 wurde in der Universitätsklinik C.___ wegen des diagnostizierten chronischen Wurzelkompressionssyndroms S1 re bei medialer Diskushernie L5/S1 re eine Dekompression L5/S1 rechts durchgeführt (Operateur Dr. med. I.___, Urk. 11/18).
3.4 Nach verschiedenen konservativen Versuchen, die auch nachoperativ bestehenden Rückenbeschwerden zu lindern, stellte Dr. med. I.___ die Indikation für eine Re-Dekompression L5/S1, die am 21. April 2004 erfolgte (Urk. 11/34, 11/42-43). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 ein drittes Mal operiert; es erfolgten bei dieser letzten Rückenoperation eine Dekompression L5/S1 beidseits, eine Re-Diskektomie L5/S1 rechts sowie eine Dekompression L4/5 links (Urk. 11/43). Im anschliessenden Aufenthalt in der Höhenklinik J.___, ___, erfolgte der Verlauf verlangsamt wegen belastungsabhängigen Schmerzen. Immerhin fand eine Steigerung der Belastbarkeit statt; der Beschwerdeführer habe 60 Stufen steigen können (Urk. 11/46).
3.5 Nach Verlaufskontrollen in der Klinik C.___, in denen eine gewisse Besserung der Schmerzen beobachtet wurde (Urk. 11/50, 11/53), berichtete der Kreisarzt der SUVA ___, Dr. K.___, ein knappes halbes Jahr nach der letzten Operation, eine Arbeit als Schaler sei nicht mehr möglich, es bestehe weiterhin eine ganze Arbeitsunfähigkeit. Objektiv bestehe ein chronisches lumboradikuläres sensibles Schmerzsyndrom S1 beidseits mit eingeschränkter Beweglichkeit der thorako-lumbosakralen Wirbelsäule. Nicht alle Beschwerden des Beschwerdeführers könnten mit den klinischen Untersuchungsresultaten in Übereinstimmung gebracht werden. Es sollten weiterhin Massagen und Physiotherapie gemacht werden. Mit der IV müssten Gespräche über die berufliche Reintegration aufgenommen werden (Bericht vom 8. September 2004, Urk. 11/54).
3.6 In der weiteren Verlaufskontrolle in der Klinik C.___ wurde von weiterhin geklagten Rückenschmerzen berichtet, die im aktuellen MRI kein sicheres Korrelat fänden. Weiterhin sei Physiotherapie zu verabreichen, eventuell verbunden mit einem multimodalen Schmerzprogramm. Ein leichte Tätigkeit sei durchaus zumutbar (Bericht Dr. med. L.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Dr. med. N.___, Oberarzt i.V., vom 15. November 2004, Urk. 11/61).
3.7 In der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Januar 2005 erhob Dr. O.___ eingeschränkte Rückenfunktionen bei weitgehend blockierter Reklination bei einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm. Auch die Seitenneigung und die Rotation seien erschwert. Der Arzt vermerkte die Einnahme vieler Medikamente, auch verschiedener Antidepressiva, und trotzdem würde der Bescherdeführer die Schmerzintensität in guten wie in schlechten Tagen mit den hohen Werten 8-9 angeben. Während der Lasègue im Liegen ab 70° blockiert würde, könne im Sitzen das gestreckte Bein über 90° gebeugt werden. Trotz des klaren klinischen Befunds könne eine gewisse Überlagerung nachgewiesen werden. In einer stationären Behandlung sei eine Verbesserung der Schmerzbehandlung anzustreben und eine psychologische Abklärung vorzunehmen (Urk. 11/64).
3.8 Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in der Rehaklinik D.___ über gut zwei Monate noch einmal rehabilitiert (Aufenthalt vom 26. Januar 2005 bis 2. März 2005, Urk. 11/71). Im Austrittsbericht wurden als arbeitsrelevante Bereiche Schmerzen im Lendenwirbelbereich mit Ausstrahlung in die Beine sowie die Psyche erwähnt. Die Arbeit als Schaler sei nicht mehr zumutbar, wohl aber eine leichte wechselbelastende Arbeit ganztags. Es hätten sich bei der psychosomatischen Vorstellung keine unmittelbaren Hinweise für aggravierendes Verhalten ergeben. Die Operationen, von denen keine die subjektiven Erwartungen des Patienten hätten erfüllen können, hätten zunehmende Ängste und eine zunehmende psychische Destabilisierung ausgelöst. Rein aus somatischer Sicht seien die Beschwerden erklärbar, sie würden aber auch durch die Psyche mitunterhalten bzw. demonstrativ verstärkt.
3.9 Während der Kreisarzt Dr. O.___ im Bericht vom 20. Juli 2005 noch festhielt, der organische Restzustand stehe im Zusammenhang mit den Unfallfolgen und den nachfolgenden Operationen (Urk. 11/91), näherte er sich rund drei Monate später der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik D.___ an und stellte folgende Diagnose (Bericht vom 15. September 2005, Urk. 11/95):
- Postdiskektomiesyndrom nach dreimaliger Dekompressionsoperationen in Höhe L4/L5 und L5/S1,
- bildgebend verbleiben von weiteren Protrusionen mit möglicher Kompromittierung der Wurzeln L5 und S1 rechts,
- Anpassungsstörung und depressive Entwicklung mittelgradig bis schwer.
Dr. O.___ führte weiter aus, er könne keine typischen Anhaltspunkte für eine eigentliche Simulation oder Aggravation feststellen. Anderseits sei die Schnittmenge zwischen Befund und Schmerzquantifizierung nicht überzeugend. Der rein klinisch-organische Befund entspreche einem üblichen Status nach Diskushernien- und Reoperationen mit wahrscheinlich fraglicher aber nicht gesicherter Instabilität in den operierten Fragmenten. Der Befund sei - bei aller Schwierigkeit der Schätzung - wohl etwa zu 50 % organischer und zu 50 % psychischer Natur. Die von der Rehaklinik D.___ beschriebene angepasste Restarbeitsfähigkeit sei realistisch. Bei Berücksichtigung des Gesamtzustandes, das heisst organisch und psychisch, sei der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht mehr in der freien Wirtschart reintegrierbar. Weitere Behandlungen würden keine Besserung bringen. Der Beschwerdeführer habe sich für die Zukunft definiert. - Soweit die Zusammenfassung der entscheidwesentlichen medizinischen Einschätzungen.
4. Deren Würdigung ergibt Folgendes: Nach einem vergleichsweise leichten Unfallereignis sind am Beschwerdeführer wegen anhaltenden Schmerzen mehrere Rückenoperationen durchgeführt worden, die offenbar allesamt die angestrebte Schmerzfreiheit oder wenigstens eine deutlich spürbare Schmerzreduktion nicht erbracht haben. In diesem Punkt - anhaltender Schmerz trotz vielfältiger, konservativer und operativer Massnahmen - sind sich die untersuchenden und behandelnden Ärzte einig. Übereinstimmend sind die ärztlichen Einschätzungen auch darin, dass keine Anhaltspunkte von Simulation oder Aggravation festgestellt werden konnten (so Dr. P.___, D.___, die Ärzte des C.___, und auch der Kreisarzt). Dass die Schmerzen nicht allein somatisch erklärt werden konnten, äusserte erstmals der Kreisarzt Dr. K.___ rund 22 Monate nach dem Unfall im September 2004, wobei er in diesem Zeitpunkt noch keine Hinweise auf ein entstehendes psychisches Leiden machte (Urk. 11/54). In den Verlaufsberichten der Ärzte der Klinik C.___, die auch vom Operateur Dr. I.___ unterzeichnet bzw. geschrieben wurden, finden sich keine Angaben zu einer Beobachtung, wonach ein psychisches Leiden vorliegen könnte. Diese Ärzte beschrieben im Gegenteil die somatisch bedingten Schmerzen, die durch Wurzelkompressionen ausgelöst würden. Erst im Januar 2005 machte der Kreisarzt Dr. O.___ auf gewisse Diskrepanzen zwischen Schmerzäusserung und erhobenen somatischen Befunden aufmerksam und schlug eine stationäre Schmerzbehandlung und eine psychologische Abklärung vor (Urk. 11/64). Schliesslich wurde in der Rehaklinik D.___ im März 2005 im psychosomatischen Konsilium eine depressive Störung mittleren Grades diagnostiziert (Urk. 11/76 S. 3). Aufgrund dieses Krankheitsverlaufs nach dem Unfall im Dezember 2002 steht nach ärztlicher Einschätzung fest, dass lange Zeit die somatischen Beschwerden im Vordergrund lagen und erst nach relativ erfolglosen Operationen eine psychische Komponente hinzukam. Gemäss dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom September 2005 über die ärztliche Abschlussuntersuchung würden sich aktuell die somatische und die psychische Komponente ungefähr die Wage halten, also beide rund 50 % des Leidens des Beschwerdeführers ausmachen (Urk. 11/95 S. 4).
5. Die Adäquanzprüfung nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 405 Erw. 4a ergibt Folgendes, wobei von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ausgegangen wird. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das Unfallgeschehen gleich (Urk. 2 S. 7).
5.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen nicht vor. Auch wenn anfänglich - offenbar zur Verhinderung der Meldung, dass ein Betriebsunfall vorliegt - unrichtige Angaben über den Unfallhergang gemacht wurden (vgl. Urk. 11/90) und der Beschwerdeführer nachträglich eine andere Unfallschilderung gab, wonach sich der Unfall während der Arbeit um Mitternacht ereignet hatte, kann das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden. Von einer Schwere oder besonderer Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
5.2 Indes ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung klarerweise erfüllt. Die drei Rückoperationen - wobei bei der letzten mehrere Rückenpartien beziehungsweise Wirbel und Hernien operiert wurden - erstreckten sich über eine Zeit von rund einem Jahr (zwischen Juli 2003 und Mai 2004). Es fanden überdies verschiedene konservative Massnahmen und zwei Rehabilitationsaufenthalte statt (in J.___ im Mai/Juni 2004, vgl. Urk. 11/46, und in D.___ von Januar bis März 2005, vgl. Urk. 11/71). Noch im Juli 2005 empfahl der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin eine weitere ärztliche Behandlung (Schmerzmittelbehandlung, allenfalls nach Verbesserung der psychischen Situation erneute stationäre Rehabilitation, Urk. 11/91 S. 4), währenddem er schliesslich im September gleichen Jahres festellen musste, dass sich der Zustand in einem tiefen Niveau stabilisiert habe (Urk. 11/95 S. 4). Es fand somit über eine Zeit von rund zweieinhalb Jahren (ab Unfalldatum von Mitte Dezember 2002 bis Juli 2005) eine intensive medizinische Behandlung statt, wobei aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich diese Behandlung vorwiegend aus psychischen Gründen als notwendig gezeigt hätte, sondern diese war vielmehr wegen des somatischen Rückenleidens indiziert.
5.3 Es liegen auch körperliche Dauerschmerzen vor, die trotz verschiedener medizinischer Massnahmen nicht wesentlich zum Abklingen gebracht werden konnten und die gemäss dem Kreisarzt noch im September 2005 zur Hälfte auf somatische Gründe zurückzuführen sind (Urk. 11/95 S. 4). Auch dieses Kriterium ist somit erfüllt.
5.4 Ein weiteres Kriterium im Rahmen der Adäquanzprüfung bildet eine allfällige Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat. Es ist fraglich, ob dieses Kriterium erfüllt ist. Denn gemäss der Einschätzung von Dr. P.___, Rehaklinik D.___, der den Beschwerdeführer psychiatrisch abgeklärt hatte, kam es zu einer schwierigen und insgesamt unglücklich verlaufenen Behandlungsgeschichte mit dreimaligen Diskushernienoperationen, welche insgesamt eine Zunahme der Schmerzproblematik und der Funktionseinbussen nach sich gezogen hatten. Diese lösten zunehmende Ängste und eine zunehmende psychische Destabilisierung aus. Die ganze Entwicklung vermittelt aber auch den Eindruck, dass nicht nur der Patient alleine, sondern auch die Behandlerseite mit ihm zusammen zunehmend in einen unheilvollen Teufelskreis geraten waren (Urk. 11/76 S. 3). Die Frage, ob eine eigentliche Fehlbehandlung vorliege, kann jedoch hier offen bleiben.
5.5 Erfüllt ist auch das weitere Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, da trotz aufwendiger konservativer und invasiver medizinischer Behandlung die Schmerzproblematik nicht wesentlich gelöst werden konnte. Diese Schmerzen sind klarerweise zu einem wesentlichen Teil auf den somatischen Zustand zurückzuführen. So stellte Dr. O.___ in der Abschlussuntersuchung vom September 2005 unter anderem immer noch die Diagnose von weiteren Protrusionen mit möglicher Kompromittierung der Wurzeln L5 und S1 rechts (Urk. 11/95 S. 3). Er wies auf die Schwierigkeit hin, zwischen organischen und psychischem Befund zu unterscheiden und diese zu quantifizieren und legte sich schliesslich auf eine Verteilung von 50 % zu 50 % fest (Urk. 11/95 S. 4).
5.6 Auch das letzte Kriterium, der ausreichende Grad und die ausreichende Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, ist erfüllt. L.___destens bis zum Austritt aus dem zweiten Reha-Aufenthalt in D.___ im März 2005 war der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Selbst wenn der psychische Anteil von 50 % gleichsam in Abzug gebracht würde, verbliebe dennoch eine volle Arbeitsunfähigkeit von deutlich mehr als einem Jahr aus rein physischen Gründen und eine weitere Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was rechtsprechungsgemäss ohne weiteres ausreicht zur Bejahung dieses Kriteriums (vgl. Zusammenstellung im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2001, U 56/00).
Somit sind vier von sieben Kriterien erfüllt; sie kommen demnach in gehäufter Weise vor. Dies bedeutet, dass das gesamte Leiden des Beschwerdeführers, auch das psychische, als adäquatkausale Folge des Unfalls von Dezember 2002 zu qualifizieren und die Leistungen dementsprechend zu berechnen sind. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung unfallbedingt nicht arbeitsfähig ist. Da die Ärzte der Rehaklinik D.___ wie auch der Kreisarzt eine gewisse Besserung als möglich erachteten bei weiterer psychiatrischer Begleitung und Schmerzmittelbehandlung, besteht indes eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zukunft noch bessern wird (vgl. Urk. 11/76 S. 4, Urk. 11/91 S. 4 und Urk. 11/95 S. 4: im aktuellen Zustand nicht reintegrierbar).
5.7 Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf dieser Grundlage die Leistungen - Rente und Integritätsentschädigung - neu festlege. Bezüglich des Leistungsbeginns - November 2005 - ergeben sich keine Korrekturen; dieser Leistungsbeginn wurde denn auch vom Beschwerdeführer anerkannt (Urk. 1 S. 2), weshalb davon auszugehen ist. Bezüglich einer Revision der Rente gilt bei allfällig verbessertem Zustand Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 22 UVG.
6. Eine Rückweisung der Sache zur neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 10. Dezember 2002 zurückzuführen sind. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2006 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über die Leistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).