Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 15. Oktober 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1959, war als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG in B.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 31. März 1981 beim Überqueren eines Geleises von einem Zug erfasst wurde und sich dabei eine supracondyläre Femursplitterfraktur rechts mit Zerreissung der Arteria femoralis superficialis sowie eine Läsion des Nervus ischiadicus zuzog (vgl. Urk. 2 und Urk. 6/1-4).
Mit Verfügung vom 16. Mai 1983 (Urk. 6/46) sprach die SUVA dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Invalidenrente ab 1. Mai 1983 zu, wobei die Rentenleistungen zufolge grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles um 20 % gekürzt wurden.
1.2 In der Folge meldete der Versicherte wiederholt Rückfälle. Diese Verfahren wurden jedoch - nach entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen - abgeschlossen, ohne dass die dem Versicherten zugesprochene Invalidenrente erhöht worden wäre (zusammenfassend dazu Urk. 5 S. 2 ff. sowie Urk. 6/47-182). Mit Verfügung vom 6. April 2000 (Urk. 6/182) wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen.
1.3 Im Jahre 2003 trat der Versicherte abermals an die SUVA heran und meldete ihr sinngemäss einen Rückfall (vgl. Urk. 6/184). Am 3. Februar 2004 wurde er von Oberarzt Dr. med. D.___ vom Spital E.___ radiologisch untersucht (Urk. 6/192). Am selben Tag wurde er von Kreisarzt Dr. med. F.___ untersucht (Urk. 6/194).
Mit Verfügung vom 24. März 2004 (Urk. 6/195) stellte die SUVA fest, dass sich weder die Unfallfolgen verschlimmert hätten, noch die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt sei (abgesehen von jährlich zwei Physiotherapiezyklen im Betrag von insgesamt Fr. 900.--). Es bestehe kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 6/197) wies die SUVA - nachdem sie weitere medizinische Stellungnahmen eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/199, 6/215, 6/230 und 6/236) - mit Entscheid vom 17. Januar 2006 (Urk. 2 = Urk. 6/237) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2006 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Erhöhung seiner Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Da der Versicherte binnen der ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2006 (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8) angesetzten Frist keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. September 2006 (Urk. 9) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung [KUVG], das nachfolgend in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung zitiert wird) gewährt. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gelten jedoch für Versicherte der SUVA in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen, unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).
1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiter nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295 Erw. 2a).
1.2.2 Wird die Erwerbsunfähigkeit nach Festsetzung der Rente erheblich grösser oder geringer, so tritt für die Folgezeit eine entsprechende Erhöhung oder Verminderung der Rente oder deren Aufhebung ein (Art. 80 Abs. 1 KUVG). Nach Art. 80 Abs. 2 KUVG kann eine Invalidenrente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden.
Während des Rentenlaufes können Rückfälle und Spätfolgen die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung notwendig machen. Soweit dies in die sogenannte revisionsfreie Zeit fällt, muss die SUVA praxisgemäss darauf eintreten, wenn zu befürchten ist, dass die gemeldete Verschlimmerung eine dauernde weitere Verminderung der Erwerbstätigkeit bewirken werde. In der revisionsfreien Zeit hat die SUVA die Behandlung lediglich dann zu gewähren, wenn dringliche Fälle vorliegen (wenn etwa ein sofortiger operativer Eingriff erforderlich ist oder wenn die versicherte Person unerträgliche Schmerzen erleidet). Sobald in diesen Fällen die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist, ist die Revision der bisherigen Rente grundsätzlich zuzulassen, denn der Anlass zur Behandlung kann ja möglicherweise die Invalidität sprunghaft vergrössern oder - wenigstens ausnahmsweise - auch kleiner werden lassen (Alfred Maurer, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Auflage, Bern 1963, S. 252 f. mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid die Erhöhung der dem Beschwerdeführer seinerzeit zugesprochenen Invalidenrente von 40 % im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 KUVG eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente grundsätzlich ausgeschlossen sei, da seit der Berentung mehr als neun Jahre verstrichen seien. Überdies seien auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Revision nicht erfüllt. Es bestünden keine Hinweise, dass ein dringender, einen sofortigen operativen Eingriff erfordernder Fall vorliege oder dass der Beschwerdeführer unerträgliche Schmerzen erleide. Gestützt auf die eingeholten medizinischen Beurteilungen sei davon auszugehen, dass sich die Unfallfolgen seit der Berentung nicht in einem solchen Ausmass verschlimmert hätten, dass in Abweichung von Art. 80 Abs. 2 KUVG eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente als angezeigt erscheine.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Schmerzen nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe versucht, zu 60 % zu arbeiten; es stelle ihn aber wegen seiner Schmerzen niemand ein. Mit seiner Rente könne er in Serbien-Montenegro nicht (mehr) leben, weil alles teurer geworden sei.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1983 zugesprochene, auf einem Invaliditätsgrad von 40 % basierende Invalidenrente revisionsweise zu erhöhen.
3.2 Dr. D.___ hielt in seinem Röntgenbericht vom 3. Februar 2004 (Urk. 6/192) folgende Beurteilungen fest:
Knie:
Deutliche, vor allem medialbetonte Gonarthrose. Femoropatellararthrose. Konsolidierte Oberschenkelfraktur soweit dargestellt.
Becken:
Regelrechte Darstellung beider Hüftgelenke ohne Hinweise auf eine nennenswert Koxarthrose.
Kreisarzt Dr. F.___ führte in seinem Bericht vom 3. Februar 2004 (Urk. 6/194) aus, dass es sich um einen Zustand nach supracondylärer Femursplitterfraktur rechts mit Abriss der Arteria und Vena superficialis und Läsion des Nervus ischiadicus 1981, Winkelplattenosteosynthese sowie Gefässrekonstruktion am Oberschenkel und später Fascienspaltung wegen postoperativ aufgetretenem Tibialis anterior-Syndrom handle. Im Vordergrund stehe nach wie vor die Knieinstabilität, wobei die vordere Schublade auch bei wiederholter Prüfung etwas weniger deutlich imponiere. Es bestünden aber nach wie vor eine erhebliche komplexe Knieinstabilität rechts, eine Schonungsatrophie der Beinmuskulatur rechts und die Residuen der Ischiadicusparese. Der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien auf eine etwas fragwürdige Weise behandelt worden. Das neu angefertigte Röntgenbild des Beckens zeige unauffällige Verhältnisse im Bereich der Hüftgelenke. Die Kniegelenksaufnahmen zeigten eine mässig ausgeprägte femorotibiale, vorwiegend mediale Gonarthrose und leichte arthrotische Veränderungen auch im Femoropatellargelenk. Der Gelenkspalt sei in keinem der drei Kompartimente obliteriert; die reaktiven arthrotischen Veränderungen seien noch relativ bescheiden. Zusammenfassend liege keine wesentliche Verschlimmerung seit der Berentung vor, was die Kniebeweglichkeit und die Schonungsatrophie anbelange. Eine Verschlimmerung bestehe aber insofern, als sich eine Gonarthrose ausgebildet habe, die als posttraumatisch zu werten sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Befund zumutbarerweise immer noch ganztags arbeitsfähig, aber nur für eine wechselbelastende Tätigkeit, die zur Entlastung des rechten Beines zeitweise auch sitzend verrichtet werden könne. Der sitzende Beschäftigungsanteil sollte über den Tag verteilt mindestens 50 bis 67 % ausmachen. Nicht mehr möglich seien Arbeiten in kniender Stellung und in der Hocke sowie Arbeiten, bei denen diese Stellung repetitiv eingenommen werden müsse. Für das Heben und Herumtragen von Lasten sei eine obere Gewichtslimite von etwa 10 kg anzusetzen. Der Zustand sei stabil und lasse sich zumindest für den Moment nicht weiter verbessern. Längerfristig stehe allenfalls eine endoprothetische Versorgung zur Diskussion.
Kreisarzt Dr. F.___ äusserte sich am 18. August 2004 (Urk. 6/199) dahingehend, dass der fünfundvierzigjährige Beschwerdeführer für eine Knieprothese noch relativ jung sei, weshalb er davon im jetzigen Zeitpunkt eher abraten würde. Die Beurteilung der therapeutischen Situation sei jedoch nicht einfach. Der Beschwerdeführer sollte deshalb in der Kniesprechstunde der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist oder der I.___ Klinik vorgestellt werden.
Assistenzarzt Dr. med. G.___ und Chefarzt Dr. med. H.___ von der I.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2005 (Urk. 6/215) einen Status nach komplexer Oberschenkelverletzung mit offener distaler Fraktur und Gefässverletzungen vor mehreren Jahren und (aktuell) eine zunehmende Pangonarthrose bei bekannter multidirektionaler Instabilität (posttraumatisch). Aufgrund der Röntgenbilder und des Befundes könnte die Pangonarthrose am ehesten mit einer Operation angegangen werden. Damit könnten die Schmerzen und die Instabilität sicher gebessert werden. Ob mit einer Operation allerdings die volle Beweglichkeit und somit die volle Mobilität wiedererlangt werden könne, sei fraglich. Gegen eine Operation sprächen die Hautläsionen am Unterschenkel respektive die bekanntermassen kritische Gefässsituation. Die Fusspulse seien aktuell zwar palpabel, jedoch seien die Hautläsionen doch eher gefässbedingt. Sie würden deshalb vorschlagen, vor einer Knieoperation eine eingehende gefässchirurgische Abklärung durchzuführen und die Hautläsionen vollständig abheilen zu lassen. Natürlich sei das Knie auch dann nicht sehr einladend für eine Operation; und das Operationsresultat könne sicher nicht garantiert werden.
Oberärztin Dr. med. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. K.___ von der Klinik für Angiologie des L.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2005 (Urk. 6/230) aus, dass bei einem Status nach komplexer Oberschenkelverletzung rechts und Anlage eines femoro-poplitealen Venenbypasses die nicht-invasiven angiologischen Untersuchungsbefunde aktuell unauffällig seien. Klinisch bestehe beidseits eine chronisch-venöse Insuffizienz vom Stadium I. Das tiefe Venensystem sei rechts suffizient; auswärts seien insuffiziente Perforansvenen am rechten Unterschenkel festgestellt worden. In der gegebenen Situation sei die Anlage einer Knietotalprothese mit einem erhöhten Risiko für einen Bypassverschluss verbunden. Dementsprechend sollte dieser Eingriff aus angiologischer Sicht erst bei hohem Leidensdruck des Beschwerdeführers nach voll ausgeschöpften konservativen Massnahmen in Betracht gezogen werden. Man habe die Problematik eingehend mit dem Beschwerdeführer diskutiert; er habe geäussert, dass er mit der Knieoperation noch zuwarten wolle.
Kreisarzt Dr. F.___ erklärte daraufhin am 17. November 2005, dass dem Beschwerdeführer nach Lage der Dinge keine weiteren Behandlungsalternativen angeboten werden könnten (Urk. 6/231). In seinem Bericht vom 13. Dezember 2005 (Urk. 6/236) führte er weiter aus, dass bei einem Vergleich zwischen den Röntgenbildern vom 21. Juli 2005 und vom 3. Februar 2004 sich eine Zunahme der Arthrose zeige. Zusammenfassend handle es sich um eine leichte Verschlimmerung. Betreffend Zumutbarkeitsprofil habe diese geringfügige Verschlimmerung lediglich geringfügige Auswirkungen und halte sich in so engen Grenzen, dass sie im Rahmen einer ambulanten Untersuchung nicht beurteilbar seien (Urk. 6/236).
3.3
3.3.1 Wie in Erw. 1.2.2 ausgeführt wurde, kann gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG, welche Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall aus intertemporalrechtlicher Sicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu Erw. 1.2.1), weil der Rentenanspruch des Beschwerdeführers noch unter dem alten Recht im Jahre 1983 entstanden ist, eine Invalidenrente grundsätzlich nur revidiert werden, wenn auch gewisse zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret bedeutet dies, dass eine Invalidenrente nach Art. 80 Abs. 2 KUVG während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden kann. Da die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Mai 1983 (Urk. 6/46; Rentenbeginn am 1. Mai 1983) festgesetzt wurde und somit bereits mehr als neun Jahre verstrichen sind, ist eine Rentenrevision gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG grundsätzlich ausgeschlossen.
3.3.2 Zu prüfen bleibt somit einzig, ob vorliegend im Sinne der unter Erw. 1.2.2 a.E. wiedergegebenen Praxis ausnahmsweise doch eine revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in Frage kommt. Dazu wäre jedoch als Grundvoraussetzung erforderlich, dass Rückfälle und Spätfolgen die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung notwendig gemacht hätten. Wie den in Erw. 3.2 wiedergegebenen ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist, ist dies vorliegend nicht der Fall. Die beteiligten Ärzte diskutierten zwar die Möglichkeit eines operativen Eingriffs, kamen aber zum Schluss, dass sich eine Knieoperation (Knietotalprothese) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht aufdränge. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass Dr. J.___ und Dr. K.___ aus angiologischer Sicht von einem operativen Eingriff abrieten. Ein solcher Eingriff beinhalte derzeit ein zu hohes Risiko (erhöhtes Risiko für einen Bypassverschluss) und komme erst in Frage, falls sich der Leidensdruck des Beschwerdeführers noch erhöhen sollte. In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm Dr. J.___ und Dr. K.___ die Situation dargelegt haben, wenigstens zur Zeit auch keinen entsprechenden operativen Eingriff durchführen lassen möchte (vgl. Urk. 6/230).
Somit kann festgehalten werden, dass - da andere Behandlungsalternativen nicht vorliegen (vgl. Urk. 6/231) - eine Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung derzeit nicht zur Diskussion steht und namentlich eine solche auch nicht stattgefunden hat. Somit besteht auch unter dem Titel Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung keine Möglichkeit die Invalidenrente des Beschwerdeführers revisionsweise zu überprüfen. Des Weiteren liegen gemäss den medizinischen Akten auch keine unerträglichen Schmerzen im Sinne von Erw. 1.2.2 a.E. vor.
3.4 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).