Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 16. August 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren am 11. Mai 1964, ist bei der A.___ GmbH in C.___ tätig und in dieser Funktion bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. August 2005 erlitt er bei der Gartenarbeit eine Verletzung der linken Hand (Urk. 12/Z1 Ziff. 1-6, Ziff. 9). Der erstbehandelnde Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte eine Distorsion des linken Handgelenks (Urk. 12/Z1.1 Ziff. 10; Urk. 12/ZM1 Ziff. 2). Ein Arthro-MRI vom 28. Oktober 2005 ergab einen kompletten Abriss des Triangular Fibrocartilage Complex (TFCC; Urk. 12/ZM2). Am 15. Dezember 2005 wurde die Handgelenkverletzung operativ versorgt (Urk. 12/ZM3).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 12/Z10) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. August 2005. Die dagegen vom Krankenversicherer am 12. Januar 2005 (Urk. 12/Z15) und vom Versicherten am 25. Januar 2006 erhobenen Einsprachen (Urk. 12/Z18) wies die Zürich mit Entscheid vom 3. Februar 2006 ab (Urk. 12/Z20 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. April 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache von insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggeldern, eventualiter Einholung eines Fachgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2006 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Mai 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu dessen Merkmalen (Art. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zur unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) und zu den unfallrechtlichen Beweisanforderungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
1.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 17. August 2005 zu Recht verneinte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass lediglich eine Trag- und Wurfbewegung, aber kein Nachfassen des Steines stattgefunden habe. Letzteres habe der Beschwerdeführer erst nachträglich vorgebracht. Im Tragen und Werfen eines 35-40 kg schweren Steins könne keine Ungewöhnlichkeit, auch nicht im Sinne einer Überanstrengung, gesehen werden. Entsprechend sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da es an einem sinnfälligen Ereignis fehle (Urk. 2 S. 4 ff.). Weiter sei dem Beschwerdeführer mündlich keine Kostengutsprache zugesichert worden (Urk. 11 S. 4).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe versucht, einen 35-40 kg schweren Findling nach vorne zu werfen, wobei ihm dieser aus den Händen geglitten sei. Beim Nachfassen sei seine Hand abgedreht worden und er habe sofort einen Schmerz im linken Handgelenk verspürt. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm telefonisch zugesichert, dass die Kosten für die Handgelenksoperation übernommen würden. Er habe einspracheweise den Sachverhalt so geschildert, wie er sich zugetragen habe. Dies habe er tun müssen, weil seine erste Darstellung zu knapp gewesen und weil er davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache erteilen würde. Aus ärztlicher Sicht sei die Handverletzung definitionsgemäss traumatisch bedingt. Zudem habe er eine Arbeit verrichtet, die ihm nicht geläufig gewesen sei. Im An- und Aufheben eines Gegenstandes, das naturgemäss mit einem gewissen Kraftaufwand und einem entsprechenden Ruck verbunden sei, liege ein übermässiges Gefährdungspotential (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat unstreitig einen TFCC-Abriss erlitten (Urk. 12/ZM3).
In der Unfallmeldung vom 24. August 2005 (Urk. 12/Z1) beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallsachverhalt mit Tragen eines Steins (Urk. 12/Z1 Ziff. 6). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, ob etwas Ungewöhnliches passiert sei, hat der Beschwerdeführer geantwortet, er habe das Gefühl eines Risses im Handgelenk verspürt. Die Frage, was genau passiert sei, hat er mit Tragen/Werfen eines Steins beantwortet (Urk. 12/Z4). Auf diese Aussage der ersten Stunde ist praxisgemäss abzustellen, da ihr in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Erst einspracheweise präzisierte der Beschwerdeführer die Unfallbeschreibung: Ein etwa 35-40 kg schwerer Findling sei ihm beim Versuch, diesen nach vorne zu werfen, beinahe aus den Händen geglitten. Beim Nachfassen des unförmigen Steins sei seine Hand abgedreht worden und er habe einen unmittelbaren Schmerz im linken Handgelenk verspürt (Urk. 12/Z18). Diese Präzisierung erfolgte erst, nachdem er mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 (Urk. 12/Z10) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es an der Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wie zum Beispiel Stolpern, Ausrutschen und dergleichen fehle und die Beschwerdegegnerin deshalb keine Leistungen erbringen werde. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Präzisierung der Sachverhaltsdarstellung von der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin beeinflusst worden ist. Dass letztere den Sachverhalt genauer hätte erheben sollen, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7), ist nicht zutreffend: Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt. Der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Stein getragen und geworfen und dabei einen TFCC-Abriss erlitten hat. Weitere Abklärungen zum Sachverhalt sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorstehend Erw. 1.3). Fraglich ist, ob in diesem Geschehen ein Unfall im Rechtssinn zu sehen ist.
3.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Vorliegend ist das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat bei dem Sachverhalt, auf den abzustellen ist, lediglich einen Stein getragen und geworfen. Darin kann grundsätzlich nichts Ungewöhnliches gesehen werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 Erw. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.1
3.4 Eine unkoordinierte Bewegung fand gemäss den Aussagen der ersten Stunde nicht statt. Das Tragen und Werfen eines Steins ist an sich eine natürliche Körperbewegung und beinhaltet keine Programmwidrigkeit. Auch eine Überanstrengung, die allenfalls die geforderte Ungewöhnlichkeit begründen könnte (vgl. vorstehend Erw. 1.4), ist nicht gegeben: Das kontrollierte Tragen und Werfen eines Findlings von 35-40 kg Gewicht erfordert bei einem Mann wohl keinen ausserordentlichen Kraftaufwand. Das Bundesgericht hat selbst bei einem Sachverhalt, wo die betreffende Person bei einem wegrutschenden 25 bis 30 kg schweren Gegenstand tatsächlich nachfassen musste, im erforderlichen Kraftaufwand grundsätzlich nichts Ungewöhnliches gesehen; dies ungeachtet des Umstands, dass es sich beim Versicherten um einen nicht manuell tätigen Sachbearbeiter gehandelt hatte. Weiter verneint das Bundesgericht bei zu hebenden Lasten mit einem Gewicht von 60-100 kg generell eine versicherungsrechtlich relevante Überanstrengung (BGE U 360/02 vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z., Erw. 3.4). Zudem hat der Beschwerdeführer gemäss den Angaben, die er gegenüber seinem Arzt machte, den Stein auf einen Lastwagen und somit kaum über eine grössere Distanz geworfen (Urk. 12/ZM3).
Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG liegt somit nicht vor. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Entscheid U 222/05 vom 21. März 2006 in Sachen W. und Entscheid U 123/04 vom 5. Juli 2004 in Sachen F.) vermag daran nichts zu ändern, da bei diesen Entscheiden der erforderliche äussere Faktor gerade gegeben war.
3.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) erlitten hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Totalabriss des TFCC unter Sehnenrisse und Bandläsionen (Art. 9 Abs. 2 lit. f-g UVV) zu subsumieren ist, handelt es sich dabei doch um eine Verletzung des Knorpel-Bänder-Komplexes.
Das Bundesgericht hat mit BGE 129 V 466 in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass bei einer unfallähnlichen Körperschädigung mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, also eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen.
Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte.
3.6 In Erw. 4.1 des besagten BGE 129 V 466 hat das höchste Gericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt und festgehalten, dass die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann. Als Beispiel dafür wurde unter anderem das Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg angeführt: Im dortigen Sachverhalt hob der Versicherte, Angestellter eines Fitnessstudios, beim Aufräumen vier oder fünf Gewichte in Form von Scheiben à 10 kg auf und wollte sie in gebückter Haltung in einiger Entfernung wieder abstellen, als er einen Zwick im Rücken verspürte. Damit liege ein unmittelbares Geschehen im Sinne der Rechtsprechung vor (BGE 116 V 145 Erw. 4).
Gestützt auf diesen Entscheid ist deshalb beim Ereignis vom 17. August 2005 von einer belastenden Bewegung auszugehen, die dem Kriterium der schädigenden äusseren Einwirkung in Form einer körpereigenen Bewegung entspricht: Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotential ist auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 Erw. 4.2.2). Da die weiteren erforderlichen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) gegeben sind, liegt eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Bei dieser Qualifikation kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer beim Versuch, den Stein zu werfen, nachgefasst hatte oder nicht.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 17. August 2005 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde. Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend Vertrauensschutz (Urk. 1 S. 3), ist bei diesem Ausgang nicht mehr einzugehen.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 3. Februar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 17. August 2005 Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).