Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene V.___ war seit Februar 2002 als Kundeberater bei der A.___ AG, '___', angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall sowie Berufskrankheit obligatorisch versichert.
1.2 Mit 'Unfallmeldung UVG' vom 15. September 2005 (Urk. 8/Z1) liess V.___ die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft durch seine Arbeitgeberin wissen, dass er am 23. Mai 2005 beim Fussballspielen eine Knieverletzung rechts erlitten habe.
Die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft forderte daraufhin bei dem im Meldeformular als behandelnder Arzt aufgeführten Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik C.___, '___', einen Bericht an (Schreiben vom 22. September 2005 [Urk. 8/Z4]). Gleichzeitig gab sie dem Versicherten auf, nähere Angaben zum Ereignishergang zu machen (Schreiben vom 22. September 2005 [Urk. 8/Z3]). Mit Formular vom 26. September 2005 (Urk. 8/Z6) lieferte der Versicherte die geforderten Präzisierungen. Nach einem am 3. Oktober 2005 geführten Telefonat mit dem Versicherten (Aktennotiz [Urk. 8/Z7]) forderte die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft beim Zentrum D.___, '___', Röntgenunterlagen an (Schreiben vom 3. Oktober 2005 [Urk. 8/Z8]).
Am 26. September 2005 erstattete Dr. B.___ seinen Bericht (Urk. 8/ZM1]). Nach weiterer Kenntnisnahme des von Dr. med. E.___, Zentrum D.___, zuhanden von Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', verfassten MRI-Berichts vom 9. September 2005 (Urk. 8/ZM2) verneinte die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/Z17) ihre Leistungspflicht, wobei sie ihren negativen Entscheid pflichtgemäss auch der G.___-Versicherungen als zuständigem Krankenversicherer eröffnete (Schreiben vom 4. Oktober 2005 [Urk. 8/Z18]).
Die vom Versicherten hiergegen am 12. Oktober 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/Z22) wurde mit Entscheid vom 18. Januar 2006 (Urk. 2 = 8/Z35) abgewiesen. Mit gleichem Entscheid wurde auf die vom Krankenversicherer am 14. Oktober 2005 erhobene (Urk. 8/Z23) und am 30. November 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 8/Z29) zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten (vgl. Schreiben vom 18. Januar 2006 [Urk. 8/Z36]).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 24. April 2006 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-10]) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich (Vollmacht vom 17. Februar 2006 [Urk. 4]), gegen den abschlägigen Einspracheentscheid beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Dabei liess er in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (wie auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung) und Verpflichtung der ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft zur Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für das Ereignis vom 23. Mai 2005 beantragen (S. 2 Antr.-Ziff. 1-4). In verfahrensmässiger Hinsicht liess er sodann um Zustellung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme, eventuell zur Stellungnahme, sowie um Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin nachsuchen (S. 2 S. 2 Antr.- Ziff. 5-6).
2.2 Die ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2006 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/Z1-Z39 und 8/ZM1-ZM2]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 2). Mit Replik vom 20. September 2006 (Urk. 13) und Duplik vom 11. Oktober 2006 (Urk. 16) bekräftigten die Parteien ihre eingangs gestellten Begehren (je S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 17) geschlossen wurde.
2.3 Am 15. November 2006 erging eine Beweisauflage- und -abnahmeverfügung mit Vorladung zur Beweisverhandlung; gleichzeitig wurden die Parteien zur sofortigen mündlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis aufgefordert und zur anschliessenden Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung geladen (Urk. 19). Tags darauf erfolgten entsprechende Zeugenvorladungen (Urk. 20/1-5; vgl. Urk. 21-22).
Anlässlich der am 13. Dezember 2006 durchgeführten Beweisverhandlung wurden zunächst fünf Zeugen einvernommen (Zeuge 1: H.___, '___'; Zeuge 2: I.___, '___'; Zeuge 3: J.___, '___'; Zeuge 4: K.___, '___'; Zeuge 5: L.___, '___'; Prot. S. 7-24). Es folgten die mündlichen Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis (Prot. S. 24 f.). Im Rahmen der anschliessenden Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung (Prot. S. 25) kam es zu keiner Einigung, wobei die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft bekundete, ihren Standpunkt nochmals zu überprüfen. Mit Zuschrift vom 20. Dezember 2006 (Urk. 25) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihre ablehnende Haltung.
3.
3.1 Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Dies, nachdem der auf Kenntnisgabe/Stellungnahme gerichtete Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 5) mit Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hinfällig geworden ist (Urk. 9, 13, 14 und 16), die Verwaltungsakten (Urk. 8/Z1-Z39 und 8/ZM1-ZM2) durch einvernehmliche Wiederherstellung abhanden gekommener Aktenstücke (Urk. 8/ZM1-ZM2) vervollständigt (Prot. S. 7) und die vom Beschwerdeführer über die schriftlichen Unterlagen (Urk. 3/1-10) hinaus offerierten Beweismittel (Zeugen; Urk. 1 S. 5 Ziff. II/7; Urk. 13 S. 4 f. Ziff. II/2-3) - soweit erheblich - abgenommen worden sind (Urk. 19-20; Prot. S. 7 ff.).
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 13 und 16; Prot. S. 24 f.; vgl. Urk. 25), die aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/3-10, 8/Z1-Z39 und 8/ZM1-ZM2) und weiteren Beweismittel (Prot. S. 7-24) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des ihr mit 'Unfallmeldung UVG' vom 15. September 2005 (Urk. 8/Z1) mitgeteilten Ereignisses vom 23. Mai 2005 Leistungen zu erbringen hat. Fraglich ist dabei, ob sich am 23. Mai 2005 ein als Unfall oder als einem solchen rechtlich gleichgestellt zu qualifizierender Vorfall ereignet hat und ob gegebenenfalls die am 9. September 2005 festgestellte und am 28. September 2005 operierte Knieverletzung des Beschwerdeführers (Meniskusschaden) in einem rechtserheblichen Zusammenhang zum fraglichen Ereignis steht.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sowohl in der Unfallmeldung (vom 15. September 2005 [Urk. 8/Z1]) als auch im Fragebogen (vom 26. September 2005 [Urk. 8/Z6]) angegeben, beim Fussballspielen einen Schmerz im Knie verspürt zu haben. Telefonisch habe er (am 3. Oktober 2005; Urk. 8/Z7) erklärt, sich nicht an einen Schlag oder etwas Ähnliches erinnern zu können. Erst in der Einsprache (vom 12. Oktober 2005 [Urk. 8/Z22]) habe er den Hergang näher ausgeführt und ein Foul erwähnt. Unter diesen Umständen, da sich der Beschwerdeführer erst nach dem ablehnenden Entscheid (vom 4. Oktober 2005 [Urk. 8/Z17]) detailliert an das Ereignis habe erinnern können, sei auf die 'Aussage der ersten Stunde' abzustellen. Demnach sei weder ein Unfallereignis noch ein unfallähnlicher Vorfall als Beschwerdeauslöser überwiegend wahrscheinlich dargetan. Dies, zumal die Schmerzen binnen zwei Wochen nach dem Spiel vom 23. Mai 2005 abgeheilt und erst im ersten Spiel nach der Sommerpause (am 30. August 2005) wieder aufgetreten seien. Alles in allem sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, wann und unter welchen Umständen es zu dem (am 9. September 2005 festgestellten) Meniskusriss gekommen sei (Urk. 2 = 8/Z35). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren fest, mit der Ergänzung, die Fragestellung im Formular (vom 26. September 2005 [Urk. 8/Z6]) sei klar und präzis gefasst. Die wahrheitsgetreu und korrekt schriftlich niedergelegte telefonische Rückfrage (vom 3. Oktober 2005 [Urk. 8/Z7]) habe nichts Neues ergeben. Die entsprechende Telefonnotiz habe "echtzeitlichen Charakter", weshalb ihr eine hohe Beweiskraft zukomme, zumal sie sich inhaltlich mit den Angaben gemäss Unfallmeldung (vom 15. September 2005 [Urk. 8/Z1]), Fragebogen (vom 26. September 2005 [Urk. 8/Z6]) und Arztberichten (vom 9. September 2005 [Urk. 8/ZM2] bzw. 26. September 2005 [Urk. 8/ZM1]) decke. Die ausdrückliche Verneinung eines Drittverschuldens (im Formular vom 26. September 2005 [Urk. 8/Z6]) zeige, dass kein Foul stattgefunden habe, andernfalls der Beschwerdeführer einen von einem Dritten erhaltenen Schlag gegen das Knie hätte aufführen müssen. Die von Dr. B.___ im beschwerdeweise aufgelegten Ärztlichen Zeugnis (vom 18. April 2006 [Urk. 3/7]) gemachten Angaben würden denjenigen gemäss Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 8/ZM1) widersprechen, wobei nicht nachvollziehbar sei, warum Dr. B.___ Details zum Verletzungshergang, wie etwa ein vom Beschwerdeführer schon früher erwähntes Foul, in seiner ersten Stellungnahme nicht hätte erwähnen sollen; es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Dr. B.___ erst nach Vorliegen der ablehnenden Verfügung (vom 4. Oktober 2005 [Urk. 8/Z17]) ausführlich über den Ereignishergang informiert habe. Dem ersten, zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgestellten Arztzeugnis komme im Vergleich zum zweiten, an die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gerichteten Attest erhöhte Beweiskraft zu. Der von Dr. B.___ erhobene medizinische Befund stelle bestenfalls ein Indiz für ein Unfallereignis oder einen unfallähnlichen Vorfall dar, aber keinen hinreichenden Beweis. Bezüglich der Berichterstattung von Dr. B.___ sei ohnehin zu beachten, dass dieser in seiner Eigenschaft als Operateur und mit der Nachbehandlung befasster Arzt im Zweifelsfall eher für seinen Patienten aussage (Hinweis auf BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beim Fussballspiel vom 23. Mai 2005 einer erhöhten Gefahrenlage ausgesetzt gewesen sei. Im Übrigen seien zwischen dem Abklingen der Schmerzen binnen zweier Wochen nach dem fraglichen Fussballspiel und dem erneuten Beschwerdeauftritt beim Spiel vom 30. August 2005 keine Brückensymptome aktenkundig. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen sich am 23. Mai oder 30. August 2005 zugetragener Ereignisse und der schliesslich festgestellten Beschwerdeursache (Meniskusläsion) sei zu verneinen. Selbst unter Annahme eines sinnfälligen Ereignisses sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Meniskusläsion just darauf zurückzuführen sei (Urk. 7 und 16; vgl. Prot. S. 24 f. und Urk. 25).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, beim diagnostizierten Meniskusriss handle es sich grundsätzlich um eine unfallähnliche Körperschädigung. Der operierende Arzt habe den festgestellten Meniskusschaden klar auf das Ereignis vom 23. Mai 2005 zurückgeführt und konstatiert, dass es sich bei fehlenden degenerativen Veränderungen eindeutig um eine durch äussere Gewalteinwirkung bedingte Verletzung handle. Der laut Angaben des Beschwerdeführers während des Fussballspiels vom 23. Mai 2005 plötzlich einschiessende Schmerz sei als typisches Zeichen eines in gesteigerter Gefahrenlage erlittenen Meniskusrisses zu werten; die Kausalität werde durch die fachkundige Einschätzung von Dr. B.___ (gemäss Bericht vom 26. September 2005 [Urk. 8/ZM1], Operationsbericht vom 29. September 2005 [Urk. 3/8] und Austrittsbericht vom 30. September 2005 [Urk. 3/9] sowie Ärztlichem Zeugnis vom 18. April 2006 [Urk. 3/7]) bestätigt. Unklarheiten betreffend des genauen Ereignishergangs aufgrund der in dieser Hinsicht wohl offenen, aber keineswegs widersprüchlichen Schilderungen in der Unfallmeldung vom 15. September 2005 (Urk. 8/Z1) und im Fragebogen vom 26. September 2005 (Urk. 8/Z6) hätten von der Beschwerdegegnerin nicht lediglich telefonisch bereinigt werden dürfen. Bezeichnenderweise werde auf die entsprechende Telefonnotiz (Urk. 8/Z7) in der ablehnenden Verfügung vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8/Z17) nicht einmal Bezug genommen; der anscheinend erst nachträglich verfasste und zu den Akten genommene Vermerk betreffend entscheiderhebliche Tatsachen sei denn auch beweismässig nicht verwertbar. Jedenfalls habe der während des fraglichen Gesprächs verständlicherweise etwas aufgebrachte Beschwerdeführer die einspracheweise erwähnten besonderen Verumständungen (verletzungsbedingte Auswechslung nach einem von einem Gegenspieler erlittenen Schlag auf das Knie während des hart geführten Fussballspiels vom 23. Mai 2005) bereits anlässlich des fraglichen Telefonats angesprochen. Die in diesem Sinne präzisierte Hergangsschilderung werde ausserdem durch verschiedene Zeugen unterschriftlich bestätigt (Urk. 3/10; Urk. 1 und 13; vgl. Prot. S. 24).
1.3 In der Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 13. Dezember 2006 macht der Beschwerdeführer geltend, die einvernommenen Zeugen hätten in den wesentlichen Zügen widerspruchsfrei bestätigt, dass er während des vergleichsweise hart geführten Fussballspiels vom 23. Mai 2005 nach einem mittels Freistoss geahndeten Foul eines Gegenspielers verletzungsbedingt habe ausgewechselt werden müssen (Prot. S. 24), während die Beschwerdegegnerin dafürhält, die in verschiedener Hinsicht zweifelhaften Aussagen von Personen, welche im Vorfeld eine abgesprochene schriftliche Erklärung über ein von ihnen teilweise gar nicht selbst wahrgenommenes Foul unterschrieben hätten (Urk. 3/10), bildeten keine hinreichende beweismässige Grundlage zur überwiegend wahrscheinlichen Annahme einer auf äusserliche Einwirkung zurückzuführenden und just am 23. Mai 2005 zugezogenen Meniskusverletzung (Prot. S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzliche Bestimmung zum Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch bezüglich des Begriffs der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (sog. unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]), sowie hinsichtlich der Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal des äusseren Faktors (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332; s. auch BGE 130 V 117, 129 V 466 und 123 V 43). Ebenso erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Beweis des Unfallgeschehens (BGE 116 V 140 Erw. 4b und 103 V 175; vgl. auch BGE 114 V 305 Erw. 5b und 111 V 201 Erw. 6b sowie RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50) sowie zur Beweismaxime der 'Aussage der ersten Stunde', die eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe darstellt (RKUV 1998 Nr. U 55 S. 363; s. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 und Nr. U 515 S. 418 sowie AHI 2000 S. 197 Erw. 2d), als zutreffend. Auf all dies wird verwiesen.
2.2 Zu ergänzen ist zunächst, dass - soweit gesetzlich nicht anders bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden (Art. 6 Abs. 1 UVG). Dabei behält die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen auch nach Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) weiterhin Geltung (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
2.3 Alsdann ist zu verdeutlichen, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in BGE 129 V 466 (mit Hinweisen) seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach zur Annahme eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 festzuhalten ist (s. auch BGE 130 V 117). Dazu wurde präzisierend ausgeführt, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich ist. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (z.B. Eishockey, Fussball oder Carving-Skifahren). Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil des damaligen EVG vom 17. Oktober 2006 in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft gegen Progrès Versicherungen AG betreffend F. [U 137/06] Erw. 2, mit Hinweisen auf die Urteile vom 21. Dezember 2005 in Sachen B. [U 368/05] Erw. 2 und vom 27. Oktober 2005 in Sachen A. [U 223/05] Erw. 4.2, mit dortigen Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c und Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 88).
Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt; es genügt somit, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor- oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43, mit Hinweisen), das schädigende Geschehen mithin eine Teilursache der Verletzung darstellt.
2.4 Beizufügen ist sodann, dass die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 Erw. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 Erw. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen sind, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat. Ist der Kausalzusammenhang einmal gegeben und anerkannt, bleibt demgegenüber der Versicherer leistungspflichtig, wenn sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass der Kausalzusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 und 1994 Nr. U 206 S. 328).
Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (nicht publizierte Erw. 1 von BGE 130 V 380, mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 Erw. 5; Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007 in Sachen Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft gegen P. und umgekehrt [U 71/07 und U 72/07] Erw. 4.1; Urteil des damaligen EVG vom 9. August 2006 in Sachen V. [U 71/05] Erw. 3.1).
Der Unfallversicherer hat die Pflicht zur Abklärung der Umstände eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Untersuchungsgrundsatz; BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5, mit Hinweisen). Das Gegenstück dazu bildet die Mitwirkungspflicht der versicherten Person. Aus dem Zusammenspiel der beiden Pflichten ergibt sich, dass die versicherte Person dem Unfallversicherer all jene Umstände anzugeben hat, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind. Sind die Angaben der versicherten Person unklar oder für die Beurteilung der Leistungsansprüche unzureichend, so hat der Unfallversicherer nachzufragen und Unklarheiten nachzugehen. Er ist jedoch nicht gehalten, die versicherte Person im Nachgang zu seinen Erhebungen zur weiteren Substantiierung des Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 f. Erw. 2.2.3; Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2007 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft gegen P. und umgekehrt [U 71/07 und U 72/07] Erw. 4.2; Urteile des damaligen EVG vom 19. September 2006 in Sachen ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft gegen SWICA Krankenversicherung AG betreffend C. [U 505/05] Erw. 2.1 und 3. Januar 2006 in Sachen H. [U 233/05] Erw. 3.2).
2.5 Ferner ist zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nur insoweit zulässig ist, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 Erw. 4c, mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (RKUV 2003 Nr. U 473 S. 49 Erw. 3.2, mit Hinweisen). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteile des damaligen EVG vom 19. September 2006 in Sachen ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft gegen SWICA Krankenversicherung AG betreffend C. [U 505/05] Erw. 2.2.2 und 7. Juni 2005 in Sachen W. [H 163/04] Erw. 5, mit Hinweis).
3.
3.1 In der zwar von der Arbeitgeberin unterzeichneten, jedoch angesichts der verwendeten Ich-Form vom Beschwerdeführer offenkundig selbst ausgefüllten 'Unfallmeldung UVG' vom 15. September 2005 (Urk. 8/Z1) wurde unter der Rubrik "Unfallbeschreibung" angegeben:
"Fussball spielen. Bei diesem Meisterschaftsspiel musste ich ausgewechselt werden. Der Schmerz klang jedoch nach ca. 2 Wochen ab. Die Saison war dann zu Ende, dann kamen die Sommerferien und erst beim 1. Meistersch.-spiel am 30. Aug. trat der Schmerz erneut ein, jedoch diesmal konnte ich das Bein nicht mehr ganz strecken. Deshalb lies[s] ich es diesmal genau[e]stens überprüfen. ---> M[e]niskus"
In dem ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragebogen legte der Beschwerdeführer zum Ereignishergang am 26. September 2005 Folgendes dar ("Hergangsschilderung: Was genau ist passiert?"; Urk. 8/Z6):
"Fussballspiel. Plötzlich hat das Knie geschmerzt. [I]ch wurde ausgewechselt. Konnte dann die restlichen Spiele der Saison nicht mehr spielen (ca. 3 Spiele). Die Schmerzen [klangen] nach 2-3 Wo. wieder ab. Dann kam[en] sowieso die Sommerpause und Ferien. Nach den Ferien beim 1. off. Spiel am 30.8.05 wieder dasselbe Theater. Aber diesmal stärker[,] und ich konnte das Knie nicht mehr strecken."
Die Frage: "Trifft, Ihrer Ansicht nach, jemanden ein Verschulden an Ihrem Unfall? Wenn ja, Name und Adresse", beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein".
Gemäss Aktennotiz der Beschwerdeführerin (Urk. 8/Z7) soll der Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage vom 3. Oktober 2005 angegeben haben, es sei "ganz klar ein Unfall" passiert, "es sei ja logisch, dass er da mal einen Schlag oder [Ä]hnliches erhalten habe"; indessen habe er dazu nichts Genaues sagen können, da er sich nicht daran habe erinnern mögen, dass sich irgendetwas dergleichen ereignet habe.
In der Einsprache vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/Z22) schilderte der Beschwerdeführer das Unfallereignis wie folgt (Hervorhebungen weggelassen):
"Das Fussballspiel fand in '___' am Montag, 23.05.2005[,] 20.00 Uhr[,] gegen den Fussballclub M.___ statt. Es handelte sich um ein sehr wichtiges Spiel. Wir spielten um den Klassenerhalt der Senioren Meisterklasse. Deshalb wurde mit sehr harten Bandagen gekämpft. Nach einer halben Stunde zirka f[o]ulte mich ein Gegenspieler von rechts und rammte in mein rechtes Bein. Zuvor hatte ich (wir alle) schon diverse harte Schläge kassiert. Das meinte ich auch am Telefon[,] als ich zu Ihnen sagte, dass in einem Spiel diverse Schläge einkassiert werden und Sie mich demnach missverstanden haben (ich war etwas verärgert und gerade vom Spital entlassen worden, daher meine grobe, vielleicht etwas unverständliche Art). Nun musste ich nach diesem Foul hinkend das Feld verlassen und konnte nicht mehr weiterspielen. Wie gesagt, Zeugen können das bestätigen. Das Knie war geschwollen. Ich setzte das Fussballspielen für einige Wochen aus und dann war die Saison sowieso vorbei. Das Knie hatte sich in der Zwischenzeit wieder beruhigt. Es folgten Sommerpause und Sommerferien. Kein Training, keine Spiele. Ich konnte also bis dahin nicht ahnen, dass der Schaden so gross war. Erst als ich sofort nach meinen Ferien das 1. Spiel am 30.08.2005 wieder bestritt, verspürte ich während dem Spiel im Knie an der selben Stelle wieder starke Schmerzen. Es wurde mir bewusst, dass mit meinem rechten Knie definitiv irgend etwas nicht stimmte. Nach diesem Spiel konnte ich das Knie nicht mehr strecken. Diagnose: Laterale Meniskusläsion. Operation nötig."
In einer vom Beschwerdeführer aufgelegten schriftlichen Erklärung betreffend "Auswechslung von V.___ während des Spieles vom 23. Mai2005 gegen M.___" bestätigten die Vereinskameraden H.___ (Trainer), I.___ (Mittelfeld), J.___ (Captain), K.___ (Goalie) und L.___ (Mittelfeld) je unterschriftlich:
"Ich bestätige, dass der erwähnte Spieler, V.___, während dieses Spieles von einem Gegenspieler ins Knie gerammt wurde und unmittelbar danach aufgrund der Verletzung ausgewechselt wurde."
3.2 Der von Hausarzt Dr. F.___ mit einer radiologischen Abklärung des rechten Knies des Beschwerdeführers betraute Dr. E.___ machte im MRI-Bericht vom 9. September 2005 (Urk. 8/ZM2) keine Angaben zum Ereignishergang. Als Zuweisungsgrund nannte er Schmerzen mit Funktionseinschränkung sowie Schmerzen ventral des Tractus ilio-tibialis-Ansatzes. Der Bildbefund lautete auf einen deutlichen Einriss am Vorderhorn des Aussenmeniskus, einen unauffälligen Innenmeniskus, intakte Kreuz- und Kollateralbänder, altersentsprechend unauffällige retropatelläre und condyläre Knorpelbeläge, eine Ergussbildung mit Aufweitung des Recessus suprapatellaris sowie ein regelrecht dargestelltes Ligamentum patellae. In seiner Beurteilung schloss Dr. E.___ auf einen Einriss am Vorderhorn des Aussenmeniskus und einen Kniegelenkserguss.
Dr. B.___ beschrieb in seinem auf einer Untersuchung vom 13. September 2005 basierenden Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 8/ZM1) die Anamnese dahingehend, dass der ihm von Dr. F.___ zugewiesene Beschwerdeführer erstmals im Mai 2005 und nochmals im Juni 2005 ein Distorsionstrauma am rechten Kniegelenk erlitten habe. Im MRI (vom 9. September 2005) habe sich schliesslich eine Läsion des Vorderhorns des lateralen Meniskus gezeigt. Der von Dr. B.___ erhobene Befund lautete auf eine federnde Streckhemmung von 10º, einen mässigen Kniegelenkserguss und eine röntgenologisch eindeutige Läsion im Vorderhorn und intermediär des lateralen Meniskus. Als Diagnose wurde von Dr. B.___ eine laterale Meniskusläsion rechts aufgeführt.
Im Operationsbericht vom 29. September 2005 ("KAS rechts mit lateraler Meniskusteilresektion"; Urk. 3/8) wird der vorgefundene Zustand wie folgt geschildert:
"[...] Mässig seröser Gelenkserguss vorhanden. Rezessus suprapatellaris. Patellaknorpel und femorales Gleitlager unauffällig. Im medialen Gelenkskompartiment 5 mm grosse, oberflächliche, zweitgradige Knorpelläsion am medialen Femurkondylus in der belasteten Zone. Mediales Tibiaplateau mit einwandfreiem Knorpelbezug, unauffälliger medialer Meniskus. Interkondylär intakte Kreuzbänder, im lateralen Gelenkskompartiment intakte Knorpelbeläge am Femurkondylus und am Tibiaplateau. Beginnend am Vorderhorn des lateralen Meniskus schräger Einriss, welcher sich horizontal bis weit in die Intermediärzone fortsetzt. [...]"
Im Austrittsbericht von Dr. B.___ vom 30. September 2005 (Urk. 3/9) finden sich Diagnose- ("Lateraler Meniskusvorderhornriss rechts") und Operationsangaben ("KAS rechts mit lateraler Meniskusteilresektion").
Im Ärztlichen Zeugnis vom 18. April 2006 (Urk. 3/7) hielt Dr. B.___ fest, anamnestisch sei der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 bei einem Fussballspiel von einem Gegenspieler von rechts gefoult worden, wobei er einen Schlag gegen das rechte Kniegelenk erlitten habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Spiel schmerzbedingt abbrechen müssen; das Knie sei sofort stark angeschwollen. Anschliessend hätten wiederholt Schmerzen und Streckhemmungen an diesem Kniegelenk bestanden. Diagnostisch hätten sich anlässlich der MRI-Abklärung vom 9. September 2005 ein Einriss am Aussenmeniskus sowie ein deutlicher Kniegelenkserguss gezeigt. Therapeutisch sei am 28. September 2005 eine arthroskopische laterale Meniskusteilresektion rechts bei ausgedehntem Riss im Aussenmeniskus durchgeführt worden. In seiner Beurteilung legte Dr. B.___ dar, es handle sich eindeutig um eine unfallbedingte Verletzung. Die plötzliche äussere Gewalteinwirkung durch den Gegenspieler habe zu einem Schlag gegen das Kniegelenk geführt, welcher wiederum die Verletzung ausgelöst habe. Sowohl der MRI- als auch der arthroskopische Befund entsprächen einer traumatischen Verletzung des Aussenmeniskus, denn weder kernspintomographisch noch arthroskopisch hätten sich irgendwelche degenerativen Veränderungen gezeigt.
3.3 Der Zeuge 1 (H.___) sagte aus, der Beschwerdeführer sei im engagiert geführten Fussballspiel vom 23. Mai 2005 zwischen dem Fussballclub N.___ und dem Fussballclub M.___ in '___' von der rechten Seite gefoult worden und zu Boden gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich das Knie gehalten und das Spielfeld verletzungsbedingt verlassen müssen. Der Schiedsrichter habe ein Foulspiel gepfiffen, und es sei zu einem Freistoss gekommen. Eine Verwarnung des fehlbaren Gegenspielers sei nicht erfolgt. In der Folge habe der Beschwerdeführer erstmals in der neuen Saison wieder beim Fussballclub N.___ gespielt, dabei in einem Cup-Spiel jedoch bereits nach kurzer Zeit wegen Knieschmerzen ausgewechselt werden müssen (Prot. S. 7-11).
Der Zeuge 2 (I.___) gab an, der Beschwerdeführer sei beim intensiv und erbittert geführten Fussballspiel vom 23. Mai 2005 von einem Gegenspieler von rechts gefoult worden und am Boden liegen geblieben. Die Intervention des Gegenspielers habe einen Spielunterbruch, aber keine Verwarnung zur Folge gehabt. Der Beschwerdeführer habe das Spielfeld verletzungsbedingt verlassen müssen und sei erst wieder in der neuen Saison zur Mannschaft gestossen, das heisst zirka Anfang September 2005 (Prot. S. 11-14).
Der Zeuge 3 (J.___) legte dar, beim betreffenden Fussballspiel vom 23. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer schmerzbedingt ausgewechselt werden müssen, nachdem er im Zweikampf gefoult worden und zu Boden gegangen und dort liegen geblieben sei. Der Vorfall habe einen Spielunterbruch zur Folge gehabt; zu einer Sanktionierung des Gegenspielers sei es eher nicht gekommen. Im fraglichen Fussballmatch gegen den Fussballclub M.___ habe es viele Zweikämpfe gegeben, welche auf Seiten des Fussballclubs N.___ zu noch einer verletzungsbedingten Auswechslung geführt hätten. In der Folge habe der Beschwerdeführer wohl erst in der neuen Saison wieder Fussball gespielt; womöglich sei er erst im November 2005 wieder zur Mannschaft gestossen (Prot. S. 18-21).
Der Zeuge 4 (K.___) gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer sei im einprägsamen und harten Fussballspiel vom 23. Mai 2005 im Zweikampf mit einem Gegenspieler gefoult worden und habe humpelnd den Platz verlassen müssen. Der Schiedsrichter habe ein Foul abgepfiffen und glaublich den fehlbaren Gegenspieler ermahnt. Zwar habe es sich um ein faires Spiel unter Senioren gehandelt, doch sei ein Match gegen den Fussballclub M.___ eben eine Prestigeangelegenheit, wo auch unter Senioren recht hart eingestiegen werde. In der Folge sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Training erschienen und ein paar Wochen später anscheinend operiert worden. Erst im Anschluss an die Meisterschaftspause, das heisst so etwa nach vier bis fünf Monaten habe der Beschwerdeführer wieder beim Fussballclub N.___ mittrainiert und mitgespielt (Prot. S. 14-18).
Der Zeuge 5 (L.___) führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Fussballspiel vom 23. Mai 2005 nach einem Zweikampf oder Foul nicht mehr weitermachen können und sei humpelnd vom Platz gegangen. Die sofortige Auswechslung des Beschwerdeführers müsse im Zusammenhang mit einer Verletzung erfolgt sein. Die Angelegenheit habe wohl zu einem Spielunterbruch geführt. Als der Beschwerdeführer anschliessend nicht mehr zum Training erschienen sei, habe man gemerkt, dass er sich wohl ernsthaft verletzt haben musste; dem Vernehmen nach habe er sich einer Meniskusoperation unterziehen müssen (Prot. S. 21-24).
4.
4.1 Der beim Beschwerdeführer festgestellte, inzwischen arthroskopisch sanierte Meniskusriss fällt unter den Leistungskatalog von Art. 9 Abs. 2 UVV (lit. c). Tatbestandsmässig wäre der betreffende Gesundheitsschaden somit bereits bei Vorliegen eines auslösenden äusseren Faktors, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, mithin unfallähnlichen Vorfalls, ohne dass dabei das spezifische Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. BGE 122 V 233 Erw. 1 und 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen) erfüllt sein müsste.
4.2 Sowohl in der 'Unfallmeldung UVG' vom 15. September 2005 (Urk. 8/Z1) als auch im Formular vom 26. September 2005 (Urk. 8/Z6) ist der Ereignishergang vom Beschwerdeführer übereinstimmend so dargestellt worden, dass es beim Fussballspiel zwischen den Fussballclubs N.___ und M.___ vom 23. Mai 2005 zu einer verletzungsbedingten Auswechslung gekommen sei. In der Folge sei der Schmerz binnen kürzerer Zeit wieder abgeklungen. Im nächsten Ernstkampf vom 30. August 2005 seien dann aber wieder akute Schmerzen und Blockaden aufgetreten. Die darauffolgende ärztliche Abklärung habe zur Diagnose eines Meniskusrisses geführt.
Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass es insoweit an der Erwähnung eines besonderen Vorkommnisses fehlt. Zwar ist daneben weder dem MRI-Bericht von Dr. E.___ vom 9. September 2005 (Urk. 8/ZM2) noch dem Bericht von Dr. B.___ vom 26. September 2005 (Urk. 8/ZM1) etwas über ein besonderes Vorkommnis zu entnehmen, doch ist zu beachten, dass der MRI-Bericht überhaupt keine Anamneseangaben enthält und es sich bei der Verlautbarung von Dr. B.___ um keinen eigentlichen Bericht, sondern lediglich um den eigens zuhanden der Beschwerdegegnerin gestempelten, datierten und unterzeichneten Krankengeschichtseintrag vom 14. September 2005 betreffend die am 13. September 2005 durchgeführte Untersuchung handelt. So hat sich die Beschwerdegegnerin beim damaligen Aktenstand denn auch zur Vornahme weiterer Abklärungen und nochmaligen Anfrage beim Beschwerdeführer veranlasst gesehen. Die in einer undatierten und von keiner Seite unterzeichneten Aktennotiz niedergelegte telefonische Auskunft vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8/ZM7) erweist sich nun aber beweismässig von vornherein als unverwertbar, da diese den Ereignishergang und damit wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt. Dass das entsprechende Telefonat stattgefunden hat, ist zwar unbestritten. Streitig ist jedoch dessen genauer Inhalt. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer gemäss dem Aktenvermerk aber spätestens zu diesem Zeitpunkt angegeben, beim Vorfall vom 23. Mai 2005 einen Schlag oder etwas Ähnliches abbekommen zu haben. Indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwar richtigerweise nochmals angegangen hat, dem dabei erhaltenen Hinweis auf relevante Begebenheiten jedoch nicht in geeigneter, beweismässig verwertbarer Weise nachgegangen ist, hat sie die ihr obliegende Pflicht zur Abklärung der wesentlichen Umstände eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Untersuchungsgrundsatz) verletzt. Ihre Berufung auf die Beweismaxime der 'Aussage der ersten Stunde' vermag hieran nichts zu ändern.
4.3 Die gerichtlich einvernommenen Zeugen (Prot. S. 7-24) haben in den wesentlichen Zügen übereinstimmend die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2005 telefonisch aufgebrachte (Urk. 8/Z7) und einspracheweise konkretisierte (Urk. 8/Z22) Darstellung bestätigt, wonach dieser beim vergleichsweise heftigen Fussballspiel vom 23. Mai 2005 zwischen den Fussballclubs N.___ und M.___ von einem Gegenspieler von rechts gefoult worden sei, dabei zu Boden gegangen sei und hernach das Spielfeld schmerzbedingt habe verlassen müssen. Drei Zeugen haben angegeben, sie hätten den fraglichen Zweikampf mit eigenen Augen beobachtet. Die beiden anderen Zeugen haben eingeräumt, die Auseinandersetzung zwischen den Kontrahenten nicht selbst wahrgenommen zu haben, doch haben auch diese Zeugen bestätigt, dass ein Regelverstoss gepfiffen wurde und der Beschwerdeführer verletzungsbedingt ausgeschieden sei. Übereinstimmung herrscht bezüglich der Zeugenaussagen zur Spielposition des Beschwerdeführers und dessen Stellung auf dem Spielfeld zum Zeitpunkt Vorfalls. Zeugenschaftlich wiederholt bestätigt ist auch der Umstand, dass das zwischen dem Fussballclub N.___ und dem Fussballclub M.___ am 23. Mai 2005 ausgetragene Meisterschaftsspiel vergleichsweise hart - wenn auch im Allgemeinen fair - geführt worden ist (Prot. S. 12 und 16).
Wohl handelt es sich bei den Zeugen um mit dem Beschwerdeführer zum Teil verwandte oder befreundete Fussballkollegen, doch sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte für bewusste oder unbewusste Fehlangaben ersichtlich. Das Aussageverhalten ist im Ganzen kohärent. Abweichungen oder Erinnerungslücken in Nebenpunkten wie dem Zustandekommen der vom Beschwerdeführer aufgelegten schriftlichen Erklärung (Urk. 3/10), dem Intervall bis zur Wiederaufnahme fussballerischer Aktivitäten durch den Beschwerdeführer oder dem konkreten diesbezüglichen Anlass erscheinen durch den Zeitverlauf erklärbar. Unsicherheiten wurden von den Zeugen deutlich gemacht. Dass die Zeugen im Vorfeld eine unter nicht genau geklärten Umständen zustande gekommene schriftliche Erklärung abgegeben haben, vermag die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht nachhaltig zu unterminieren.
4.4 Die resümierten medizinischen Akten (Urk. 3/7-9 und 8/ZM1-ZM2; s. oben Erw. 3.2) indizieren ein traumatisches Geschehen. Wie von Dr. B.___ im Lichte der weiteren ärztlichen Feststellungen plausibel festgehalten, fehlt jeder Anhaltspunkt für einen degenerativen oder pathologischen Vorzustand. Wenngleich ein Trauma im medizinischen Sinne auch nicht leichthin und ohne weiteres mit einem eigentlichen Unfall oder unfallähnlichen Vorgang im Rechtssinne gleichgesetzt werden darf, so deutet der medizinische Befund doch klar in Richtung eines abrupten äusseren Auslösers. Im Übrigen erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass nach einem erlittenen Meniskusriss die Schmerzen und die Schwellung bei ausgesetzter oder reduzierter Belastung (Spielpause, Ferien) innert ein paar Wochen abklingen, es beim nächsten Ernstkampf jedoch in der Belastungssituation zu einem verschärften Beschwerdeaufkommen und Blockaden kommen kann; dies auch ohne schwerwiegende Brückensymptome. Dass Dr. B.___ das im ursprünglichen Bericht vom 26. September 2005 (Urk. 8/ZM1) nicht erwähnte Foulspiel erst in dem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 3/7) aufgeführt hat, mag auf eine erst nachträgliche Präzisierung seitens des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, doch ändert dies nichts an der sonstigen Aussage- und Überzeugungskraft der medizinischen Einschätzung. Daran vermag auch die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter geneigt sein können, in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen, im Grundsatz nichts zu ändern.
4.5 Das Fussballspiel ist ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential, indem eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.), die den gesamten Körper mannigfach belasten, ausgeführt werden. Es stellt auch für einen geübten Fussballer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Bewegen im Raum dar (Urteile der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007 in Sachen Progrès Versicherungs-Gesellschaft gegen ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft betreffend S. [U 469/06] Erw. 5.2, vom 15. Juni 2007 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft gegen P. und umgekehrt [U 71/07 und U 72/07] Erw. 6.2 sowie vom 12. März 2007 in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen F. [U 611/06] Erw. 5.1). In Anbetracht dessen und im Lichte der vorstehend geschilderten Aktenlage (s. oben Erw. 4.1-4) ist die vom Beschwerdeführer erlittene Knieverletzung rechts auf ein objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Das dieser innewohnende gesteigerte Gefährdungspotential hat sich realisiert. Nach dem Gesagten ist vorliegend das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, weshalb auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen ist.
Darüber hinaus liegt auch ein Unfall im engeren Sinne vor. Denn praxisgemäss erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) in der Regel den Unfallbegriff (RKUV 1999 Nr. 333 S. 1999 Erw. 3c/dd). Ein Foulspiel eines Gegenspielers im engagiert geführten Zweikampf mit Schlag ins Knie während eines Fussballspiels ist ohne weiteres als Unfall zu qualifizieren. Die Ungewöhnlichkeit eines Schlages ins Bein kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um einen im Fussballsport verbreiteten Regelverstoss handelt, für den die Spielregeln Sanktionen vorsehen, da mit einer solche Sichtweise die Annahme eines Unfalles in vielen Fällen fast zwangsläufig ausser Betracht fiele (Urteil des damaligen EVG vom 19. September 2006 in Sachen ''Zürich'' Versicherungs- Gesellschaft gegen SWICA Krankenversicherung AG betreffend C. [U 505/05] Erw. 3.2, unter Hinweis auf RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/dd, mit weiteren Hinweisen). Ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgte - was aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen wohl nicht der Fall war -, spielt keine Rolle (BGE 130 V 119 Erw. 2.2.2, mit Hinweis).
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die am 9. September 2005 vorgefundene Verletzung erst nach dem 23. Mai 2005 im Rahmen einer blossen Lebensverrichtung aufgetreten sein könnte, fehlen. Folglich ist entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin auch die Kausalität zwischen Ereignis und Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Und zwar unbesehen der zwischen dem Umfallereignis (23. Mai 2005) und der ärztlichen Untersuchung (9. September 2005) verstrichenen Zeit.
5.
5.1 Zusammengefasst führt dies zur - kostenfreien (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 61 lit. a ATSG sowie § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) - Gutheissung der Beschwerde und Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 23. Mai 2005 leistungspflichtig ist.
5.2 Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung (Art. 1 UVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 61 lit. g ATSG, § 34 GSVGer sowie § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 23. Mai 2005 leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- G.___-Versicherungen, '___'
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).