Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 8. August 2006
in Sachen
V.___
Tumbelenstrasse 69, 8330 Pfäffikon ZH
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene V.___ war seit dem 1. Januar 2001 bei der Z.___ als Monteur Trägermontage angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 8/1).
Am 5. Dezember 2004 fuhr, als er in Zagreb vor einem Rotlicht stand, ein nachfolgendes Fahrzeug ins Heck seines Autos und schob dieses in ein vor ihm stehendes Fahrzeug (Urk. 8/1, Urk. 8/14 S. 2). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte einen Status post whiplash injury, ein Syndrom cervicobrachiale posttraumaticum und eine Reactio anxiosa posttraumatica (Urk. 8/3 S. 7). Zur stationären Rehabilitation hielt der Versicherte sich vom 16. Februar 2005 bis 23. März 2005 in der Rehaklinik Y.___ (Urk. 8/15) und - nach einem gescheiterten Arbeitsversuch (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/24 S. 2) - vom 24. Juli 2005 bis 19. August 2005 in der Klinik X.___ (Urk. 8/40) auf. Einen daraufhin erfolgten weiteren Arbeitsversuch brach der Versicherte nach kurzer Zeit wieder ab (vgl. Urk. 8/37).
Mit Verfügung vom 23. November 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) per 30. November 2005 ein, da die noch geklagten somatischen Beschwerden in keinem natürlichen und die psychogenen Störungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Dezember 2004 stünden (Urk. 8/44). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 22. Dezember 2005 (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 27. April 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 30.1.2006 sei aufzuheben, und dem Versi- cherten seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu gewäh- ren;
2. es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zum Unfallhergang sowie zum medizinischen Sachverhalt zu treffen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin."
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2006 beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte eine deutsche Übersetzung des vom Versicherten eingereichten Polizeiprotokolls (Urk. 8/3, Urk. 8/2a) beziehungsweise der in kroatischer Sprache abgefassten Arztberichte (Urk. 8/3) ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.7 Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 200, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
2.
2.1 Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 1. Dezember 2005 im Wesentlichen mit der Begründung, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers läge kein organisches Substrat im Sinne einer nachweisbaren strukturellen Veränderung zu Grunde. Auch habe der fragliche Unfall keine signifikante Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule bewirkt. Beim Beschwerdeführer seien die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten. Zwischen dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall und den anhaltenden Beschwerden bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide nach wie vor sowohl unter somatischen als auch unter psychischen Beschwerden, welche auf den - von der SUVA unzureichend abgeklärten - Unfall vom 5. Dezember 2004 zurückzuführen seien. Die Beurteilung der Adäquanz habe nach BGE 117 V 359 zu erfolgen, dies entgegen der Auffassung der SUVA, welche zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das typische Beschwerdebild einer HWS-Distorsion im Vergleich zur psychischen Problematik völlig in den Hintergrund getreten sei. Es sei eine ausreichende Anzahl der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien erfüllt, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und weiterhin bestehender Gesundheitsstörung sei daher zu bejahen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Am auf den Unfall folgenden Tag begab sich der Beschwerdeführer wegen starker Kopf- und Nackenschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Stehen, Tremor der Finger und Sehstörungen in eine Klinik in Zagreb. Prof. Dr. sci. und Dr. med. A.___ stellte folgende Diagnosen:
Status post whiplash injury Syndrom cervicobrachiale posttraumaticum Reactio anxiosa posttraumatica.
Röntgenaufnahmen der cervicalen Wirbelsäule hätten keine Fraktur gezeigt. Der Beschwerdeführer leide noch unter starker Angst, welche sich im Strassenverkehr intensiviere. Eine weitere Kontrolle durch den zuständigen Neurologen beziehungsweise Psychiater sei angezeigt (Bericht Dr. A.___ vom 6. Dezember 2004, Urk. 8/3 S. 7).
3.2 Dr. med. B.___, Ordination Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2004 nebst den von Dr. A.___ gestellten Diagnosen eine Dystensio musculorum paravertebralis cervicali und gab an, der Beschwerdeführer habe ein Schleudertrauma des Nackens erlitten. Er klage über Kopfschmerzen occipital, Parästhesien entlang beider Arme sowie Schmerzhaftigkeit und Angespanntheit der Nackenmuskulatur. Es seien Psychopharmaka verordnet worden; nach der Rückkehr in der Schweiz solle sich der Beschwerdeführer einer psychologisch-psychiatrischen Untersuchung unterziehen. Seit dem 6. Dezember 2004 bestehe eine 100ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/3 S. 4).
3.3 Die Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 20. Dezember 2004 ergab Diskushernien C5/6 und C6/7 sowie Hinweise auf eine beginnende zervikale Chondrose. Hinweise für eine posttraumatische knöcherne oder Weichteilalteration fanden sich keine (vgl. Bericht Dr. med. C.___, Chefarzt Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum W.___, vom 20. Dezember 2004, Urk. 8/4).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Sportmedizin, stellte, nachdem er den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2004 erstmals untersucht hatte, in seinem Bericht vom 12. Januar 2005 die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS und gab als Befund eine muskuläre Einschränkung betreffend die Halswirbelsäule an (Urk. 8/5).
3.5 Am 28. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ untersucht. Dieser gab an, es bestehe ein Zustand nach einem kraniozervikalen Beschleunigungstrauma. Der Beschwerdeführer klage über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindelerscheinungen und eine diffus verminderte Berührungsempfindlichkeit an der linken oberen Extremität. An der HWS bestünden Druckdolenzen; die aktive HWS-Funktion sei bezüglich Rotation um einen Drittel eingeschränkt. Die mittels MRT festgestellten Diskushernien seien vorbestehend und degenerativer Natur; ein unmittelbar posttraumatischer Schaden lasse sich nicht feststellen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/8).
3.6 Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 21. März 2005 (Urk. 8/15) im Zusammenhang mit der Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsionstrauma folgende Diagnosen:
1. Zervikozephales Schmerzsyndrom 2. Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, ICD-10: F43.2
Aktuell leide der Beschwerdeführer unter Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie Schlafstörungen. Die Computertomographie (CT) des Schädels sei altersentsprechend ausgefallen und habe keinen Nachweis für Frakturen, Blutungen oder Raumforderungen ergeben. Aufgrund des neurologischen Konsiliums hätten keine neurologischen Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Allerdings habe sich bei dieser Untersuchung eine nicht unerhebliche Symptomausweitung und Verdeutlichung gezeigt, weshalb eine psychosomatische Abklärung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Dabei sei eine Tendenz zu hypochondrischer Ängstlichkeit, vor allem in Bezug auf die Kopfschmerzproblematik, aufgefallen. Die bereits bestehende psychopharmakologische Medikation sei in der Folge angepasst worden. Während des stationären Aufenthaltes vom 16. Februar 2005 bis 23. März 2005 hätten regelmässig psychologische Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden (Urk. 8/15 S. 1 f.)
Eine wesentliche Schmerzreduktion habe nicht erreicht werden können. Das Ausmass der geäusserten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen sei durch die objektivierbaren Befunde nicht ausreichend erklärbar. Die Beschwerden würden durch die psychische Problematik verstärkt und mitunterhalten (vgl. Urk. 8/15 S. 2 f.).
Für die Arbeitsfähigkeit von Relevanz seien die Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Kopf sowie die psychopathologische Beeinträchtigung. Wegen der psychischen Überlagerung müsse die körperliche Belastbarkeit theoretisch geschätzt werden. Schmerzbedingt limitiert seien derzeit HWS-belastende Tätigkeiten und Haltungen. Im Vordergrund stünden Einschränkungen aufgrund der Psychopathologie. Zunächst werde für vier Wochen eine Arbeitsfähigkeit zur schrittweisen Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit attestiert. Es sei zu erwarten, dass danach eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. Urk. 8/15 S. 3).
3.7 Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Dr. E.___ vom 6. Mai 2005 klagte der depressiv und resigniert wirkende Beschwerdeführer weiterhin über Kopfschmerzen und psychische Probleme. Der von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ initiierte Arbeitsversuch sei gescheitert. Der Beschwerdeführer stehe in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___, welcher ihm ein weiteres Medikament verordnet und einen stationären Aufenthalt in V.___ empfohlen habe (vgl. Urk. 8/23 S. 1 f.).
Zur Zeit stünden linksbetonte, vor allem zephale, vom nuchalen Ansatz ausgehende Beschwerden im Vordergrund. Die Rotation sei beidseits um etwa ein Viertel eingeschränkt. Dieser Befund sei allerdings kooperationsabhängig; aufgrund der bildgebenden Abklärung gebe es keine Erklärung dafür. Die Problematik sei psychischen Ursprungs (vgl. Urk. 8/23 S. 2).
3.8 Im Austrittsbericht der Klinik X.___, Neurorehabilitation, vom 17. August 2005 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Anpassungsstörung ICD-10 F43.2 mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma (S13.4) bei Heckauffahrunfall am 5. Dezember 2004 - Zerviko-zephales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf Somatisierungsstörung - Degenerative Veränderungen der HWS (MRI vom 20. Dezember 2004)
Während des Klinikaufenthaltes sei es zu keinen Änderungen des Störungsbildes des Beschwerdeführers gekommen. Obwohl die Schmerzproblematik gemäss den Schmerzprotokollen im Verlauf habe gesenkt werden können, sei das Schmerzniveau subjektiv (verbal vermittelt) unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe schmerzgeplagt und gequält gewirkt und ausgeprägte depressive, teilweise auch agitierte Symptome auf der emotionalen, kognitiven und Verhaltensebene gezeigt. Subjektiv bestehe aufgrund der bestehenden Kopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe sich aber bereit erklärt, wenigstens einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Es sei ihm empfohlen worden, die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. F.___ weiterzuführen (vgl. Urk. 8/40).
3.9 Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, gab in seinem Bericht vom 1. Dezember 2005 an, es sei unklar, ob die vom Patienten geklagten Beschwerden sich tatsächlich mit dem erlittenen Schleudertrauma erklären liessen. Sicherlich bestehe eine persönlich angespannte Situation. Zurzeit sei der Beschwerdeführer wegen Restbeschwerden im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma, der bestehenden reaktiven Depression und dem cervikospondylogenen Syndrom - unfall- oder allenfalls krankheitsbedingt - arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/49).
4.
4.1 Die SUVA hat für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2004 geklagten Beschwerden bis am 30. November 2005 Leistungen erbracht (vgl. Urk. 2 S. 2). Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht ab dem 1. Dezember 2005 zu Recht - unter Hinweis darauf, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte psychische Problematik im Vordergrund stehe - mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen Gesundheitsbeeinträchtigung und Unfall verneinte.
4.2 Gemäss den Arztberichten erlitt der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision vom 5. Dezember 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/3 S. 4, Urk. 8/3 S. 7, Urk. 8/5, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/40, Urk. 8/49). Die von ihm geklagten gesundheitlichen Störungen (Kopf- und Nackenschmerzen, körperliche Schwäche, Abgeschlagenheit, Tagesmüdigkeit, Schwäche beziehungsweise Einschlafen des linken Armes, Brennen der Handflächen, Einschlafen der linken Kopfhälfte mit Taubheitsgefühl, Sehstörung, Nervosität und innere Unruhe, Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite, Schwindel, Depression, vgl. Urk. 8/40) entsprechen dem für diese Verletzung typischen Beschwerdebild, weshalb die SUVA zu Recht von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und den gesundheitlichen Störungen ausging.
Anzumerken bleibt, dass die beiden im Rahmen der MRT-Untersuchung vom 20. Dezember 2004 festgestellten Diskushernien (vgl. Urk. 8/4) unbestrittenermassen vorbestehend und degenerativ bedingt sind (vgl. Urk. 8/5, Urk. 8/8 S. 2, Urk. 8/40 S. 1) und von keinem Arzt in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden gebracht wurden. Auf die Diskushernien ist daher nicht weiter einzugehen.
4.3
4.3.1 Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen, dass am 30. November 2005, dem Datum der Leistungseinstellung durch die SUVA, der normale, unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen war. So liefen zu diesem Zeitpunkt lediglich noch eine Physiotherapie, deren Erfolg Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1. Dezember 2005 als bescheiden bezeichnete (vgl. Urk. 8/49), und eine bereits seit längerem andauernde Psychotherapie (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Adäquanzprüfung der SUVA erfolgte daher nicht verfrüht.
4.3.2 Zwar bestritt der Beschwerdeführer nicht, unter einer psychischen Störung zu leiden (vgl. Urk. 1 S. 4). Anders als die SUVA hielt er diese aber für - im Vergleich zu den somatischen Beschwerden - nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 533 rechtfertigen würden (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 7 f.).
Aus den medizinischen Akten geht klar hervor, dass beim Beschwerdeführer schon sehr kurz nach der Auffahrkollision psychische Beschwerden auftraten. So diagnostizierte Dr. A.___ bereits einen Tag nach dem Unfall vom 5. Dezember 2004 eine Reactio anxiosa posttraumatica und empfahl eine psychiatrische Abklärung (vgl. Urk. 8/3 S. 7). Dr. B.___ gab in seinem Bericht vom 9. Dezember 2004 an, er halte eine psychiatrische Untersuchung und Behandlung für notwendig; dem Patienten seien Psychopharmaka verordnet worden (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Dass es im Zusammenhang mit dem Unfall beim Beschwerdeführer zu einer psychischen Fehlentwicklung gekommen war, stellten in der Folge auch sämtliche weiteren behandelnden Ärzte fest, die dem Beschwerdeführer die Diagnose einer Anpassungsstörung, ICD-10: F43.2 (Austrittsbericht Rehaklinik Y.___, Urk. 8/15, Austrittsbericht Klinik X.___, Urk. 8/40) beziehungsweise einer Depression (Bericht Dr. D.___ vom 1. Dezember 2005, Urk. 8/49) stellten. Aktenkundig ist auch, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F.___ steht (vgl. Urk. 8/23 S. 1, Urk. 8/40, Urk. 8/41), welcher Arzt ihm einen stationären Aufenthalt in der Klinik V.___ empfohlen haben soll (vgl. Bericht Dr. E.___ vom 6. Mai 2005, Urk. 8/23 S. 2). Schliesslich gab der Beschwerdeführer selbst an, dass "ein starker psychischer Leidensdruck mit ausgeprägten Symptomen" bestehe (vgl. Urk. 1 S. 4).
Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass schon sehr bald nach dem Unfall die psychische Symptomatik beim Beschwerdeführer im Vordergrund stand und dessen physische Beschwerden nur noch von sekundärer Bedeutung beziehungsweise psychisch bedingt waren. So wird der Beschwerdeführer seit der ersten Arztkonsultation einen Tag nach dem Unfall vom 5. Dezember 2004 mit Psychopharmaka behandelt (Urk. 8/3 S. 4, Urk. 8/15 S. 1, Urk. 23 S. 1, Urk. 8/40 S. 3). Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ sahen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorwiegend in der Psychopathologie begründet (vgl. 8/15 S. 3). In dieser Einschätzung stimmten sie mit Kreisarzt Dr. E.___, der von einer Problematik psychischen Ursprungs sprach, überein (vgl. Urk. 8/23 S. 2). Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. D.___, äusserte Zweifel an der somatischen Begründetheit der von ihm weiterhin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/49). Die Ärzte der Klinik X.___ schliesslich gaben an, dass subjektiv im Rahmen der bestehenden Kopfschmerzen noch eine Arbeitsunfähigkeit bestehe; der Beschwerdeführer habe Bereitschaft gezeigt, "wenigstens mit einem Arbeitsversuch unter Arbeitsunfähigkeit zu starten" (vgl. Urk. 8/40 S. 3). Auch aus diesen Formulierungen ist zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit den Ärzten aus somatischer Sicht nicht erklärbar war.
Vom behandelnden Psychiater Dr. F.___ hat die SUVA offenbar keine Beurteilung erhalten (vgl. Urk. 8/20, Urk. 8/41). Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass eine solche Angaben enthielte, welche - zu Gunsten des Beschwerdeführers - gegen eine im Vordergrund stehende psychische Problematik sprächen. So hat dieser weder einen entsprechenden Bericht eingereicht noch die Einholung eines solchen beantragt, obwohl er darauf hinwies, dass die Psychotherapie bei Dr. F.___ noch andauere (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Tatsache, dass Dr. F.___ dem Beschwerdeführer einen stationären Aufenthalt in der Klinik V.___ nahe legte (vgl. Urk. 8/23 S. 2), zeigt im Übrigen, dass auch dieser Arzt von erheblicheren psychischen Problemen des Beschwerdeführers ausging.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass bereits kurz nach den Unfall eine massive psychische Symptomatik auftrat, welche gegenüber den vom Beschwerdeführer ebenfalls geklagten und den Ärzten kaum erklärbaren somatischen Beschwerden eindeutig vorrangig war. Die SUVA hat die Adäquanzprüfung daher zu Recht nach den von der Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (BGE 115 V 133) vorgenommen.
4.3.3 Was den Schweregrad des Unfalls betrifft, so qualifiziert das Eidgenössische Versicherungsgericht Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 24. Juni 2003 in Sachen A., U 193/01, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Während die SUVA ebenfalls von einem solchen ausging (vgl. Urk. 2 S. 7), nahm der Beschwerdeführer aufgrund des Unfallherganges beziehungsweise des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne an und bemängelte die diesbezüglich unzureichenden Abklärungen seitens der SUVA (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die SUVA das Polizeiprotokoll vom 9. Dezember 2004 - wie auch die in Kroatisch abgefassten Arztberichte - inzwischen hat übersetzen lassen (vgl. Urk. 8/2a, Urk. 8/3).
Unabhängig davon, ob der Unfall vom 5. Dezember 2004 als mittelschwer im engeren Sinn oder als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, qualifiziert wird, sind für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges weitere unfallbezogene Kriterien, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, erforderlich, damit dem Unfall die vorausgesetzte massgebende Bedeutung zukommt. Dabei müssen solche Kriterien bei einem Unfall wie dem vorliegenden in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (BGE 115 V 144 f. Erw. 11b).
4.3.4 Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist zu verneinen. Ebenso wenig liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend ausser Betracht. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - angesichts der diesbezüglich einzig noch andauernden Physiotherapie (vgl. Urk. 8/50) ebenfalls nicht gesprochen werden. Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten somatischen Beschwerden gemäss den Ärzten ihre Ursache - zumindest überwiegend - in der psychischen Fehlentwicklung haben, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten.
Was schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange dauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 7) betrifft, müssen hiefür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium vorliegend ebenfalls als nicht gegeben zu erachten ist.
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keines der von der Rechtsprechung geforderten unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist. Zu diesem Resultat gelangte man auch dann, wenn man den Unfall - wie vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. Urk. 1 S. 7) - als mittelschwer im engeren Sinn qualifizierte. Insofern erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend den genauen Unfallhergang beziehungsweise dem am Auto des Beschwerdeführers entstandenen Schaden (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
Da zwischen dem Unfall vom 5. Dezember 2004 und den noch andauernden gesundheitlichen Störungen kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per 30. November 2005 nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Groupe Mutuel
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).