UV.2006.00153
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Juli 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen
Rue de la Fontaine 1, 1211 Genève 3
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1945, war seit 1. Dezember 1987 bei der Z.___ AG, "___", als Photolaborantin/Archiv mit einem 100 % Pensum angestellt gewesen, als sie am 10. April 1996 bei einem Unfall eine Fraktur des linken Handgelenks erlitt (Urk. 6/1). Die Generali Versicherungen (Rechtsnachfolgerin der Schweizer Union Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Genf; nachfolgend Generali) richtete als obligatorischer Unfallversicherer zunächst die Heilbehandlungskosten sowie Taggelder aus. Nachdem sich die Versicherte am 20. September 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 4. Januar 2001 ab (Urk. IV/7/32). Am 3. September 2001 erliess die Generali eine Verfügung (Urk. 6/23), in der sie die Taggeldleistungen unter Gewährung allfällig durchzuführender Behandlungen im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) rückwirkend per 31. März 2001 einstellte. Für die Unfallfolgen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 28 % und richtete ab 1. April 2001 eine Rente aus. Sodann sprach sie ihr bei einer Integritätseinbusse von 25 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 24'300.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. September 2001 (Urk. 6/24), womit die Höhe des versicherten Verdienstes moniert worden war, wies die Generali mit Entscheid vom 7. Januar 2002 (Urk. 6/27) vollumfänglich ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 (Urk. 6/28) meldete die Arbeitgeberin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und erkundigte sich nach der Möglichkeit einer Rentenanpassung. Nachdem die Arbeitgeberin am 15. Januar 2003 (Urk. 6/32) den Unfallschein eingereicht hatte, holte die Generali den Bericht von Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, "___", vom 25. Februar 2003 (Urk. 7/38) ein und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin nach den erwerblichen Verhältnissen für die Zeit ab 1. September 2002 und ab 1. Januar 2003 (Urk. 6/36 und Urk. 6/34). Von einem Fallabschluss beziehungsweise einem Entscheid über eine Rentenrevision sah die Generali wegen der nach wie vor bestehenden intensiven Behandlung der Versicherten ab, worüber sie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 14. Mai 2003 (Urk. 6/38) informierte. Dafür richtete die Generali weiterhin Taggelder aus und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Urk. 6/38).
1.3 Am 6. Juni 2003 (Urk. 6/39) wurde Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa von der Versicherten hinsichtlich diverser Versicherungsangelegenheiten mandatiert. Mit Schreiben vom 17. Juni 2003 (Urk. 6/40) liess die Versicherte einen Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 7/39) einreichen und nach Einsicht in die Akten einen möglichst raschen Abschluss der Angelegenheit verlangen (Urk. 6/40).
Am 23. Juli 2003 liess sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden (Urk. IV/7/24). In der Folge machte die Generali ihren Entscheid über den Anspruch auf eine Komplementärrente vom Ausgang des Verfahrens der Invalidenversicherung abhängig, was der Versicherten auf entsprechende Anfrage hin mit Schreiben vom 1. September 2003 mitgeteilt wurde (Urk. 6/40 bis Urk. 6/42). Nachdem sich die IV-Stelle und die Generali im Rahmen ihrer Koordinationspflicht über die Höhe des Invaliditätsgrades abgesprochen hatten (Urk. IV/7/12 und Urk. IV/7/8), erhöhte Letztere den Rentenanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % provisorisch (Urk. 6/44). Gleichzeitig terminierte sie deren Gültigkeit bis zum Erlass der Rentenverfügung durch die Invalidenversicherung. Mit Verfügungen vom 20. April 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. IV/7/1).
1.4 Zur Berechnung der Komplementärrente erkundigte sich die Generali mit Schreiben vom 13. April 2004 in der Folge bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach deren Lohnverhältnissen für die Jahre 2001, 2003 und 2004 (Urk. 6/49 und Urk. 6/51) und stellte die vorläufigen Rentenzahlungen einstweilen ein, um eine allfällige Überentschädigung zu vermeiden, worüber sie die Versicherte mit Schreiben vom 7. Juni 2004 (Urk. 6/53) informierte.
1.5 In der Revisionsverfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 6/62) errechnete die Generali für die Zeit ab 1. August 2002 einen Invaliditätsgrad von 50 % und erhöhte die bisherige Rente entsprechend. Bei der Abrechnung der vorläufig ausbezahlten Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Januar 2005 stellte die Generali - resultierend aus einem zu hohen versicherten Verdienst - einen Differenzbetrag von Fr. 1'726.75 fest, welchen sie mit der Rente für Februar 2005 verrechnete (Urk. 6/62). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Brusa mit Eingabe vom 28. Februar 2005 (Urk. 6/64) Einsprache erheben.
1.6 Aufgrund der in der Einsprache gemachten Ausführungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten sah sich die Generali veranlasst, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, und forderte Rechtsanwalt Dr. Brusa mit Schreiben vom 24. Juni 2005 (Urk. 6/70) auf, zu den von ihr vorgesehenen Gutachtern und dem entsprechenden Fragekatalog Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Dr. Brusa mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (Urk. 6/71) nach. Nachdem die Generali der Versicherten mit Schreiben vom 7. Juli 2005 (Urk. 6/73) einen neuen Gutachter vorgeschlagen und sich diese damit einverstanden erklärt hatte, erteilte die Generali am 14. Juli 2005 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Chirurgie für Handchirurgie, "___", einen Gutachtensauftrag (Urk. 6/75 und Expertise vom 7. Oktober 2005 [Urk. 7/43]). Mit Schreiben vom 3. November 2005 (Urk. 6/80) unterbreitete die Generali Dr. B.___ Zusatzfragen (Ergänzungsgutachten vom 22. Dezember 2005 [Urk. 7/44]). In der Folge stellte die Generali mit Schreiben vom 11. und 20. Januar, 3. Februar, 16. Februar und 7. März 2006 diverse Erkundigungen hinsichtlich der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe der diesbezüglichen Entlöhnung sowohl bei der Arbeitgeberin als auch bei der Versicherten an (Urk. 6/88, Urk. 6/90, Urk. 6/92, Urk. 6/97, Urk. 6/100, Urk. 6/107, Urk. 6/112, Urk. 6/113 und Urk. 6/114 sowie Urk. 6/115) und beauftragte die Y.___ AG, "___", am 8. Februar 2006 mit der Überwachung der Versicherten (Urk. 6/103). Am 31. März 2006 (Urk. 6/126) liess die Generali den Überwachungsbericht vom 17. März 2006 sowie dazu gehörende Videoaufnahmen Rechtsanwalt Dr. Brusa zur Stellungnahme zukommen und holte aufgrund der dadurch gewonnen neuen Erkenntnisse mit Schreiben vom 12. April 2006 (Urk. 6/128) ein Zusatzgutachten bei Dr. B.___ ein (Expertise vom 17. Mai 2006; Urk. 7/45). Aufgrund des Beschattungsberichtes sowie der Videoaufnahmen beurteilte Dr. B.___ in seinem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2006 (Urk. 7/45) die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 90 % arbeitsfähig. Am 26. Mai 2006 wurde die Versicherte eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 6/129).
1.7 Nachdem die Versicherte am 1. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung wegen einer neu aufgetretenen Krankheit ein Rentenrevisionsgesuch gestellt hatte (Urk. 14/2), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 14/4) und Wirkung ab 1. Juli 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente zu.
2.
2.1 Am 5. Mai 2006 gelangte die Versicherte mit einer Rechtsverzögerungs-/verweigerungsbeschwerde (Urk. 1) an das Gericht und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten und Beschwerdeführerin Recht verweigert, Recht verzögert.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr Verfahren innert Monatsfrist durch Einspracheentscheid abzuschliessen.
3. Es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten."
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2006 (Urk. 5) beantragte die Generali die Abweisung der Beschwerde. Zur Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2006 (Urk. 8) nahm die Generali am 12. Juni 2006 (Urk. 12) fristgerecht Stellung. Nach Eingang einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 13. Juni 2006 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung desselben Tages (Urk. 15) für geschlossen erklärt. Am 26. Juni 2006 legte Dr. Brusa sein Schreiben an Dr. B.___ vom 31. Mai 2006 ins Recht (Urk. 16 und Urk. 17).
2.2 Der Prozess erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demnach der sofortigen Erledigung zugeführt werden. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche ein Einspracheentscheid ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Hierbei handelt es sich also um eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung.
1.2 Nach der zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG ergangenen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bilden die materiellen Rechte und Pflichten bei Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht Streitgegenstand (vgl. RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 245 Erw. 2). Begründet wurde diese Praxis einerseits mit dem Grundsatz, dass die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz führt, und anderseits damit, dass es nicht Sache des kantonalen Gerichts ist, in einem Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsprozess erstmals materiell zu entscheiden und den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 246 Erw. 2d). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem Geltungsbereich des ATSG - welches in Art. 56 Abs. 2 eine allgemeine Regelung des Beschwerderechts bei Sachverhalten von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorsieht - festzuhalten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03, und in Sachen F. vom 3. Dezember 2003, I 499/03, mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 56).
1.3 Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Verzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. Januar 2004 in Sachen S., U 220/03).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt ihr Begehren im Wesentlichen damit begründen (Urk. 1), dass der zuständige Unfallversicherer seit 2002 die von ihm erbrachte Erwerbsunfähigkeitsrente von 28 % auf 50 % und in der Folge auf 80 % erhöhen sollte. Anfänglich sei das Verfahren schlecht geführt worden, was eine Folge der mangelhaften Organisation der Beschwerdegegnerin sei. Trotz konkret begründeter Mahnungen, einigen Besprechungen und den jeweiligen Versprechungen zur unmittelbaren Entscheidfällung sei die Revisionsverfügung erst nach zwei Jahren erlassen worden. Diese habe dem vorab Besprochenen in keiner Weise entsprochen und sei inhaltlich nicht nur falsch, sondern völlig unhaltbar gewesen. Das Einspracheverfahren habe keine Besserung gebracht. Mahnungen hätten wenig gefruchtet, versprochene Erledigungen seien ausgeblieben und unbeholfene Anfragen seien direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet worden. Für die Beschwerdeführerin sei die so späte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens völlig unverständlich gewesen. Das Gutachten werde von der Beschwerdegegnerin nicht akzeptiert. Diese verbeisse sich nun in die offenbar intern bereits beschlossene "Leistungskürzung" und ersinne immer neue "Abklärungen" von längst Abgeklärtem.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 5), dass die Dauer des Einspracheverfahrens massgeblich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin beeinflusst werde. So habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. Zudem behinderten die Beschwerdeführerin sowie ihre Arbeitgeberin das Verfahren. Wie sich durch die mühsamen Abklärungen der Beschwerdegegnerin mittlerweile gezeigt habe, hätten die Beschwerdeführerin und auch deren Arbeitgeberin falsche Angaben gemacht. So sei diese entgegen ihren eigenen Angaben zu 90 % arbeitsfähig. Da der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen und Informationen verweigert worden seien, könne sie sich nicht abschliessend dazu äussern, doch erscheine das Verhalten der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant zu sein.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren nicht innert angemessener Frist abgeschlossen hat.
3.2 Im vorliegenden Fall sind seit Erhebung der Einsprache vom 28. Februar 2005 (Urk. 6/64) gegen die Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 6/62) und der Beschwerdeerhebung am 3. Mai 2006 rund 15 Monate verstrichen. Ohne Vorliegen von besonderen Umständen ist davon auszugehen, dass ein Einspracheentscheid innert einer Zeitspanne von längstens etwa zwei Monaten zu fällen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 20).
Aufgrund der sich im Einspracheverfahren ergebenden Unklarheiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit waren die getätigten, verfahrensverlängernden Beweismassnahmen wie die Einholung eines Gutachtens sowie eines Überwachungsberichtes und Abklärungen bei der Arbeitgeberin beziehungsweise der Versicherten gerechtfertigt, steht doch auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdeführerin sowie die Frage einer teilweisen Aufhebung der laufenden Rente im Raum ("reformatio in peius"; vgl. dazu Urk. 5 und Urk. 7/45). Aufgrund dieser konkreten Umständen konnte bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mithin weder von einer Untätigkeit (geschweige denn einer ausserordentlich langen) noch einer Verschleppung oder einer schlechten Führung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Gegenteils kam die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG) in zügiger Art und Weise nach. Eine in der bisherigen Gerichtspraxis als rechtsverzögernd betrachtete Untätigkeit während neun bis zwölf Monaten (Kieser, a.a.O., Art 56 Rz 13) ist offensichtlich nicht gegeben.
Gewisse Längen in der nunmehr rund dreieinhalbjährigen Gesamtbearbeitungsdauer des Revisionsverfahrens, eingeleitet durch ein Schreiben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2002 (Urk. 6/28), sind zwar nicht zu verkennen, sind indessen durch die daraufhin ausbezahlten Taggelder sowie die Übernahme der Heilbehandlungskosten (Urk. 6/38), die am 8. Dezember 2003 vorgenommene provisorische Rentenerhöhung (Urk. 6/44 und 6/53) sowie dem sich aus der Koordinationspflicht zwischen der Unfall- und der Invalidenversicherung ergebenden weiteren Abklärungsaufwand (Urk. 6/50, Urk. 6/52 und Urk. 6/53) gerechtfertigt. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung in Form einer Verfahrensverlängerung durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen beziehungsweise einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin während mehr als neun beziehungsweise zwölf Monaten (Kieser, a.a.O.) liegen klarerweise nicht vor.
Die übrigen Vorwürfe betreffen einerseits das vorangegangene Leistungszuspracheverfahren, andererseits angebliche organisatorische Mängel (verschiedene Adressen bzw. Sachbearbeiter), was nicht Gegenstand dieser Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden kann.
3.3 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.2 Angesichts der notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungsmassnahmen, welche die Beschwerdegegnerin ohne Verzug an die Hand genommen hat, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung unverständlich. Dass die Nachforschungen über den versicherten Verdienst, den Leistungslohn und die mutmassliche Lohnentwicklung mehrere Nachfragen und aufgrund der divergierenden Angaben schliesslich auch zu weiteren Nachforschungen führten, liegt nicht zuletzt auch darin begründet, dass die Beschwerdeführerin selber widersprüchliche Angaben gemacht hatte (vgl. Urk. 6/107). Ferner liess sie die Anfrage zur Ausgestaltung ihres Arbeitseinsatzes und ihrer Arbeitszeit unbeantwortet (Urk. 6/116; vgl. auch Urk. 6/124), nachdem die Arbeitgeberin Auskünfte zu den Widersprüchen verweigerte (Urk. 6/107 6/114, 112). Zur Zeit der Beschwerdeerhebung (3. Mai 2006) war der Beschwerdeführerin Frist angesetzt worden, um zum Überwachungsbericht Stellung zu nehmen (Schreiben vom 31. März 2006, Urk. 6/126), und musste sie mit einer weiteren medizinischen Nachfrage beim Gutachter Dr. B.___ rechnen. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die langwierigen Abklärungen zumindest auch teilweise selbstverschuldet waren, ist eine Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung rechtsmissbräuchlich und daher als mutwillig zu betrachten, weshalb ihr die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus Spruch- und Zustellungsgebühren sowie Schreibkosten, aufzuerlegen sind.
5. Im Hinblick auf die Leistungskoordination ist der vorliegende Entscheid unter Hinweis auf Ziff. 1.6 des Sachverhalts (am Ende) der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, der Winterthur Columna, Winterthur, zuzustellen.
6. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin allenfalls strafrechtliche Schritte prüfen und gegebenenfalls einleiten wird.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Spruchgebühr Fr. 1'000.--
- Schreibgebühr Fr. 373.--
- Zustellungsgebühren Fr. 209.--
- Total: Fr. 1'582.--
werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Generali Allgemeine Versicherungen, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17
- Winterthur Columna, Winterthur
- IV-Stelle, Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).