Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1967, ist seit August 1999 bei der A.___ AG als Mineur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. September 1999 wurde er bei Vorbereitungsarbeiten zum Montieren von Pipeline-Rohren von einem Bagger erfasst und beinahe überfahren (Urk. 7/1 Ziff. 6), wobei er eine offene Fraktur P1 Dig. V am linken Fuss sowie eine Rissquetschwunde am Oberschenkel lateral links erlitt (Urk. 7/6). Gleichentags wurde er im Spital B.___ operiert (Urk. 7/5). Am 4. März 2000 schloss Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Allgemeine Medizin, die Behandlung ab und bestätigte eine volle Arbeitsfähigkeit seit 17. Januar 2000 (Urk. 7/8).
1.2 Am 13. Oktober 2004 reichte die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung ein (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 verneinte die SUVA eine weitere Leistungspflicht (Urk. 7/22), wogegen der Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, mit Schreiben vom 24. Juni 2005 Einsprache erheben liess (Urk. 7/29). Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 7/40 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 erhob der Versicherte am 4. Mai 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2006 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2006 mitteilte, der behandelnde Arzt habe ein ergänzendes Gutachten zur Kausalitätsfrage veranlasst, welches jedoch noch nicht vorliege. Gleichzeitig ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zur Erstattung des Gutachtens (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. August 2006 wurde sodann das Verfahren sistiert (Urk. 11).
2.2 Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 teilte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers mit, das Vertretungsverhältnis sei beendet (Urk. 14), worauf mit Verfügung vom 30. Mai 2007 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um das in Aussicht gestellte Gutachten einzureichen oder zu erklären, weshalb dieses noch nicht vorliege (Urk. 15). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde am 13. Juli 2007 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum anwendbaren Recht, den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Rechtsprechung zum rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang und der Beweislastverteilung, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.6 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
2. Strittig ist die Frage, ob die in der Unfallmeldung vom 13. Oktober 2004 geltend gemachten Beschwerden als Rückfall zum Unfall vom 23. September 1999 zu werten sind.
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht mit der Begründung, dass die aktuellen Beschwerden nicht mit Wahrscheinlichkeit als Folgen des Unfalles vom 23. September 1999 nachgewiesen seien. Zu diesem Schluss seien sowohl der Kreisarzt als auch die Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA gekommen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4 und 5).
Der Beschwerdeführer machte hingegen im Wesentlichen geltend, die heutigen Beschwerden seien eine direkte Folge des damaligen Unfalles (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Im Operationsbericht vom 23. September 1999 hatte PD Dr. E.___, Facharzt FMH Chirurgie, Chefarzt der chirurgischen Abteilung, Spital B.___, festgehalten, die Verletzungen würden sich auf das linke Bein beschränken. Auf der Vorderseite des Oberschenkels distal befinde sich eine 15 cm grosse, lappenbildende Wunde mit massivem Décollement sowie ein Loch in den Vastus lateralis. Sodann bestehe eine kleine Wunde an der Lateralseite des distalen Unterschenkels, ein demarkiertes Hämatom auf der Lateralseite des Oberschenkels sowie Kontusionsmarken respektive Quetschmarken am Unterschenkel. Die Logen seien nicht gespannt. Interdigital bestehe am linken Fuss zwischen Dig. V und Dig. IV eine Quetschwunde bis an eine Fraktur der proximalen Phalanx von Dig. V. Das Röntgenbild von Oberschenkel (ohne Hüfte) und Unterschenkel (ohne oberes Sprunggelenk, OSG) und des Vorderfusses links zeige eine Fraktur subkapital von P1 Dig. V, jedoch keine Frakturen im Bereich der abgebildeten Röhrenknochen. Auch der Metatarsophalangealbereich des Vorderfusses sei massiv gequetscht und geschwollen (Urk. 7/5).
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. März 2000 sodann aus, die Behandlung sei gleichentags abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer klage noch über Restbeschwerden im linken Fuss, klinisch sei jedoch kein Befund mehr feststellbar. Seit 17. Januar 2000 sei er wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/8).
3.2 Der Hausarzt Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 31. Januar 2005 folgende Diagnose (Urk. 7/14 S. 1):
- posttraumatische Belastungsschmerzen des linken OSG sowie Hyposensibilität und leichte Fehlstellung Dig V linker Fuss bei
- Status nach Spickung Dig V linker Fuss bei offener Fraktur P1
- Status nach Wundversorgung Rissquetschwunde Oberschenkel lateral links
Der Beschwerdeführer führe die Beschwerden eindeutig auf den erlittenen Unfall zurück. Jeweils nach der Arbeit sei das obere Sprunggelenk geschwollen und er habe eine fehlende Sensibilität am lateralen Fussrand. Seit der Rehabilitation könne er den linken Fuss nicht mehr ganz strecken. Beim Einbeinzehenlauf und auch beim Laufen oder Springen verspüre er Schmerzen im Bereich des lateralen OSG und der Achillessehne (Urk. 7/14 S. 1). Dr. D.___ bat darum, den Beschwerdeführer für eine genauere Begutachtung durch einen Kreisarzt aufzubieten (Urk. 7/14 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 22. April 2005 hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, der Beschwerdeführer habe am 23. September 1999 eine Rissquetschwunde am Oberschenkel lateral links sowie eine offene Fraktur am Grundglied Dig. V links erlitten. In der ausführlichen Dokumentation sei keine Verletzung der angrenzenden Gelenke festgehalten worden, insbesondere das OSG habe keine pathologischen Veränderungen gezeigt (Urk. 7/20 S. 3). Die aktuelle Untersuchung habe normale Verhältnisse des Vorfusses links ergeben, wobei die Kleinzehe im Alignement stehe, aber etwas weniger spontan beweglich sei als auf der Gegenseite. Subjektiv werde eine Hyposensibilität angegeben, eine Fehlstellung könne jedoch nicht festgestellt werden. Wesentlich für die Vorfussverbreiterung sei eine Spreizfuss-Konfiguration, welche beidseits vorhanden sei. Beim Stehen sowie bei Belastung würden sich beidseits gleiche Umrisse und Fusskonfigurationen ergeben. Das Röntgenbild des OSG vom 7. Januar 2005 zeige unauffällige Verhältnisse. Posttraumatische Veränderungen seien nicht erkennbar, auch keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Die Spreizfusskonfiguration des Vorfusses könne mit der damaligen Verletzung nicht erklärt werden. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der heutigen Behandlung und dem Unfallereignis (Urk. 7/20 S. 3). Wesentliche Restfolgen nach dem Unfallereignis am 23. September 1999 würden nicht bestehen (Urk. 7/20 S. 4).
3.4 Am 24. Juni 2005 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, seinen Bericht über das MRI des linken OSG vom 23. Juni 2005. Im Bereich der Talusrolle medial habe sich ein etwa 2 bis 3 mm grosser chondraler Defekt mit leichtem Marködem ohne Nachweis eines freien intraartikulären Gelenkkörpers ergeben. Zusätzlich habe in diesem Bereich ein ganz kleiner Skleroseherd festgestellt werden können. Im dorsalen Anteil des Talus bestehe ein zweiter Skleroseherd ohne Nachweis für einen chondralen Defekt. Die Knorpelüberzüge sowie die Sehnenverläufe hätten einen normalen Befund ergeben (Urk. 7/28).
3.5 Der Hausarzt Dr. D.___ führte zum Bericht von Dr. G.___ am 24. Juni 2005 aus, beim 2 bis 3 mm grossen chondralen Defekt mit leichtem Marködem im Bereich der Talusrolle medial handle es sich um eine ältere Läsion. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die seit dem Unfall beklagten Beschwerden im lateralen Fuss und OSG einen direkten Zusammenhang zum Unfallereignis hätten. Ausserdem hätten mit der Quetschung und Schwellung auch des Metatarsophalangeal-Bereiches des Vorderfusses Verletzungszeichen nicht nur an der kleinen Zehe bestanden (Urk. 7/28 S. 1). Da eindeutige Zeichen einer Arthrose im OSG links vorliegen würden, sei erneut zu prüfen, ob nicht ein direkter Zusammenhang mit dem Unfallereignis bestehe (Urk. 7/28 S. 2).
3.6 Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 3. November 2005 fest, die Veränderungen im linken OSG seien degenerativ und nicht beweisbar auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Es handle sich um unspezifische Befunde. Der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Befunden sei höchstens als möglich einzustufen. Nach dem Unfallereignis am 23. September 1999 seien keine Verletzungen des OSG dokumentiert worden, weshalb fünf Jahre später bereits aufgrund des zeitlichen Verlaufes der Zusammenhang unwahrscheinlich sei. Die bei der MRI-Untersuchung festgestellten unspezifisch leichten degenerativen Veränderungen könnten nicht ausschliesslich posttraumatisch eingeordnet werden (Urk. 7/34).
3.7 Am 26. Januar 2006 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Medizin FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, SUVA Versicherungsmedizin, seinen Bericht. Das MRI des linken OSG vom 23. Juni 2005 habe zwei Skleroseherde in der Talusrolle medial ergeben, wobei er den behaupteten 2 bis 3 mm grossen chondralen Defekt im Bereich der Talusrolle medial nicht erkennen könne. Der Knorpel der Talusrolle erscheine intakt, hingegen sei das leichte Marködem in der Spongiosa in der Talusrolle subchondral zu erkenne. Die MRI-Befunde hätten keinen posttraumatischen Aspekt, sondern würden wahrscheinlich auf einer fokalen idiopathischen Osteonekrose basieren. Wäre dieser Befund traumatisch entstanden, so wären bereits viel früher und nicht erst fünf Jahre später Beschwerden entstanden. Andernfalls wäre dies pathophysiologisch nicht zu erklären. Somit müsse es sich zwingend um unspezifische idiopathische Veränderungen handeln, zumal anlässlich des Unfalles keine Verletzung am OSG, nicht einmal eine Kontusion, dokumentiert sei. Da keine pathophysiologischen Zusammenhänge erkennbar seien, erscheine ein natürlicher Unfallkausalzusammenhang sehr unwahrscheinlich (Urk. 7/38).
4.
4.1 Am 23. September 1999 hatte der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall eine offene Fraktur P1 Dig. V am linken Fuss sowie eine Rissquetschwunde am Oberschenkel lateral links erlitten. Ab 17. Januar 2000 war er in seiner bisherigen Tätigkeit als Mineur wieder voll arbeitsfähig. Im Januar 2005 traten Belastungsschmerzen des linken OSG, eine Hyposensibilität sowie eine leichte Fehlstellung des Dig. V des linken Fusses auf, welche der Beschwerdeführer auf den Unfall im September 1999 zurückführte.
Diese Betrachtungsweise vermag indessen nicht zu überzeugen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den fünf Jahre nach der wieder erlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit Beschwerden und dem damaligen Unfall erscheint höchstens als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Aus den früheren ärztlichen Berichten zur Behandlung nach dem Unfallereignis ergibt sich nichts, was auf Verletzungen des OSG hindeuten würde. Selbst der Hausarzt Dr. D.___ wies in seinem ersten Bericht vom 31. Januar 2005 zurückhaltend darauf hin, der Beschwerdeführer führe die Beschwerden auf den Unfall zurück. Er selber äusserte sich im damaligen Zeitpunkt nicht zur Unfallkausalität, sondern bat um eine genauere Begutachtung durch einen Kreisarzt (Urk. 7/14).
4.2 Dr. F.___ wie auch Dr. H.___ führten hingegen die aktuellen Beschwerden auf degenerative Veränderungen zurück, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden. Wie Dr. H.___ sodann nachvollziehbar ausführte, wären die Beschwerden bei einer traumatischen Ursache bereits früher aufgetreten und nicht erst fünf Jahre nach dem Unfall. Eine solche Entwicklung sei pathophysiologisch nicht erklärbar, weshalb er einen direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis als sehr unwahrscheinlich einstufte (Urk. 7/38). Auch Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 3. November 2005 darauf hin, dass bereits aufgrund des zeitlichen Verlaufes ein Zusammenhang unwahrscheinlich sei (Urk. 7/34).
Diese mehrfach geäusserten Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Daran vermögen die Berichte von Dr. D.___ nichts zu ändern. Dieser begründete im zweiten Bericht vom 24. Juni 2005 einen direkten Zusammenhang denn auch einzig mit dem Umstand, dass es sich beim chondralen Defekt mit leichtem Marködem im Bereich der Talusrolle medial um eine ältere Läsion handle (Urk. 7/28 S. 1). Hingegen führte er nicht näher aus, aus welchen Gründen die Beschwerden erst Jahre nach dem Unfall entstanden seien. Vielmehr regte Dr. D.___ weitere Abklärungen an, um das Bestehen eines direkten Zusammenhanges zu prüfen. Dr. D.___ äusserte sich somit nicht eindeutig zur Genese der neu geltend gemachten Schmerzen.
Die Vorfussverbreiterung sodann führte Dr. H.___ auf eine Spreizfuss-Konfiguration zurück, welche jedoch beidseits bestehe. Auch die Umrisse und Fusskonfigurationen beim Stehen und unter Belastung seien beidseits gleich. Ein Zusammenhang mit den am linken Fuss anlässlich des Unfalles am 23. September 1999 erlittenen Verletzungen könne somit ausgeschlossen werden, müssten sich doch andernfalls bei der Untersuchung der beiden Füssen unterschiedliche Befunde ergeben.
4.3 An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis von Dr. D.___ nichts zu ändern, wonach mit der Quetschung und Schwellung des Metatarsophalangeal-Bereiches des Vorderfusses Verletzungszeichen nicht nur an der kleinen Zehe bestanden hätten (Urk. 7/28 S. 1). Inwiefern Beeinträchtigungen des Zehengrundgelenkes zu Beschwerden am OSG führen könnten, begründete Dr. D.___ nicht und erscheint auch nicht nachvollziehbar. Dass der Unfall im September 1999 Verletzungen des OSG verursacht hätte, welche die heutigen Beschwerden verursacht haben könnten, ergibt sich jedoch weder aus dem ausführlichen Operationsbericht vom 23. September 1999 (Urk. 7/5) noch aus den weiteren ärztlichen Berichten zum Unfallereignis (Urk. 7/6-8).
4.4 Insgesamt ist somit auf die nachvollziehbar begründeten Ausführungen von Dr. F.___ und Dr. H.___ abzustellen und ein direkter Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. September 1999 und den aktuellen Beschwerden im OSG zu verneinen.
5. Zusammenfassend kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die aktuellen Beschwerden auf das Unfallereignis vom 23. September 1999 zurückzuführen sind, so dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2006 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).