Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 7. September 2007
in Sachen
1. Z.___
2. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Assura Kranken- und Unfallversicherung
Rechtsabteilung
Freiburgstrasse 370, Postfach, 3018 Bern
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene Z.___ arbeitete seit 1. April 2005 bei der O.___, "___", als Projektverantwortliche für die Deutschschweiz und war in dieser Eigenschaft bei den Vaudoise Versicherungen (Vaudoise) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 4. November 2005 erlitt sie beim Volleyballspielen einen Achillessehnenriss links (Urk. 11/1). Noch am selben Tag begab sich die Versicherte notfallmässig ins Spital Y.___, "___", wo sie bis zum 8. November 2005 auf der chirurgischen Abteilung hospitalisiert war (Urk. 11/5). Bei Spitalaustritt wurden ihr orthopädische Stabilitätsschuhe (Urk. 11/10) sowie Physiotherapie (Urk. 11/11) verschrieben.
1.2 Am 21. November 2005 konsultierte die Versicherte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, "___", welcher sie wegen der Achillessehnenruptur für die Zeit vom 4. bis 14. November 2005 zu 100 % und hernach zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 11/4). Gleichzeitig stellte er ihr ein Rezept für eine Narbencrème aus (Urk. 11/3). Nachdem die Versicherte vom Schadeninspektor, B.___, am 28. Dezember 2005 zum Unfallhergang befragt worden war (Urk. 11/6), verneinte die Vaudoise mit Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 11/9) ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.
1.3 Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 (Urk. 11/16) erhob die Versicherte dagegen Einsprache, welche die Vaudoise mit Entscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) abwies. Am 24. Februar 2006 erhob auch die Assura Kranken- und Unfallversicherung (Assura), Bern, Einsprache gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 11/19). Mit Entscheid vom 5. Mai 2006 (Urk. 11/20 = Urk. 12/2) wies die Vaudoise auch diese Einsprache ab. Gleichzeitig hob sie den Entspracheentscheid in Sachen der Versicherten vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) auf und ersetzte diesen mit demjenigen vom 5. Mai 2006 (Urk. 11/20).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 4. Mai 2006 (Urk. 1) erhob die Versicherte (Beschwerdeführerin 1) Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2006.00156) gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) und ersuchte um dessen Aufhebung sowie die Übernahme der aus dem Ereignis vom 4. November 2005 resultierenden Behandlungs- und Heilungskosten durch die Vaudoise. Am 17. Mai 2006 reichte die Versicherte zudem den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 (Urk. 9) ein. Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 ersuchte die Vaudoise um Abweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit (Urk. 10). Dies mit der Begründung, dass der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2006 durch denjenigen vom 5. Mai 2006 (Urk. 9) ersetzt und annulliert sei.
2.2 Die Assura (Beschwerdeführerin 2) erhob mit Eingabe vom 8. Juni 2006 (Urk. 12/1) ebenfalls Beschwerde (Prozess-Nr. UV.2006.00203) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 (Urk. 12/2 = Urk. 9) und stellte - gleich wie die Beschwerdeführerin 1 - die Anträge auf Aufhebung dieses Entscheides sowie auf Übernahme der aus dem Ereignis vom 4. November 2005 resultierenden Behandlungs- und Heilungskosten durch die Vaudoise.
2.3 Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (Urk. 13) teilte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit, dass das Verfahren Nr. UV.2006.00156 nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Gleichzeitig vereinigte das Gericht den Prozess Nr. UV.2006.00203 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2006.00156 und schrieb Ersteren als dadurch erledigt ab. Der Beschwerdegegnerin wurde zudem Frist angesetzt, um sowohl zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Mai 2006 als auch zu derjenigen der Beschwerdeführerin 2 vom 8. Juni 2006 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. August 2006 (Urk. 16) kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung innert Frist nach. In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 29. August 2006 (Urk. 17) für geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Dezember 2003 in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, U 159/03).
1.3.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 468 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen sinnfälligen Vorfälle kasuistisch zusammengestellt. Dabei ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass das Gericht das Vorliegen eines äusseren Faktors (neben den bereits in Erw. 1.3.2 erwähnten) insbesondere auch in folgenden Fällen bejaht hat (Fundstellennachweise in BGE 129 V 468 Erw. 4.1): Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie.
1.4 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, es liege weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Ein Unfall könne ausgeschlossen werden, weil nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei. Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung sei zu verneinen, weil eine Finte zu starten während eines Volleyballspiels, kein sinnfälliges unfallähnliches Ereignis, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohne, darstelle. Vielmehr handle es sich dabei um eine übliche Bewegung im Rahmen dieser Sportart. Eine solche Finte bedinge eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers eines Volleyballspielers. Der Start zur Finte im Volleyball stelle eine alltägliche Lebensverrichtung dar und sei eine gewöhnliche und wiederholt ausgeführte Bewegung bei diesem Spiel, so dass ihr kein gesteigertes Gefährdungspotential innewohne (Urk. 2, Urk. 12/2 und Urk. 16).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen stellten sich demgegenüber in ihren identischen Beschwerden (Urk. 1 und Urk. 12/1) auf den Standpunkt, dass sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ergebe. Der Beschwerdeführerin habe eine Bandläsion (richtig wohl: einen Sehnenriss) erlitten, als sie beim Volleyballspielen auf eine Finte habe reagieren müssen. Gerade der Volleyballsport lebe von unvorhersehbaren Spielsituationen, in denen die einzelne Spielerin innert Sekundenbruchteilen auf eine Situation reagieren müsse. Insbesondere bei einem Antritt zwecks Ballabnahme wirkten durch die schnelle Beschleunigung des Körpers innert sehr kurzer Zeit erhebliche Kräfte auf den Bewegungsapparat des Menschen, welche erfahrungsgemäss immer wieder zu körpereigenen Traumata führen können (Zerrungen und ähnliches). Diese Körperbewegung sei punkto körperliche Belastung identisch mit einem Antritt zu einem Sprint. Es handle sich mithin um eine explosive, brüske, ruckartige Bewegung, die sich nicht im Geringsten von den in BGE 129 V 466 zitierten Beispielen unterscheide. Es sei in der Tat nicht einzusehen, wieso ein plötzliches Aufstehen aus der Hocke beziehungsweise eine brüske Bewegung eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen solle, nicht hingegen ein ebenso plötzlicher und brüsker Antritt, um den Ball abzunehmen.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin 1 am 4. November 2005 erlittenen Achillessehnenriss links zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Übereinstimmend und zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass der Vorfall vom 4. November 2005 nur schon mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
3.2 Die von Dr. A.___ diagnostizierte Achillessehnenruptur (vgl. Urk. 11/4) fällt unter den Begriff der Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Von einer Degeneration oder einer Erkrankung als eindeutige Ursache der Verletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) ist mangels entsprechender Hinweise in den Akten nicht auszugehen.
3.3
3.3.1 In der Unfallmeldung vom 8. November 2005 (Urk. 11/1) liess die Beschwerdeführerin 1 durch ihre Arbeitgeberin sinngemäss ausführen, sie habe am 4. November 2005 beim Volleyballspielen einen Achillessehnenriss erlitten ("Le tendon d'achille s'est déchiré en jouant au volley ball"). Hinsichtlich der Diagnose bestätigte Dr. A.___ die Angaben der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom 21. November 2005 (Urk. 11/4).
3.3.2 Gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin beschrieb die Beschwerdeführerin 1 den Unfallhergang wie folgt: "Volleyball. 'Finte' beim Netz". Sie sei gestartet, um den Ball abzunehmen. Sie haben einen lauten Knall gehört und habe sofort Schmerzen im Fuss gespürt (Urk. 11/6).
3.3.3 In der Einsprache vom 6. Februar 2006 (Urk. 11/16) schilderte die Beschwerdeführerin 1 die Ereignisse vom 4. November 2005 dahingehend, dass sie sich den Achillessehnenriss beim Volleyballspielen zugezogen habe. Um eine Finte am Netz abzunehmen, sei sie aus dem Stand reflexartig gestartet.
3.4
3.4.1 Aufgrund der übereinstimmenden Hergangsschilderungen der Beschwerdeführerin 1 in der Befragung durch den Schadeninspektor am 28. Dezember 2005 sowie in der Einsprache vom 6. Februar 2006 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen eines Volleyballspiels als Reaktion auf eine von der Gegenmannschaft gespielte Finte reflexartig aus dem Stand gestartet ist, um den überraschend gleich hinter das Netz platzierten Ball abzunehmen, und sie sich dabei einen Achillessehnenriss zugezogen hat.
Keine Grundlage in den Akten findet der von der Beschwerdegegnerin erstellte Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin 1 gestartet sei, um den Ball abzunehmen und hernach eine Finte zu spielen (Urk. 11/9, Urk. 2, Urk. 12/2 und Urk. 16). So handelt es sich bei einer Finte nämlich um einen, mit oberem Zuspiel, in einen leeren Bereich des gegnerischen Spielraumes gespielten Ball. Sie wird zumeist vom Aufspieler angewandt, um den Gegner, der ein Aufspiel zu einem Schmetterschlag erwartet, zu überraschen (http://de.wikipedia.org/wiki/ Volleyball/Finte). Entsprechend beschrieb die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Schadeninspektor mit dem Ausdruck "Finte am Netz" die Ausgangssituation für ihren Antritt zur Ballabnahme und nicht die Art und Weise, wie sie den Ball zu retournieren beabsichtigte. Dieser Hergang ergibt sich denn auch explizit aus den Ausführungen in der Einsprache. Hat die Beschwerdeführerin 1 demnach mit einem langen Schmetterball gerechnet, kann ihr Antritt zur Ballabnahme, welche direkt hinter dem Netz zu erfolgen hatte, aufgrund des mit der Finte einhergehenden Überraschungseffekts nur reflexartig, sehr schnell und damit brüsk erfolgt sein.
3.4.2 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 eine die Beine und die Füsse besonders strapazierende Bewegung getätigt hat, als sie reflexartig gestartet ist, um einen bloss angetäuscht lang gespielten Ball gleich hinter dem Netz abzunehmen. Die entsprechende explosive, brüske, abrupte Bewegung, wodurch erhebliche Kräfte auf dem Bewegungsapparat einwirken, birgt ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich, welches sich vorliegend realisierte. Zu Recht haben die Beschwerdeführerinnen ausgeführt, dass es bei der Reaktion auf eine Finte im Rahmen eines Volleyballspiels - gleich wie beim Antritt zu einem Sprint - zu einer physiologisch belastenderen Beanspruchung der Muskulatur und der Sehnen in den Beinen und Füssen komme, als dies bei alltäglichen Lebensverrichtungen der Fall sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f. und Urk. 12/1 S. 4 f.). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 12/2 S. 4 und Urk. 16 S. 2) kann bei diesem Vorgang von keiner - auch nicht im Rahmen des Volleyballsports - physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers mehr gesprochen werden, auch wenn Finten und die darauffolgenden Reaktionen bei dieser Sportart nicht unüblich sein sollten. Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem Urteil in Sachen P. vom 15. Juni 2007, U 71/07 und U 72/07, einen Flankenschuss im Rahmen eines Fussballspiels, beim dem sich der Versicherte ein Distorsionstrauma am linken Knie mit Erguss zugezogen hatte, als unfallähnlichen Körperschaden qualifiziert. Dies mit der Begründung, dass es sich beim Fussballspiel um ein Geschehen handle, in dem eine Vielzahl von alltäglichen, den gesamten Körper mannigfach belastenden Bewegungen (wie abruptes Beschleunigen und Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Strecken, Schiessen des Balles, Hochspringen beim Kopfball etc.) ausgeführt würden. Es stelle auch für einen geübten Fussballer nicht eine alltägliche Lebensverrichtung wie etwa das blosse Gehen im Raum dar. Die vom Versicherten erlittene Knieverletzung sei demnach auf eine plötzliche sowie heftige körpereigene Bewegung (Ballschuss) und somit auf ein objektiv feststellbares sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart zurückzuführen. Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf den vorliegenden Fall angewendet werden.
3.4.3 Aufgrund des Gesagten wird durch das Ereignis vom 4. November 2005 das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt, da die zum einschiessenden Schmerz beziehungsweise zur Sehnenruptur führende Bewegung der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen einer sportlichen Betätigung mit - gegenüber einer alltäglichen Beanspruchung - verstärkter Bein- und Fussbelastung sowie bei einer Tätigkeit mit allgemein gesteigertem Gefährdungspotenzial erfolgte. Es ist daher von einem unfallähnlichen Mechanismus auszugehen.
3.4.4 Dass das fragliche Ereignis ursächlich war für die diagnostizierte Achillessehnenruptur links wurde von Dr. A.___ zwar nicht ausdrücklich statuiert (Urk. 11/4), blieb zwischen den Parteien aber unbestritten (Urk. 1, Urk. 12/1 und Urk. 6) und kann aufgrund der Umstände ohne Weiteres angenommen werden.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2005 zu Unrecht verneint.
In Gutheissung der Beschwerden sind daher die Einspracheentscheide vom 20. Februar 2006 (Urk. 2) und vom 5. Mai 2006 (Urk. 12/2) aufzuheben und ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 aus dem Ereignis vom 4. November 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 20. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 aus dem Ereignis vom 4. November 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft
- Assura Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).