UV.2006.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil und Beschluss vom 31. Oktober 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1974 geborene S.___ war seit dem 1. März 2004 bei der Kantonspolizei Z.___ als Aspirantin der Polizeischule angestellt und damit bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/K1).
         Mit Unfallmeldung vom 12. Januar 2005 teilte sie der Winterthur mit, sie habe am 26. Dezember 2004 beim Seebeben in Thailand ein Psychotrauma erlitten (vgl. Urk. 10/K1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte am 17. Januar 2005 eine akute, eindrucksmässig schwere Belastungsreaktion sowie eine Distorsion der rechten Kleinzehe und attestierte der Versicherten ab dem 26. Dezember 2004 bis voraussichtlich Ende Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 11/M1).
         Am 7. Oktober 2005 teilte die Winterthur der Versicherten mit, das Ereignis vom 26. Dezember 2004 sei nicht als Unfall zu qualifizieren; eine diesbezügliche Leistungspflicht bestehe daher nicht. Auf eine Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber der Versicherten werde verzichtet (vgl. Urk. 10/K31). Nachdem die Versicherte am 31. Oktober 2005 dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 10/K39), erliess die Winterthur am 3. November 2005 eine Verfügung, in welcher sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Dezember 2004 verneinte und Verzicht auf Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen gegenüber der Versicherten, nicht aber gegenüber deren Krankenversicherer, erklärte (vgl. Urk. 10/K40). Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (vgl. Urk. 10/K44, Urk. 10/K50) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 8. Mai 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Der Entscheid der Winterthur Versicherungen vom 16. Februar 2006 betreffend Abweisung der Einsprache von S.___ vom 23. November 2005 gegen die Verfügung der Winterthur Versicherungen vom 3. November 2005 betreffend Verweigerung von UVG-Leistungen und Rückforderung von VG-Leistungen bei der Krankenkasse der Beschwerdeführerin sei aufzuheben.
2.  Der Beschwerdeführerin seien weiterhin UVG-Leistungen auszurichten.
3.  Eventualiter seien der Beschwerdeführerin wenigstens die Leistungen bis zum 3. November 2005 auszurichten.
4.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5.  Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ihrem Rechtsvertreter sei vor der Festsetzung der Entschädigung Gelegenheit zur Darlegung seines Zeitaufwands zu geben.
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2006 beantragte die Winterthur Abweisung der Beschwerde und der darin gestellten Anträge Ziff. 1 bis 3 und 5 (vgl. Urk. 9 S. 2).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Ein solcher ist im Hinblick auf den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in der Regel dann durchzuführen, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall, enthält doch die Beschwerdeantwort der Winterthur vom 17. August 2006 (Urk. 9) keine derartigen Ausführungen oder Beilagen. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

2.
2.1     Strittig ist, ob die Winterthur ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 26. Dezember 2004 zu Recht verneint hat.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2.2   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
         Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
         Auch ein sogenanntes Schreckereignis kann nach der Rechtsprechung einen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellen. Jedoch erfüllen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dabei muss die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Nähe der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst worden und überraschend heftig sein. Typische Schreckereignisse sind eine Brand- oder Erdbebenkatastrophe, ein Eisenbahn- oder Flugzeugunglück, eine schwere Autokollision, ein Brückeneinsturz, ein Bombenabwurf, ein verbrecherischer Überfall oder eine sonstige plötzliche Todesgefahr. Die Ereignisse müssen nicht unbedingt geeignet sein, die psychische Gesundheit eines gesunden Menschen zu beeinträchtigen, denn das Gesetz versichert nicht nur die psychisch Gesunden, sondern auch Personen, welche besondere Veranlagungen aufweisen und daher einen Unfall weniger gut verkraften (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Zürich 2003, S. 28 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 Erw. 2.1).
2.2.3   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies beurteilt sich bei Schreckereignissen - anders als bei den üblichen Unfällen mit psychischer Problematik, bei denen zusätzlich ein somatisches Geschehen vorliegt - nicht nach den Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133, sondern nach der allgemeinen Adäquanzformel (vgl. BGE 129 V 177 Erw. 4.2).

3.
3.1     Die Winterthur vereinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, das Ereignis vom 26. Dezember 2004 könne nicht als Unfall qualifiziert werden, da es am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors fehle. Entsprechend ihren Schilderungen anlässlich der Begutachtung durch die Ärztin der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ habe die Beschwerdeführerin die Tsunami-Welle weder sehen können, noch habe sie sich selbst durch das ansteigende Wasser bedroht gefühlt. Die psychische Dekompensation sei nicht durch das unmittelbare Ereignis des Tsunamis selbst, sondern erst aufgrund der späteren Wahrnehmung der Auswirkungen des Seebebens ausgelöst worden. Ein gewaltsames, sich in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person abspielendes Ereignis beziehungsweise ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liege demnach nicht vor (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
3.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, beim Vorfall vom 26. Dezember 2004 handle es sich durchaus um ein aussergewöhnliches, gewaltsames und überraschend heftiges Schreckereignis, welches sich in ihrer unmittelbaren Nähe abgespielt habe und mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden gewesen sei. Die Sachverhaltsdarstellung der Winterthur sei unzutreffend. Aus der Hergangsschilderung vom 12. Oktober 2005 ergebe sich klar, dass sie sich durch das plötzliche und heftige Ansteigen des Wassers bedroht und in Todesangst versetzt gefühlt habe. Die fragliche Naturkatastrophe stelle einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar; das erlittene Psychotrauma sei damit auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen. Da zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, habe die Winterthur ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Im Übrigen habe die Winterthur, indem sie plötzlich nicht mehr von einem Unfallereignis ausgegangen sei, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Zu einer Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber dem Krankenversicherer sei sie daher nicht befugt gewesen. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, dass die Winterthur am 3. November 2005 einer allfälligen Einsprache gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Unzulässig sei schliesslich auch die Einstellung der Leistungen auf einen Zeitpunkt vor Erlass der fraglichen Verfügung gewesen. Eventualiter sei die Winterthur daher zu verpflichten, die zu Unrecht bis zum 3. November 2005 nicht mehr übernommenen Leistungen nachzuzahlen (vgl. Urk. 1 S. 12).

4.
4.1     Betreffend das Ereignis vom 26. Dezember 2004 liegen folgende Sachverhaltsschilderungen vor:
         Gegenüber Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2005 an, sie sei am 26. Dezember 2004 um ca. 10 Uhr von der Flutwelle des Seebebens in Südostasien überrascht worden. Sie habe sich fliehend in Sicherheit bringen können, dabei habe sie den rechten Fuss angeschlagen (vgl. Arztzeugnis vom 17. Januar 2005, Urk. 11/M1).
         Anlässlich des Telefongesprächs vom 1. Februar 2005 gab die Beschwerdeführerin der Casemanagerin der Winterthur gegenüber an, sie habe sich vor den Fluten fliehend in Sicherheit bringen können, wobei sie sich oberflächlich am Fuss verletzt habe (vgl. Urk. 10/K2).
         B.___, Psychotherapeutin SBAP, Fachpsychologin SBAP für Notfallpsychologie, Psychoanalytikerin, die den Repatriierungsflug der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 28. Dezember 2004 begleitet hatte und diese seit dem 2. Januar 2005 behandelt, gab am 14. Februar 2005 der Winterthur gegenüber an, die Beschwerdeführerin habe sich zum Zeitpunkt des tödlichen Geschehens im Landesinnern auf einem Spaziergang befunden und sei daher der todbringenden Flutwelle entronnen. Bei ihrer Rückkehr ins Hotel habe sie vom Geschehen erfahren. Es habe keinen Kontakt zur Aussenwelt mehr gegeben. Schliesslich sei sie von Angehörigen der thailändischen Marine nach Phuket gebracht worden; dort habe sie überall Verwundete und verzweifelt nach ihren Angehörigen suchende Menschen, die alles verloren hätten, angetroffen (vgl. Urk. 11/M4).
         Am 9. März 2005 korrigierte B.___ die Darstellung in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2005 insofern, als die Beschwerdeführerin sich tatsächlich nicht im Landesinnern, sondern auf dem Weg vom Hotel zum Strand - und davon noch 20 Meter entfernt - befunden habe, als die Welle gekommen sei. Sie sei dann den Weg hinauf zum Hügel gerannt und der todbringenden Welle so knapp entkommen (vgl. Urk. 11/M5).
         Gegenüber der Casemanagerin der Winterthur gab B.___ am 1. April 2005 an, auf dem Rückflug von Phuket in die Schweiz, den sie als Mitglied des Careteams begleitet habe, hätten sich etwa 150 Personen befunden. Sie habe wohl das von einer anderen Person geschilderte Erlebnis mit demjenigen der Beschwerdeführerin verwechselt. Nachdem sie von der Winterthur auf die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich umgehend mit der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt. Diese habe ihr dann den Sachverhalt, wie sie ihn im Schreiben vom 9. März 2005 (Urk. 11/M5) festgehalten habe, dargelegt (vgl. Urk. 10/K11 S. 1).
         Im Schreiben vom 12. Oktober 2005 an ihren Rechtsvertreter schilderte die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 26. Dezember 2004 wie folgt: Als das Wasser innert weniger Sekunden angestiegen sei und eine enorme Kraft entwickelt habe, habe sie sich sofort gefährdet gefühlt. Sie habe sich gerade noch rechtzeitig auf den Hügel, welcher ihr zuvor die Sicht auf die erste Tsunami-Welle verdeckt habe, retten können. Sie habe rasch auf den Hügel hochgehen müssen, weil das Wasser immer weiter angestiegen sei und sie befürchtete habe, sonst mitgerissen zu werden. Vom Hügel aus habe sie dann den Strand und die weiteren gewaltigen Tsunami-Wellen, welche den gesamten Strand mit Häusern, Booten und Menschen zerstört hätten, gesehen. In diesem Moment habe sie Angst gehabt, dass eine weitere Flutwelle allenfalls die Höhe des Hügels erreichen könnte. Sie habe realisiert, dass ihre Gesundheit oder gar ihr Leben in Gefahr sei. Auch auf dem Rückweg zum Hotel habe sie befürchtet, von Wassermengen vereinnahmt zu werden, habe sie doch mitgerissene Hausteile, Boote und Menschen auf dem Wasser treiben sehen. Auch die Tage danach seien von Angst geprägt gewesen; das Essen im Hotel sei rationiert worden, und es habe immer weniger Personal gegeben. Eine telefonische Verbindung nach aussen habe nicht bestanden, eine Ausreise sei - trotz der Gefahr eines erneuten Tsunamis - bis zur Evakuierung durch die Armee nach langen drei Tagen nicht möglich gewesen (vgl. Urk. 10/K37).
         In der Skizze, in welcher die Beschwerdeführerin darstellte, wo sie gestanden hatte, als das Wasser anstieg, und wo sich der Hügel, auf den sie sich in Sicherheit gebracht hatte, befand, hielt sie fest, dass alles unterhalb ihres Fluchtpunktes unter Wasser gestanden habe und aufgrund neuer Wellen und der dadurch bewirkten enormen Strömung alles mitgerissen worden sei (vgl. Beilage 1 zu Urk. 10/K50).
         Gegenüber Dr. med. C.___, Oberärztin Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, gab die Beschwerdeführerin am 21. beziehungsweise 28. April 2005 an, sie habe sich am 26. Dezember 2004 auf dem Weg zum Strand befunden, als plötzlich viel Wasser schnell auf sie zugekommen sei. Da ein Hügel die Sicht auf das Meer versperrt habe, habe sie die Tsunami-Welle nicht sehen können. Sie sei auf diesen Hügel hinaufgestiegen, von wo aus sie das ansteigende Wasser und den Strand mit der angerichteten grossen Zerstörung, den verletzten Menschen, deren Schreien sie gehört habe, und das Meer, auf dem Häuser, Schiffe und Menschen getrieben hätten, gesehen habe. Sie habe grösste Angst und Gefühle der Ohnmacht und Hilflosigkeit erlebt. Gegenüber den Toten, Verletzten und deren Angehörigen habe sie Schuldgefühle empfunden. Sie sei beeindruckt gewesen von der Nähe des Todes. Im Hotel sei sie dann auf ein ausgeprägtes Chaos und Menschen in Panik getroffen. In den folgenden Tagen habe sie fast andauernd Nachrichten auf CNN geschaut. Diese Berichte und die Eindrücke auf der Rückreise über Phuket hätten sie später zusätzlich belastet (vgl. Urk. 11/M6).
4.2     Die Winterthur stellte zu Recht nicht auf die - offensichtlich auf einem Irrtum beruhende - Sachverhaltsdarstellung von B.___ vom 14. Februar 2005 ab. Aufgrund der weiteren Schilderungen des fraglichen Ereignisses ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2004 etwa um 10 Uhr unterwegs zum Strand war, wobei ihre Sicht auf diesen noch durch einen Hügel verdeckt war und sie daher auch die erste Tsunami-Welle nicht sehen konnte. Als sie das viele ansteigende Wasser auf sich zukommen sah, brachte sie sich auf dem Hügel, auf den ein Weg führte, in Sicherheit. Von diesem aus sah sie dann die weiteren Wellen und nahm die grosse Zerstörung und Verwüstung war.
         Betreffend ihre Reaktion angesichts der auf sie zukommenden Wassermassen sprach die Beschwerdeführerin verschiedentlich von Flucht vor dem Wasser (vgl. Urk. 11/M1, Urk. 10/K2, Beilage 1 zu Urk. 10/K50), führte einmal aus, sie sei auf den Hügel hoch gerannt, um den Wassermassen zu entkommen (vgl. Urk. 11/M5), und beschrieb schliesslich,  dass sie auf den Hügel hinaufgestiegen (vgl. Urk. 11/M6) respektive den Weg zum Hügel rasch hochgegangen sei (vgl. Urk. 10/K37). Dass sie um ihr Leben gerannt wäre, ist aufgrund ihrer Darstellungen nicht zu schliessen und wurde so auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Im fraglichen Zeitpunkt hatte sie nämlich von den todbringenden Fluten beziehungsweise Wellen (vgl. Urk. 11/M4, Urk. 11/M5) noch keine Kenntnis, sondern sah lediglich plötzlich ansteigendes Wasser auf sie zukommen. Da sie unmittelbar vor dem sie am Blick auf das Meer und damit auf das Ausmass der Naturkatastrophe hindernden Hügel stand, war sie den Wassermassen nicht ohnmächtig ausgeliefert, sondern konnte sich ohne weiteres und noch trockenen Fusses auf sehr naheliegende Art und Weise rechtzeitig in Sicherheit bringen. Dass der Hügel im Falle einer weiteren Tsunami-Welle nicht hoch genug sein und ihr demnach nur kurzfristig Schutz bieten könnte (vgl. Urk. 10/K37), hatte sie erst zu befürchten, als sie bereits dessen Höhe erreicht und Sicht auf den Strand beziehungsweise die Ursache der Überschwemmung hatte.
         Hätte sie, als sie am Fusse des Hügels stand, das auf sie zuströmende Wasser tatsächlich als unmittelbare Lebensgefahr (vgl. Urk. 1 S. 9) empfunden, so ginge dies auch aus dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 11/M6) hervor. Gegenüber Dr. C.___ gab sie aber an, sie sei, als plötzlich viel Wasser schnell auf sie zugekommen sei, auf den Hügel hinaufgestiegen. Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass sie im Augenblick, als sie das Wasser sah, dieses noch nicht als unmittelbare ernsthafte Gefahr beziehungsweise als "todbringende Welle" (vgl. Urk. 11/M5) wahrnahm. So geht auch aus dem Schreiben an ihren Rechtsvertreter vom 12. Oktober 2005 hervor, dass sie erst auf dem Hügel - als sie einen Überblick über die Geschehnisse hatte - realisierte, dass eine sehr grosse Gefahr für ihre Gesundheit und gar ihr Leben bestand (vgl. Urk. 10/K37 S. 1). Auch in den weiteren Darstellungen der Geschehnisse rund um die Tsunami-Katastrophe schilderte die Beschwerdeführerin die Erlebnisse beziehungsweise Eindrücke ab dem Zeitpunkt, in dem sie auf dem Hügel stand und Sicht auf den Strand hatte - vergleichsweise sehr ausführlich -, als weit dramatischer und bedrohlicher als den Anblick der ins Landesinnere strömenden Wassermassen und ihren Aufstieg auf den Hügel (vgl. Urk. 10/K37, Beilage 1 zu Urk. 10/K50, Urk. 11/M4, Urk. 11/M6).
         Wenn dem fraglichen Geschehnis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, so ist doch sehr fraglich, ob ein ausserordentliches und qualifiziertes Schreckereignis beziehungsweise ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. So kann aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin von der erforderlichen überraschenden Heftigkeit und Bedrohlichkeit der gewaltsamen äusseren Einwirkung, welche geeignet wäre, einen aussergewöhnlichen psychischen Schock auszulösen, kaum ausgegangen werden. Dass im fraglichen Zeitpunkt eine konkrete und unmittelbare Todesgefahr für die Beschwerdeführerin bestanden hätte beziehungsweise diese von einer solchen ausgegangen wäre (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 10), ist aus den diversen Beschreibungen des Ereignisses jedenfalls nicht zu schliessen. Angesichts der zahlreichen, im Kerngehalt übereinstimmenden Hergangsschilderungen ist eine diesbezügliche Zeugenbefragung von X.___ (vgl. Urk. 1 S. 13), in deren Begleitung sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls befand, nicht angezeigt. Die Frage, ob das Schreckereignis die qualifizierten Merkmale eines Unfallereignisses aufweist, braucht indessen ohnehin nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

5.
5.1     Ob zwischen dem fraglichen Vorfall vom 26. Dezember 2004 und der posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Bericht B.___ vom 14. Februar 2005, Urk. 11/M4; Bericht Dr. C.___ vom 11. Mai 2005, Urk. 11/M6) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Winterthur nicht ausdrücklich geprüft. Dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Tsunami stehen, geht klar aus den medizinischen Akten hervor. Fraglich ist allerdings, ob sie tatsächlich Folge des vorliegend relevanten Ereignisses (Anblick der nahenden Wassermassen) und nicht der späteren Geschehnisse - welche unbestrittenermassen nicht als Unfall qualifiziert werden können - sind.
         Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Seebebens vom 26. Dezember 2004 am selben Tag und in der darauf folgenden Zeit bis zu ihrer Evakuierung auf die Insel Phuket und schliesslich ihrer Rückreise in die Schweiz am 28. Dezember 2004 sehr nahe miterleben musste, auch wenn ihr Hotel von der Katastrophe verschont worden war. So musste sie vom Hügel aus die dramatischen Szenen, die sich am Strand abspielten, mit ansehen. Auch auf dem Rückweg ins Hotel und später auf der Heimreise über Phuket wurde sie Zeugin der massiven Zerstörung und des immensen Leids, das der Tsunami angerichtet hatte. Zu den eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen hinzu kamen noch die von CNN übertragenen Bilder, die das ganze Ausmass der Katastrophe erst recht verdeutlichten.
         In den medizinischen Berichten und in den Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin ist denn auch vorwiegend von diesen Eindrücken, von der Angst vor weiteren Flutwellen, vom Chaos und der Panik unter den Leuten, vom fehlenden Kontakt zu der Aussenwelt, von der Ungewissheit bis zur Evakuierung, vom völlig übervölkerten Flughafen und den zahlreichen Verletzten dort die Rede (vgl. Urk. 10/K37, Urk. 11/M4, Urk. 11/M6), während die Bedrohung durch das ansteigende Wasser nur am Rande erwähnt wird und sich die Ängste, wiederkehrenden Bilder, Albträume und Hilflosigkeitsgefühle der Beschwerdeführerin auf die späteren Erlebnisse beziehen (vgl. Urk. 11/M4 S. 2). Hätten aber diese späteren Geschehnisse zur posttraumatischen Belastungsstörung geführt, so fehlte es - sofern das Schreckereignis vom 26. Dezember 2004 überhaupt als Unfall zu qualifizieren wäre - an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der psychischen Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin.
5.2     Die Winterthur hätte - mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Schreckereignis und den psychischen Beschwerden - ihre Leistungspflicht selbst dann zu Recht verneint, wenn man von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ausginge und die natürliche Kausalität bejahte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war der Vorfall vom 26. Dezember 2004 - auch unter Berücksichtigung einer weiten Bandbreite von Versicherten - nämlich nicht geeignet, eine psychische Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Wer überraschend eine gefährliche Situation auf sich zukommen sieht, dieser aber ohne weiteres noch rechtzeitig entgehen kann, kann sich normalerweise vom Schreck rasch erholen. Dies wäre wohl auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen, hätte es mit dem fraglichen Geschehnis sein Bewenden gehabt.

6.
6.1     Aus der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der Winterthur vom 3. November 2005 geht hervor, dass im Falle einer verfügten Leistungsaufhebung einer allfälligen Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Urk. 10/K40 S. 3). Weshalb der gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und geht auch aus den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht klar hervor (vgl. Urk. 1 S. 12).
6.2     Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Winterthur habe, indem sie plötzlich nicht mehr von einem Unfallereignis ausgegangen sei, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (vgl. Urk. 1 S. 11), ist haltlos. Dass eine eingehende rechtliche Überprüfung eines von einer versicherten Person geltend gemachten Unfalls nicht unmittelbar nach Eingang der Unfallmeldung erfolgen kann, liegt in der Natur der Sache. So verfügt der Versicherer jeweils erst nach einer gewissen Zeit über die erforderlichen Dokumente (Arztberichte, Gesprächsberichte des Casemanagers etc.). Sofern nicht sofort ersichtlich ist, dass kein Anspruch besteht, werden daher in der Regel unverzüglich Leistungen erbracht. Dies liegt auch durchaus im Sinne der versicherten Personen, die bei länger dauernden Abklärungen ansonsten oftmals in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gerieten. Vorliegend hat die Winterthur bereits am 31. August 2005 erstmals angedeutet, dass sie den Fall überprüfen werde (vgl. Urk. 10/K28) und der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2005 mitgeteilt, dass kein Unfallereignis vorliege (vgl. Urk. 10/K31). Von einem ungebührlich langen Zuwarten mit der rechtlichen Abklärung kann damit nicht gesprochen werden.

7.       Es ergibt sich, dass die Winterthur ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Dezember 2004 zu Recht verneint hat und die Rückforderung der erbrachten Leistungen gegenüber dem Krankenversicherer der Beschwerdeführerin - auch für die Zeit vor Erlass der Verfügung vom 3. November 2005 - nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.





Das Gericht beschliesst:
         Der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Fürsprecher René W. Schleifer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
- Concordia
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).