Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00160[8C_363/2008]
UV.2006.00160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 7. März 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1975, arbeitet seit Oktober 1999 als Mitarbeiterin im Verkauf bei A.___ (Urk. 10/Z4 Ziff. 3) und ist dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. November 2004 erlitt sie gemäss Unfallmeldung vom 17. Dezember 2004 einen Auffahrunfall (Urk. 10/Z4). Gleichentags wurde bei der im vierten Monat schwangeren Versicherten eine „missed abortion“ festgestellt und am 1. Dezember 2004 eine Abortkürettage durchgeführt (Urk. 10/ZM2).
         Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 verneinte die Zürich einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30. November 2004 und den weiterhin bestehenden Beschwerden der Versicherten per 30. April 2005 und stellte ihre Leistungen ein (Urk. 10/Z44). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli 2005 Einsprache (Urk. 10/Z45), welche die Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 abwies (Urk. 10/Z51 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2006 Beschwerde und beantragte, es seien die Taggeldleistungen und die Heilungskosten auch nach dem 30. April 2005 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 ergänzte die Versicherte ihren Antrag zu den Entschädigungsfolgen (Urk. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2005 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9) und reichte am 12. Juni 2005 eine Ergänzung zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 13). Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 wurde der Versicherten aufgegeben, das sich nicht bei den Akten befindliche Gutachten von Dr. med. C.___ einzureichen (Urk. 14), welches am 31. August 2006 einging (Urk. 18). In der Folge wurde dazu mit Verfügung vom 7. September 2006 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 19), worauf die Versicherte am 13. November 2006 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 22), die Zürich hingegen auf eine solche verzichtete. Am 15. November 2006 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
1.6         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund des erheblichen Vorzustandes einerseits und der geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung andererseits das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen sei. Ebenso sei auch die Adäquanz zu verneinen, da es an einem ausgeprägten Kriterium oder an einer Häufung von erfüllten Kriterien fehle (Urk. 2 S. 4 und S. 7).
2.2         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerden, welche anlässlich des Unfallereignisses oder kurze Zeit später aufgetreten seien, würden immer noch bestehen. Die natürliche Kausalität werde durch die gesamte Aktenlage belegt und es gebe keine Indizien, an dieser zu zweifeln (Urk. 1 S. 5). Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges, welche generell unzulänglich sei, sei zu früh erfolgt, wobei die Adäquanz auch in diesem Zeitpunkt noch zu bejahen wäre (Urk. 1 S. 7). In der Stellungnahme vom 13. November 2006 hielt sie zudem fest, es falle ihr schwer, den Bericht von Dr. C.___, wonach weder der Unfall noch die damit verbundene Schockwirkung geeignet gewesen seien, den Tod des Fötus zu bewirken, anzuerkennen und diese zwei Ereignisse voneinander zu trennen. Der Abort beeinflusse die unfallbedingte psychische Belastung zusätzlich, umso mehr als sie den Abort instinktiv auf den Unfall zurückführe (Urk. 22).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2005) und dem Unfall am 30. November 2004 ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Aus der Krankengeschichte des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im März 2001 eine Fehlgeburt erlitten hatte und in der Folge über ein Schwächegefühl, Schwindel, Schwarzwerden sowie depressive Verstimmungen geklagt hatte und in der Folge medikamentös mit Zoloft behandelt wurde. Am 30. März 2001 habe sie sodann berichtet, seit einer Woche an linksseitigen, oberen lateralen Thoraxschmerzen zu leiden (Urk. 10/ZM7 S. 2). Im August 2001 hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über hochzervikale Kopfschmerzen, welche seit drei Monaten bestehen würden und bereits fünf Jahre zuvor aufgetreten seien, und verordnete neun Physiotherapie-Behandlungen. Am 24. September 2001 berichtete Dr. D.___ über eine seit einem Jahr zunehmende muskuläre Tamalgie. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin beginne diese lumbal und strahle nach oben bis zervikal. Die linke Hand sei versteift, nachts verspüre sie rechts Schmerzen und der Arm sei dolent (Urk. 10/ZM7 S. 2 Rückseite). Nach einem Sturz auf den Rücken im September 2003 sei die Wirbelsäule schlag-, aber nicht druckdolent. Zervikal sei es schlimmer geworden. Im November 2004 verschrieb Dr. D.___ erneut neun Physiotherapie-Behandlungen des Zervikalsyndroms (Urk. 10/ZM7 S. 3, vgl. auch Urk. 10/ZM4). Die Beschwerdeführerin schilderte Dr. D.___ gegenüber den Unfall dahingehend, dass die Unfallverursacherin mit ca. 40 bis 50 km/h von hinten in ihr Auto gefahren sei. Sie sei minutenlang bewusstlos gewesen und habe danach einen Brechreiz gehabt. Sie sei angegurtet gewesen und habe eine Kopfstütze gehabt. Äussere Verletzungen habe sie nicht erlitten. Sie leide an Schwarzwerdeschwindel und Schmerzausstrahlung bis in beide Oberarme (Urk. 10/ZM7 S. 3)
3.2     Nach der Erstkonsultation am Unfalltag vom 30. November 2004 diagnostizierte Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals F.___ (F.___) in seinem ambulanten Bericht vom 30. November 2004 eine Distorsion der Halswirbelsäulen (HWS). Es bestehe eine paravertebrale Druckdolenz an der mittleren und unteren HWS. Die Rotation sowie die Seitenneigung seien nach links eingeschränkt (Urk. 10/ZM5). Auf dem Dokumentationsbogen notierte Dr. E.___ weiter, die Beschwerdeführerin habe sofort über mittlere bis starke Nackenschmerzen beidseits mit Schmerzausstrahlung in den Hinterkopf und Nacken sowie mittlere bis starke Kopfschmerzen geklagt. Sie habe jedoch nicht unter Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen gelitten (Urk. 10/ZM8 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei bewusstlos geworden und klage über eine Gedächtnislücke, wobei die jeweilige Dauer fraglich sei (Urk. 10/ZM8 Ziff. 2).
         Auf dem gleichentags im Institut für diagnostische Radiologie, F.___, angefertigten Röntgenbild ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder andere objektive Verletzungen der HWS (Urk. 10/ZM11).
         Nach einer zweiten Konsultation am 2. Dezember 2004 präzisierte Dr. med. G.___, Assistenzarzt, F.___, die Diagnose im Sinne einer HWS Distorsion Grad 1 und verschrieb einen weichen Kragen für maximal eine Woche sowie Physiotherapie (Urk. 10/ZM6).
         Diese Diagnose nannte Dr. E.___ auch in seinem Arztzeugnis vom 21. März 2005, wobei er bezüglich des Allgemeinzustandes zusätzlich eine depressive Verstimmung angab (Urk. 10/ZM25 Ziff. 3.a).
3.3     Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 4. Januar 2005 eine HWS-Distorsion sowie als Begleitdiagnose einen Schwangerschaftsabort im vierten Monat (Urk. 10/ZM3 Ziff. 5). Ihr psychischer Zustand sei beeinträchtigt und sie sei aufgrund des Verlustes ihres Kindes in einem schlechten Allgemeinzustand (Urk. 10/ZM3 Ziff. 3.e). Dr. D.___ hielt sodann fest, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahre 1996, Mai 2001 sowie September 2003 bis November 2004 unter einem Zervikalsyndrom gelitten, welches sich jeweils unter Physiotherapie recht gut gebessert habe (Urk. 10/ZM3 Ziff. 2). Zudem sei im Mai 2001 eine zervikogene Zephalea aufgetreten (Urk. 10/ZM3 Ziff. 7).
3.4     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, behandelte die Beschwerdeführerin seit dem 24. Dezember 2003 (richtig wohl: 24. Dezember 2004) und nannte in seinem Bericht vom 23. Februar 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/ZM9 S. 2):
- Posttraumatisches zerviko-zephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion
- Postcommotionale Beschwerden bei Status nach Commotio cerebri
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Depressive Entwicklung
         Die Beschwerdeführerin klage über die typischen somatischen (Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern) sowie neuropsychologischen (erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche und verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit) Beschwerden (Urk. 10/ZM9 S. 1). Seit dem 24. Februar 2004 (richtig wohl: 24. Dezember 2004) sei sie bis auf weiteres voll arbeitsunfähig (Urk. 10/ZM9 S. 2).
         Zu demselben Schluss kam Dr. H.___ auch in seinem Bericht vom 16. April 2005. Zu den Gründen der depressiven Entwicklung führte er dabei aus, einerseits seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt, andererseits habe das ungebührliche Verhalten der Kontrahentin dazu beigetragen. Deren Beleidigungen bzw. Demütigungen hätten natürlich wesentlich zu dieser depressiven Entwicklung beigetragen. Die Prognose sei aufgrund einer Verkettung ungünstiger Faktoren unsicher und es müsse mit einer Chronifizierung und länger andauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden (Urk. 10/ZM44 S. 2).
3.5     I.___, Osteopath C.O., hielt in seinem Bericht vom 11. März 2005 fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Erstuntersuchung über Kopfschmerzen, suboccipitale Schmerzen sowie Nacken-Arm-Schmerzen links geklagt. Die Symptome seien konstant mit nur leichter Variabilität der Intensität. Im Verlauf der Behandlung habe sich eine Fluktuation der Schmerzen gezeigt, subjektiv beurteile die Beschwerdeführerin die Schmerzsituation jedoch gleichbleibend schlecht (Urk. 10/ZM24 S. 1).
3.6     In seinem Bericht vom 20. April 2005 hielt J.___, kantonal appr. Naturarzt, fest, die Behandlung der Beschwerdeführerin gestalte sich sehr schwierig, weil diese zusätzlich mit starken Schmerzmitteln medikamentiert werde, was die Wirkung der homöopathischen Heilmittel abschwäche. Sie sei jedoch motiviert und habe bereits einen Arbeitsversuch mit 25 % gestartet. Einige Symptome seien weniger geworden, so der Schwindel, die Kopf-Nackenschmerzen, der Gedankenandrang beim Einschlafen, die Alpträume sowie die Gelenkschmerzen. Das Sehen habe sich normalisiert und die Müdigkeit und das Schwächegefühl hätten abgenommen, nach Wiederaufnahme der Arbeit jedoch wieder zugenommen (Urk. 10/ZM45).
3.7     Am 7. Juli 2005 wurde im Zentrum für medizinische Radiologie eine Sonografie der linken Schulter durchgeführt, wobei Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Radiologie, in ihrem Bericht festhielt, die anatomischen und ossären Verhältnisse seien intakt. Hinweise für ein Inpingement-Syndrom oder Bursitis hätten sich keine ergeben und die Sonomorphologie der Rotatorenmanschette sei normal (Urk. 10/ZM46).
3.8     Dr. med. C.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, stellte in seinem Gutachten vom 24. Juli 2005 fest, die Scheitel-Steiss-Länge (SSL) des Embryos habe anlässlich der ersten Schwangerschaftskontrolle am 23. November 2004 59 mm betragen, was einer Schwangerschaft von 12 Wochen und 5 Tagen entspreche. Nach dem Unfallereignis am 30. November 2004 sei eine SSL von 56 mm gemessen worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass in der Woche zwischen dem 23. und 30. November 2004 kein Wachstum des Embryos stattgefunden habe. Wäre der Embryo als Folge des Unfallereignisses abgestorben, hätte die SSL bei der zweiten Messung etwa 66,4 mm betragen müssen und damit mit 11 mm deutlich mehr als die gemessene SSL (Urk. 18 S. 3). Ein Auffahrunfall und die damit verbundene Schockwirkung sei zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet, den Tod eines Fötus zu bewirken, wenn eine Schwangerschaft vor der 14. Schwangerschaftswoche vorliege, keine direkte traumatische Wirkung auf die Gebärmutter oder indirekt durch den äusseren Druck unrichtig angelegter Sicherheitsgurten stattfinde und kein im medizinischen Sinn als Schock bezeichnetes, mit einem massiven Blutdruckabfall einhergehendes Ereignis erlitten werde. Insgesamt sei der Unfall der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht Ursache des Aborts (Urk. 18 S. 6).
3.9     Am 15. November 2005 erstattete Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Auftrag der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgelegten Akten sowie eigener Untersuchungen sein Gutachten (Urk. 10/ZM47 S. 1). Dabei nannte er folgende Diagnosen (Urk. 10/ZM47 S. 6 f.):
- Linksbetonter, ausgesprochen schwerer Weichteil-Irritationszustand (Überempfindlichkeit) der gesamten Brustwirbelsäule (BWS) und HWS einschliesslich der beiden oberen Quadranten des Rumpfes, des Schultergürtels und Nackens
- Mässiggradige neuropsychologische Störungen
- Restzustand einer posttraumatisch eindeutigen und mässig ausgeprägten Belastungsstörung
- Tendenz zu einer generalisierten Überempfindlichkeit der Weichteile des Bewegungsapparates im Sinne einer generalisierten Myotendinose
         Der Unfall habe im Sinne einer allgemeinen Erschütterung ausgeprägte Folgen sowohl auf einer körperlich-strukturellen, einer neuropsychologischen als auch auf einer psychiatrisch-psychologischen Ebene verursacht, wie dies für Zustände nach HWS-Distorsionstraumen typisch sei. Zusätzlich belastend wirke sich die unmittelbar in Gang gesetzte missed abortion aus. Die heute vorliegende Befund- und Beschwerdekonstellation berechtige in keiner Art und Weise, den Beschwerdepunkt der invalidisierend wirksamen Störungen auf der psychologisch-psychiatrischen Ebene zu suchen. Bereits im Verlaufe der ersten Stunde nach dem Unfall habe sich eine ausgesprochen schwere Weichteilüberempfindlichkeit im Sinne eines Irritationszustandes entwickelt, die zu einer rasch aufgetretenen, sekundären schmerzbedingt-reflektorischen Immobilisation des Kopfes bzw. der HWS einschliesslich des zervikothorakalen Überganges führe. Die auch heute noch eindeutig erfragbare Belastungsstörung sei seit den ersten Wochen nach dem Unfall deutlich, aber noch immer nicht vollständig zurückgegangen (Urk. 10/ZM47 S. 8 f.). Die lückenlose Rückverfolgung der Symptomatik auch in Form der regredienten, aber eindeutigen Belastungssymptomatik weise bei vorbestandener intakter Gesundheit und Belastbarkeit auf den Unfall als Ursache der verbliebenen, teilinvalidisierenden Beschwerden und Dysfunktionen hin. Das Beschwerdebild sei äusserst typisch für erlittene HWS-Distorsionstraumen (Urk. 10/ZM47 S. 9 f.).
3.10   Am 19. Dezember 2005 wurden im Zentrum für medizinische Radiologie Röntgenaufnahmen der HWS gemacht, wobei sich eine abgeflachte Halslordose sowie eine mässiggradige Chondrose der zervikalen Bandscheiben ergab. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt fest, es bestehe eine zervikale Fehlhaltung ohne Nachweis traumatischer Knochenläsionen sowie eine vollständige Blockierung von C6 und eine grenzwertig verstärkte segmentale Beweglichkeit von C4 und C5 (Urk. 10/ZM48).

4.
4.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall am 30. November 2004 zurückzuführen sind, ob mithin ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht werden kann.
4.2         Hinsichtlich des intrauterinen Fruchttods kann ohne weiteres auf das in allen Teilen überzeugende Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden, welches die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich erfüllt (vgl. Erwägung 1.5). Aufgrund der Tatsache, dass der Embryo in der Woche vor dem Unfall nicht mehr gewachsen war, ist somit davon auszugehen, dass der Abort in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. November 2004 stand. Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlichen Nähe dieser zwei Ereignisse schwer fällt, diese voneinander zu trennen und die Fehlgeburt instinktiv auf den Unfall zurückführt (Urk. 22), ist zwar nachvollziehbar und verständlich, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieser nicht als Unfallfolge im rechtlichen Sinne zu qualifizieren ist.
         Nachdem sich die fehlende Kausalität zwischen dem Unfall und dem Abort zweifelsfrei aus dem Gutachten von Dr. C.___ ergibt, erübrigt es sich, die vollständigen Akten der Strafuntersuchungsbehörden beizuziehen.
4.3         Bezüglich der Beeinträchtigungen der HWS ist sodann zunächst festzuhalten, dass es sich beim Unfall um einen physikalisch geringfügigen Vorfall handelte. Der Sachschaden am Auto der Beschwerdeführerin betrug aufgrund eines defekten Rücklichtes lediglich ca. Fr. 500.--, derjenige am Auto der Unfallverursacherin sogar nur Fr. 300.-- (Urk. 11/2 S. 3). In der Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2005 wurde die Geschwindigkeitsänderung des Autos der Beschwerdeführerin bei der Kollision auf 4 bis 7.5 km/h festgelegt (Urk. 10/Z23 S. 6). Auch auf den polizeilichen Fotoaufnahmen sind keine grösseren Schäden ersichtlich (Urk. 11/4 S. 2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegende Unfallanalyse für die Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 6), vermag nichts daran zu ändern.
         Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Hausarzt, wonach die Unfallverursacherin mit 40 bis 50 km/h in ihr Auto hineingefahren sein soll (Urk. 10/ZM7 S. 3), sind somit unzutreffend. Ebenso trafen Dr. H.___ und Dr. L.___ falsche Annahmen, als sie von einem sehr heftigen Aufprall (Dr. H.___, Urk. 10/ZM9 S. 1) bzw. einem Totalschaden (Dr. L.___, Urk. 10/ZM47 S. 2) ausgingen.
4.4         Bezüglich der einzelnen Beschwerden ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall die Klinik für Unfallchirurgie des F.___ aufgesucht hatte. Aus dem gleichentags angefertigten Röntgenbild ergaben sich keine Anhaltspunkte für Frakturen oder andere objektive Verletzungen der HWS (Urk. 10/ZM11). Festgestellt wurden hingegen eine Druckdolenz sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Die Diagnose einer HWS-Distorsion (Urk. 10/ZM5) wurde anlässlich der Zweitkonsultation am 2. Dezember 2004 dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Distorsion Grad 1 handle (Urk. 10/ZM6). Diese Angaben bestätigte der Hausarzt Dr. D.___ auf dem Fragebogen bei HWS-Verletzungen (Urk. 10/ZM3 Ziff. 3 und 4).
         Hingegen liegen keine übereinstimmenden Angaben darüber vor, ob bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall Schwindel, Übelkeit, Erbrechen und Ohnmacht vorgelegen haben. Zwar erwähnte Dr. D.___ auf dem Fragebogen bei HWS-Verletzungen vom 4. Januar 2005, dass es Minuten nach dem Unfall zu Schwindel, Bewusstlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen gekommen sei (Urk. 10/ZM3 Ziff. 2). Auch in der Krankengeschichte hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem Kopf angeprallt, sei minutenlang bewusstlos gewesen und habe danach einen Brechreiz gehabt (Urk. 10/ZM7 S. 3). Dies ergibt sich jedoch weder aus den polizeilichen Akten noch aus den Unterlagen der erstbehandelnden Ärzte des F.___. Anlässlich der Erstbefragung durch die Polizei am Unfallort erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich auf den Verkehr vor ihr konzentriert und nicht in den Rückspiegel gesehen. Auf einmal habe sie nur noch Krach gehört, welcher durch die Kollision verursacht worden sei. Sie habe einen grossen Schock erlitten, wodurch sie eine ganze Weile gar nicht realisiert habe, was um sie herum geschehen sei. Sie schätze, dass sie etwa zwei Minuten nicht bei der Sache gewesen sei. Seit der Kollision verspüre sie Schmerzen im Nackenbereich sowie Bauchkrämpfe (Urk. 11/2 S. 5). Auch Dr. E.___ hielt im Rahmen der Erstkonsultation fest, die Beschwerdeführerin habe nicht über Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen geklagt, sondern lediglich über Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 10/ZM8 Ziff. 3). Zu einer allfälligen Bewusstlosigkeit hielt Dr. E.___ fest, die Dauer sei fraglich (Urk. 10/ZM8 Ziff. 2).
         Insgesamt ist somit bezüglich der unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Symptome auf die ersten Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei sowie den Ärzten des F.___ abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) und davon auszugehen, dass sie Nacken- und Kopfschmerzen verspürte und die Beweglichkeit eingeschränkt war, es jedoch innert 72 Stunden nach dem Unfall weder zu Schwindel, noch zu Übelkeit oder Erbrechen gekommen war. Auch dass sie mit dem Kopf aufgeprallt wäre, ergibt sich weder aus den Unterlagen des F.___ noch aus den Polizeiakten.
4.5     Die weiteren Symptome Schwindel, Bewusstlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen wurden hingegen erst ab einem späteren Zeitpunkt erwähnt, erstmals im Januar 2005 durch den Hausarzt Dr. D.___ (Urk. 10/ZM3 Ziff. 2). Dr. H.___ sprach zusätzlich von Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche (Urk. 10/ZM9 S. 1). Ebenso ging J.___ im April 2005 von Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen, Seh- und Schlafproblemen, Gelenkschmerzen, Müdigkeit und Schwächegefühl aus (Urk. 10/ZM45). Es ist daher davon auszugehen, dass es erst Anfang Januar 2005 zu einer Symptomausweitung gekommen war.
4.6     Die Berichte von Dr. H.___ beruhen zudem auf aktenwidrigen Annahmen. So führte er in beiden Bericht aus, bei der Kollision sei es zu einem sehr heftigen Aufprall mit entsprechend grossem Sachschaden gekommen (Urk. 10/ZM9 S. 1). Aus dem Polizeirapport ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass sich die Kollision im Kolonnenverkehr ereignete und nur geringer Sachschaden entstanden war (Urk. 11/2 S. 3 und 4). Bezüglich der von Dr. H.___ gestellten Diagnosen ist zudem festzuhalten, dass unklar bleibt, gestützt auf welche Befunde er die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung stellte (Urk. 10/ZM9 S. 2). Diese führte er zudem nicht auf das unmittelbare Unfallerleben zurück, sondern vielmehr auf das spätere Verhalten der Unfallbeteiligten (Urk. 10/ZM44 S. 2).
         Ebenso ging Dr. L.___ in seinem Gutachten vom 15. November 2005 davon aus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden am Auto der Beschwerdeführerin derart gross gewesen sei, dass sich eine Reparatur nicht mehr gelohnt habe (Urk. 10/ZM47 S. 2). Tatsächlich war jedoch lediglich das linke Rücklicht defekt und der Schaden wurde von der Polizei auf ca. Fr. 500.-- geschätzt (Urk. 11/2 S. 3). Dr. L.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen (Urk. 10/ZM47 S. 1). Aus den Angaben des Hausarztes ergibt sich jedoch, dass diese bereits seit 1996 an einem rezidivierenden Zervikalsyndrom litt und im Mai 2001 eine zervikogene Zephalea aufgetreten war (Urk. 10/ZM3 Ziff. 7).
4.7     Die bereits vor dem Unfall eingeschränkte Gesundheit der Beschwerdeführerin ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ebenfalls zu berücksichtigen, Diese litt seit dem Jahre 1996 an Beschwerden im Nackenbereich, welche bereits im August 2001 neun Physiotherapie-Behandlungen notwendig machten (Urk. 10/ZM7 S. 2 Rückseite, Urk. 10/ZM3 Ziff. 2 und 7). Das Zervikalsyndrom verschlimmerte sich sodann im Herbst 2004, sodass der Hausarzt der Beschwerdeführerin erneut Behandlungen durch einen Physiotherapeuten verschrieb (Urk. 10/ZM7 S. 3), welche am 17. November 2004, und damit knapp zwei Wochen vor dem Unfall, begann (Urk. 10/ZM4). Die Tatsache, dass diese Beschwerden gemäss den Ausführungen des Hausarztes nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (Urk. 10/ZM49), vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall am 30. November 2004 und seit längerer Zeit an Nackenbeschwerden litt.
4.8         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit einigen Jahren an rezidivierenden Beschwerden im Rücken- und Nackenbereich litt, welche sich in der Zeit vor dem Unfall zusätzlich verstärkten. Nachdem mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass unmittelbar nach dem Unfall lediglich Nacken- und Kopfschmerzen, jedoch keine der weiteren für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden aufgetreten sind, und keine objektiven Befunde für traumatische Läsionen vorliegen, ist eine unfallbedingte Verschlimmerung der Nackenbeschwerden nicht nachweisbar. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ist somit zu verneinen.

5.
5.1     Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden der adäquate Kausalzusammenhang zu prüfen, wobei dies entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9-14) gemäss der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.2     Wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 4.3) handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision um einen physikalisch geringfügigen Unfall. Die Kollision ereignete sich, als die Beschwerdeführerin im Kolonnenverkehr verkehrsbedingt anhalten musste und das ihr nachfolgende Auto gegen das Heck ihres Autos rollte (Urk. 11/2 S. 4). Die Geschwindigkeitsänderung betrug dabei lediglich zwischen 4 und 7.5 km/h und der am Auto der Beschwerdeführerin entstandene Sachschaden beschränkte sich auf ein defektes Rücklicht sowie eine geringfügig nach unten verformte Heckklappe (Urk. 10/Z23 S. 4 und 6). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Auffahrunfälle mit einer Geschwindigkeitsänderung von unter 10 km/h aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse in der Regel nicht geeignet, erhebliche Gesundheitsschäden zu verursachen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3.a). Es ist daher von einem leichten Unfall auszugehen, bei welchem die Adäquanz eines Schleudertraumas ohne Verletzungen, die mit bildgebenden Methoden nachweisbar sind, zu verneinen ist, zumal die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise doch zu prüfende Adäquanz (vgl. RKUV 1998 Nr. 11 197 S. 244 Erw. 3b) nicht gegeben sind. Dass die Beschwerdeführerin den unmittelbar nach der Kollision festgestellten Tod ihres ungeborenen Kindes trotz der fehlenden Ursächlichkeit mit dem Unfall in Verbindung bringt und dadurch psychisch belastet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich objektiv betrachtet um einen leichten Unfall handelte.
         Damit erübrigt sich die Frage, ob bei Vorliegen eines mittelschweren Unfalles im Grenzbereich zu den leichten Unfällen die Adäquanz zu bejahen wäre.

6.         Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden natürlichen Kausalzusammenhanges sowie wegen fehlender Adäquanz zwischen dem Unfall vom 30. November 2004 und den nach dem 30. April 2005 weiter bestehenden Beschwerden die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.
         Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).