Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00162
[8C_582/2007]
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UV.2006.00162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 16. August 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Dürr
Leuch & Sieger Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1956, war seit 1. April 2004 bei der A.___ als Chauffeur tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. September 2004 erlitt er einen Auffahrunfall (Urk. 7/1 Ziff. 1-4, Ziff. 7). Anlässlich der medizinischen Erstbehandlung am 9. September 2004 wurde eine Kontusion der Halswirbelsäule diagnostiziert (Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 5). In der Folge weilte der Versicherte vom 15. Juni bis 3. August 2005 zur stationären Behandlung in der Rehaklinik B.___ (Urk. 7/44).
1.2 Mit Verfügung vom 17. November 2005 stellte die SUVA die bislang gewährten Taggeldleistungen per 31. Oktober 2005 ein (Urk. 7/53). Dagegen erhoben der Krankenversicherer am 16. Dezember 2005 (Urk. 7/56) und der Versicherte am 30. Dezember 2005 (Urk. 7/58) Einsprache. Am 11. Januar 2006 zog der Krankenversicherer seine Einsprache zurück (Urk. 7/62). Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Januar 2006 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, eventualiter Vornahme einer polydisziplinären Beurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. September 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Taggeldanspruch und dessen Entstehung (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie zur Schadenminderungspflicht sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
1.4 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 5. September 2004 und damit zusammenhängend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Oktober 2005 Taggelder auszurichten hat. Was den Antrag des Beschwerdeführers angeht, es seien ihm die „gesetzlichen Leistungen“ zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), so ist dazu folgendes festzuhalten: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Nachdem die Beschwerdegegnerin nur die Einstellung der Taggelder verfügt hat, gehören darüber hinaus gehende Ansprüche des Beschwerdeführers aus UVG nicht zum Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag nicht eingetreten werden kann.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung und die Abklärungen der Rehaklinik B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Textilreinigungsfirma sei vollumfänglich zumutbar. Um ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern, habe er noch während den Monaten September und Oktober 2005 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder erhalten. Aus medizinischer Sicht sei er ab 1. November 2005 voll arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3 f.). Das erlittene Schleudertrauma habe zu keinen nachweisbaren strukturellen Verletzungen geführt, die in der Folge das Beschwerdebild hinreichend erklären könnten (Urk. 6 S. 4 Ziff. 6.2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei anlässlich der Kollision mehrere Male in den vorderen Wagen geprallt, da die Bremsen nicht richtig funktioniert hätten und er sie mehrfach habe betätigen müssen. Dabei habe er, da der Airbag unerklärlicherweise nicht aufgegangen und der Fahrersitz nach vorne bewegt worden sei, mehrmals den Kopf am Lenkrad angeschlagen. Dieses sei dadurch verformt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6-8). Sofort nach dem Unfall seien Nackenschmerzen aufgetreten und später seien stechende Kopfschmerzen und Schwindel dazugekommen. Er sei bis zur Erstkonsultation im Bett geblieben, nachdem er zuvor vergeblich versucht habe, seine Hausärztin zu erreichen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13-15). Die Sicherheitsgurte habe er getragen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 52).
3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung vom 9. September 2004 diagnostizierte Dr. med. C.___, prakt. Ärztin und Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 15), eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS). Unter „Allgemeinzustand“ notierte die Ärztin „Schmerzen im Nacken“. Als Befund nannte sie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/3). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor; der Beschwerdeführer sei ab 5. September 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht vom 16. Oktober 2004; Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 3-6, Ziff. 8).
3.2 Gegenüber der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ am 17. No-vember 2004 aus, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 8. November 2004 er-schienen. Er habe psychische Probleme und leide an Steifhaltung und Schwindel (Urk. 7/7).
3.3 Eine bildgebende Untersuchung vom 25. November 2004 ergab ein normales, intaktes Schädelskelett; insbesondere sei keine Kalottenfraktur nachweisbar. Die Halswirbelsäule sei deutlich degenerativ verändert mit mediozervikalen Osteochondrosen, leichter Spondylarthrose und Unkarthrose. Eine traumatische ossäre Läsion an der Halswirbelsäule sei nicht vorhanden (Urk. 7/9/1).
3.4 Mit Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/9) hielt Dr. C.___ fest, als somatische Unfallfolge werde eine Kontusion der Halswirbelsäule behandelt. Es bestehe eine Osteochondrose C3/C4 und C6/C7. Der Beschwerdeführer leide noch an Schwindel und Kopfweh (Urk. 7/9 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/8 S. 1).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 6. Januar 2005 (Urk. 7/13) ein posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach wiederholten Überdehnungstraumata der Halswirbelsäule am 5. September 2004 (Urk. 7/13 S. 1). Anamnestisch sei der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses infolge des Bremsversagens mehrmals frontal in dasselbe Auto geprallt. Bei jedem Aufprall habe es seinen Kopf nach vorne und mit der Stirn auf das Lenkrad geschleudert. Nachdem er den Wagen zum Stillstand habe bringen können, seien sofort Nackenschmerzen aufgetreten; später seien stechende Kopfschmerzen und Schwindel dazugekommen. Es sei bis heute nur wenig besser. Der Beschwerdeführer beklage noch immer täglich auftretende Nacken- und Kopfschmerzen, die bei jeglicher körperlicher Belastung zunähmen (Urk. 7/13 S. 1). Weiter komme es begleitend immer wieder zu Schwank-Schwindel, dann fühle er sich allgemein nervös, ertrage kaum mehr etwas und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Ende Dezember (2004) habe er versucht, seine Arbeit wieder aufzunehmen, habe aber diesen Versuch abbrechen müssen (Urk. 7/13 S. 2).
Beim Unfall vom 5. September 2004 müsse der Beschwerdeführer mehrmals kurz hintereinander ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule erlitten haben. Die seither bestehenden Beschwerden seien mit einem HWS-Trauma jedenfalls gut vereinbar, ebenso die Befunde mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS sowie verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle fänden sich keine, so dass eine Verletzung des Nervensystems nicht anzunehmen sei (Urk. 7/13 S. 2).
Der Beschwerdeführer berichte über Konzentrationsschwierigkeiten, so dass vorläufig eine minimale Hirnschädigung nicht ausgeschlossen sei. Mittelfristig sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar sein (Urk. 7/13 S. 3). Dies sollte ab Mitte Februar 2005 der Fall sein (Bericht vom 26. Januar 2005; Urk. 7/20 Ziff. 5).
3.6 Mit Bericht vom 18. Februar 2005 (Urk. 7/30) diagnostizierte Dr. C.___ einen Status nach Schleudertrauma LWS und Commotio cerebri (Urk. 7/30 Ziff. 1).
3.7 Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 31. Mai 2005 (Urk. 7/35) aus, der Befund sei klinisch unauffällig. Die Rotation en bloc löse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule aus, was sich nicht erklären lasse. Die Anamnese zeige mehrere Ungereimtheiten. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdefüher werde zur genauen Abklärung unter Berücksichtigung psychischer Probleme nach B.___ überwiesen. In der Zwischenzeit sei dieser zu 100 % arbeitsfähig. Organische Unfallfolgen seien anlässlich der Untersuchung nicht zu finden (Urk. 7/35 S. 2 unten f.).
3.8 Die Ärzte der Rehaklinik B.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 15. Juni bis 3. August 2005 stationär aufhielt, diagnostizierten mit Bericht vom 10. August 2005 (Urk. 7/44) ein fragliches HWS-Beschleunigungstrauma bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS, vor allem im Segment C3/4 und C6/7, sowie eine leichte Anpassungsstörung bei aktuell stark belastender psychosozialer Problematik (Probleme in der Beziehung zur Ehefrau, finanzielle Belastungssituation, Schmerzproblematik; ICD-10 F43.2; Urk. 7/44 S. 1).
Die aktuell festgestellten Probleme umfassten nebst den psychosozialen Schwie-rigkeiten subjektive Schmerzen von der Mitte der Brustwirbelsäule bis in den Kopf frontal, Schwindel, Übelkeit und Wetterfühligkeit ohne objektivierbare Befunde, eine verminderte neuropsychologische Dauerbelastbarkeit im Zusammenhang mit der persistierenden Schmerzproblematik sowie inkonsistente Angaben über die Verletzung und die Unfallfolgen (Urk. 7/44 S. 1).
Aufgrund der objektivierbaren Befunde seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganzschichtig zumutbar; die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 % für die angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Textilreinigungsfirma. Aufgrund der verminderten Dauerbelastbarkeit und längerer Arbeitsunfähigkeit empfehle man eine Aufnahme dieser Tätigkeit mit einem initialen Pensum von 50 % ganztags zur Anpassung und Angewöhnung für die ersten 8 Wochen. Diese Beurteilung erfolge aus rein unfallkausaler Sicht (Urk. 7/44 S. 1).
Rheumatologisch bestünden hinsichtlich der HWS noch mässiggradige muskoligamentäre Beschwerden. Die Beweglichkeit der HWS sei in allen Richtungen endgradig eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine verminderte Dauerbelastbarkeit, die hauptsächlich im Kontext der persistierenden Schmerzsymptomatik zu verstehen sei. In psychosomatischer Hinsicht sei der körperliche Heilungsverlauf entscheidend vom weiteren Verlauf der psychosozialen Situation abhängig (Urk. 7/44 S. 2).
Die Belastbarkeit habe von initial einer Stunde auf drei Stunden pausenlose kontinuierliche Arbeitsleistung gesteigert werden können. Der Beschwerdeführer sei bei mentalen Anforderungen noch vermindert dauerbelastbar, was im Zusammenhang mit der persistierenden Schmerzproblematik und der leichten Anpassungsstörung interpretiert werde. Aufgrund der rein somatischen Beschwerden sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit realisierbar. Aus psychosomatischer Gesamtsicht sei eine kurzfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sinnvoll, um die schwierige psychosoziale Funktion zu entschärfen und den Beschwerdeführer diesbezüglich zumindest teilweise zu entlasten (Urk. 7/44 S. 2 unten f.). Es sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/44 S. 4).
3.9 Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 19. April 2006 (Urk. 7/64) ein chronisches posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach wiederholten Überdehnungstraumata der Halswirbelsäule am 5. September 2004 (Urk. 7/64 S. 1). Seit der letzten Untersuchung vom Januar 2005 gehe es dem Beschwerdeführer kaum besser, dieser klage über täglich auftretende Nacken- und Kopfschmerzen und über Schmerzen in der Kreuzregion. Die Nackenschmerzen strahlten zudem in die Schultern und Arme aus. Jegliche körperliche Belastung führe zu einer Zunahme dieser Beschwerden. Begleitend komme es zudem häufig zu Schwindel, Augenflimmern und -brennen; der Nachtschlaf sei wegen der Schmerzen erheblich gestört. Die Taggeldleistungen seien per 31. Oktober 2005 eingestellt worden (Urk. 7/64 S. 1). Aufgrund seines Gesundheitszustandes fühle sich der Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise arbeitsfähig (Urk. 7/64 S. 2).
Der neurologische Befund habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt etwa 50 % ergeben, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Ansonsten bestehe ein in allen Teilen regelrechter neurologischer Status (Ur. 7/64 S. 2).
Gemäss der Unfallschilderung des Beschwerdeführers sei dieser am 5. September 2004 mehrmals hintereinander frontal in dasselbe Auto geprallt, wodurch es bei jedem Aufprall zu Kopfschleuderungen gekommen sei. Es bestehe noch ein recht deutliches zervikozephales Beschwerdebild mit zusätzlichen lumbalen Schmerzen. Es handle sich um die typischen Folgen eines HWS-Traumas. Der gegenwärtige Grad der Arbeitsunfähigkeit sei schätzungsweise 50 %. Dr. D.___ hielt eine volle Arbeitsfähigkeit nicht für realisierbar (Urk. 7/64 S. 2).
4.
4.1 Der Unfall ereignete sich am 5. September 2004 um 17:00 Uhr (Urk. 7/1 Ziff. 4); dabei handelte es sich um einen Sonntag. Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass niemand verletzt wurde (vgl. Urk. 7/5/3 S. 2, „Unfallhergang“; Urk. 7/5/3 S. 5 unten). Am Donnerstag, den 9. September 2004, begab sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Nacken erstmals in ärztliche Behandlung, wobei Dr. C.___ eine Kontusion der HWS diagnostizierte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum festlegte (Urk. 7/2 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8).
4.2 Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss kurze Zeit nach dem Unfallereignis auf. Gemäss vorherrschender Lehrmeinung müssen sich die Nackenschmerzen nach einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen bejaht werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2007 in Sachen W.; U 299/05, Erw. 5.2).
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer am vierten Tag nach dem Unfall ärztliche Hilfe beanspruchte und anlässlich des Unfalls eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20-30 km/h eintrat (Urk. 7/23 S. 3 oben), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma erlitten hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.3 Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist somit als gegeben zu betrachten (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich seiner Vorbringen zur Heftigkeit des Aufpralls: Dass er angeblich mehrmals in dasselbe Auto geprallt sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) widerspricht den Grundsätzen der Physik und im Übrigen auch den Angaben, die er sowie die Person im angefahrenen Auto gegenüber der Polizei gemacht haben (vgl. Urk. 7/5/3 S. 4, S. 6). Diesen kommt als „Aussagen der ersten Stunde“ grösseres Gewicht zu (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Auch das mehrfache Anschlagen des Kopfes (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) ist nicht nachvollziehbar: Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer beim Unfall den Sicherheitsgurt getragen hat (Urk. 7/19 S. 2). Dass das Lenkrad verbogen war (vgl. Urk. 6/2 S. 2), kann nicht auf die Einwirkung des Kopfes des Beschwerdeführers zurückgeführt werden, da ansonsten eine äusserlich sichtbare Kopfverletzung aktenkundig sein müsste. Dies ist nicht der Fall; insbesondere im Polizeirapport wurden keine Verletzungen notiert (vgl. Urk. 7/5/3 S. 5). Dass sich der Fahrersitz in der Führungsschiene nach vorne bewegt und der Beschwerdeführer deshalb seinen Kopf am Lenkrad angeschlagen hätte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8), findet in den Akten ebenfalls keine Stütze.
4.4 Bezüglich der Frage der adäquaten Kausalität und der anzuwendenden Beurteilungskriterien ist zunächst zu prüfen, ob im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (BGE 127 V 102 Erw. 5 b/bb).
4.5 Der Unfall ereignete sich am 5. September 2004. Bereits Am 17. November 2004 wies Dr. C.___ telefonisch auf psychische Probleme des Beschwerdeführers hin (Urk. 7/7). Sodann konnte Kreisarzt Dr. E.___ anlässlich der Untersuchung vom 31. Mai 2005 keine organischen Unfallfolgen feststellen (Urk. 7/35 S. 2 unten) und überwies den Beschwerdeführer zur Abklärung unter Berücksichtigung psychischer Probleme in die Rehaklinik B.___ (Urk. 7/38). Dort wurde eine leichte Anpassungsstörung bei aktuell stark belastender psychosozialer Problematik diagnostiziert (Bericht vom 10. August 2005; Urk. 7/44 S. 1).
4.6 Bezüglich der physischen wie auch der psychischen Unfallfolgen ist auf den Bericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 10. August 2005 (Urk. 7/44) abzustellen, der sämtliche praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.6) zu erfüllen vermag: Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend und äussert sich insbesondere auch in nachvollziehbarer Weise zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sodann beruht der Bericht auf allseitigen Untersuchungen (es wurden eine rheumatologische, eine psychosomatische und eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt; Urk. 7/41-43); die geklagten Beschwerden und die Vorakten wurden berücksichtigt (vgl. Urk. 7/44 S. 4 ff.). Der Bericht ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet. Gestützt auf diesen Bericht ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma auszugehen (vgl. Urk. 7/44 S. 1).
4.7 Auf die Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ kann hingegen nicht abgestellt werden: Dr. D.___ ging von - vom Beschwerdeführer so beschriebenen - wiederholten Überdehnungstraumata der HWS mit mehrfachem Kopfanschlagen und sofortigen Nackenschmerzen aus (vgl. Urk. 7/13 S. 1; Urk. 7/64 S. 2), was mit dem Unfallhergang und den diesbezüglichen Akten nicht vereinbar ist (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Dr. D.___ stützte seine Beurteilung wie auch seine Diagnose somit auf eine unrichtige Anamnese, weshalb seine Berichte nicht berücksichtigt werden können.
Dr. C.___ befand sodann anlässlich der Erstbehandlung vom 9. Sep-tember 2004 die Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers für schmerzhaft eingeschränkt, wobei ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen (Urk. 7/2 Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 7/3). Wie dies mit der Diagnose einer HWS-Kontusion (Bericht vom 16. Oktober 2004; Urk. 7/2 Ziff. 5) zu vereinbaren ist, wurde nicht erklärt. Mit Bericht vom 18. Februar 2005 diagnostizierte Dr. C.___ sodann ein LWS-Schleudertrauma sowie eine Commotio cerebri (Urk. 7/30 Ziff. 1), was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist.
4.8 Im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum zwischen dem Unfallereignis vom 5. September 2004 und dem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 ist aufgrund des Berichts der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 10. August 2005 (Urk. 7/44) davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht somatisch, sondern vor allem psychisch bedingt ist: So sei sein körperlicher Heilungsverlauf entscheidend vom weiteren Verlauf der psychosozialen Situation abhängig; die somatischen Beschwerden erlaubten an sich eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Die aus neuropsychologischer Sicht bestehende verminderte Dauerbelastbarkeit sei hauptsächlich im Kontext der andauernden Schmerzproblematik zu verstehen (Urk. 7/44 S. 2). Letztere ist jedoch subjektiv bedingt und ohne objektivierbaren Befund (vgl. Urk. 7/44 S. 1 „Aktuelle Probleme“ Ziff. 2); zudem wurde dieser Beeinträchtigung dadurch Rechnung getragen, dass die Wiederaufnahme der Tätigkeit in den ersten 8 Wochen zu 50 % erfolgen sollte (Urk. 7/44 S. 4).
5.
5.1 Da nach dem Gesagten die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik völlig in den Hintergrund getreten sind, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen. Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen.
5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.3 Der Auffahrunfall vom 5. September 2004 ist als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu beurteilen. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
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Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.4 Der fragliche Unfall hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleit-umständen ereignet und war objektiv betrachtet nicht von besonderer Ein-drücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits drei Monate nach dem Unfallereignis von einer psychischen Störung zumindest mitbestimmt, die sich im Verlauf immer stärker manifestierte (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der aus somatischen Gründen notwendigen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer somatisch nicht erklärbar (vgl. vorstehend Erw. 4.8) und können deshalb bei der Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt werden. Weiter sind auch keine Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, die die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen ersichtlich, galt der Beschwerdeführer doch aus somatischen Gründen ab Austritt aus der Rehaklink B.___ im August 2005 als zunächst zu 50 % und nach 8 Wochen Arbeitstätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/44 S. 1). Damit fallen auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich ins Gewicht.
5.5 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 5. September 2004 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7). Nachdem der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab August 2005 zu 50 % und ab Oktober 2005 als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Oktober 2005 einstellte.
5.6 Den weiteren Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 42 ff.) kann nicht gefolgt werden; insbesondere bilden das weitere Unfallereignis vom 27. Dezember 2005 (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 67-68) und dessen allfällige Auswirkungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dominik Dürr
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).