Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. Februar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1945, arbeitete von 1963 bis zur Pensionierung am 31. Dezember 2000 bei der A.___ GmbH (früher A.___ AG), B.___, als Werkstattmitarbeiter und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs-, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (Urk. 10/2/3, Urk. 10/5/2, Urk. 10/1/7: cessato lavoro in Svizzera 12/2000, Urk. 10/1/8-9, Urk.10/1/4, Urk. 10/1/2 Ziff. 4).
Am 11. Dezember 2003 meldete sich der mittlerweile in C.___, Italien, wohnhafte Versicherte über das INAIL von D.___, Italien, bei der SUVA wegen Berufskrankheit zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/1/1).
1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies die SUVA das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es liege keine Berufskrankheit vor (Urk. 10/9). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juni 2004 über das INAS-CISL Einsprache (Urk. 10/13/2), welche der SUVA am 23. Januar 2006 zuging (Urk. 10/13/1).
Am 20. Februar 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/14 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob M.___ mit Eingabe vom 3. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde und beantragte die Zusprache von Versicherungsleistungen (Urk. 1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwies am 10. Mai 2006 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht zur Behandlung (Urk. 4).
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 schloss die SUVA unter Hinweis auf ihre ärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 26. Juni 2006 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Am 5. Juli 2006 wurde daraufhin der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
1.2 Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als Generalklausel bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f. Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern, an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3 Bezüglich der im Rahmen der Generalklausel erforderlichen stark überwiegenden (mehr als 75%igen) bis ausschliesslichen beruflichen Verursachung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Medizin eine empirische Wissenschaft ist. Das heisst, es kann, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in anderen Zusammenhängen (BGE 117 V 379 Erw. 3e mit Hinweisen) bemerkt hat, der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nur selten auf dem Wege einer Deduktion im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinne erschlossen oder abgeleitet werden. Wegen der empirischen Natur braucht es vielmehr in medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter Beweis ausscheidet, den Vergleich mit anderen Krankheitsfällen, somit die Induktion oder die induktive Beweisführung. In deren Rahmen spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Dieser Zusammenhang zwischen übergeordneter Ebene der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse und der untergeordneten Ebene der Beweisführung über Tatsachen des medizinischen Wissensbereichs im streitigen Einzelfall kommt in der bisher zu Art. 9 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck. Das zeigen etwa die Urteile, welche die Rückenbeschwerden eines Hilfspflegers (BGE 116 V 136) oder die Epicondylitis einer Musikerin (RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106) betreffen.
Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden, das heisst einen Anteil von 75 % ausmachenden) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (beispielsweise wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Bevölkerung, die es ausschliesst, dass die eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 116 V 143 Erw. 5c in fine; RKUV 1999 Nr. U 326 S. 109 Erw. 3 in fine). Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (zum Ganzen: BGE 126 V 189 Erw. 4b-c mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangte Leistungen des Unfallversicherers für seine Schulterbeschwerden, die dem Zeugnis des Chirurgen Dr. med. F.___, D.___ (I), vom 28. April 2006 (Urk. 3/1) und der Echografie (Ultraschall) von Dr. G.___, H.___ (I), vom 7. April 2006 (Urk. 3/2) zu entnehmen seien. Die Schulterprobleme seien auf seine langjährige, verschleissende Berufstätigkeit bei der A.___ GmbH zurückzuführen; seine Gelenke seien jeweils den ganzen Tag belastet worden, da er Gewichte unterschiedlicher Grösse und Schwere habe heben und verschieben müssen; er habe Eisen geformt und unter Verwendung eines Hammers von ca. 1,5-2 kg Kardangelenke gerichtet (Urk. 1).
Dagegen stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es liege keine Berufskrankheit vor. Es sei nicht ausgewiesen, dass die Schulteraffektion ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei (Urk. 2, Urk. 8).
2.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) noch an einer Berufskrankheit leidet, welche durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang 1 zur UVV verursacht wurden.
Da eine Sehnenverletzung beziehungsweise eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu beurteilen ist (vgl. Urk. 3/1 S. 4; Urk. 9 S. 2 oben), bleibt zur Frage nach der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Folgendes zu bemerken:
Ein Riss der Rotatorenmanschette ist als Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV zwar grundsätzlich geeignet, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung zu begründen (BGE 123 V 43). Eine solche ist jedoch nur gegeben, wenn ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, einen der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Verletzungszustände hervorruft, ohne dass das einen Unfall kennzeichnende Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist (BGE 116 V 148 oben Erw. 2c mit Hinweisen). In den Akten sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein plötzliches Ereignis zu den geklagten Beschwerden (Urk. 3/1 S. 4) geführt hätte, was im Übrigen selbst der Beschwerdeführer nicht behauptete.
Demnach fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
2.3 Strittig und zu prüfen ist daher, ob die berufliche Tätigkeit als ausschliessliche oder stark überwiegende Ursache für die Schulterbeschwerden des Versicherten verantwortlich ist.
3.
3.1 Der Chirurge Dr. med. I.___ hielt im Zeugnis vom 5. September 2003 fest, die degenerative Tendinopathie wie auch die Tenosynovitis am Bizeps und Bursitis seien auf die Berufstätigkeit zurückzuführen, ohne diese Feststellung zu begründen (Urk. 1/3 Ziff. 11-12).
Auf die Frage, ob Restfolgen anderer Verletzungen oder vorbestehender Krankheiten vorlägen, erwähnte Dr. I.___ einen früheren chirurgischen Eingriff an der rechten Schulter (pregresso intervento chirurgico alla spalla destra; Urk. 10/1/3 Ziff. 14).
Im gleichen Formular gab der Beschwerdeführer an, die ersten Symptome seien am 24. April 2003 aufgetreten (Urk. 10/1/2 Ziff. 4), an welchem Tag die erste aktenkundige ärztliche Untersuchung, nämlich ein MRI (RM, risonanza magnetica) bei Dr. J.___, stattgefunden hat (Urk. 10/13/4).
3.2 Die ehemalige Arbeitgeberin, die A.___ GmbH, führte am 25. Februar 2004 aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Werkstattmitarbeiter im Umfang von 50 % seiner Beschäftigung Gelenkwellen demontiert und montiert und im Umfang von 50 % gerichtet und gewuchtet (Urk. 10/5/2).
Sodann beschrieb die Arbeitgeberin die körperlichen Anforderungen der Tätigkeit wie folgt: der Beschwerdeführer habe oft leichte Gewichte gehoben und getragen, manchmal oder selten schwerere und nie sehr schwere Gewichte, das heisst solche über 45 kg. Er habe oft mit mittleren und schweren, aber nie mit sehr schweren Werkzeugen hantiert (Urk. 10/5/3).
3.3 Nach Einsicht in die Akten und die gestellte Diagnose (Rotatorenmanschettenruptur) führte Kreisarzt Dr. med. K.___ am 13. Mai 2005 ohne weitere Begründung aus, die Rotatorenmanschettenruptur sei degenerativ und für das Alter des Beschwerdeführers typisch. Es handle sich nicht um eine Berufskrankheit (Urk. 10/8).
3.4 Aufgrund der Echografie erhob Dr. G.___ am 7. April 2006 an der rechten Schulter eine ausgedünnte lange Bizepssehne mit einer Lazeration im Muskelsehnenübergang und einer Erschlaffung des Muskelbauches. Daneben nannte er eine degenerative Tendinopathie der Rotatorenmanschette, während weder Gelenksergüsse noch eine Schwellung der Schleimbeutel vorlägen (Urk. 3/2).
3.5 In Kenntnis dieses Berichts (vgl. Urk. 3/1 S. 2) und gestützt auf die eigene Untersuchung diagnostizierte Dr. F.___ am 28. April 2006 einen Riss der langen Bizepssehne und eine Läsion der Rotatorenmanschettensehne an der rechten Schulter (Urk. 3/1 S. 4). Aufgrund der Untersuchungen und der anamnestischen Angaben hätten sich im Laufe der Jahre einige Körperverletzungen klar verschlechtert (Urk. 3/1 S. 4 oben).
Mit Blick auf die Berufsbiografie führte Dr. F.___ aus, die Tätigkeit als Metallmechaniker von 1963 bis 2000 sei sicher als verschleissend zu bezeichnen. Die oberen Extremitäten und die humero-skapulären Gelenke seien ständigen Belastungen ausgesetzt gewesen. Es hätten fortwährend schwere Gewichte gehoben und verschoben und während längeren Zeiten Zwangshaltungen eingenommen werden müssen. Eine zentrale Rolle für die Schädigung habe die stetige Verwendung eines 1,5 bis 2 kg schweren Hammers gespielt, was die muskulotendinösen Strukturen der oberen Extremitäten und des rechten Schultergelenks abnormal belastet habe (Urk. 3/1 S. 4 unten f.).
Zusammenfassend sei ohne Zweifel von einem Kausalzusammenhang zwischen den beschriebenen Pathologien und der ausgeübten Berufstätigkeit auszugehen, auch wenn diese das Auftreten der Pathologie oder den Verlauf der irgendwie vorbestehenden Krankheit bloss beschleunigt haben sollte (Urk. 3/1 S. 5 in fine).
3.6 Dagegen gelangte Dr. E.___, SUVA-Versicherungsmedizin, in seiner Aktenbeurteilung vom 26. Juni 2006 zum Schluss, die Schulteraffektion sei nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden (Urk. 9 S. 6).
Er führte unter Hinweis auf die medizinische Literatur betreffend die Berufsgenese von Schulterverletzungen aus, bei den Erkrankungen der Rotatorenmanschette handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen. Im Mittelpunkt stünden die degenerativen Veränderungen, weshalb die Läsionen der Rotatorenmanschette, wie jede degenerative Läsion, mit dem Alter zunähmen (Urk. 9 S. 3). Aus den in der Literatur zitierten epidemiologischen Studien könne nicht geschlossen werden, dass diese Beschwerden ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht würden. Es sei zwar anerkannt, dass Arbeiter, die eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit ausüben, bei welcher die Schulter ständig in partieller Abduktion oder/und Flexion verharre, wie beispielsweise Schweisser in der Schiffsindustrie, oft solche Gesundheitsprobleme beklagten. Diese seien indes gleich häufig anzutreffen bei Arbeitern, die nicht im industriellen Sektor tätig seien (Urk. 9 S. 4 oben).
Weiter sei in den Studien festgestellt worden, dass neben den persönlichen Faktoren vor allem repetitive Tätigkeiten, die bei einer Elevation des Armes zwischen 60° und 90° erfolgen, zur Entwicklung eines Impingementsyndroms beitragen könnten (Urk. 9 S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer habe unstreitig eine Arbeit verrichtet, die Kraft erfordert habe und repetitiv gewesen sei. Doch habe sie für die Entwicklung des Rotatorenmanschettenschadens kaum Verantwortung getragen, da die Tätigkeit nie über der Horizontalen der Schulter stattgefunden habe (Urk. 9 S. 5 Mitte).
4.
4.1 Dr. E.___ hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die seinerzeitige Tätigkeit des Beschwerdeführers die überwiegende Ursache für seine Beschwerden darstelle, auf die Vorakten gestützt. Ferner hat er die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung der Arbeitgeberin berücksichtigt, welche im Übrigen unbestritten blieb.
Davon ausgehend hat Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die konkrete Tätigkeit nicht stark überwiegend geeignet ist, die beklagten Beschwerden auszulösen. Er hat unter Beizug verschiedener Studien dargelegt, dass degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschetten zu den häufigsten Ursachen für Schulterbeschwerden gehörten. Diese seien nicht stark überwiegend auf berufsbedingte Überbelastungen zurückzuführen, sondern würden multifaktoriell verursacht. Vor diesem Hintergrund gelangte Dr. E.___ zum überzeugenden Schluss, dass die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als überwiegender Auslöser für die Schulterbeschwerden zu betrachten sei.
4.2 Insoweit Dr. F.___ und Dr. I.___ zu gegenteiligen Auffassungen gelangten, entbehren diese nachvollziehbaren Begründungen. Namentlich ergingen ihre Berichte, ohne dass ihnen der konkrete Beschrieb der Tätigkeit seitens der Arbeitgeberin vorgelegen hatte. Sie stützten sich mithin allein auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, ohne diese zu objektivieren. Ebenso wenig setzten sie sich mit epidemiologischen Studien oder den in der Lehre anerkannten multifaktoriellen Ursachen für die festgestellten Befunde auseinander, denen für die Beantwortung der Frage der ausschliesslichen oder stark überwiegenden Verursachung des Leidens durch die Berufstätigkeit massgebliche Bedeutung zukommt.
Ferner erwähnte Dr. I.___ einen Vorzustand, der offenbar bereits früher einen chirurgischen Eingriff erfordert hatte (Urk. 10/1/3). Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass es sich dabei um eine versicherte Berufskrankheit gehandelt hätte. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass bereits ein erheblicher Vorzustand vorlag, als der Beschwerdeführer das Auftreten der Beschwerden am 24. April 2003 beklagte (Urk. 10/1/2). Zum Einfluss dieses Vorzustandes - der mangels Unfallereignis oder Berufskrankheit auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist - auf die hier fraglichen Beschwerden äusserten sich weder Dr. I.___ noch Dr. F.___. Hingegen bekräftigt dieser Vorzustand die Folgerung von Dr. E.___, es liege ein degeneratives Geschehen vor, zumal selbst Dr. F.___ von einer im Laufe der Jahre verschlechterten Situation sprach (Urk. 3/1 S. 4) und zusammenfassend festhielt, die Berufstätigkeit könne das Auftreten der Pathologie oder den Verlauf der vorbestehenden Krankheit auch nur beschleunigt haben (Urk. 3/1 S. 5 in fine).
Diese Berichte und namentlich deren Hinweise auf einen erheblichen degenerativen Vorzustand vermögen daher die Beurteilung durch Dr. E.___ nicht umzustossen.
4.3 Zusammenfassend kann daher die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers als Werkstattmitarbeiter nicht als ausschliessliche oder wenigstens stark überwiegende Ursache für seine Leiden und die degenerativen Veränderungen in der rechten Schulter betrachtet werden, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin besteht.
Demnach erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).