Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00164[8C_33/2008]
UV.2006.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 13. November 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1966, war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug angemeldet und demzufolge bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1), als am 13. August 2004 der von ihr gelenkte, im Hinblick auf ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver auf der Fahrbahn still stehende Personenwagen heftig von einem nachfolgenden Personenwagen gerammt wurde (Urk. 8/11 S. 8).
1.2     Nach der Befragung zum Unfallhergang durch die Polizei wurde M.___ zur Abklärung der von ihr geklagten starken Nackenschmerzen ins Spital T.___, Zürich, überführt (Urk. 8/11 S. 3 und 5). Dort wurden rund eine Stunde nach dem Unfall eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine leichte Schwellung und eine Druckdolenz am Hinterkopf, im Bereich des linken Musculus sternocleido-mastoideus und im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt (Urk. 8/26 und Urk. 8/34). Nackenschmerzen im Ruhezustand wurden von der Patientin aktuell verneint, jedoch äusserte sie einen mittelgradigen Schmerz im Hinterkopf und berichtete von einem während ein paar Minuten nach dem Unfall aufgetreten Schwindel sowie von Nackenverspannung vor dem Unfall. Die chronologische Befragung zum Unfallhergang ergab keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinstörung, hingegen für eine Angst- bzw. Schreckreaktion. Neurologische Ausfälle wurden nicht festgestellt. Ebenso wenig ergab die radiologische Untersuchung Anhaltspunkte für eine Fraktur, Luxation oder Subluxation der kleinen Zwischenwirbelgelenke; jedoch zeigte sich eine Fehlstellung der oberen Halswirbelsäule. Mit der vorläufigen Diagnose einer HWS-Distorsion, der Verordnung von Analgesie und Schonung sowie der Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für eine Woche wurde M.___ zur Weiterbehandlung an den Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, überwiesen.
         Am 7. September 2004 suchte M.___ mit persistierenden Schmerzen im Nacken und Kopfschmerzen sowie einem Druckgefühl über der Brust das Notfall-Ambulatorium des Stadtspitals Waid auf (Urk. 8/26 S. 2). Zudem fühlte sie sich psychisch überlastet und wünschte ein Gespräch mit einem Psychiater. Die Befunderhebung zeigte eine muskuläre Verspannung im Nacken paravertebral, keine Bewegungseinschränkung der HWS, keinerlei neurologische Ausfälle, Lunge auskultatorisch unauffällig, Herztöne rein und rhythmisch und einen unauffälligen EKG-Befund. Mit der Verordnung von Analgesie und der Empfehlung, durch den Hausarzt eine psychiatrische Konsultation einzuleiten, wurde die Patientin wieder entlassen.
1.3     Am 21. September 2004 wurde M.___ durch Dr. med. B.___, Zürich, welcher gemäss dem Briefkopf seines Berichts an den Hausarzt im Fachbereich Neurologie / EEG tätig ist, untersucht (Urk. 8/10). Gegenüber Dr. B.___ berichtete M.___ davon, dass ihre Kopfschmerzen seit der Untersuchung im Spital T.___ zugenommen hätten und in Hals, Schultern und Rücken ausstrahlen würden, sowie von einem ständigen Verspannungsgefühl der Hals- und Nackenmuskulatur. Weiter klagte sie über Schwindel beim Aufstehen am Morgen sowie beim Drehen des Kopfes und beim Bücken. Vor allem fühle sie sich ständig sehr müde, besonders bei physischen Anstrengungen. Sie werde in Ruhe schläfrig und könne sowohl während der Nacht als auch tagsüber viel schlafen. Daneben fühle sie sich traurig und depressiv. Sie weine leicht und sei nicht imstande, den Haushalt selber zu bewältigen. Überdies sei sie ängstlich geworden; sie habe insbesondere Angst alleine auszugehen und suche fast immer jemanden, der sie begleite. Klinisch erhob Dr. B.___ einen - vom Übergewicht abgesehen - blanden Allgemeinstatus sowie einen unauffälligen Neurostatus. Die unmittelbar nach dem Unfall festgestellte schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) sowie die leichte Schwellung und die Druckdolenzen am Hinterkopf, im Bereich des linken Musculus sternocleido-mastoideus und im Bereich der Lendenwirbelsäule sind als Befunde nicht dokumentiert. Hinsichtlich des psychischen Zustandes vermerkte Dr. B.___ eine affektive Labilität; zudem wirke die Patientin resigniert, enttäuscht und depressiv. Als EEG-Befund hielt er fest, dass die Patientin sich während der Ableitung sehr unruhig, daneben müde und schläfrig zeigte. Die hirnelektrische Kurve sei extrem niedrig gespannt und leicht allgemein verändert. Es seien jedoch keine eindeutigen Seitenunterschiede, keine Herdbefunde und keine Epilepsiepotentiale festzustellen. Aufgrund dieser Befunde diagnostizierte Dr. B.___ eine erhebliche posttraumatische Belastungsstörung nach HWS-Distorsion bei Schleudertrauma mit vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung. Die erhebliche Müdigkeit bei gleichzeitiger psychomotorischer Unruhe habe bei der Patientin auch elektroencephalographisch festgestellt werden können. Therapeutisch schlug er eine medikamentöse Behandlung sowie eine aktivierende Physiotherapie vor und attestierte der Patientin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.
1.4     Dr. A.___ berichtete am 22. Oktober 2004 über stark schmerzhafte Probleme der Patientin mit dem Schulterblatt und der Halswirbelsäule sowie Kopfschmerzen und Depression (Urk. 8/17).
1.5     Dr. med. C.___, Kreisarzt SUVA-D.___, stellte in der klinischen Untersuchung vom 22. Oktober 2004 eine schmerzbedingt noch mässig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäulenfunktion sowie eine uneingeschränkte freie Schulterfunktion in allen Bewegungsrichtungen fest (Urk. 8/16). Aufgrund der vorhandenen Restfolgen am Bewegungsapparat wäre seines Erachtens eine Teilarbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit gegeben gewesen. Im Einvernehmen mit dem Hausarzt wies er die Versicherte der Rehaklinik in E.___ zur interdisziplinären Rehabilitation zu.
1.6     Den auf eine Dauer von mindestens vier Wochen konzipierten Rehabilitationsaufenthalt in der F.___ Klinik E.___ brach M.___ - nachdem sie den auf den 21. November 2004 angebotenen Eintritt aus persönlichen Gründen auf den Beginn des Jahres 2005 verschoben und bereits während des Evaluationsgesprächs Zweifel an einer tatsächlichen Motivation, sich dem aktiven Therapieansatz wirklich stellen zu wollen, geweckt hatte (vgl. Urk. 8/24) - bereits nach vier Tagen wegen eines seit zwei Tagen bestehenden Tinnitus, zunehmenden Kribbelparästhesien in beiden Armen und Schlafstörungen wieder ab (Urk. 8/37, Austrittsbericht vom 28. Januar 2005). Aufgrund des nur kurzen Aufenthalts war den Klinikärzten keine umfassende Beurteilung möglich; sie äusserten jedoch die Verdachtsdiagnose eines erheblichen somatoform ausgestalteten Schmerzsyndroms. Die von der Patientin als ursächlich angegebene Beschwerdenexazerbation sahen sie am ehesten in Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung, wobei zeitweilig aber auch der Eindruck bewusstseinsnaher Verhaltensmuster bestand und eine Diskrepanz der Wirbelsäulenbeweglichkeit innerhalb und ausserhalb von Testsituationen auffiel.
         M.___ selbst schilderte ihren Aufenthalt in der F.___ Klinik E.___ am 14. Januar 2005 gegenüber Dr. B.___ dahingehend, dass man sie in der Klinik mit verschiedenen, den ganzen Tag dauernden Übungen und Physiomanipulationen unter Druck gesetzt habe, sowie dass sie sich dort ständig von SUVA-Vertretern beobachtet und in ihrer Freiheit eingeschränkt gefühlt habe (Urk. 8/42).
1.7     Am 9. Februar 2005 wurde M.___ durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM beim Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA D.___, untersucht (Urk. 8/45). Dr. G.___ konnte weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch diejenige einer Somatisierungsstörung bestätigen. Seiner Beurteilung nach hat die Versicherte eine strukturell im Wesentlichen gesunde Persönlichkeit. Ihre Beschäftigung mit der Enttäuschung über ihre gesundheitliche Verfassung und ihre Lebenssituation sei nachvollziehbar. Die Auseinandersetzung damit erfolge nach seinem Eindruck funktional, im Sinne einer normalen Trauerreaktion. Diese sei zwar eine Belastung, die zu Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung führe, aber keine psychische Störung. Da keine psychische Störung festzustellen sei, lasse sich auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht begründen. Der Bericht der Versicherten über die Lebensführung im Alltag spreche dafür, dass eine Berufsausübung zumindest im Bereich leichterer, wechselbelastend auszuübender körperlicher Tätigkeiten zumutbar wäre.
1.8     Mit Schreiben vom 26. Februar 2005 berichtete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychotherapie FMH, Zürich, an Dr. G.___, dass ihm M.___ von Dr. B.___ wegen eines depressiven Zustandsbildes zur Behandlung zugewiesen worden sei, dass er die Patientin aber erst ein einziges Mal gesehen habe (Urk. 8/44). Dabei habe sie ihm eindrücklich und unter heftigem Weinen das Unfallgeschehen sowie ihre damals erlebte Todesangst geschildert. Das Ziel der geplanten Behandlung bestehe in einer besseren Verarbeitung des Unfallgeschehens und in einem Versuch, die tiefe Verunsicherung im Leben mit depressiver und angstbetonter Störung soweit wie möglich zu verbessern.
1.9     In der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ vom 8. Juli 2005 klagte M.___ über starke Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit, Angstzustände und neuerdings auch Vergesslichkeit (Urk. 8/74). Klinisch stellte Dr. C.___ eine schmerzhafte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie eine Druckdolenz über sämtlichen Dornfortsätzen fest. Zur Vervollständigung der Diagnostik meldete er die Versicherte zu einem MRI des Schädels und der HWS sowie zu einer neuropsychologischen Beurteilung an. Die Berichte des Medizinischen Diagnose-Zentrums I.___ vom 18. Juli 2005 (Urk. 8/81) und des Dr. phil. J.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 5. September 2005 (Urk. 8/90) waren in beiden Hinsichten befundlos (vgl. auch Urk. 8/92). Dementsprechend wies Dr. C.___ in einem Nachtrag vom 16. September 2005 (Urk. 8/92) darauf hin, dass es sich bei den von ihm klinisch festgestellten Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit um kooperationsabhängige Befunde handle.
1.10   Am 27. September 2005 erstattete Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Rechtsmedizin FMH, speziell forensische Biomechanik, Zürich, ein biomechanisches Gutachten, in welchem er zum Schluss gelangte, die Krafteinwirkungen beim Unfall vom 13. August 2004 seien gross genug gewesen, um die Beschwerden der Versicherten bewirken zu können, weshalb ein Zusammenhang der Beschwerden mit der Kollision als sehr wahrscheinlich erscheine und die bis anhin gestellten Diagnosen aufgrund dieser physikalischen Einwirkungen erklärbar bzw. mit diesen vereinbar seien (Urk. 8/96).
1.11   Mit Schreiben vom 15. November 2005 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie FMH, Zürich, an Dr. B.___ über seine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule von M.___ (Urk. 8/99). Dabei stellte er eine Schiefhaltung der Lendenwirbelsäule nach rechts mit linkskonvexer lumbo-sacraler Skoliose bei harmonischer und kräftiger lumbaler Lordose, lumbo-sacrale Überlastungszeichen mit erheblicher degenerativer Discopathie L5/S1 sowie eine mässiggradige Arthrose des ISG beidseits fest.

2.
2.1     Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen stellte die SUVA mit Verfügung vom 12. Januar 2006 ihre Leistungen per 31. Januar 2006 ein, da kein nachweisbarer organischer Schaden mehr vorliege und der Unfall vom 13. August 2004 für die nicht organisch nachweisbaren Beschwerden keine adäquate Ursache darstelle (Urk. 8/107).
2.2     Dagegen liess M.___ am 15. Februar 2006 Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien ihr weiterhin Unfallversicherungsleistungen auszurichten (Urk. 8/109).
2.3     Bereits am 31. Januar 2006 hatte Dr. B.___ einen Zwischenbericht eingereicht, in welchem er von „massenhaft psychosomatischen Beschwerden“ spricht, wobei er alle aktenkundigen bisher beklagten Beschwerden (vgl. vorstehende Ziffer 1) auflistet (Urk. 8/108). Als - gegenüber der Befundlage seiner Beurteilung vom 21. September 2004 - neuen Befund erwähnt er denjenigen von Dr. L.___ (vgl. vorstehende Ziffer 1.11). Die Versicherte, welche von Dr. B.___ in rund monatlichen Abständen untersucht worden war, äusserte sich diesbezüglich ihm gegenüber, dass sie seit etwa Oktober an lumbosakralen Schmerzen leide, die manchmal so stark seien, dass sie kaum gehen könne. Eigentlich seien diese Schmerzen bereits nach dem Unfall vom August 2004 aufgetreten; sie habe sie aber wegen der anderen Beschwerden nicht besonders beachtet, bis sie in letzter Zeit zugenommen hätten. Krankhafte klinische Befunde, insbesondere Einschränkungen der funktionalen Leistungsfähigkeit aufgrund der radiologischen Befunde Dr. L.___s konnte Dr. B.___ bei seinen Untersuchungen nicht erheben. Vielmehr hielt er eine normale Konfiguration und einen normalen Bewegungsablauf in der lumbosakralen Region fest. Bei gleicher Diagnose wie in der Beurteilung vom 21. September 2004 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
2.4     Mit der Einsprache liess M.___ sodann einen Bericht des Dr. H.___ vom 11. Februar 2006 einreichen, bei welchem sie monatlich in einem stützenden psychotherapeutischen Gespräch behandelt wurde (Urk. 109, Fax-Anhang S. 1). Ihm gegenüber hatte sie sich über diverse Schmerzen im HWS-Schulter-Bereich, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Ameisenlaufen, Schlafstörungen sowie wenig Kraft in den Armen und Händen beklagt. Sie könne keine schweren Gegenstände wie Einkaufstaschen oder Ähnliches tragen, sei nicht in der Lage, Staub zu saugen und andere belastende Tätigkeiten im Haushalt wahrzunehmen. Autofahren könne sie nicht länger als eine Stunde ohne Unterbruch; früher sei dies nie ein Problem gewesen. Sohn und Tochter würden im Haushalt viel helfen, und sie bezahle eine Kollegin, die ihr im Haushalt regelmässig einmal monatlich belastende Aufgaben wie Waschen, Staubsaugen, den Boden reinigen, etc. abnehme. Auch habe sie eine andere Kollegin, die ihr ab und zu beistehe. Früher sei sie täglich Schwimmen gegangen, jetzt vielleicht noch zweimal wöchentlich. Das Schlimmste seien ihre Ängste, es könnte einmal etwas noch Schwerwiegenderes geschehen, und ihre Ängste vor der Zukunft. Weil sie auch nicht gut sitzen könne, fürchte sie, einmal im Rollstuhl zu enden. Weiter erzählte ihm die Patientin vom Neujahrsfest, an dem sie die fröhliche Unterhaltung sowie das Tanzen und Singen der Anderen zunehmend belastet hätten. Sie äusserte auch, generell unter dem Gefühl, etwas anpacken zu wollen und nicht zu können, belastet zu sein.
         Dazu hielt Dr. H.___ fest, dass die Patientin bei der Schilderung von belastenden Ereignissen in Tränen ausbrach. Als psychopathologische Befunde erhob er eine Lust- und Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Existenz- und Zukunftsangst, mangelnde Belastbarkeit sowie schnelle Erschöpfung und Rückzugstendenz (Urk. 109, Fax-Anhang S. 3). Zudem stellte er fest, dass die Patientin - zusätzlich zur depressiven Entwicklung - unter einer ihr vollständig unbewussten, teilweise selbstlimitierenden Schmerzausweitung leide. Als Diagnosen nannte Dr. H.___: Unfallgeschehen (HWS-Distorsionstrauma) mit konsekutiver depressiver Entwicklung, Angst- und Panikattacken sowie Schmerzverarbeitungsstörung und prolungierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1); die Adipositas bei Status nach Magenbypassoperation bezeichnete er als Nebendiagnose. Weiter attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 80 % aus psychiatrischer Sicht, wobei die Restarbeitsfähigkeit kaum verwertbar sei.
2.5     Mit Entscheid vom 2. März 2006 wies die SUVA die Einsprache ab, wobei sie die in tatsächlicher Hinsicht noch bestehenden Unfallfolgen als Symptome einer bereits kurz nach dem Unfallereignis aufgetretenen Schmerzverarbeitungsstörung (gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zwar als organisch „imponieren“, weil sie klinisch fassbar sind, denen aber ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung fehlt) qualifizierte, und nach Prüfung der gemäss BGE 115 V 131 ff. massgeblichen Kriterien die Adäquanz des Unfalls als Ursache dieser Schmerzverarbeitungsstörung verneinte (Urk. 2).

3.
3.1     Am 11. Mai 2006 liess M.___ gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die bisherigen Leistungen weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
         Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ausführen, die behandelnden Ärzte (Hausarzt, Neurologe und Psychiater) attestierten übereinstimmend das Vorliegen organischer Unfallfolgen. Als Belege dafür wurden die beiden bereits erwähnten Berichte der Dres. B.___ und H.___ vom 31. Januar (Urk. 3/1 = Urk. 8/108) und 11. Februar 2006 (Urk. 3/2 = Urk. 8/109, Anhang) sowie neu einer von Dr. A.___ vom 5. Mai 2006 (Urk. 3/3) eingereicht.
         Dr. A.___ berichtete über Angaben der Patientin betreffend Kopf-, HWS- und Rückenschmerzen, einer Versteifung der HWS, sowie Parästhesien und Kraftverminderung an beiden Armen und Händen. Befunde sind seinem Bericht nicht zu entnehmen. Hingegen machte er Angaben zur Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, nämlich, dass die Patientin nur noch maximal eine halbe Stunde stehen, sitzen oder gehen sowie nicht mehr als 5 kg heben oder tragen könne. Zudem bescheinigte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2006 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass keiner der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte Befunde über organische Unfallfolgen enthalte, weshalb sie am Einspracheentscheid festhalte (Urk. 7).
3.3     Mit Eingabe vom 27. September 2006 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, Zürich, vom 19. September 2006 (Urk. 14) einreichen.
         Diesem Bericht ist nicht zu entnehmen, dass Dr. N.___ eine klinische Untersuchung vorgenommen und dass er dabei Befunde erhoben hätte. Als anamnestische Angaben der Patientin gibt Dr. N.___ wieder, dass diese im Rahmen einer Heckauffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der HWS erlitten habe, wobei der Heckaufprall sehr heftig gewesen sei und es die Patientin stark herumgeschleudert habe. Seither leide sie an ständigen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in Schultern und Arme beidseits. Jegliche körperliche Belastung führe zu einer Zunahme dieser Beschwerden. In den Armen habe sie zudem häufig Einschlaf- und Kribbelgefühle, hauptsächlich in der Nacht, weswegen sie jeweils aufwache. Seit dem Unfall leide die Patientin auch an Schmerzen im Kreuz. Begleitend komme es häufig zu Schwindel und Sehstörungen in Form von Augenflimmern. Dann habe sie Mühe mit der Konzentration und mit dem Gedächtnis, und in der Nacht sei der Schlaf wegen der Beschwerden gestört.
         Diesen Ausführungen folgt die Beurteilung, gemäss welcher ein ausgeprägtes cervico-cephales Beschwerdebild bestehe. Bei den nächtlichen Gefühlsstörungen an Händen und Armen beidseits handle es sich um cervico-radikulär bedingte Beschwerden und somit um eine Folge des Unfalls. Im Weiteren bestünden deutliche psychische Beschwerden mit den typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ferner sei es zu einer deutlichen depressiven Entwicklung gekommen. Da einerseits jegliche körperliche Belastung sofort zu einer starken Zunahme des cervico-cephalen Schmerzsyndroms führe und andererseits deutliche psychische Beschwerden bestünden, sei die Patientin aus physischen und psychischen Gründen zur Zeit und bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit; es könne auch zur Zeit und bis auf Weiteres keine andere Tätigkeit zugemutet werden.
3.4     Zur Beurteilung Dr. N.___s reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. O.___, Fachärztin Neurologie FMH bei der Abteilung Versicherungsmedizin, vom 23. Oktober 2006 ein (Urk. 20). Darin wird darauf hingewiesen, dass die von Dr. N.___ berichteten Beschwerden in verschiedener Hinsicht nicht mit den von anderen Ärzten beschriebenen sowie mit der Befundlage übereinstimmten.
3.5     Mit der Zustellung dieser Stellungnahme zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 7. November 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 25).
3.6     Nachdem am 25. Oktober 2006 ein Mandatswechsel auf beschwerdeführerischer Seite stattgefunden hatte (vgl. Urk. 24 in Verbindung mit Urk. 23), wurde mit Verfügungen vom 6. Februar 2007 einerseits das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Person des bis zum 24. Oktober 2006 mandatierten Rechtsvertreters mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 28) und andererseits Frist zur Substanzierung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der neu mandatierten Rechtsvertreterin angesetzt (Urk. 27).
3.7     Am 5. März 2007 liess die Beschwerdeführerin zusammen mit einem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Bedürftigkeitsbelege einen ärztlichen Bericht des Medizinischen Zentrums P.___, Q.___, vom 25. Januar 2007 (Urk. 32/1), einen weiteren Zwischenbericht Dr. B.___s vom 4. September 2006 (Urk. 32/2) sowie einen Bericht des Dr. med. R.___, Facharzt für Radiologie FMH, Zürich, vom 18. August 2006 (Urk. 32/3) einreichen.
3.7.1   Gemäss dem Bericht des Medizinischen Zentrums P.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. November 2006 bis zum 8. Januar 2007 einer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung unterzogen hatte, klagte die Patientin bei Eintritt über seit dem Unfall vom 13. August 2004 bestehende Kopf- und Nackenschmerzen, Kraftlosigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen, schwere Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Erstickungsgefühle, Angstgefühle, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Flash-Backs vom Unfall, Herzrasen, Schweissausbrüche und LWS-Schmerzen. Daneben berichtete sie über eine seit 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von übergewichtsbedingten Herzproblemen und Atemschwierigkeiten (Urk. 31/1 S. 1).
         Ihren Tagesablauf vor dem Unfall schilderte die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie sei um 8.00 Uhr aufgestanden, habe den Haushalt besorgt und sei spazieren gegangen. Nach dem Mittag sei sie ein bis drei Stunden geschwommen oder spazieren gegangen und habe gekocht. Am Abend habe sie fern gesehen und sei um 23.00 zu Bett gegangen. Schlafstörungen habe sie keine gehabt. Demgegenüber gestalte sich ihr Tagesablauf seit dem Unfall wie folgt: Sie schlafe zum Teil bis Mittag und sei immer noch sehr müde. Dann koche sie das Mittagessen für sich und ihre Tochter. Am Nachmittag treffe sie sich mit der Freundin; ab und zu gingen sie gemeinsam Schwimmen oder auswärts Essen. Am Abend entspanne sie sich im Liegen und sehe fern. Sie gehe um 22.00 Uhr zu Bett; da sie starke Schlafschwierigkeiten habe, stehe sie immer wieder auf und lenke sich mit Fernsehen ab. Fremdanamnestisch wurden diese Angaben durch eine Freundin bestätigt; diese erklärte auch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall sehr aktiv gewesen sei und keine körperlichen oder psychischen Probleme gehabt habe (Urk. 32/1 S. 2).
         An körperlichen Befunden gibt der Bericht eine Klopfdolenz der Wirbelsäule im LWS- und HWS-Bereich an. Im neurologischen Status bei Eintritt werden folgende Befunde festgehalten: Kraft der Hände und Arme absolut minimal (keine Schmerzen, sondern Kraftlosigkeit). Kraft und Flexion im Hüftgelenk bei Angabe von Schmerzen lumbal auch ohne Widerstand sehr minimal. Finger-Nasen-Versuch beidseits mit Abweichen von 4 cm nach ipsilateral unter Angabe von Schmerzen bei der Armbewegung. Vorhalteversuch mit Anteversion des Oberarms von 10° (Schmerzangabe), kein Schwanken. Gang mit Hinken. Kinn-Sternum-Abstand 8 cm/12 cm. Kopfrotation beidseits 10° (Schmerzangabe nuchal), Kopfneigung beidseits 10°, ebenfalls unter Angabe von Schmerzen. Ergänzend wird vom Untersucher festgehalten, dass die Nacken-/Kopfbeweglichkeit der Patientin in vermeintlich unbeobachteten Momenten deutlich besser war als während der spezifischen Untersuchung und dass die Hüftflexion beim Anziehen des Jupes am Ende der Untersuchung unauffällig war, während die Hüftflexion auf der Liege auch ohne Widerstand schmerzbedingt nicht möglich war. Psychopathologisch wurde lediglich eine deutlich depressiv-resignierte Stimmung und affektiv ein sofortiger Verlust der Fassung festgehalten (Urk. 31/1 S. 2 f.).
         Weiter wird im Bericht des Medizinischen Zentrums P.___ anamnestisch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach einer fünfjährigen Tätigkeit als Küchenhilfe und einer fünfjährigen Arbeitslosigkeit ab dem Jahr 2000 zu 100 % in einer Fabrik gearbeitet habe, bis sie 2001 aufgrund ihres Übergewichts arbeitsunfähig geworden sei. 2001 - 2003 sei sie finanziell durch eine Taggeldversicherung abgesichert gewesen, und nach Durchführung einer Magen-Bypass-Operation Ende 2003 habe sie sich im April 2004 wieder als arbeitslos angemeldet. Seit dem Unfall vom 13. August 2004 sei sie wegen der durch den Unfall verursachten Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der Kreuzgegend und in den Füssen und Armen arbeitsunfähig. Zudem habe sie wieder zugenommen. Sie sei in ihren Aktivitäten in Haushalt und Freizeit sehr eingeschränkt. Oft würden die Kinder im Haushalt mithelfen; zum Teil erledige eine Kollegin die Putzarbeiten. Die Arbeitsunfähigkeit, die körperlichen Schmerzen, das Übergewicht und die fehlende Tagesstruktur würden sie stark belasten. Ihre Ressourcen wie z.B. Schwimmen, Spazieren, Lesen, Kontakt pflegen, Kochen könne sie nur wenig aktivieren. Ab und zu träume sie vom Unfall; sie wache dann jeweils sehr erschöpft auf. Sie fahre aber wieder Auto, allerdings höchstens eine Stunde; die Angst nehme allmählich ab. Im Weiteren entstünden Spannungen zwischen ihrem Ehemann und ihr. Er möchte nach S.___ zurück; sie wolle bei ihren Kindern bleiben. In den letzten Monaten mache sich die Beschwerdeführerin grosse Sorgen um ihre Tochter. Einerseits habe sie Angst, dass diese keine Lehrstelle finde, andererseits ziehe sich die Tochter stark zurück und spreche von Suizid. Die Tochter sei seit Anfang 2007 in psychotherapeutischer Behandlung, jedoch ohne grosse Besserung bisher (Urk. 31/1 S. 3 f.).
         Zum Therapieverlauf wird berichtet, dass die depressiven Symptome sich anfangs leicht reduziert, aber im Verlauf des Programms aufgrund der familiären Belastung wieder zugenommen hätten. Ebenso habe das Gewicht trotz Planung und Versuch, die Ernährung umzustellen, wegen übermässigen Essens als Ablenkung von der familiären Belastung zugenommen (Urk. 31/1 S. 5).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird als positives Leistungsbild festgehalten, dass die Beschwerdeführerin rund eine halbe Stunde sitzen und rund eine Viertelstunde stehen und gehen könne. Heben könne sie schmerzbedingt ca. 1 kg. Sie könne sich für 10 Minuten konzentrieren, dann müsse sie wieder liegen. Ihrer Einschränkung angepasst sei eine wechselnde Tätigkeit zwischen gehen und sitzen mit der Möglichkeit immer wieder zu liegen. Als negatives Leistungsbild wird angegeben, die Beschwerdeführerin könne nicht Staub saugen, nicht lange kochen, nicht bügeln und nicht waschen sowie nicht mehr als einen Kilometer gehen. Zudem halte sie keinen Stress und keinen Publikumsverkehr aus. Aufgrund des positiven und des negativen Leistungsbildes sei sie bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 31/1 S. 5).
3.7.2   Der Zwischenbericht Dr. B.___s vom 4. September 2006 (Urk. 32/2) entspricht demjenigen vom 31. Januar 2006 (Urk. 3/1), ergänzt um einen Hinweis auf den radiologischen Bericht des Dr. R.___ vom 18. August 2006 (Urk. 32/3).
3.7.3   Dr. R.___ erhob in seiner MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 18. August 2006 eine leichtgradige Streckhaltung der HWS mit minimaler, angulärer Kyphosierung C3/4 und multisegmentale, leichtgradige Veränderungen mit zirkulären Bandscheibenvorwölbungen C5/6 und C6/7 und zudem kleiner foraminaler Herniation C6/7 rechts mit konsekutiver Einengung des ipsilateralen Neuroforamens und Reizung der austretenden Nervenwurzel C7 rechts (Urk. 32/3).
3.8     In ihrer Eingabe vom 26. März 2007 mit dem Antrag auf Sistierung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung liess die Beschwerdeführerin das Gericht wissen, dass ihr Ehemann ein schwerer Alkoholiker sei, welcher als Automechaniker auf eigene Rechnung in einer Werkstatt arbeite, aber aufgrund seines Gesundheitszustandes seit Jahren nicht mehr in der Lage sei, eine Geschäftsbuchhaltung zu führen (Urk. 33). Die 16-jährige Tochter befinde sich zur Zeit in einer Klinik im Drogenentzug; sie erziele kein Einkommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen sei, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert wurde und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliege. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären.
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf noch immer bestehende „organische Unfallfolgen“ behaupten wollte, es sei eine strukturelle Körperschädigung nachweisbar, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als medizinische Ursache der von ihr geklagten Beschwerden angesehen werden kann, ist dies mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.
         Wohl hat die Beschwerdeführerin am 13. August 2004 eine vergleichsweise heftige Auffahrkollision erlebt, bei der die Krafteinwirkungen auf ihren Körper gemäss den Feststellungen des von der Beschwerdegegnerin eingeholten biomechanischen Gutachtens gross genug gewesen wäre, um bleibende strukturelle Körperschädigungen herbeizuführen (Urk. 8/96). Die unmittelbar nach dem Unfall festgestellte leichte Schwellung am Hinterkopf hat sich jedoch innert weniger Tage zurückgebildet, und für andere durch die Krafteinwirkung beim Unfall erklärbare strukturelle Veränderungen konnten weder bei der initialen Abklärung im Spital T.___, noch bei späteren Untersuchungen Befunde erhoben werden. Dies gilt nicht nur für die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Untersuchungen, sondern ebenso für diejenigen der behandelnden Ärzte und des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Gutachters Dr. N.___.
         Sowohl die am 15. November 2005 durchgeführte radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/99) als auch die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 18. August 2006 (Urk. 32/3) zeigen lediglich geringgradige degenerative Veränderungen, welche von den Radiologen nicht einmal als mögliche - erst recht nicht als überwiegend wahrscheinliche - Unfallfolgen in Betracht gezogen werden. Hinsichtlich der im MRI vom 18. August 2006 festgestellten kleinen Diskushernie C6/7 ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieser Befund erst rund zwei Jahre nach dem Unfall und rund ein halbes Jahr nach dem Erlass des Einspracheentscheids erhoben wurde, sowie, dass im MRI vom 18. Juli 2005 noch keine Diskushernie nachzuweisen war (Urk. 8/81). Im Übrigen entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere sowie geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil U 314/06 vom 6. Dezember 2006). Im Urteil U 332/03 vom 3. Januar 2005  hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 165), sogar darauf hingewiesen, eine gesunde Bandscheibe sei derart widerstandsfähig, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde.
         Auch die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte haben - wenn überhaupt - lediglich auf die in den bildgebenden Untersuchungen erhobenen Befunde hingewiesen, ohne sie als Unfallfolge zu bezeichnen, geschweige denn zu erklären.
2.2     Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf noch immer bestehende „organische Unfallfolgen“ zum Ausdruck bringen will, dass sie noch immer an Beschwerden leide, denen der Unfall als natürliche Ursache zugrunde liegt, ist vorab festzuhalten, dass bei fehlendem Nachweis eines organischen Substrats der geklagten Beschwerden zunächst im Sinne von BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden klinisch fassbar sind, d.h. als regelrecht erhobene und validierte ärztliche Befunde aus der klinischen Untersuchung gelten können. Blosse Klagen über bestimmte Beschwerden nach einem Unfall genügen - auch wenn sie von Ärzten als glaubhaft angesehen werden und in deren Berichte einfliessen - nicht als medizinische Fakten, um das Vorliegen solcher Beschwerden und den Unfall als deren natürliche (Teil)Ursache bejahen zu können.
2.3     Darüber, ob im vorliegenden Fall noch klinisch fassbare körperliche Beschwerden vorliegen, gehen die in den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen vertretenen Auffassungen auseinander. Während die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte sowie der von der Beschwerdeführerin zur Begutachtung beigezogene Dr. N.___ die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden offenbar grösstenteils als klinisch fassbare Unfallfolgen ansehen, sie der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Beschwerden jedenfalls eine gänzlich oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit attestieren (Dr. B.___: Urk. 8/108, Dr. A.___: Urk. 3/3, Dr. N.___: Urk. 14 und Ärzte des medizinischen Zentrums .P.___: Urk. 32/1), können die SUVA-Ärzte (Dr. C.___: Urk. 8/92, Frau Dr. O.___: Urk. 20) keine dem Unfall als natürliche Ursache zuzuordnende Einschränkungen mit Krankheitswert mehr feststellen. Von einem unter Fachärzten unbestrittenen Kausalzusammenhang zwischen nachweisbaren organischen Befunden und dem Unfall vom 13. August 2004 kann somit keine Rede sein, weshalb weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung nötig sind.
2.3.1   In seinem Nachtrag vom 16. September 2005 zur abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2005 hat Dr. C.___ darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von ihm erhobenen Befund einer Einschränkung der (Kopf)Rotation nach beiden Seiten um einen kooperationsabhängigen Befund handle (Urk. 8/92). Auch die anderen Experten, welche Befunde über Bewegungseinschränkungen erhoben, haben ihrer Befunderhebung deutliche Hinweise auf eine eingeschränkte Kooperation in der klinischen Untersuchung angefügt (F.___ Klinik E.___: Urk. 8/37 und Medizinisches Zentrum P.___: Urk. 32/1). Sodann werden seitens der SUVA-Ärzte anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin über die Leistungsfähigkeit im Alltag erwähnt, welche ihrer Ansicht nach mit den klinisch erhobenen Befunden nicht ohne Weiteres kompatibel sind (Dr. C.___: Autofahren bei stark eingeschränkter Rotation der HWS, Urk. 8/74; Dr. O.___: Schwimmen, wenn jegliche körperliche Belastung zu einer Zunahme der Beschwerden führt, Urk. 20).
         Unter diesen Umständen erfordert eine den Anforderungen gemäss vorstehender Erwägung 1.3 genügende Darlegung des natürlichen Kausalzusammenhangs aus ärztlicher Sicht eine für das Gericht nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Validität der klinisch erhobenen Befunde für funktionelle Einschränkungen im Alltag unter Berücksichtigung der aktenkundigen anamnestischen Angaben über solche Einschränkungen.
2.3.2   Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ ist diesbezüglich zunächst insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, als bei der klinischen Befunderhebung zwar Zweifel an der Validität der Befunde im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Alltag geäussert wurden, diese Zweifel aber offensichtlich nicht in die Beurteilung eingeflossen sind. Weshalb trotz klaren Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der klinischen Untersuchung leistungsfähiger ist, bei der Beurteilung voll auf das Leistungsprofil in der Testsituation abgestellt wurde, wird nicht begründet.
         Sodann fehlt es an einer Begründung dafür, wie die der Beschwerdeführerin attestierten Unfähigkeiten, länger als eine halbe Stunde zu sitzen, sich länger als zehn Minuten zu konzentrieren und Stress auszuhalten, sowie eine rohe Kraft von nur rund einem Kilogramm in beiden Armen und Händen sowie eine Kopfrotation beidseits von nur 10° sich mit der anamnestisch dokumentierten Fähigkeit der Beschwerdeführerin, eine ganze Stunde lang sicher ein Motorfahrzeug zu führen und den Kopf beidseits um 60° zu rotieren, in Einklang zu bringen sind. Ebenso ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin in einem Hallenbad schwimmen kann, wenn ihre Arme beinahe kraftlos sind und sie keinen Publikumsverkehr aushält.
2.3.3   Worauf die Experten, welche keine eigenen Befunderhebungen dokumentieren (Dr. B.___, Dr. A.___, Dr. N.___), ihre Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen abstützen, ist angesichts des bereits erwähnten Umstands, dass sämtliche Experten, welche in einer klinischen Untersuchung Befunde über Bewegungseinschränkungen erhoben, die Validität ihrer Befunde selbst in Frage stellen, nicht ersichtlich. Soweit Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. N.___ die Validität der klinischen Befunde anderer Experten anders beurteilt haben sollten als diese selbst, wäre von ihnen darzulegen gewesen, welche Befunde anderer Experten weshalb entgegen deren eigener Skepsis als valid zu gelten haben. Zudem haben auch Experten, die sich auf die Befunde anderer abstützen, die aktenkundigen anamnestischen Angaben zu berücksichtigen und offensichtliche Widersprüche zwischen diesen und klinischen Befunden in einer für die rechtsanwendenden Institutionen nachvollziehbaren Weise auszuräumen.
2.3.4   Zusammenfassend ist demnach auf die nachvollziehbare Würdigung der SUVA-Ärzte abzustellen, die spätestens ab dem 8. Juli 2005 keine dem Unfall als natürliche Ursache zuzuordnende physische Einschränkungen mit Krankheitswert mehr feststellten.
2.4     Genauso weit wie in der Beurteilung der körperlichen Restbeschwerden gehen die fachärztlichen Meinungen hinsichtlich psychischer Beschwerden auseinander. Während Dr. H.___ und die behandelnden Fachärzte des Medizinischen Zentrums P.___ eine Reihe von psychopathologischen Befunden erheben und reaktive psychische Erkrankungen aufgrund des Unfalls vom 13. August 2004 diagnostizieren (Urk. 3/2 und Urk. 32/1), kann Dr. G.___ keinerlei psychische Störung feststellen (Urk. 8/45 und Urk. 8/46).
         Auch hinsichtlich psychischer Beschwerden aufgrund des Unfalls vom 13. August 2004 ist demnach zu prüfen, ob zuverlässige ärztliche Angaben für solche Beschwerden und deren natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vorliegen.
2.4.1   Und auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die in den Explorationsgesprächen erhobenen Befunde über die Wirkung der untersuchten Person auf den Untersucher und das Verhalten der untersuchten Person während der Untersuchung anhand der im Gespräch erhobenen und aus Voruntersuchungen aktenkundigen anamnestischen Angaben zu validieren sind. Dies nicht nur, um pathologische Befunde von im Lichte der konkreten Lebensumstände normalpsychologischen Phänomenen abzugrenzen, sondern auch um allfällige vorbestandene und/oder nach einem Unfallereignis neu hinzukommende mögliche Ursachen für allfällige psychische Störungen erkennen zu können.
2.4.2   Unter diesem Aspekt ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ in seiner Untersuchung vom 9. Februar 2005 eine in Zusammenhang mit dem - wieder zunehmenden - Übergewicht stehende, die Beschwerdeführerin stark beschäftigende Problematik von Selbstkontrolle bzw. mangelnder Selbstkontrolle festgestellt hat (Urk. 8/45). Sodann ergibt sich, teilweise bereits aus den vom Medizinischen Zentrums P.___ erhobenen anamnestischen Angaben (Urk. 32/1 S. 4), sicher aber aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gericht im vorliegenden Verfahren, dass die Beschwerdeführerin mit einem seit Jahren schwer alkoholabhängigen Mann und einer drogensüchtigen Tochter (vgl. Sachverhalt Ziffer 3.8) in einer ausserordentlich belastenden familiären Situation lebt.
2.4.3   Im Lichte dieser lebensgeschichtlichen Fakten ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. H.___ nach mehrmonatiger psychotherapeutischer Behandlung und die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ nach der Erhebung von anamnestischen Angaben, welche klare Hinweise auf nicht mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehende mögliche Ursachen von allfälligen psychischen Störungen liefern, als Fachärzte unbesehen der - nur durch fremdanamnestische Angaben einer Freundin bestätigten - beschwerdeführerischen Selbstbeurteilung folgen können, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keinerlei körperliche oder psychische Probleme gehabt habe und sämtliche Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 32/1 S. 2).
2.4.4   Aus dieser auf das Unfallgeschehen eingeengten Optik ist aber erklärlich, weshalb die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ bei mehr oder weniger gleichen Befunden, wie die von Dr. G.___ erhobenen (vgl. Urk. 8/45 S. 3 und Urk. 32/1 S. 3), vor allem aufgrund der - als Affektlabilität gedeuteten - Tränenausbrüche und der Stimmungslage der Beschwerdeführerin auf eine depressive Störung schliessen. Denn abgesehen von den beiden genannten Befunden haben weder Dr. G.___ noch die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ depressionstypische Selbst- und Objektannahmen sowie abnorme oder pathologische Befürchtungen festgestellt. Ebenso wenig wirkte die Beschwerdeführerin entkräftet, blockiert, gehemmt oder angespannt, sondern vielmehr aktiv im Spontanverhalten.
2.4.5   Demgegenüber erscheint Dr. G.___s Interpretation der spontanen Tränenausbrüche bzw. des vorübergehenden Verlusts der Selbstkontrolle und der Stimmungslage der Beschwerdeführerin als nachvollziehbaren Ausdruck von Wut, Trauer und Enttäuschung über ihre heutige Verfassung und Lebensumstände weit überzeugender, wenn man die stark belastende familiäre Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt und - was aus dem Bericht des Medizinischen Zentrums P.___ vom 25. Januar 2007 (Urk. 32/1) hervorgeht - in Rechnung stellt, dass die Beschwerdeführerin ab 2002 aufgrund von Herzproblemen und Atemschwierigkeiten wegen ihres Übergewichts über längere Zeit arbeitsunfähig war und erst nach starker Gewichtsreduktion und einer Magen-Bypass-Operation (Dezember 2003) ihre Arbeitsfähigkeit im April 2004 (RAV-Anmeldung) wiedererlangte. Dass diese unfallfremden Ereignisse nicht nur die physische Leistungsfähigkeit, sondern auch die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beeinflussen, leuchtet ein.
2.4.6   Aus der nicht sehr detaillierten und strukturierten Beurteilung Dr. H.___s ist nicht ersichtlich, wie er zu den - weder von den Ärzten des Medizinischen Zentrums P.___ noch von Dr. G.___ erhobenen - psychopathologischen Befunden von Lust- und Antriebsstörung, Freudlosigkeit, Existenz- und Zukunftsangst, mangelnde Belastbarkeit sowie schnelle Erschöpfung und Rückzugstendenz (Urk. 3/2 S. 3) gelangte.
         Dass Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ weder eine Lust- und Antriebsstörung, noch Freudlosigkeit noch einen sozialen Rückzug erkennen konnte, ist angesichts der auch von Dr. H.___ selbst dokumentierten Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Ziffer 2.4) einleuchtend. Ebenso ist in Kenntnis der beschwerdeführerischen Lebensumstände nachvollziehbar, dass Dr. G.___ die von der Beschwerdeführerin geäusserte Existenz- und Zukunftsangst nicht als pathologisch einstufte (vgl. Erw. 2.4.5). Auch dass Dr. G.___ die von der Beschwerdeführerin empfundene mangelnde Belastbarkeit und schnelle Erschöpfung nicht als psychische Störungen, sondern als normalpsychologische Phänomene wertete, erscheint angesichts der tatsächlichen psychischen Belastungen, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebenssituation ausgesetzt ist, und im Lichte der dokumentierten Freizeitaktivitäten stimmig.
         Das Bedürfnis einer Erholungspause nach einer Stunde Autofahren (vgl. Urk. 3/2 S. 1) ist jedenfalls nicht aussergewöhnlich. Und die von Dr. H.___ stipulierte unbewusste selbstlimitierende Schmerzausweitung (Urk. 3/2 S. 2) tritt offenbar vor allem bei Tätigkeiten auf, welche bei den meisten Menschen mit Unlustgefühlen verbunden sind (vgl. Urk. 3/2 S. 1: Einkaufstaschen tragen, Staub saugen, Waschen, Boden reinigen) und deshalb auch schneller als ermüdend oder belastend empfunden werden als lustvolle Tätigkeiten. Die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. H.___ (Urk. 3/2), dass sie früher täglich schwimmen gegangen sei, jetzt aber nur noch zweimal pro Woche, ist sodann nicht als Hinweis auf eine unfallbedingte, sondern vielmehr auf eine saisonal bedingte Einschränkung zu verstehen („früher“ bedeutet offensichtlich in diesem Zusammenhang nicht „vor dem Unfall“ und „jetzt“ nicht „nach dem Unfall“). Denn gegenüber Dr. C.___ gab die Beschwerdeführerin in der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2005 an, sie gehe jeden Tag im Greifensee schwimmen (Urk. 8/74 S. 1), während sie zuvor in der psychiatrischen Untersuchung vom 23. Februar 2005 bei Dr. G.___ erklärt hatte, sie besuche dreimal wöchentlich das Hallenbad in Greifensee. Dass die Beschwerdeführerin im Sommer, wenn sie nach dem Schwimmen im See noch ein Sonnenbad auf der Liegewiese geniessen kann, häufiger schwimmen geht als im Winter ins Hallenbad, ist nachvollziehbar.
2.4.7   Insgesamt ist festzuhalten. dass die Beurteilungen von Dr. H.___ und des Medizinischen Zentrums P.___ massgeblich auf die - nicht fachärztliche - initiale Beurteilung des Dr. B.___ (Urk. 8/10) abstellen (dieser hatte bereits am 21. September 2004, also rund fünf Wochen nach dem Unfall, den Befund einer affektiven Labilität erhoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin resigniert, enttäuscht und depressiv wirke, sowie gestützt darauf die Diagnose einer erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung nach HWS-Distorsion bei Schleudertrauma mit vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung gestellt), sich nicht mit der dieser widersprechenden fachärztlichen Beurteilung Dr. G.___s auseinandersetzen und selber erhobene oder von Voruntersuchern dokumentierte anamnestische Befunde nicht berücksichtigen.
         Soweit die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ der Beschwerdeführerin eine ungünstige Problemorientierung und mangelnde Reflexionsfähigkeit attestieren (Urk. 32/1 S. 5), steht dies in Gegensatz zur Feststellung Dr. G.___s, dass die Beschwerdeführerin sich durchaus auch mit der Problematik von Selbstkontrolle bzw. mangelnder Selbstkontrolle in Zusammenhang mit dem - wieder zunehmenden - Übergewicht beschäftigt (Urk. 8/45 S. 2 und 3). Eine ungünstige Problemorientierung liegt somit nicht bei der Beschwerdeführerin vor, sondern bei den sie behandelnden Ärzten. Denn diese schreiben ohne genauere anamnestische Abklärungen und/oder ohne Berücksichtigung anamnestischer Hinweise auf unfallfremde Ursachen alle körperlichen Defizite sowie psychischen und sozialen Probleme der Beschwerdeführerin dem Unfall vom 13. August 2004 zu. Was die - von den SUVA-Ärzten verworfene (vgl. Urk. 8/45 S. 3, Urk. 20 S. 3) - Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung anbelangt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2007 (I 705/06, Erw. 3.3.1) verwiesen werden.
2.5     Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte, welche noch bestehende gesundheitliche Störungen mit Krankheitswert als Folgen des Unfallgeschehens vom 13. August 2004 postulieren, den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Gutachten nicht zu genügen, und es fehlt demzufolge an im Sinne von BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa zuverlässigen ärztlichen Angaben über solche Unfallfolgen.

3.       Da die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend abgeklärt hat (vgl. Sachverhalt Ziffer 1) und keine zuverlässigen ärztlichen Angaben über im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin bzw. im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids noch bestehende Unfallfolgen vorliegen, muss es mit den SUVA-ärztlichen Feststellungen, dass keine namhaften (einen Leistungsanspruch begründenden) körperlichen oder psychischen Unfallfolgen mehr bestehen (Urk. 8/45, Urk. 8/46, Urk. 8/92 und Urk. 20), sein Bewenden haben. Aus rechtlicher Sicht kann daher kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 13. August 2004 und einer krankheitswertigen gesundheitlichen Störung der Beschwerdeführerin als mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.
         Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Was das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung anbelangt, wurde dieses in Bezug auf die Person des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und dessen Bemühungen mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 6. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 28). Gleichzeitig wurde jedoch die derzeitige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für die Bedürftigkeitsprüfung aufgefordert (Urk. 27), obwohl der Schriftenwechsel zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war (Urk. 25). Da keine weiteren prozessualen Schritte mehr erfolgten, welche eine anwaltliche Vertretung erforderten, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Nachdem aber das Gericht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der an sie ergangenen Aufforderung zum Nachreichen von Beweismitteln für die Bedürftigkeit zu unnötigem prozessualem Aufwand veranlasst hat (vgl. Urk. 31, Urk. 33, Urk. 36 und Urk. 40), ist ihr der daraus entstandene Aufwand ab jenem Zeitpunkt in Höhe von Fr. 900.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
        

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin durch   Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Zürich, wird mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).