Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00166
UV.2006.00166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       Die 1956 geborene K.___ war bei der Arbeitslosenkasse GBI, A.___, als Arbeitslose gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. August 2004 vom Fahrrad stürzte (Urk. 11/4). Sie begab sich gleichentags ins Spital A.___, wo sie ambulant behandelt wurde. Diagnostiziert wurde dort eine Fraktur des rechten Handgelenks (undislozierte Fraktur Proc. styloideus radii rechts) sowie „Velosturz auf die linke Seite mit Zuziehen diverser Prellungen, oberflächlicher Schürfung Ellbogen links.“ Die Ärztin legte eine Gipsschiene am rechten Handgelenk an und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen (Bericht Dr. med. B.___, Spital A.___, Chirurgische Klinik, vom 4. August 2004, Urk. 11/3).
         Die SUVA übernahm die Heilungskosten und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 per Ende Oktober 2005 ein, das im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. C.___, wonach ab diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 11/24). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Oktober 2005 Einsprache (Urk. 11/25). Auch die Helsana Versicherungen AG erhob Einsprache (Urk. 11/31). Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 (Urk. 11/34 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab.
2.       K.___ erhob am 11. Mai 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte dessen Aufhebung sowie die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten, Rente, IE etc.) auch nach dem 31. Oktober 2005 (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zur Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie über die Erfordernisse der natürlichen und der adäquaten Kausalität zutreffend wiedergegeben; es kann darauf verwiesen werden (Erw. 1 des Einspracheentscheids, Urk. 2). Folgendes ist zu ergänzen:
1.2     Die Adäquanz ist nach der Rechtsprechung erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht, solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Februar 2004, U 246/03 Erw. 2.4 mit Hinweisen).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin machte geltend, auch ihre anhaltenden neuropsychologischen Probleme seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Fahrradunfall vom August 2004 zurückzuführen; den entsprechenden neuropsychologischen und neurologischen Gutachten sei ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem verwaltungsinternen Aktenbericht eines SUVA-Arztes. Es liege ein typisches Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion vor; der natürliche Kausalzusammenhang sei zu vermuten. Die Vornahme der Adäquanzprüfung sei verfrüht. Selbst wenn die Adäquanzprüfung vorgenommen würde, seien die massgeblichen Kriterien erfüllt, insbesondere liege ein mittlerer Unfall, kein leichter, vor (Urk. 1 S. 4 f. lit. C1-3).
2.2     Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen einer unfallbedingten Halswirbelsäulenschädigung. Bei der Erstkonsultation am 4. August 2004 sei weder am Schädel noch an der HWS ein Befund erhoben worden, auch eine Hirnerschütterung (commotio cerebri) habe sich nicht nachweisen lassen (Urk. 2 S. 3).

3.       Nachdem der Hausarzt Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 21. September 2004 in Aussicht gestellt hat, dass eine Arbeitsaufnahme auf Anfang bis Mitte Oktober 2004 vorgesehen sei (Urk. 11/7), und nachdem dieser Arzt am 22. November 2004 über eine deutliche Besserung berichtet und eine Abschlusskontrolle auf Dezember 2004 vorgesehen hat (Urk. 11/11), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Zeitpunkt als den Abschluss des normalen unfallbedingten Heilungsprozesses (vgl. Erw. 1.2) qualifizierte und im Oktober 2004 die Adäquanzprüfung vornahm.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 2005 sowie auf eine Rente und/oder eine Integritätsentschädigung zusteht oder ob diese Leistungsansprüche zufolge fehlender Unfallkausalität der weiterhin geklagten und neuropsychologisch behandelten gesundheitlichen Beschwerden zu verneinen sind.
4.2     Nach dem erwähnten Erstzeugnis des Spitals A.___ über die Behandlung am Unfalltag (Urk. 11/3) berichtete dieselbe Ärztin am 19. August 2004 etwas eingehender über ihre Befunde und die Behandlungen am Unfalltag (Urk. 11/6): Die Beschwerdeführerin sei mit dem Velo unterwegs gewesen und über einen am Boden liegenden Schlauch gefahren, ausgerutscht und gestürzt. Es habe keine commotio cerebri vorgelegen, indes Schmerz am rechten Handgelenk und an der linken Schulter und am Ellbogen. Der Schädel und die Halswirbelsäule seien ohne Befund, es bestehe eine leichte Druckdolenz an der Proc. spinosi (C3-5 paravertebral rechts), am Thorax links lateral und über der linken Mamma; es bestehe kein Sternumdruckschmerz, kein Fernschmerz, auskultatorisch liege nichts vor. Der linke Ellbogen weise eine Schürfwunde auf. Die Röntgenbefunde des Schädels, der HWS, des Thorax und des Ellbogens links seien ohne Befund. Die Ärztin diagnostizierte eine Handgelenksfraktur rechts sowie Prellungen/Schürfungen am Thorax und am Ellbogen links.
4.3     Rund einen Monat später, am 21. September 2004, berichtete der Hausarzt, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, A.___, die Beschwerden von Seiten des Thoraxes seien unter physikalischer Therapie deutlich besser geworden, hingegen klage die Beschwerdeführerin immer noch über Schulterschmerzen und allgemeine Muskelverspannungen. Möglicherweise bestehe eine zusätzliche psychische Überlastung. Die Patientin sei arbeitslos, zurzeit arbeitsunfähig, was sie sehr stresse (Urk. 11/7).
         Am 29. Oktober 2004 berichtete Dr. D.___ über einen „äusserst zähflüssigen Verlauf“ trotz Analgetika und physikalischer Therapie. Es würden cervicale Muskelverspannungen persistieren, auch seien die Knieschmerzen unverändert. Neben den bisherigen Diagnosen nannte er neu eine chronische Cervicalgie und Knieschmerzen beidseits (Urk. 11/8).
         Dr. D.___ veranlasste eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Knie, die eine leichte Zerrung des medialen Seitenbandes zeigte, welche „zweifellos ein vorbestehender Zustand ohne Verbindung zum aktuellen Thema“ sei (Urk. 11/9).
         Am 22. November 2004 berichtete Dr. D.___, die Beschwerden würden mittels Analgetika und physikalischer Therapie zunehmend bessern; auch eine Therapie mit Seropram (einem Antidepressivum) habe zu einer deutlichen Besserung geführt. Es sei eine Abschlusskontrolle Mitte Dezember vorgesehen; die Wiederaufnahme der Arbeit sei auf Anfang Dezember 2004 vorgesehen (Urk. 11/11). Wie auch in den Vorzeugnissen erwähnte Dr. D.___ eine psychische Belastung als unfallfremden Faktor (Urk. 11/11 Ziff. 2b).
4.4     Auf Zuweisung von Dr. D.___ untersuchte Dr. med. E.___, FMH Neurologie, die Beschwedeführerin am 18. Januar 2005 (Urk. 11/13). Dr. E.___ diagnostizierte am 20. Januar 2005 eine Brachialgie bei Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie multiple Prellungen am 4. August 2004 und postcommotionelle Kopfschmerzen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach links gefallen und sei mit dem Kinn auf den Asphalt geprallt und sei wahrscheinlich für ganz kurze Zeit bewusstlos gewesen. Neu aufgetreten seien nuchale Kopfschmerzen. Im Moment sehe sie die Armschmerzen respektive die Dysästhesien im Bereich beider Arme im Rahmen des Distorsionstraumas der HWS im August 2004. Möglicherweise sei es damals zu einer Kontusion des Rückenmarks gekommen, die Beschwerdeführerin habe die Beine nicht gespürt, habe nicht aufstehen können und später noch Koordinationsprobleme der Beine gehabt und habe offenbar nach dem Sturz auch kaum atmen können (Urk. 11/13).
         Am 11. Februar 2005 berichtete Dr. E.___, sie habe eine neuropsychologische Standortbestimmung empfohlen und allenfalls ein Hirnleistungstraining. Die Brachialgie sei tendenziell besser, die Schwindel seien nach wie vor vorhanden (Urk. 11/14).
         Am 22. September 2005 schrieb Dr. E.___ dem Hausarzt Dr. D.___, die neuropsychologische Abklärung habe deutliche neuropsychologische Ausfälle gezeigt, die SUVA möge diesen Fall wieder aufnehmen. Die Beschwerdeführerin lebe zur Zeit unter dem Existenzminimum, die Reserven seien praktisch aufgebraucht, und sie erhalte keine Unterstützung (Urk. 11/18).
         Dem neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 5. September 2005 von Dr. phil. F.___ ist zu entnehmen, dass diskrete bis leicht ausgeprägte Teilleistungsschwächen in eng umschriebenen Funktionsbereichen (exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen) vorliegen (Urk. 11/20 S. 2).
4.5     Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. Hans Rudolf C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dem die Krankengeschichte vorgelegt worden war, berichtete am 30. September 2005, die Beschwerdeführerin sei beim Unfall nicht bewusstlos gewesen, demzufolge handle es sich bei den heutigen neuro-psychologischen Abnormitäten nicht um eine organische Hirnfunktionsstörung. Ein Accelerations-/Decelerationstrauma habe sie nicht erlitten, ebensowenig eine strukturelle Läsion der Halswirbelsäule. Der Hausarzt Dr. D.___ habe eine psychische Überlastung erwähnt. Ab dem 1. Dezember 2004 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Von dieser Beurteilung sei nicht abzuweichen. Die Argumentation des Neuropsychologen „post hoc / propter hoc“ sei für nichts beweisend. Zur Frage der postcommotionellen Kopfschmerzen könne er sich als Chirurge nicht äussern. Die diskreten, d.h. minimen bis leicht ausgeprägten Teilleistungsschwächen würden keine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bewirken. Die Beschwerden seien nicht unfallkausal (Urk. 11/22).
4.6     Am 10. Januar 2006 und am 16. März 2006 berichtete Dr. E.___, durch die Therapie bei Dr. F.___ lerne die Beschwerdeführerin mit ihren Defiziten zu leben, vor allem Struktur in den Tagesablauf zu bringen; mit Ritalin gelinge ihr dies vor allem am Morgen. Es gehe ihr relativ gut; sie versuche, sich beruflich wieder zu etablieren (Urk. 11/39 und Urk. 11/32).

5.       Weder die beiden Erstzeugnisse von Dr. B.___, Spital A.___, noch der erste Bericht des Hausarztes Dr. D.___ enthalten Hinweise auf eine mögliche HWS-Verletzung der Beschwerdeführerin. Erst in seinem zweiten Bericht vom 29. Oktober 2004, also zweieinhalb Monate nach dem Unfall, berichtete Dr. D.___, es lägen neu Knieschmerzen und eine chronische Cervicalgie vor (Urk. 11/8). Während die Knieschmerzen näher abgeklärt wurden und sich ein degenerativer, somit unfallfremder Zustand herausstellte, sind die Cervicalgien in den nachfolgenden Berichten von Dr. D.___ nicht mehr erwähnt. Im ersten Bericht der Neurologin Dr. E.___ vom 20. Januar 2005 ist demgegenüber neu von Brachialgien (Schmerzen im Bereich der Arme) und nuchalen Kopfschmerzen die Rede (Urk. 11/13).
         Aufgrund dieser medizinischen Aufzeichnungen ist zweierlei fraglich: zum einen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Halswirbelsäulenverletzung, konkret ein Distorsionstrauma stattgefunden hat. Dies beschreibt erstmals die Neurologin fünf Monate nach dem Unfall. Zum andern - sollte ein solches Trauma tatsächlich stattgefunden haben - ist fraglich, ob ein Beschwerdebild, wie es üblicherweise unmittelbar nach einer solchen Verletzung vorliegt (nämlich Kopf- und Nackenbeschwerden, Konzentrationsschwächen, Müdigkeit, Schwindel), vorgelegen hat.
         Ein solches typisches Beschwerdebild ist nicht aktenkundig, weder unmittelbar nach dem Unfall noch später im Zeitraum, in dem sich die Beschwerdeführerin in die Behandlung der Neurologin Dr. E.___ begab. Selbst wenn angenommen würde, angesichts der Handgelenksfraktur habe sich die erstbehandelnde Ärztin auf diese Verletzung konzentriert und weitere Beschwerden nicht wahrgenommen, so kann angesichts der gleichlautenden Erstberichte des Hausarztes, die ebenfalls keine Hinweise auf eine mögliche HWS-Verletzung und ein entsprechendes Beschwerdebild enthalten, in keiner Weise angenommen werden, beim Velosturz der Beschwerdeführerin am 4. August 2004 habe ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule stattgefunden. Die gegenteilige Annahme von Dr. E.___, es habe durch den Aufprall des Kinns auf den Asphalt und eine wahrscheinliche Bewusstlosigkeit für kurze Zeit ein HWS-Distorsionstrauma stattgefunden, ist, da erst geraume Zeit nach dem Vorfall gestützt auf die nachträglichen Aussagen der Beschwerdeführerin notiert worden, und angesichts der anderslautenden Erstberichte des Spitals A.___ und auch des Hausarztes und schliesslich angesichts der fehlenden Beschreibung eines entsprechenden Beschwerdebildes nicht überzeugend. Nicht einsichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. E.___ in ihrem ersten Bericht vom 20. Januar 2005 (Urk. 11/13) diverse Beschwerden in Oberarm, Schulter, der Arme erwähnte, nichts von Schwindel, dann aber wenig später darlegte, die Schwindel seien „nach wie vor vorhanden“ (Bericht vom 11. Februar 2005, Urk. 11/14).
         Schliesslich war Dr. E.___ behandelnde Neurologin, und insbesondere aus ihrem Bericht vom 22. September 2005 geht hervor, dass sie im Sinn einer gewissen Fürsorge für ihre Patientin bemerkte, diese lebe unter dem Existenzminimum. Dies erweckt den Anschein, dass Dr. E.___ aus diesem Grund eher zugunsten der Beschwerdeführerin aussagte und somit ihr Behandlungsauftrag mit einem objektiven Gutachtensauftrag nicht ganz in Einklang zu bringen war. Die Berichte von Dr. E.___ sind daher auch aus diesem Grund mit Zurückhaltung zu würdigen.
         Gestützt auf die ärztlichen Berichte, die zeitnaher zum Unfall erstellt worden sind, kann daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch den Velosturz am 4. August 2004 ein HWS-Distorsionstrauma erlitten hat.

6.
6.1     Gestützt auf die Verlaufsberichte des Hausarztes Dr. D.___ kann davon ausgegangen werden, dass ab 1. Dezember 2004 keine namhaften somatischen unfallbedingten Leiden mehr vorhanden waren. Dr. D.___ merkte am 22. November 2004 an, ab dem 1. Dezember 2004 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen: Da die Patientin auch psychisch auffällig gewesen sei, habe er noch eine Therapie mit Seropram eingeleitet. Diese sei gut vertragen worden und habe zu einer deutlichen Besserung geführt; gegenwärtig werde noch Physiotherapie durchgeführt (Urk. 11/11). Auch die nachbehandelnde Neurologin Dr. E.___ konnte keine organisch fassbaren körperlichen Unfallfolgen mehr benennen. Von einem Neurostatus, den sie ankündigte, hat sie in der Folge abgesehen (Urk. 11/13 S. 2 und Urk. 11/14). Somit kann als Zwischenergebnis gestützt auf die medizinischen Unterlagen festgehalten werden, dass Ende November 2004 keine objektivierbaren körperlichen Unfallfolgen mehr vorhanden waren.
6.2     Hinsichtlich der in der Folge diagnostizierten leichten neuropsychologischen Einschränkungen beziehungsweise der Kopfschmerzen liess die Beschwerdegegnerin die Frage offen, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen (Urk. 11/34 S. 3 f. Ziff. 2) und verneinte das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs.
6.3     Zur Prüfung der Frage, ob diese weiter geltend gemachten Beschwerden, insbesondere die neuropsychologischen Störungen, in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen, ist gemäss der Rechtsprechung an das objektive Unfallgeschehen anzuknüpfen. Je nach Unfallschwere können psychische, auch neuropsychologische Einschränkungen adäquat kausale Unfallfolgen darstellen; leichte Unfälle sind indessen in der Regel nicht geeignet, solche Unfallfolgen zu verursachen (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb).
6.4     Die Beschwerdeführerin beschrieb ihren Sturz vom Velo folgendermassen: „Auf der Velofahrt sah ich Bauarbeiten, es standen irgend Geräte auf dem Trottoir. Ein Arbeiter war mit Abspritzen des Bodens beschäftigt. Ich reduzierte mein Tempo und sah nun den Wasserschlauch, welcher über dem Weg lag. Der Weg und der Schlauch waren nass. Bei dem Versuch diesen zu überfahren rutschte das Vorderrad meines Velos in Sekundenschnelle weg, dabei verdrehte sich der Lenker genauso schnell. Dabei bin ich über das Velo geflogen und auf dem Weg aufgeprallt” (Urk. 11/5).
6.5     Dieses Unfallgeschehen ist eher als ein leichtes, höchstens als ein mittleres, an der Grenze zu den leichten Fällen zu qualifizieren. So wurde in der Rechtsprechung ein schwerer Sturz auf den Rücken als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Fällen qualifiziert (BGE 123 V 137 = Pra 2/1998 Nr. 30). Anderseits wurde ein Sturz von einem Gerüst von eineinhalb Metern mit der Folge eines Supinationstraumas eines Sprunggelenks als leichtes Unfallgeschehen betrachtet (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 3. Mai 1999, U 227/98; vgl. auch Urteil EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02: Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf den Boden mit Diagnose Hirnerschütterung als leichter Unfall qualifiziert).
6.6     Selbst wenn der erfolgte Sturz vom Fahrrad einem mittleren Unfallgeschehen an der Grenze zu den leichten Fällen zugeordnet würde, wären die Kriterien, die zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen würden, in keiner Weise erfüllt. Es liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände beziehungsweise keine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vor. Von einer Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung kann nicht gesprochen werden, ist doch die Fraktur am rechten Handgelenk problemlos verheilt (Urk. 11/11). Auch liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Dauerbeschwerden liegen ebenfalls nicht vor, berichtete doch der Hausarzt kontinuierlich, dass der Heilungsverlauf zwar zähflüssig vor sich gehe, aber die Schmerzen doch zunehmend besserten (Urk. 11/11). Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin wurde denn auch nicht weiter substantiiert. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann ebenfalls nicht die Rede sein, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Die weiter geltend gemachten neuropsychologischen Defizite sind nicht, wie dies Dr. E.___ unzutreffenderweise ausdrückte, (vgl. Urk. 11/18: “deutliche neuropsychologische Ausfälle“) schwerwiegend. Vom Gutachter wurden sie als „diskret bis leicht ausgeprägt“ beschrieben (Urk. 11/19 S. 1). Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit war ebenfalls nicht übermässig lang, bestand doch noch im November 2004 eine hälftige und ab Dezember 2004 eine ganze Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10 und Urk. 11/11).
         Unter diesen Umständen kann von weiteren Abklärungen zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs abgesehen werden, da auch bei dessen Bejahung mangels adäquater Kausalität kein weiterer Leistungsanspruch bestünde.

7.       Mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Im entsprechenden Gesuch (Urk. 8) vom 14. Juni wies sie für 2004 ein Reineinkommen von Fr. 37'400.-- und ein Vermögen von Fr. 18'000.-- aus. Die Wohnungsmiete beträgt ausgewiesenermassen Fr. 1'517.-- monatlich. Während die Bedürftigkeit offensichtlich ist, fragt es sich, ob die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist zu verneinen.
         In Bewilligung des Gesuchs der Beschwerdeführerin ist ihr in der Person von Rechtsanwalt Markus Bischoff ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Honorarnote vom 3. Oktober 2007 (Urk. 17) hat RA Bischoff einen Aufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 114.20 geltend gemacht. Es ist ihm aus der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 1'844.50 (inkl. MWSt und Barauslagen) als Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.



Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Mai 2006 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung und Prozessführung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO). Im Übrigen werden sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 1'844.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).