UV.2006.00170

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1950 geborene S.___ war seit 1. Januar 1987 als selbständiger Reinigungsfachmann tätig. Als solcher hatte er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine freiwillige Versicherung abgeschlossen (Urk. 8/1). Am 12. November 2004 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter, wobei er sich gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2004 (Urk. 8/1) eine Schulterprellung links zuzog. Der am 15. November 2004 aufgesuchte Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, "___", diagnostizierte beim Versicherten Kontusionen der Schulter links und dem Ellbogen links sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei degenerativen Veränderungen in Form einer aktivierten Spondylarthrose. Dr. A.___ schrieb ihn vom 12. bis 20. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und behandelte ihn zunächst mit Analgetika (Urk. 8/2). Wegen anhaltender Schmerzen schrieb der behandelnde Arzt den Versicherten anlässlich der Konsultation vom 20. November 2004 weiterhin für 100 % arbeitsunfähig und verordnete Physiotherapie (Urk. 8/2). Am 7. Januar 2005 informierte der Versicherte die SUVA telefonisch über den für den 10. Januar 2005 geplanten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % trotz persistierender Schmerzen (Urk. 8/4).
1.2     Am 14. Januar 2005 traten beim Versicherten plötzlich Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in die Milz und Niere links auf (Urk. 8/5). Zu weiteren Abklärungen überwies Dr. A.___ den Versicherten in die Klinik Z.___, "___", (Urk. 8/9). Die dort am 14. Januar 2005 veranlasste Sonographie des Abdomens ergab eine Muskelzerrung beziehungsweise eine Prellung des Muskulus ileocostalis lumborum links. Eine Leber-, Milz- oder Nierenläsion war nicht ersichtlich (Urk. 8/9). Die am 18. Januar 2005 in der Klinik Z.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) zeigte keine Läsion der LWS. Als Befund konnte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, Klinik Z.___, "___", jedoch eine zapfenförmig sequestrierende Hernie median bis links paramedian von Th12/L1 nach kranial luxierend mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression bei sonst normalen Disci erheben (Urk. 8/8). Ab 14. Januar 2005 schrieb Dr. A.___ den Beschwerdeführer erneut für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5).
1.3     In der Folge legte die SUVA die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Dieser ging von einer Abheilung der Kontusionsverletzungen des Sturzes vom 12. November 2004 per 13. Januar 2005 aus und führte die neue Schmerzsymptomatik auf eine sequestrierte Diskushernie Th12/L1 degenerativen Ursprungs zurück (Stellungnahme vom 11. Februar 2005, Urk. 8/11).
         Gestützt darauf informierte die SUVA den Versicherten über ihre rückwirkende Leistungseinstellung (Heilbehandlung und Taggeld) per 14. Januar 2005 (Schreiben vom 17. Februar 2005, Urk. 8/12). Dagegen liess sich Dr. A.___ mit Eingabe vom 7. März 2005 (Urk. 8/14) vernehmen und zeigte Rechtsanwalt Hans Schmidt, Küsnacht, mit Eingabe vom 16. März 2005 (Urk. 8/16) an, dass ihn der Versicherte mit der Wahrung seiner Interessen betraut hatte. Gleichzeitig beantragte er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 6. April 2005 (Urk. 8/18) bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per 14. Januar 2005. Dagegen erhoben sowohl der Krankenversicherer, Wincare, Versicherungen (im Folgenden: Wincare), Winterthur, mit Eingabe vom 12. April 2005 (Urk. 8/20 und Ergänzung derselben am 29. April 2005, Urk. 9/28) als auch Rechtsanwalt Hans Schmidt mit Eingabe vom 20. April 2005 (Urk. 8/23) Einsprache.
1.4     Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 (Urk. 8/32) informierte Dr. A.___ die SUVA über die für leichte Tätigkeiten noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 %. Infolge Geschäftsaufgabe hob die SUVA die Unternehmerversicherung des Versicherten per 30. September 2005 auf (Urk. 8/34).
1.5     Zur Abklärung der Lumboischialgien wurde der Versicherte am 20. September 2005 von Prof. Dr. med. D.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, Klinik Y.___, "___", untersucht. Bei der klinischen Untersuchung fand dieser keine mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu vereinbarenden Befunde. Zur weiteren konklusiven Abklärung hielt er jedoch eine Elektrophysiologie sowie eine bildgebende Abklärung der Wirbelsäule für notwendig (Bericht vom 29. September 2005, Urk. 8/35).
1.6 Anhand der bildgebenden Befunderhebungen an der LWS (Röntgen und MRI) konnte Prof. D.___ kein morphologisches Korrelat an der LWS mit Aussicht auf eine Verbesserung durch einen operativen Eingriff feststellen. Aufgrund der neu geklagten Zervikobrachialgien empfahl er weitere Abklärungen hinsichtlich der Halswirbelsäule (HWS) und hielt einen konservativen Rehabilitationsversuch für sinnvoll (Bericht von Prof. D.___ vom 25. Oktober 2005, Urk. 8/36). Am 28. Oktober 2005 wurde ein MRI der HWS des Versicherten erstellt. Dres. med. E.___, Oberarzt, und F.___, cand. med., Klinik Y.___, beurteilten die persistierenden Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den linken Arm mit Taubheitsgefühlen anhand der klinischen und der bildgebenden Befunderhebungen am ehesten als degenerativer Natur. Zur Verbesserung der Beweglichkeit wurden dem Versicherten Analgesie und Physiotherapie verordnet (Bericht vom 18. November 2005, Urk. 8/39). Am 17. Januar 2006 fand eine weitere Untersuchung des Versicherten in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik Y.___ statt (Urk. 8/43). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sah Dr. E.___ nach wie vor keine Indikation für eine Operation und hielt einzig die konsequente Physiotherapie zur Linderung der Beschwerden für angebracht. Dr. E.___ konnte auch keine Befunde erheben, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ausschliessen würden. Damit hielt Dr. E.___ die Behandlung für abgeschlossen (Bericht vom 24. Januar 2006, Urk. 8/43).
1.7     Auf erneute Vorlage der Akten kam SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ zu keinem anderen Schluss, als dass die nach dem 14. Januar 2005 geklagten Beschwerden an der LWS, HWS, Ellbogen und Schulter links keine Unfallfolgen darstellen (Stellungnahme vom 31. Januar 2006, Urk. 8/44).
1.8     Am 2. Februar 2006 ging der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, "___", an Dr. A.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/45) bei der SUVA ein. Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen des Versicherten sowie der Wincare ab und trat auf das Eventualbegehren um Zusprache einer Rente und einer Integritätsentschädigung nicht ein.
2. Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Hans Schmidt mit Eingabe vom 15. Mai 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen:
       "Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 15. Februar 2005 aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die Leistungen nach UVG zu erbringen, insbes. Taggelder, Heilbehandlung, evt. Rente und Integritätsentschädigung etc., Unter Entschädigungsfolge."
         Nach Eingang der Beschwerdeantwort der SUVA vom 20. Juni 2006 (Urk. 7), worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2006 (Urk. 9) für geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.2     Bei der Entscheidfindung hat sich Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. C.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/44) gestützt. Damit liegen Berichte von einem versicherungsinternen Sachverständigen vor. Da sich nach der Rechtsprechung die Mitwirkungsrechte bei der Einholung eines Gutachtens eines verwaltungsinternen Sachverständigen grundsätzlich auf den Anspruch der versicherten Person beschränkt, dass die Ausstandsgründe nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beachtet werden (BGE 123 V 331 ff.), hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf vorgängige Namensnennung des Sachverständigen im Sinne von Art. 44 ATSG. War die Beschwerdegegnerin demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 44 ATSG vor Einholung der Berichte den Namen ihres internen Sachverständigen bekannt zu geben, hat sie kein Verfahrensrecht verletzt. Dem Vorwurf der Gehörsverletzung kann demnach nicht statt gegeben werden.
2.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer lässt unter anderem beantragen, es seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Dazu ist festzuhalten, dass weder der Anspruch auf eine Invalidenrente noch derjenige auf eine Integritätsentschädigung Gegenstand der Verfügung vom 6. April 2005 (Urk. 8/18) und des angefochtenen Einspracheentscheides vom 15. Februar 2006 (Urk. 2) bildeten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf dieses bereits mit Einsprache erhobene Begehren nicht eintrat, und hinsichtlich dieser materiellen Anträge fehlt es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsobjekt. In diesem Umfang ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
3.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich aus von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholten medizinischen Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des EVG vom 19. Dezember 2006 in Sachen F., U 157/06, Erw. 5.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Form von Heilkosten und Taggelder über den 14. Januar 2005 hinaus zu Recht mit der Begründung, der status quo sine sei spätestens dann erreicht gewesen, verneint hat.
4.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen gestützt auf die Kreisarztberichte vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11) und 31. Januar 2006 (Urk. 8/44) damit, dass keine posttraumatischen Läsionen vorhanden seien, welche auf das Unfallereignis vom 12. November 2004 zurückzuführen seien. Die geklagten Beschwerden in der Schulter, dem Ellbogen, der LWS und der HWS liessen sich durch die sowohl klinisch wie auch bildgebend festgestellten degenerativen, krankhaften Veränderungen erklären.
4.3     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), auf die Gutachten des SUVA-Kreisarztes Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere habe er die Frage nach der Kausalität zwischen der vorliegenden Diskushernie und dem Unfallereignis nicht hinreichend geprüft. Anhand des Gutachtens sei keine abschliessende Beurteilung möglich. Die Diskushernie sei beim Beschwerdeführer deshalb nicht unmittelbar nach dem Unfall entdeckt worden, weil wegen des Verdachts auf eine Leber- und/oder Milzruptur zuerst eine Abdomenuntersuchung habe durchgeführt werden müssen. Dadurch habe die Frage nach der Diskushernie nur verzögert angegangen werden können. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Zusammenhang mit einer Diskushernie gehabt. Es sei unwahrscheinlich, dass die Diskushernie ohne den Unfall jemals aufgetreten wäre. Hinzu komme, dass die Behandlung des Ellbogens durch Infiltrationen zur Schmerzlinderung beigetragen habe. Auch daher sei die Diskushernie nicht unmittelbar ans Tageslicht gekommen. Zudem seien die HWS-Beschwerden, welche ebenfalls nur ungenügend abgeklärt worden seien, vermehrt im Vordergrund gestanden.
5.
5.1     Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/2) Kontusionen an der linken Schulter, dem linken Ellbogen und der LWS bei degenerativen Veränderungen, welche er ausschliesslich als Folgen des Unfalles vom 12. November 2004 qualifizierte. Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen in der Schulter geklagt. Zur Abklärung habe er den Beschwerdeführer in die Klinik Y.___ geschickt. Sonographisch seien weder eine Läsion noch ein Erguss in der langen Bizepssehne nachweisbar gewesen. Die Supraspinatussituation sei gut gewesen. Die Läsion am Ellbogen werde mit Infiltrationen von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, "___", erfolgreich behandelt. Eine Fraktur an der LWS habe ausgeschlossen werden können. Diesbezüglich lägen degenerative Verhältnisse, das heisst eine aktivierte Spondylarthrose, vor. Der Beschwerdeführer sei vom 12. November bis 20. Dezember 2004 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
5.2     Die Ärzte der Klinik Z.___ fanden anhand einer Sonographie des Abdomens vom 14. Januar 2005 eine Muskelzerrung beziehungsweise eine Prellung des Muskulus ileocostalis lumborum links. Eine Leber- und/oder Milzläsion war nicht ersichtlich (Bericht von Dres. med. I.___ und J.___, Spezialärzte für Neuroradiologie, Klinik Z.___, an Dr. A.___ vom 17. Januar 2005, Urk. 8/9).
5.3     Gemäss Dr. B.___ war im MRI der LWS vom 18. Januar 2005 eine zapfenförmig sequestrierte Hernie median bis links paramedian von Th 12/L1 nach kranial luxierend mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression ersichtlich (Urk. 8/8). Die sonstigen Disci seien normal und die Nervenwurzelabgänge symmetrisch. Es bestünden nur leichte degenerative Veränderungen der unteren LWS. Hinweise für posttraumatische Veränderungen oder eine okkulte Fissur/Fraktur seien nicht vorhanden. Die mitdargestellten prä- und paravertebralen Weichteile seien regelrecht.
5.4     Im Bericht vom 21. Januar 2005 (Urk. 8/5) hielt Dr. A.___ an seiner Diagnose vom Dezember 2004 (Urk. 8/2) fest. Im Weiteren gab er darin an, dass der Verlauf bis zum 4. Januar 2005 befriedigend gewesen sei und er den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben habe. Am 14. Januar 2005 (richtig: 13. Januar 2005; vgl. Urk. 8/9) sei es beim Beschwerdeführer plötzlich zu Schmerzen im Bereich der LWS mit Schmerzausstrahlung über die Milz und die Niere links gekommen. Eine Ultraschalluntersuchung habe kein positives Resultat gebracht. Wegen vermehrter Schmerzen und des Verdachts auf eine Läsion sei auch ein MRI der LWS erstellt worden. Daraus sei eine zapfenförmig sequestrierte Hernie median bis links paramedian von Th12/L1 nach kranial luxierend mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression ersichtlich gewesen. Im Übrigen seien die Disci normal gewesen. Die Nervenwurzelabgänge seien symmetrisch, und es bestünden nur leichte degenerative Veränderungen an der unteren LWS. Hinweise für eine posttraumatische Veränderung seien keine vorhanden, auch kein Nachweis einer okkulten Fissur/Fraktur. Der Beschwerdeführer sei seit 14. Januar 2005 erneut zu 100 % arbeitsunfähig.
5.5     SVUA-Kreisarzt Dr. C.___ ging in seiner Beurteilung vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11) davon aus, dass die Kontusionsverletzungen nach dem Sturz vom 12. November 2004 abgeheilt seien. Eine neue Schmerzsymptomatik, welche sich am 14. Januar 2005 manifestiert habe, sei auf eine sequestrierte Diskushernie Th12/L1, welche eindeutig degenerativen Ursprungs sei, zurückzuführen. Die Behandlung des Unfalles sei spätestens am 13. Januar 2005 beendet gewesen. Die weitere Behandlung und die Arbeitsunfähigkeit seien in der krankheitsbedingten degenerativen Diskushernie begründet.
5.6     Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 7. März 2005 (Urk. 8/14) hat Dr. A.___ ausgeführt, dass seines Erachtens die Diskushernie unfallbedingt sei. Die entsprechende Symptomatik sei ungenügend untersucht worden. Wegen der Gefahr einer Milzruptur habe man sich vordergründig auf das Abdomen konzentrieren müssen. Nur aus diesem Grund könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Diskushernie nicht unfallkausal sei. Inzwischen träten auch Beschwerden in der Halswirbelsäule vermehrt in den Vordergrund. Die entsprechenden Ausstrahlungen in die Schulter müssten nochmals beurteilt werden. Sicher sei es so, dass eine Schulterkontusion Beschwerden verursachen könne. Jedoch gehe er davon aus, dass der Unfall im unteren Bereich der "CWS" eine Läsion oder sonst etwas bewirkt habe. Es sei eine physikalische Therapie vor allem im Bereich der unteren "CWS" notwendig.
5.7     Im Bericht an den SVUA-Kreisarzt vom 29. September 2005 (Urk. 8/35) erstellte Prof. D.___ die Diagnosen einer unspezifischen Lumboischialgie links bei einem Status nach einer LWS-Kontusion sowie einen Status nach einer Schulter- und Ellbogenkontusion links am 12. November 2004. Dazu führte Prof. D.___ erläuternd aus, der Beschwerdeführer klage über tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Anamnestisch fehlten Anhaltspunkte für ein spezifisches LWS-Syndrom. In der klinischen Untersuchung konnte Prof. D.___ keine Befunde erheben, welche mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar wären. Zur weiteren konklusiven Abklärung werde er aber eine Elektrophysiologie sowie eine bildgebende Abklärung der Wirbelsäule vornehmen. Anschliessend werde er das weitere Procedere festlegen.
5.8     Im Schreiben an SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/36) gab Prof. D.___ an, dass auf dem Röntgenbild der seitlichen LWS minimale Retrolisthesen von L2/L3 und L3/L4 um je 1-2 Millimeter zu sehen seien. Zudem bestünden beim Beschwerdeführer eine leichte Deckplatten-Impression und eine ventrale Höhenminderung des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1. Es seien geringe Osteochondrosen von L1 bis L5 vorhanden. Das Iliosakralgelenk (ISG) sei regelrecht. Aus der flüssigkeitssensitiven Short Tau Inversion Recovery (STIR)-Sequenz gemäss MRI der LWS seien keine Zeichen einer frischen Fraktur ersichtlich. Die konventionell-radiologisch vermutete leichte Deckplatten-Impression von LWK 1 könne MR-tomographisch nicht bestätigt werden. Im Segment Th12/L1 finde sich eine linksseitige, deutlich nach kranial geschlagene Diskushernie. Diese weise keinen Kontakt zur Conusspitze auf, und es bestehe keine Nervenwurzelbeeinträchtigung aufgrund der Hernie. Bei leichten Einengungen der Foramina L3/L4 und L4/L5 beidseits seien diese in sämtlichen dargestellten Segmenten nicht wesentlich eng. Im Bereich L1/L2 sei eine diffuse Protrusion ohne Nervenwurzelkontakt und in demjenigen von L3/L4 eine flache Protrusion mit Kontakt zur Nervenwurzel L4 links ersichtlich. Der Spinalkanal sei nicht wesentlich eng. Bei L4/L5 zeige sich eine flache Protrusion mit Kontakt zu beiden Nervenwurzeln L5. Es bestehe eine leichte Spinalkanalstenose bei zusätzlich linksseitiger Ligamentum flavum-Hypertrophie. Die Fazettengelenke seien kaum degeneriert. Im Bereich L5/S1 bestünden kaum Protrusionen und keine Spinalkanalstenose. Die Fazettengelenke seien nur leicht degeneriert. Prof. D.___ beurteilte die Situation dahingehend, dass von Seiten der LWS kein morphologisches Korrelat mit Aussicht auf Verbesserung der Schmerzen durch eine Operation bestehe. Da der Beschwerdeführer neu auch Zervikobrachialgien angebe, sei es sinnvoll, wenn auch noch die HWS abgeklärt würde. Im Vordergrund sollte jedoch ein konservativer Rehabilitationsversuch stehen.
5.9     Aus dem Bericht von Dres. E.___ und F.___ an den SUVA-Kreisarzt vom 18. November 2005 (Urk. 8/39) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an unspezifischen Lumboischialgien links bei einem Status nach einer LWS-Kontusion, einer unspezifischen Zervikobrachialgie linksbetont sowie einem Status nach einer Schulter- und Ellbogenkontusion links am 12. November 2004 leidet. Inspektorisch ergäben sich unauffällige Kopf-, Schulter-, und Halspartien beidseits. Tastbare Myogelosen seien nicht vorhanden. Die Reflexe der oberen Extremitäten seien seitengleich symmetrisch auslösbar, eine Reflexabschwächung sei nicht gegeben. Die Durchblutung (DMS) peripher sei intakt. Vor- und Rückneigen sei in einem Winkel von 25°-40° und das Seitneigen rechts und links mit einem solchen von 15°-0°-20° möglich. Das Vorwärtsneigen sei schmerzhaft eingeschränkt. Auf dem MRI der LWS (richtig wohl HWS) vom 28. Oktober 2005 seien eine Verminderung der Halslordose und in der Höhe C5/6 eine mediolaterale Diskushernie mit Retrospondylose und Unkarthrose ersichtlich. Es bestünden eine Foramenstenose rechts und in Höhe C6/7 eine Diskushernie mediolateral links mit Foramenstenose links. Dazu führten die Ärzte aus, die Beschwerden seien am ehesten degenerativer Natur und durch die Diskushernie bei Foramenstenose C6/7 zu erklären. Es werde eine nicht-operative Therapie empfohlen. Zur Verbesserung der Beweglichkeit würden Analgesie und diesbezügliche Physiotherapie verordnet.
5.10   Im Verlaufsbericht von Dr. E.___ an den Kreisarzt Dr. K.___ vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/43) hielt Ersterer an den bereits im Bericht vom 18. November 2005 (Urk. 8/39) erstellten Diagnosen fest. Im Weiteren geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an den bekannten belastungs- und bewegungsabhängigen Kreuzschmerzen leidet. Im Vordergrund stünden jetzt Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schulterschmerzen links mit geringer Ausstrahlung der Schmerzen auch in den linken Unterarm. Der Beschwerdeführer berichte zusätzlich auch über nächtliches Einschlafen der Arme. Aufgrund der Schmerzen nehme er Analgetika ein, und seit Schliessung seines Betriebes im August 2005 sei er arbeitslos. Die HWS sei in Inklination frei, in Reklination schmerzhaft eingeschränkt. Die HWS-Rotation und Neigung nach rechts sei frei, links geringgradig eingeschränkt. Bis auf eine fragliche Dys-/Hypaesthesie am linken Unterarm, welche am ehesten dem Dermatom C7 entspreche, bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Laut dem Beschwerdeführer würde eine Verbesserung der Brachialgie links die Gesamtsituation nicht verändern. Somit ergebe sich aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Indikation für eine Operation. Zur Linderung der Schmerzen verbleibe dem Beschwerdeführer letztendlich nur die konsequente Durchführung der Physiotherapie. Aus wirbelsäulen-neuroorthopädischer Sicht lägen keine Befunde vor, die eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten ausschliesse. Aus Sicht von Dr. E.___ sei die Behandlung daher abzuschliessen.
5.11   SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/44) aus, gemäss den Akten seien die Beschwerden aus Schulter- und Ellbogenkontusion links am 19. November 2004 einmalig abgeklärt worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten keine pathologischen Veränderungen ergeben. Weitere Behandlungen seien daher nicht notwendig gewesen. Die weitergehenden Untersuchungen bei Lumboischialgie durch den Wirbelsäulenspezialisten mit Zusatzuntersuchungen, Röntgen der LWS abseitlich/seitlich und MRI der LWS sowie zusätzlichen Abklärungen der HWS samt MRI bestätigten die degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS sowie der HWS. Posttraumatische Veränderungen seien keine nachgewiesen. Die geklagten Beschwerden entsprächen den festgestellten pathologischen unfallfremden Veränderungen und erklärten diese eindeutig. Die Symptome und Beschwerden in der LWS sowie der HWS seien Monate nach dem Unfall vom November 2004 aufgetreten und abgeklärt worden. Seit 14. Januar 2005 seien daher keine Unfallfolgen an der LWS, der HWS, dem Ellbogen links und der Schulter links mehr vorhanden.
5.12   Gemäss Schreiben von Dr. G.___ an Dr. A.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/45) leidet der Beschwerdeführer an einer Zervikalgie mit Reizsymptomen links, in der EMG (Elektro-Myographie) mit Zeichen einer durchgemachten Schädigung der Wurzel C7 links. Dazu führte Dr. G.___ erläuternd aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem Sturz vom 12. November 2004 eine anhaltende Zervikalgie mit Reizsymptomen links. Die neurologische Untersuchung ergebe lediglich diffuse Gefühlsstörungen an der Dorsalseite des Ober- und Unterarms. Weitere Ausfälle seien keine vorhanden gewesen. Im EMG hätten sich dann neurogene Veränderungen in den Leitmuskeln des Segmentes C7 links hinweisend auf eine früher durchgemachte Läsion dieser Wurzel ergeben. Es sei somit durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 12. November 2004 eine Läsion dieser Wurzel erlitten habe. Hinweise für eine noch anhaltende Läsion (Denervationszeichen) fänden sich keine. Die übrigen EMG-Untersuchungen seien normal mit normalen Befunden der Leitmuskeln C6 und C8 links. Im Weiteren sei auch die Medianusmuskulatur links normal ohne Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom.
5.13   Aus dem Schreiben von Dr. A.___ an Dr. med. L.___, Allianz Suisse, Schadenzenter Zürich, vom 11. April 2006 (Urk. 3/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer an Spontanschmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Schulter links, einer Druckdolenz im Kontusionsbereich, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Ellbogen links sowie Schmerzen im Bereich der LWS, vor allem Empfindlichkeit und Schmerzausstrahlung im Bereich der Milz und der Niere links, leidet. Die abdominalen Beschwerden und ein damit einhergehender Verdacht auf innere Verletzungen hätten nur bedingt untersucht werden können. Nachdem aus Sicherheitsgründen vorerst anhand einer Ultraschalluntersuchung das Abdomen untersucht worden sei und im Bereich der LWS weiterhin Schmerzen mit Ausstrahlung bestanden hätten, sei eine MRI-Untersuchung der LWS erfolgt. Auf dem MRI vom 18. Januar 2005 sei eine zapfenförmig sequestrierte Hernie median bis links paramedian Th12/L1 nach kranial luxierend mit Duralschlaucheindellung ohne Neurokompression ersichtlich gewesen. Im entsprechenden Bericht sei aber zur Frage nach der Unfallkausalität keine Stellung genommen worden. Zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine lumbalen und sonstigen Beschwerden, die auf eine vorbestehende Diskushernie schliessen liessen, gehabt habe. SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ habe nicht alle Gewalteinwirkungen auf den Körper des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere sei nicht beachtet worden, dass zuerst die Gefahr einer inneren Läsion habe abgeklärt werden müssen. Auch wenn die weiteren Untersuchungen dadurch verspätet gewesen seien, ändere dies nichts daran, dass diese als unfallkausal zu beurteilen und die entsprechenden Untersuchungen notwendig gewesen seien.
6.
6.1     Die Berichte von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/44) basieren zwar nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, nehmen jedoch vor allem gestützt auf die in der Klinik Z.___ sowie an der Klinik Y.___ angefertigten bildgebenden Untersuchungen der LWS vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/8) und vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/36) sowie der HWS vom 18. November 2005 (Urk. 8/39) überzeugend Stellung zur Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitsstörungen. Die kreisärztlichen Einschätzungen berücksichtigen die geklagten Beschwerden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen. Damit sind die Beurteilungen von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ als beweistauglich (vgl. Erw. 3.4) zu qualifizieren, weshalb darauf abgestellt werden kann.
6.2     SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ geht in seinen Stellungnahmen vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/44) von der medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts aus, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteil des EVG in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl., Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 164 ff.). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gilt dasselbe, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, wonach er beim Pflanzenschneiden von einer Leiter gestürzt ist und sich dabei Kontusionen an der linken Schulter, dem linken Ellbogen und der LWS zugezogen hat (Urk. 8/1 und Urk. 8/2), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Zudem sind die Symptome der Diskushernie nicht unverzüglich nach dem Unfallereignis vom 14. November 2004 aufgetreten, sondern mit einer Latenzzeit von ungefähr zwei Monaten (Urk. 8/5 und Urk. 8/8). Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Beschwerden in der LWS geklagt haben muss. So erwähnte Dr. A.___ bereits in seinem Bericht vom 20. Dezember 2004 (Urk. 8/2), dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und eine aktivierte Spondylarthrose vorhanden seien. Eine Fraktur konnte er jedoch ausschliessen. Dass der Beschwerdeführer über Diskusherniensymptome geklagt hätte, hat Dr. A.___ aber nicht angegeben (Urk. 8/2). Zudem hielt der behandelnde Arzt den Beschwerdeführer nur für die Zeit vom 14. November 2004 bis 9. Januar 2005 für vollständig arbeitsunfähig und attestierte ihm ab 10. Januar 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/5). Von unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Diskusherniensymptomen mit sofortiger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kann nicht die Rede sein. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3), die Frage nach dem Vorhandensein der Diskushernien habe wegen der Abdominalbeschwerden nur verzögert beantwortet werden können. So hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ auch nicht unmittelbar nach dem Unfall über Beschwerden in der Bauchregion geklagt, sondern erstmals am 13./14. Januar 2005 (Urk. 8/5 und Urk. 8/9). Erst im Anschluss daran wurden in der Klinik Z.___ spezialärztliche Untersuchungen durchgeführt und dabei auf der Höhe Th12/L1 eine Diskushernie ohne Neurokompression festgestellt (Urk. 8/8 und Urk. 8/9). Es ist daher nicht einsichtig, inwiefern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die im Vordergrund gestandenen Abdominalbeschwerden auf unmittelbar nach dem Unfall aufgetretene Diskusherniensymptome schliessen will (Urk. 1 S. 3). Im Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die am Ellbogen durchgeführte Schmerztherapie allfällige Beschwerden in der LWS gelindert haben soll, nicht nachvollziehbar, handelte es sich dabei doch um lokal durchgeführte Infiltrationen (Urk. 8/2). Nur schon aus diesem Grund kann der Sturz nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Keiner der den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzte ist denn auch davon ausgegangen, dass die Diskushernien Th12/L1 und C6/7 unfallbedingt sein könnten (Urk. 8/8, Urk. 8/36 und Urk. 8/39). Entsprechend fielen die Diagnosen der Ärzte der Klinik Y.___ ("unspezifische Lumboischialgie links bei Status nach einer LWS-Kontusion, unspezifische Zervikobrachialgie linksbetont, Status nach Schulter- und Ellbogenkontusion links am 12. November 2004) aus und beurteilten Dres. E.___ und F.___ die Beschwerden explizit am ehesten als degenerativer Natur. Auch kam der behandelnde Arzt Dr. G.___ nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Erw. 3.2) zum Schluss, dass eine mögliche, durchgemachte Läsion der Wurzel C7 unfallkausal ist. Vielmehr ging er in seinem Bericht vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/45) lediglich davon aus, es sei denkbar, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 12. November 2004 (Urk. 8/45) eine Läsion der Wurzel C7 zugezogen habe.
Vor diesem Hintergrund kann demnach die Verursachung der Diskushernien durch den Unfall vom 21. Juli 2005 ausgeschlossen werden.
Gemäss der Rechtsprechung ist eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000 S. 45). Dem Bericht von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom 18. Januar 2005 (Urk. 8/8) kann diesbezüglich entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer nebst der sequestrierenden Hernie Th12/L1 ohne Neurokompression nur leichte degenerative Veränderungen der unteren LWS bestehen und es keine Hinweise für eine posttraumatische Veränderung oder einen Nachweis für eine okkulte Fissur/Fraktur gibt. Ebenso führte Prof. D.___ in seinem Schreiben an den SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/36) aus, in der flüssigkeitssensitiven STIR-Sequenz fänden sich keine Zeichen einer frischen Fraktur. Zudem sei die konventionell-radiologisch vermutete leichte Deckplatten-Impression des LWK 1 magnettomographisch nicht nachweisbar. Im Segment Th12/L1 finde sich lediglich eine kleine, paramedian-linksseitige, deutlich nach kranial geschlagene Diskushernie, welche jedoch keinen Kontakt zur Conusspitze aufweise. Durch diese Hernie werde keine Nervenwurzel beeinträchtigt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Bericht von Dres. E.___ und F.___, dass die fraglichen Wirbel plötzlich zusammengesunken wären, und gingen auch diese Ärzte nicht von einer Verschlimmerung der Verletzung durch ein Trauma aus, sondern beurteilten sie die Situation an der HWS - wie bereits erwähnt - als rein degeneratives Geschehen (Urk. 8/39). Solche Umstände können auch nicht dem Bericht von Dr. G.___ an Dr. A.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/45) oder demjenigen von Dr. A.___ an Dr. L.___ vom 11. April 2006 (Urk. 3/1) entnommen werden. Den Ausführungen von Dr. G.___ vom 1. Feburar 2006, wonach sich im EMG Zeichen einer durchgemachten Schädigung der Wurzel C7 links fänden, was auch durch den Sturz am 12. November 2004 verursacht denkbar sei (Urk. 8/45), liegt die falsche Annahme zugrunde, dass die Zervikalgie unmittelbar nach dem Sturz auftrat, wofür im initialen Arztbericht von Dr. A.___ (Urk. 8/2) indes keinerlei Hinweise bestehen. Nach dem Gesagten ist daher auszuschliessen, dass die Kontusion der LWS beziehungsweise der linken Schulter beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat.
Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 14. Januar 2005 waren keine mit dem Unfall vom 14. November 2004 in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden Beschwerden mehr vorhanden. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr.
Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfall keine Probleme mit den Bandscheiben gehabt hat (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. So entspricht es dem schicksalsmässigen Verlauf von Deformationen der Wirbelsäule, dass sie in vielen Fällen lange stumm bleiben, um dann bei irgendeiner Gelegenheit symptomatisch und schmerzhaft zu werden (RKUV 1992 S. 77).
7.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).