UV.2006.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 12. Oktober 2007
in Sachen
D.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1967 geborene D.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2002 als selbständiger Kunden-Gärtner bei seiner Unternehmung, der D.___ Gartenbau GmbH. Er fuhr am 10. November 2003 wegen einer Unterzuckerung mit dem Geschäftsauto in einen Baum (Urk. 8/Z1). Dr. med. A.___, Oberarzt, Kreisspital B.___, diagnostizierte als erstbehandelnder Arzt anlässlich der Untersuchung vom 11. November 2003 eine HWS (Halswirbelsäulen)-Distorsion (Urk. 8/ZM1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Zürich) erbrachte in der Folge als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggeldleistungen). Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, übernahm die Folgebehandlung, schrieb den Versicherten zuerst zu 100 % und schliesslich ab dem 7. Januar 2004 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ZM6), und überwies ihn an Dr. med. D.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, welcher insbesondere Physiotherapie verordnete (Bericht vom 6. Januar 2004, Urk. 8/ZM8). Die Zürich klärte den Unfallablauf ab (SI-Bericht vom 29. Januar 2004 von E.___ [Urk. 8/Z15]) und holte bei Dr. med. F.___, Chiropraktor SCG, den Bericht vom 7. April 2004 ein (Urk. 8/ZM18). Sodann betraute sie Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, mit der neurologischen Begutachtung des Versicherten (Expertise vom 26. April 2004, Urk. 8/ZM21) und holte sowohl bei Dr. med. H.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, klassische Homöopathie, Hypnotherapie (Zeugnis vom 26. April 2004 (Urk. 8/ZM24) als auch bei Dr. C.___ Folgezeugnisse ein (Zeugnis vom 25. Juni 2004, Urk. 8/ZM28). Alsdann ersuchte die Zürich die I.___ um eine multidisziplinäre medizinische Begutachtung (Expertise von PD Dr. med. J.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, vom 17. Januar 2005, Urk. 8/ZM32) mit dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt Rheumatologie, und der psychiatrischen Teilexpertise von Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie.
1.2     Mit Verfügung vom 5. August 2005 stellte die Zürich ihre Leistungen mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges per 25. November 2004 ein (Urk. 8/Z94). Dagegen liessen die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 16. August 2005 (Urk. 8/Z98) und der Versicherte durch Rechtsanwalt Jürg Maron am 5. September 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/Z100). Die Helsana zog ihre Einsprache am 6. Oktober 2005 zurück (Urk. 8/Z104). Die Einsprache des Versicherten wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess D.___ am 15. Mai 2006 durch Rechtsanwalt Jürg Maron Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.  Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 sei aufzuheben und dem Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
 2.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ferner stelle ich die prozessualen Anträge:
 1.  Es sei ein neuropsychologisches Gutachten einzuholen.
 2.  Der Beschwerdeführer sei von einem Kopfwehspezialisten begutachten zu lassen."
 3.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen."
         Der Beschwerdeführer liess dem Gericht mit der Beschwerde diverse Unterlagen zugehen, unter anderem den Bericht von Dr. H.___ vom 3. Mai 2006 (Urk. 3/4).
         Am 22. Juni 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2006 einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Die Replik erfolgte am 14. August 2006 (Urk. 11), die Duplik am 19. September 2006 (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende Leistungen der Unfallversicherung nach dem 25. November 2004.
1.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei weder eine neurologische noch eine neuropsychologische Untersuchung notwendig, nachdem keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien und der Beschwerdeführer selber keine neuropsychologischen Einbussen geltend mache. Dem Gutachten des I.___ komme zudem voller Beweiswert zu, da die geklagten Beschwerden laut rheumatologischem Teilgutachten als Spannungskopfschmerzen interpretiert werden müssten, keine Hinweise für ein tendomyotisches Cervikalsyndrom bestehen würden und auf der psychiatrischen Ebene keine Auffälligkeiten ersichtlich seien, welche eine Diagnose erlaubten. Insgesamt seien weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beschwerden erstellt (Urk. 2 S. 3).
1.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die heute noch vorliegenden Beschwerden seien auf das versicherte Ereignis zurückzuführen, und er sei nach wie vor zu mindestens 25 % arbeitsunfähig. Es sei nicht erstaunlich, dass im I.___-Gutachten keine neuropsychologischen Ausfälle hätten gefunden werden können, nachdem keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen worden sei. Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom 3. Mai 2006 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig sei. Sie habe auch den natürlichen Kausalzusammenhang bejaht und dringend eine neuropsychologische Abklärung angeregt, weil der Beschwerdeführer im Alltag unter neuropsychologischen Defiziten leide, welche zu unkontrollierten vegetativen und hirnorganischen Entladungen führten. Neben der neuropsychologischen Abklärung sei auch eine Begutachtung durch einen Kopfwehspezialisten angezeigt. Immerhin liege ein mittelschweres Unfallereignis vor, und der Beschwerdeführer sei bis heute seit zweieinhalb Jahren teilweise arbeitsunfähig, sodass nicht von vornherein gesagt werden könne, die Kriterien von BGE 117 V 367 in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 5 ff.).
1.3     In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zusätzlich aus, selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang erstellt wäre, müsste die Adäquanz verneinte werden, nachdem der Beschwerdeführer von Anfang an vor allem über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe, indessen keine gesicherten medizinischen Berichte darüber vorliegen würden, dass er die typischen Beschwerden eines Schleudertraumas wie Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Visusstörungen, Übelkeit etc. aufgewiesen habe. Weil kein organisches unfallbedingtes Korrelat für die Beschwerden vorliege, sei der adäquate Kausalzusammenhang nach den Kriterien von BGE 115 V 133 zu prüfen, welche hier nicht gegeben seien (Urk. 7 S. 2-3).
1.4     In der Replik bemängelt der Beschwerdeführer den Stand der Aktenkenntnis der Beschwerdegegnerin, nachdem sie auf die falschen Berichte von Dr. G.___ abstelle. Das Vorliegen eines Schleudertraumas sei von den medizinischen Fachpersonen sodann nie in Frage gestellt worden, und der Beschwerdeführer weise auch die typischen Beschwerden auf. Es treffe zwar zu, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht sehr hoch sei, indessen sei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ebenso erheblich (Urk. 11 S. 2 ff.). Dem lässt die Beschwerdegegnerin in der Duplik entgegnen, sie habe die Schlussfolgerungen von Dr. G.___ im Konsilium nie in Frage gestellt. Die Gutachter des I.___ hätten zwar den Status nach einem HWS-Dezelerationstrauma diagnostiziert, das Vorliegen einer klinisch relevanten HWS-Distorsion sei indessen unwahrscheinlich, wenn innert der Latenzzeit von 72 Stunden kein für ein HWS-Trauma typisches buntes Beschwerdebild dokumentiert sei. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an vor allem über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt (Urk. 14 S. 2).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Aus den Akten ist ersichtlich, dass Dr. M.___ anlässlich der Erstkonsultation am 11. November 2003 - ein Tag nach dem Selbstunfall - eine HWS-Distorsion diagnostizierte (Notfallbericht vom 20. Februar 2004, Urk. 8/ZM1). Die Ärztin hielt fest, dass der Beschwerdeführer keinen Kopfanprall erlitten, den Unfall in gerader Kopfstellung erlebt habe, keine Bewusstlosigkeit, indessen eine Gedächtnislücke aufgetreten seien, über Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den Rücken und über Kopfschmerzen geklagt habe, jedoch anlässlich der neurologischen Untersuchung keine motorische Schwäche und keine psychischen Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien (Urk. 8/ZM2). Der Röntgenbefund im Kreisspital B.___ vom 14. November 2003 ergab Folgendes: dorsale Stufe C4/5 von zwei Millimeter, Spondylophyt ventral an Deckplatte von C5, degenerativ bedingt. Es war keine frische Fraktur ersichtlich und es konnte eine regelrechte Abbildung des paravertebralen Weichteilschattens gesehen werden (Urk. 8/ZM16). Der Beschwerdeführer wurde sodann von Dr. C.___ weiter behandelt und medikamentös und physikalisch therapiert (Urk. 8/ZM3). Die Ärztin diagnostizierte am 13. Januar 2004 (Urk. 8/ZM6) ein myofasziales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 10. November 2003 sowie diskrete vegetative und neuropsychologische Störungen. Sie sprach von einer langsamen, jedoch kontinuierlichen Besserung, konnte keine beeinträchtigenden Faktoren erkennen und erwartete langfristig keinen Nachteil, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Auch Dr. D.___ erkannte zur selben Zeit langsame, aber eindeutige Fortschritte (Bericht vom 6. Januar 2004, Urk. 8/ZM8). Trotz guter Prognose erwies sich der Heilverlauf als schleppend, und der Beschwerdeführer erreichte die 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht (vgl. Urk. 8/ZM28 und Urk. 8/ZM35-50). Es blieben Kopfschmerzen, ein Dröhnen und Rauschen, während die lokalen Nackenschmerzen komplett verschwanden (Bericht Dr. C.___ vom 3. März 2004, Urk. 8/ZM14). Am 14. April 2004 nahm Dr. med. D. N.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, eine native triplanare MRI-Untersuchung des Schädels vor. Dabei ergab sich ein normales MRI des Gehirns, wobei keinerlei Hinweise auf traumatisch cerebrale Läsionen ersichtlich waren und die sehr kleine arachnoidale Zyste frontopolar links als nicht relevanter Nebenbefund erachtet wurde (Urk. 8/ZM20). Anlässlich der ambulanten konsiliarischen Untersuchung und der ambulanten Polysomnografie (Urk. 8/ZM26) konnte Dr. F.___ am 16. April 2004 keine Diagnose hinsichtlich eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stellen. Das Folgezeugnis von Dr. H.___ vom 26. April 2004 (Urk. 8/ZM24) geht denn auch immer noch von einem langsam, sich aber stetig bessernden Zustand aus, hält indessen fest, dass der Beschwerdeführer Angst habe, nicht mehr gesund zu werden. Die Beschwerdegegnerin betraute Dr. G.___ im Frühjahr 2004 mit einem neurologischen Gutachten (Expertise vom 26. April 2004, Urk. 8/ZM21), worin als objektivierbare Beschwerden ein Cervikalsyndrom, degenerative Veränderungen der HWS (Spondylose und Spondylarthrose C4/5 und C5/6, chronisches Cervikalsyndrom) und ein Chronic-fatigue-Syndrom festgehalten wurden. Das Chronic-fatigue-Syndrom entspreche einer Unfallreaktion, die degenerativen HWS-Veränderungen und das Cervikalsyndrom seien indessen als unfallfremd anzusehen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, und die vom Beschwerdeführer geklagten neuropsychologischen Störungen seien nicht objektivierbar. Aufgrund dieser Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung der Taggeldleistungen rückwirkend per 31. März 2004 in Aussicht (Urk. 8/Z58), wogegen der Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 durch Rechtsanwalt Jürg Maron intervenierte (Urk. 8/Z61). Dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 24. September 2004 ist sodann zu entnehmen, dass das vorübergehende myofasziale Schmerzsyndrom längst ausgeheilt ist (Urk. 8/ZM31).
3.2     Aus dem Gutachten des I.___ vom 17. Januar 2005, welches auf einer internistischen, einer rheumatologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung basiert, geht hervor, dass keine Diagnose feststellbar war, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Spannungskopfschmerzen und der Status nach dem HWS-Dezelerationstrauma am 10. November 2003 bei vorbestehenden, geringfügigen degenerativen Veränderungen der HWS (Chondrose und Spondylose C4/5). Der Rheumatologe charakterisierte die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen. Er fand keine Hinweise für ein tendomyotisches Cervikalsyndrom, respektive für eine radikuläre Irritation oder Kompression und konnte keine Segmentpathologie objektivieren, welche in Konkordanz zu der geringfügigen Segmentsdegeneration C4/5 stehen würde, sodass er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen konnte (Urk. 8/ZM32 S. S. 11 f.). Der Psychiater hielt zunächst fest, dass offenbar schon vor dem Unfall vereinzelt Rückenschmerzen aufgetreten seien, die Kopfschmerzen nicht permanent bestünden, den Beschwerdeführer indessen nie ganz in Ruhe liessen, die Nackenschmerzen verschwunden seien und keine weiteren Beschwerden und keine Schmerzen angegeben worden seien. Der Beschwerdeführer erscheine nicht theatralisch oder dramatisierend, insofern durchaus als glaubwürdig und echt. Andererseits entstehe ein leicht diskrepanter Eindruck dahingehend, als unklar sei, warum dieser sportlich und kräftig wirkende Mann wegen der von ihm selbst nicht als unerträglich oder unaushaltbar geschilderten Kopfschmerzen nicht voll arbeiten könne. Er berichte ausdrücklich nicht über Müdigkeit, rasche Ermüdbarkeit etc., und psychomotorisch zeigten sich keine Auffälligkeiten. Es seien keine Auffälligkeiten ersichtlich, die in irgendeiner Hinsicht zur Stellung einer Diagnose führen könnten, und es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Es bestünden lediglich Spannungskopfschmerzen, welche jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urk. 8/ZM32 S. 1). Aus der von allen Spezialärzten mitgetragenen Zusammenfassung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als privater Kundengärtner ab sofort als voll arbeitsfähig eingeschätzt wurde. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und den heute angegebenen Beschwerden wurde höchstens als möglich erachtet. Das früher beschriebene myofasziale Schmerzsyndrom lasse sich heute nicht mehr nachweisen. Jetzt würden lediglich Kopfschmerzen bestehen, welche als Spannungskopfschmerzen zu interpretieren seien. Solche seien meistens nicht traumatisch bedingt, sondern würden sich aus langdauernden Stresssituationen ergeben. Die genaue Ursache für die jetzt angegebenen Spannungskopfschmerzen liessen sich nicht klar eruieren. Möglicherweise spielten die beruflichen Sorgen als selbständiger Privatgärtner eine Rolle. Zu vermerken sei, dass der Beschwerdeführer bereits vor neun Jahren wegen relativ unklaren, eher vegetativ bedingten Beschwerden mit Arm- und Beinschwäche in Behandlung bei seiner Homöopathin gestanden habe. Es könnte sein, dass der Beschwerdeführer in gewissen Belastungssituationen mit psychosomatischen Symptomen reagiere. Bezüglich Heilbehandlung vermerkten die Gutachter, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Es bestünden denn auch keine nachweisbaren Unfallfolgen mehr, die einer medizinischen Behandlung bedürften (Urk. 8/ZM32 S. 17 ff.).
         Dr. C.___ zeigte sich mit dem Inhalt des Gutachtens am 17. Februar 2005 einverstanden (Urk. 8/ZM34).
3.3     Auf Anfrage des Rechtsvertreters beantwortete Dr. H.___ die von diesem gestellten Fragen am 3. Mai 2006 folgendermassen (Urk. 3/4): Sie habe einen Beschwerdeführer vorgefunden, der sich um die Zukunft sorge, apathisch, vergesslich und unkonzentriert sei, durch Aufmunterung und positive Suggestion aber gut motivierbar sei. Seine Klagen und Beschwerden schienen authentisch. Sofern er längere Zeit weniger seelischen und körperlichen Belastungen ausgesetzt sei, bessere sich sein Zustand insgesamt. Sie stellte die Diagnose eines hirnorganischen Defizites aufgrund einer Schädigung des Nervensystems. Die Arbeitsfähigkeit von 75 % ab Januar 2005 erscheine zu hoch, und sie sei nur erhöht worden, um den Beschwerdeführer vor dem zusätzlichen Stress der materiellen Angst zu schützen und ihm die Gelegenheit zu geben, seinen guten Willen zur Arbeit unter Beweis zu stellen und so sein Selbstwertgefühl zu heben. Optimaler wäre die Festlegung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % für ein Jahr und anschliessend versuchsweise 80 %, später 90 % und dann 100 %. Die Ärztin führte aus, dass ein allfälliges Abklären des Kopfwehs durch Kopfwehspezialisten erfolgen sollte. Die Kausalität sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Prognose sei nur gut und eine Besserung nur dann wahrscheinlich, wenn alles unternommen werde, was die psychische und körperliche Belastung verringere. Die psychische Belastung werde dann unnötigerweise erhöht, wenn der Beschwerdeführer das Gefühl bekomme, nicht verstanden und nicht ernst genommen zu werden, sprich ungerecht behandelt zu werden und seine ganze Energie mit Grübeln verschwende. Es müsse ihm immer wieder versichert werden, dass seine unerklärlichen Symptome erklärbar seien und darum auch eine geeignete Behandlung möglich und eine Heilung angestrebt werden könne.

4.
4.1     Aus dieser Darstellung erhellt, dass die unmittelbar (drei Stunden, Urk. 8/ZM2) nach dem Unfall aufgetretenen myofaszialen Schmerzen, charakterisiert als örtlich begrenzte, schmerzhafte Störungen der Muskulatur (www.meduniqa.at), welche Dr. C.___ zunächst diagnostiziert hatte, spätestens im Herbst 2004 ausgeheilt waren. Ebenso verhält es sich mit den Nackenschmerzen (drei Stunden nach dem Unfall aufgetreten, Urk. 8/ZM2), welche gemäss Dr. C.___ bereits im März 2004 verschwunden waren. Dementsprechend ist es nachvollziehbar, dass anlässlich der Begutachtung im I.___ im Januar 2005 keine entsprechenden Beschwerden mehr nachgewiesen werden konnten und der Beschwerdeführer solche auch nicht mehr klagte. Demgegenüber blieben die ebenfalls unmittelbar (eine Stunde, Urk. 8/ZM2) nach dem Unfall aufgetauchten Kopfschmerzen weiterhin bestehen. Die Gutachter des I.___ legten indessen mit überzeugender Begründung dar, dass es sich dabei um Spannungskopfschmerzen handelt, welche durchaus mit den Sorgen des Beschwerdeführers um seine berufliche Zukunft und mit finanziellen Problemen zusammenhängen könnten, zumal der Beschwerdeführer solche auch akut befürchtete (Urk. 8/ZM32 S. 13). Psychische Probleme, wie sie Dr. H.___ schildert, traten erst lange nach dem Unfall auf. Zudem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 unter einem Lumbovertebralsyndrom sowie einem psychischen Belastungszustand gelitten und in den Jahren 1997 bis 2000 (Urk. 8/Z36-40) unter anderem wegen einer vertebragenen Affektion und wegen Wirbelsäulenproblemen bei Dr. F.___ in Behandlung gestanden hatte (Bericht vom 7. April 2004, Urk. 8/ZM18), wobei sie ein Lumbovertebralsyndrom bei Beckenschiefstand und psychischer Belastungssituation 1997 sowie 1999 zudem eine linksbetonte Lumbalgie bei Beckenschiefstand diagnostiziert hatte (Urk. 8/ ZM18), welche eventuell im Zusammenhang mit einer beim Unfallspezialisten am 29. Januar 2004 erwähnten Auffahrkollision vor sechs bis sieben Jahren stehen könnten (Urk. 8/Z15 S. 6).
4.2     Mit überzeugender Begründung legten die Gutachter sodann dar, weshalb sie anlässlich der Expertise auf die Durchführung einer neurologischen, resp. neuropsychologischen Untersuchung verzichtet hatten. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits im April 2004 von Dr. G.___ ausführlich neurologisch begutachtet worden sei, wobei keinerlei neurologische Störungen hätten nachgewiesen werden können und auch die MRI-Untersuchung des Schädels und die EEG (Elektroenzephalografie)-Untersuchung unauffällig gewesen seien. Sodann seien die anlässlich der Begutachtung durchgeführten neurologischen Untersuchungen absolut unauffällig gewesen, sodass eine nochmalige neurologische Untersuchung durch einen Facharzt mit Sicherheit keine neuen Gesichtspunkte ergeben würde. Weil der Beschwerdeführer selbst keinerlei neuropsychologische Einbussen angegeben habe, sei auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden (Urk. 8/ZM32 S. 19). Diese Beurteilung wurde in der Folge zu Recht von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort übernommen (Urk. 7 S. 2 ff.), ihr bleibt nichts beizufügen. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Begutachtung sehr wohl auch eine neurologische Abklärung durch einen Spezialarzt für innere Medizin vorgenommen worden war (Urk. 8/ZM34 S. 9 f.), welcher keine Auffälligkeiten finden konnte. Zusätzliche Abklärungen drängen sich auch vor dem Hintergrund des Berichtes von Dr. H.___ nicht auf. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht hinsichtlich von Berichten von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im  Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Das gilt hier umso mehr, als der Beschwerdeführer verlauten liess, Dr. H.___ kenne ihn sehr gut (Urk. 1 S. 5). Zudem erfolgte der Bericht von Dr. H.___ rund drei Monate nach dem Einspracheentscheid, enthält sodann eine unklare Diagnose, spricht sich zur Arbeitsfähigkeit nicht wirklich aus und beruht überdies mehrheitlich auf der subjektiven Darstellung des Beschwerdeführers selbst. Nachdem weder der Bericht von Dr. H.___ noch anderweitige medizinische Unterlagen Zweifel am Beweiswert des I.___-Gutachtens zu wecken vermögen, ist vollumfänglich auf dieses abzustellen.
        
5.       Bei einer gemäss I.___-Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % und bei Fehlen von behandlungsbedürftigen Unfallfolgen folgt ohne Weiteres die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).